154. Kaiserliche Verordnung, welche über Ersuchen der böhmischen Stände laut des Landtagsbeschlusses vom 12. August 1577 für die Handwerker, Handelsleute und Arbeiter im Königreiche Böhmen in Betreff der Preise, Löhne, Arbeitsdauer und des Verhaltens in jeglichem Gewerbe erlassen wurde.

1578, 28, Juli. — Gleichzeitige Kopie im königl. Staatsarchiv zu Dresden.

Der Römischen Kaiserlichen auch zu Hungern und Beheimb etc. kuniglicher Majestät aufgerichten Polizeiordnung im Königreich Behamb anno 1578.

Nachdem dem allerdurchlauchtigisten Fürsten und Herrn, Herrn Rudolfen dem Andern, erwählten Römischen Kaiser, auch zu Hungern und Beheim Kunigen, unsern allergnädigsten Herrn, die Stände dieses Kunigreichs ihre Beschwerungen mehr als einist unterthänigst furgebracht, wasmassen sie nicht allein für ihre Personen, sonder auch ihre Diener und Unterthanen von den Handwerkern in Präger und andern Städten in diesem Kunigreich mit unmässiger Übersetzung aller ihrer Handwerkswaaren beschwert werden, und aber alle drei Stände auf dem gemeinen Landtag, welcher aufm Prager Schloss Montags nach Laurentii anno im ein Tausend fünf Hundert und im sieben und siebenzigisten gehalten worden, hierinnen mit einander nicht entschliessen können, welchermassen dasselbige nach Billigkeit verbessert und bei obermelten Handwerkern eine gute Ordnung angerichtet werden mochte, also haben sie solches Ihrer Kais. Mt. als Kunigen zu Beheim anheimbgestellt mit unterthänigister Bitt, Ihr Kais. Mt wollten Befehlich thun, solcher der Handwerksleut fursetzlichen Teuerung furzukommen und auf die Mittel und Wege bedacht zu sein, durch was Wege solche Theuerung und unmässige Übersetzung zu gebührlicher Verbesserung gebracht und obermelte Stände sowohl auch ihre arme Unterthanen nit mehr so hoch und ubermässig darmit beschwert werden mochten, und solches alles, was Ihr Kais. Mt. hierinnen also anordnen werden, soll bei demselbigen gänzlichen verbleiben und von allen drei Ständen endlich gehalten und vollzogen werden, wie solches berührter Landtagsartikel mit mehren in sich hält.

Also haben Ihre Kais. Mt. als Kunig zu Beheimb auf solche aller drei Stände dieses Kunigreichs an Ihr Kais. Mt. gelangte unterthänigiste Bitt, und seitmal ermelte Stände Ihr. Mt. dasselbige gehorsambst anheimbgestellt, in Betrachtung ihrer aller gemeinen Nutz und Wohlfahrt, auf dass bei allen Sachen eine guete richtige Ordnung gehalten und die unmässige Theurung und Übersetzung allerding abgestellt werden mochte, die Sachen für sich genommen und mit Rath Ihrer Mt. obristen Landofficierer und Eäth, darzu auch Ihre Kais. Mt. etzliche Personen von allen dreien Ständen dieses Kunigreichs berufen lassen, nach gehabter fleissiger Beratschlagung den Handwerksund allen andern Gewerbsleuten in Verkaufung eines jedwedem hernach beschriebenen Handwerkswaaren, auch von wegen Bezahlung berührten Handwerken nach eines jeden desselbigen Gelegenheit für ihre Arbeit und Bemühung eine recht-massige Setzung und diese ausgemessne Ordnung, damit sich niemands mit Billichkeit zu beklagen, angeordnet, wie hernach folget:

Von Backen.

Erstlichen was die Backen anlangt, dieweiln bei ihnen hievor auf genügsame fleissige Berathschlagung eine guete Ordnung angestellt worden, wie schwer sie das Brod auf die Wag dem Treidkauf nach backen sollen, inmassen solches öffentlichen im Druck ausgangen, so wirdet es nochmals darbei gelassen und soll darob Hand gehalten und in einer jeden Stadt zwo Rathspersonen verordnet und mit Eidespflicht darzu verbunden werden, dieselbigen sollen alle Monat nach Gelegenheit des Treidkaufs den Backen Anzeigung thuen und Ordnung geben, wie gross und schwer ein wohl ausgebackenes Brod desselbigen Monats sein soll; wer aber wider solche Verordnung und Satzung thuen und kleines unausgebacken Brod backen wurde, dem soll dasselbige Brod alles genommen und den Armen ins Hospital gegeben werden.

Nichtsminder sollen auch die ältisten Backen, sowohl die zwo darzu verordnete Personen, soviel immer muglichen, dorauf Achtung haben, damit jederzeit ein Vorrath von Mehl verhanden sei, auf dass der Mühlen halber, welche in der Gefrier-und dörren Sommerszeit nicht von statten gehen können, im Mehl kein Mangel erscheine. Doch weiln die Backen sich beklagen, dass andere Leute, welche in ihrer Zunft nicht sein, auch Brod backen, gleichfalls auch frembde uber Land Brod zufuehm, derhalben soll solches frembdes ausser ihrer Zunft gebackenes Brod in der Wochen nur zwir, als am Mitwochen und Sambstag, und keines Tags mehr verkauft werden. Soviel die Kleien anlanget, die sollen auch nach Billigkeit und Guetachten der zweien darzu verordneten Personen nach Gelegenheit [des] Treidkaufs verkauft und die Leute darmit nicht übersetzet werden, welcher aber uber solche Ordnung die Kleien theurer verkaufen wurde, demselbigen sollen sie zu Händen deren Personen, welche dorauf Achtung geben, genommen werden.

Von Mälzern.

Der Mälzer halber ist auch hievor guete Anordnung beschehen und wirdet ihnen das Bier gesetzt, wie sie es geben sollen. Bei solcher gueten Ordnung soll es verbleiben und ihnen das Bier jederzeit in drei Monaten von denen, welche darzu deputirt, gesetzt werden, und solches der Ursachen halber, seitmal das Treid nicht iderzeit in einerlei Kauf gehet, doch soll ein jeder Bierbrauer auf ein Gebräu nicht weniger dann zwanzig Strich Weizen nehmen, auch daraus nicht mehrers zusambt demselbigen, was aufs Nachfüllen gebraucht wurdet, dann sieben und zwanzig Fass Bier machen, bei Pön, auf welchen ein anders befunden wirdet, zehen Schock Groschen beh. zu verfallen. Darvon sollen zwei Theil ins Hospital und der dritte Theil denen, welche darauf ihr Aufmerken haben, zugeeignet und ein Viertel Bier uber den gemeinen Treidkauf, was ein Strich Weizen aufm Markt gilt und ausserhalb des Biergelds, so der Kais. Mt. bewilligt wirdet, nicht theurer als umb acht Groschen behemisch gegeben werden. Darzu sollen auch zwo Kathspersonen, welche mit solchem Gewerbe nicht umbgehen, verordnet werden und mit Eidespflicht verbunden werden.

Was aber die Fasszieher anlangt, denselbigen sollen ermelte zwo Personen mit Rath und Vorwissen des Raths in einer jedwedem Stadt Satzung machen, was sie von einem jeden Fass von der Fuhr und Ablassung in Keller nehmen oder den Mälzern vom Aufziehen und Aufladen des Biers auf die Wagen gegeben werden solle, auf dass sie die Leute darmit nicht übersetzen.

Vom Wein- und Bierschank.

Dieweilen bei der Kaufung der einheimischen und ausländischen Wein eine grosse Unordnung erscheint, derhalben wer hinfuran und zu künftigen Zeiten einiche Wein zum Ausschenken gehen Prag fuhren wollte, derselbige soll solichen Wein erst-lichen im Ungeld anzuzeigen und denselben dem Bergmeister des Weingebirgs zusambt seinen Schoppen kosten zu lassen schuldig sein und nachmals, wann er denselbigen anstechen und ausschenken will, soll er dem Bergmeister desselbigen Weins ein Seidel zu kosten bringen, der soll neben seinen Schoppen solchen Wein, wie derselbe soll ausgeschenkt werden, seinem Werth und Guete nach in billichem Kauf setzen. Doch sollen die behemischen Wein uber sechs weisse Pfennig, die rothen Wein uber sieben weiss Pfennig, die mährherischen und österreichischen auch uber sieben weiss Pfennig und die ungerischen und rheinischen uber acht weiss Pfennig nicht gesetzt noch geschätzt werden; welche aber geringer Wein und des Geldes nicht würdig wären, die sollen umb ein leichters des Bergmeisters Erkanntnus nach gesetzet werden. Wann nun der Bergmeister solchen Wein gekostet und gesetzt, soll er denselbigen in der Stadt, alido er soll ausgeschenkt werden, durch eine hierzue verordnete Person ausruefen lassen, dass der Burger in der Gassen solchen Wein umb das Geld aufgethan, oder solches in derselben Stadt in einem gelegenen Ort auf eine Tafel verzeichnen lassen, was für Wein, bei wem und wie theuer derselbige geschenkt wird. Wann nun solches beschicht und der Wein im Schenk gehet, so soll der Bergmeister durch hierzu verordnete Personen mit Fleiss darauf merken, weiln wie mit der Mass also auch der Seidel halber, denen die Boden eingedruckt und auf den Seiten in einander gebogen werden, sowohl im Anschreiben der Zech den Leuten umb ihr Geld ungleich beschicht und hierinnen eine grosse Unordnung ist, damit die Mass und Seidel in allen Prager Städten mochten in eine Gleichheit gebracht werden. Wurde sich aber bei jemanden etwas dergleichen, wie eben gemeldt, befinden, dass der, so Wein schenkt, nicht gerechte Mass gebe und zerschlagene Seidel hätte, oder zur Zech wider die Gebühr etwas hinzuschreibe, deren ein jeder soll dem Bergmeister ein Schock Groschen behemisch zu geben schuldig sein. Und welcher Schenk oder Schenkin die Leute oder das Gesindel, so umb Wein geschickt wirdet, mit bösen Worten anfahren und anschreien oder verwegene leichtfertige Wort von sich geben wurde, derselbige oder dieselbige sollen vier Wochen nach einander mit der Schachtel gefänglichen gestrafet werden.

Item es soll auch keiner, so ein Fass gueten Wein aufthuet, bis derselbige Wein ausgehet, keinen andern geringern Wein aus einem andern Fass umb das Geld, als er den guten Wein aufgethan, nicht ausgeben oder schenken, noch den aufgethanen

Wein mit nichte, es sei mit Wasser, Schwefel, Zucker, Honig, Senf oder einichen andern Sachen nit falschen und in einander mischen, und dits bei Verlust, wer solchen Betrug begehen wurde, seiner bürgerlichen Nahrung.

Nichtsminder auch damit die ubermässige Theurung bei den Weingartarbeitern abgestellt werden mochte, soll der Bergmeister des Weinbergs darauf sein sonderbares Aufmerken haben, damit solche Arbeiter uber die Mass nicht zu theuer an-gedinget, sondern, wie solchs jederzeit, dass man bemelte Arbeiter andingen solle, [gesetzt], demselbigen nach soll sich ein jedweder Verläger der Weingarten bei Verfallung dem Bergmeister ein Schock Groschen beheimisch zu verhalten schuldig sein.

Belangende den Bierschenk, weiln sich befindet, dass die Schenken und Schenkin [Bier verkaufen, so soll] auch in einer jeden Stadt von der Kais. Mt. Richter eine gewisse. Mass, wieviel Bier umb ein Pfennig, zum andern umb ein weissen Pfennig, zum dritten umb einen Kreuzer soll gegeben werden, zu jederzeit gesetzt werden, und welcher Schenk oder Schenkin sich in Bierschenken solcher ausgemessenen Ordnung nach nicht verhalten und weniger Bier geben oder Bier verfalschen und Wasser zugiessen wurde, deren ein jeder soll der Kais. Mt. Richter ein Schock Groschen behemisch veifallen und unnachlässlich zu geben schuldig sein.

Von den Apothekern.

Bei den Apothekern befinden sich auch allerlei Mängel und Unordnungen, denn sie zuvorderst ihres Gefallens die Arzneien und Recepte überschätzen, auch zum oftermal die Sachen und Simplicia, so von den Doctoribus in den Recepten geordnet und ihnen uberschickt worden, in ihren Apotheken nicht haben, oder obgleich dieselbigen verhanden, solches doch mehrerntheils verlegene, vermoderte und in Grund verderbte zernichtige und untaugliche, dem Menschen auch schädliche Materialia sein, welche sie nichtsminder ihres Privatnutzes halber mit grossem Abbruch der Leute Gesundheit in die Recepta mengen und also quid pro quo, quantunv pro quanto, quale pro quali ungebührlicher Weise mischen und den Leuten anstatt bekämer heilsamer Erznei vielmals Gift reichen dörfen. Derwegen wirdet für erspriesslich und nutzlichen angesehen, dass man in Prager Städten in jeder Stadt besonders geschworne Apotheker, darneben auch einen Doctor Medicinae in der Gemeine haben solle, demselben sie ein benanntes Dienstgeld und jährliche Besoldung geben, ihme auch neben demselben von einem jeden Pacienten, so oft er ihn besuchen und es die Tsothdurft erheischen wurde, ein gewisses Deputat machen und solches dieser Ursachen halber, dass derselbige Doctor, welcher solchen Unterhalt haben wird, zuvorderist derselbigen Gemein und ihren Mitwohnern zu dienen und sie zu curieren schuldig sei. Wurde er aber jemals aus dem Prager oder andern Kreis Städten uber Land erfordert, soll er seine derzeit habende Pacienten seinem Mitgesellen, einem andern tauglichen Doctor, befehlen, damit sie in seinem Verreisen und Abwesenheit in ihren Leibschwachheiten nicht verlassen und verwahrloset werden.

Darneben sollen auch die Doctores mit einander dieses in ihrer sonderbaren Verrichtung haben und in Beiwesen zwo oder drei in einer jeden Prager Stadt oder andern Städten vom Rath darzu verordneten tauglichen Personen alle viertel oder zum längisten halben Jahr alle Apotheken visitiren, ihre Erzneien auch Simplicia und Composita durchsehen, probiren und was untüchtig und verderbt befunden, aus der Apotheken auf die Gassen werfen, oder worinnen der Apotheker einen Mangel hätte, und man derselbigen wie es sich oft und vielfältig zuträgt, nach Gelegenheit der Zeit, Witterung und der Leute Gebrechen bedörfend wäre, ihme auferlegen sich zeitlich darmit zu versehen und gefasst zu machen, damit er nochmals keine billiche Ausrede haben dörfte.

Und demnach auch im Werch erscheinet, dass arme Leute aus Mangel des Verlags auf Doctores und Erzenei ihre nothdurftige Versehung nicht bekommen können und also vielfältig in ihren Leibsgebrechen verlassen sein und nicht allein umb ihren Gesund, sondern auch endlichen umb den Hals kommen müssen, derwegen wirdet für òothwendig geachtet, dass den Doctoribus eine gleichmässige und den armen Leuten erträgliche Belohnung für ihre Bemühung gesetzt und geordnet werde, darinnen sie nicht allein ihren zeitlichen Geniess, sondern vielmehr die künftige ewige Belohnung ansehen und umb der armen Leute willen etwas übriges zu thuen sich nicht beschweren sollen. Auch sollen die Doctores und Apotheker dahin vermahnt und gehalten werden, damit sie den Unterscheid, welcher von Alters her in ihrer Profession gehalten worden, wiederumb in usum bringen und für solche gebrechliche unvermugliche Leute desto wohlfeilere Erznei ex remediis praeparatu facilibus den Apothekern in ihren Recepten zuordnen, damit ihnen soviel menschlich und muglich geholfen werden möchte. Wer aber wider die Apotheker einiche Beschwer haben wurde, es wäre, dass [sie] sich nach Befehlich des Arzts und geordneten Recepts nicht verhalten, dasselbige verändert, verdeibte Simplicia darein gemischet und dem Pacienten anstatt Linderung mehrer Beschwerung verursacht hätten, oder die Erzneien und Recepta ubermässig zu theuer raiten und übersetzen wurden, soll er dasselbige an die Doctores und ihnen zugeordnete Personen gelangen lassen, die sollen schuldig sein, hierinnen alsbald die Billichheit zu verfügen oder solche Erznei zu schätzen, derselbigen Schätzung nach soll die Bezahlung erfolgen und gegen ihnen nach Gelegenheit ihres Verbrechens verfahren werden.

Von Metzkern.

Dieweil man zuvorderist von den Metzkern die Häute (darinne nochmals viel Handwerker ein Gewerb treiben) erkauft, so wird vor nothwendig erachtet bei ihnen dasselbige, damit sie nicht ein Anfang der Theuerung machen, zu verhueten. Und weiln in gueter Gedächtnis ist, dass vor wenig Jahren eine Haut von den grossen ungerischen Ochsen zu anderthalben Schocken meissnisch verkauft worden, so soll diese Mass bis auf heute gehalten werden und kein Metzker in Prager Städten noch andere, so allhier zu Prag Häute verkaufen, eine Haut von dem allerbesten Ochsen nicht theurer als umb anderthalb Schock und zehn Groschen meissnisch geben und verkaufen bei Verlust und Einziehung derselben Häute, auch gefánglicher Straf vierzehen Tag lang. Die andern kleinern Rinderhäute sollen für ein Schock fünfzehn Groschen oder darunter, wie sie sich vergleichen können, verkauft werden.

Die Kälberhäute soll deren ein jede nicht theuerer denn umb zwölf Groschen meissnisch zum theuristen gegeben werden oder darunter. Item ein Schöpshaut sambt der Wolle pro 12 Gr. Item ein glatte Schöpsenhaut für 8 Gr. Item ein Lambfeil zum theuristen für 6 Gr.

Darneben soll auch dieses insonderheit gehalten werden, dass die Prager Metzker die Haut von dem Viehe, welche sie in Prager Städten schlachten, nindert anderswohin, dann den Prägerischen Rothgärbern verkaufen sollen; wurde aber jemands solchs übertreten und die Häute von dem allhier geschlachten Vieh anderswohin ausserhalb der Prager Städte oder andere Kreisstädte verkaufen, gegen denen soll mit obermelter Strafe verfahren werden und der halbe Theil demselbigen, welcher solches anzeigen wird, und der ander halb Theil den armen Leuten ins Hospital in derselben Stadt, alido der oder dieselben Metzker wohnhaftig, zu gute kommen, und soll der Metzker vierzehen Tage mit Gefängnis gestrafet werden. Was das Inlitz anlangt, soll der Zenten auf theurist zu sechs Schocken meissnisch und darunter verkauft werden und der Zenten Schmer für fünf Schock meissnisch.

Wofern aber die Metzker dasselbige, was ihnen an Häuten, Inslit und Schmer entgehen mochte, durch ubermässigen theuern Verkauf des Fleisches einbringen und also ihrer vorigen Gewohnheit nach doppelten Gewinn in allem suchen und begehren wollten, so sollen in jeder Prager Stadt und andern Kreisstädten zwo Rathspersonen neben ihren Ältisten verordnet werden, dieselbigen sollen insonderheit darauf ihr Aufmerken haben, im Fall etwan ein Metzker uber die Billichkeit Fleisch verkaufen und die einheimischen und fremden Leute übersetzen wurde, ihme solches Fleisch alles nehmen und, wie obgemeldet, einen halben Theil ins Hospital und den andern halben Theil den darzu verordneten Personen geben. Wurden aber die hierzu geordnete Personen hierinnen nachlässig sein, und etzlichen Metzkern etwas nachsehen wollen und denselbigen, welche sich wider der Metzker Theuerung beschwerten, vermelter Anordnung nach nicht Ausrichtung thuen, so soll ein jeder dasselbige an Ihrer Mt. Hauptmann derselben Stadt, wo sich solchs begeben wurde, gelangen lassen und der Herr Hauptmann nach Er-kanntnus diejenigen Personen durch wirkliche Straf zu rechte bringen; wo aber derer Ort keine Hauptleute wären, soll derselbige durch der Kais. Mt. Richter vollnzogen werden.

Dieweil dann augenscheinlich gespurt wirdet, dass die Vorkäufer allerlei Sachen vertheuern, welches gleichfalls auch bei Vorkaufung der Ochsen beschicht, derhalben vor guet und ein Nothdurft angesehen wirdet, damit in dieser Sachen eine solche Ordnung gemacht werde, als nämlich: dass ein jeder Handelsoder Kaufmann, so Ochsen aufm Verkauf treibet, wann er sie auf die Granitz in dieses Kunigreich bringt, soll er dieselben unterwegs in Städten, Städtlein, Dörfern, Schlössern noch Meierhöfen (ausser müder oder hinkender Ochsen, die er weiter nicht bringen oder treiben kunnte) zu verkaufen nicht Macht haben, auch keiner entgegen von ihm, ausser zu seiner eigen Hausnothdurft, welche er oder daselbsten, wo er sie kauft, selbst zu seiner Nothdurft anwenden und zu verbrauchen, oder da in derselben Stadt, Städtel oder Dorf ein Metzker war, der schlachten und das Fleisch auf Kauf ausschroten wollte, nicht kaufen, damit also solche Vorkäufer nicht Ursacher der Theurung im Lande wären; darnach aber, wann sie gen Prag oder andere Städte aufm Viehmarkt solich Vieh getrieben oder gebracht haben, da soll einem jeden zu kaufen und zu verkaufen frei sein, doch dergestalt, dass die frembden Kaufleut den einheimischen bis zu Mittag kein Verhinderung oder Eintrag thuen und ihnen im Kauf vorgreifen sollen, was sie aber [nach] Ausgang der Zeit ihnen erfragen und erkaufen kunnen, soll ihnen dasselbige zugelassen sein. Wer sich aber also nicht vorhalten oder das Vieh an andern Orten und ausser dieser gemessenen Zeit kaufen wurde, derselbige soll das Geld, dafür er kauft, verfallen; wer aber sich zu verkaufen unterstunde, der soll das Vieh zur Straf verfallen haben. Und zu dieser Ordnung sollen gleichfalls neben den Metzkernältisten zwo tugliche Personen, denen diese Ordnung befohlen und vertrauet sein soll, verordnet werden, ob dem allem unverbrüchlich halten, denen die halbe Poen oder verfallenes Geld in dieser Verwirkung, die ander Hälft aber dem, so solches Verbrechen an Tag brächte, soll gegeben werden.

Und dieweil dann auch erscheinet, dass die Factoren der Handelsleute, wie bei andern Handtierungen also auch in Verkaufung des Viehs solcher Theurung Ursacher sein, derwegen soll ihnen solch ihr Furhaben von diesem Tag an ferner nicht gestattet werden und sie, sowohl die Einheimischen als Fremden, bei ernster Straf wider diese Ordnung kein Vieh vorzukaufen nicht Macht haben.

Von Rothgärbern.

Dieweil nun den Metzkern, wie sie Häute geben sollen, ausgemessen ist worden, derwegen sollen die Rothgärber auf folgende Meinung den Schustern das Leder auch zu verkaufen schuldig sein, furnehmblich das allerbeste Stuck [Oberleder, Vorderstück] umb ein Schock und fünfzehn Groschen meissnisch; item beide beste Ortsstuck aus einer Haut sollen sie geben umb sechs und dreissig Groschen meissnisch, und [das Halsstück] zum Stiefeln umb acht und dreissig Groschen: was alsdann andere [Vorderstücke], Ortsstuck und [Halsstücke]


[Pøekladatel souèasný neznaje výrazù pro "usnì" a "vaz", vynechal je v textu nìmeckém. Pøi tisku doplnìna byla taková slova vedle èeského textu a naznaèena hranatými závorkami.]) von kleinem Leder antrifft, die sollen unter obbeschriebenen Summen geringer, wie dieselben erkauft werden können, gekauft und verkauft werden und darüber höher nit. Item die besten geschmierten Kälberhäute die sollen zu zwanzig Groschen gegeben werden und nit theurer.

Zu diesem sollen auch zwo taugliche Personen, eine des Raths und die andere des Schusterhandwerkes, geordnet werden und auf dasjenige, damit die Rothgärber das Leder, so sie verkaufen, wohl ausarbeiten und (dieweil das Schmer wohlfeil ist) wohl ausschmieren, Aufacht haben sollen. Darauf sollen auch die zwo Personen ihr sonderlich Aufmerken haben, dass furnehmblich bemelte Rothgärber das ausgearbeite Leder den prägerischen Schustern zu ihrer Nothdurft, auch in andern Städten in diesem Geld, wie obbeschrieben, verkaufen, und was ihnen uber das, so sie den prägerischen Schustern nit verkaufen kunnten, überbleiben wurde, sollen sie dann dasselbige den fremden Schustern, doch auch in dem Geld, wie obbemelt, und nicht theurer verkaufen. Do aber einer aus den Rothgärbern theurer als obgeschrieben stehet, das Leder verkaufen oder dasselbige nit wohl ausarbeiten und vor den prägerischen Schustern, eher dann sie nothdurftig versehen, einem andern zu losen geben und anwenden wollte, diesem jeden sollen die Häute, soviel er derselben haben wurde, genommen und eine Hälfte den darzu gesetzten Personen gegeben und die ander Hälfte ins Spital verwendet werden. Gleichfalls sollen auch die zwo verordnete Personen auf dieses ihr sonderlich Aufmerken haben, dass die reichen Rothgärber, welche die Häute hinterhalten und dadurch ein Theurung im Leder anrichten wollen, vor den armen die Häute von den Metzkern allhie zu Prag nit vorkaufen, sondern all acht Tag dass die Rothgärber in Gleichheit, die reichsten und ärmesten, Leder kaufen und also einer sowohl als der andere ihre Nahrung fuehren mochten. Nichtsminder aber vonwegen Erhaltung gueter Ordnung sollen allweg die zwo in jeder Stadt darzu geordnete Personen in einem Monat dem Herrn Hauptmann derselben Stadt, oder aber der Kais. Mt. Richtern oder den Rathspersonen dessen, wie sich ermelte Rothgärber, sowohl auch sie in ihrem Aufmerken sich Selbsten hierinnen verhalten, Bericht zu thun schuldig und der Herr Hauptmann oder die Rathspersonen, da sie etwa eine Nothdurft einiger Verbesserung befinden wurden, sollen sie schuldig sein, dasselb ohne allen Aufzug in Richtigkeit zu bringen.

Nachdem auch die Rothgärber diesen Brauch gehalten haben, dass andere Rothgärber nindert anderswo, allein zu Prag das Leder mit Schmer nit haben schmieren dorfen und also all die Rothgärber auf die prägerischen ihr Aufsehen haben muessen, derhalben soll es von diesem Brauch nunmehr abkommen und ein jeder Rothgärber, es sei in welcher Stadt es woll, seines Gefallens das Leder, doch guet und wie sich gebühret, schmieren mögen und also, wie obbeschrieben stehet, und nit theurer gleichfalls bei obgesetzter Poen verkaufen.

Von Schustern.

Die Schuster, auf welche dieser Zeit uber alle andere Handwerch von den armen Leuten die grosse Klag ist, wenn sie nun das Leder im rechten Kauf bekommen und dazu das Schmer wohlfeil kaufen werden, sintemal sie auch ihr Auskommen und Unterhalt viel leichter als verschiener Jahr haben, sollen nunmehr die Armut und alle andere Leute mit ihrem Handwerch nit beschweren, sondern guete, wahrhaftige und taugliche Stiefel und Schuhe machen und umb dieses Geld ihre Arbeit geben:

Furnehmblich guete Reiterstiefeln von wohl ausgeschmiertem Leder, die da bis die Huf reichen, oben mit Taschen, dieselben sollen sie geben umb ein Schock und zwanzig Groschen meissnisch.

Item wenig kurzer Stiefeln mit Riemen, die man wälsche Stiefel nennt, von wohl ausgeschmierten Leder, umb ein Schock meissnisch.

Item mehr kurze Stiefeln von einer Rinderhaut bis uber die Knie umb vierzehen Groschen meissnisch.

Item von einer Kalbshaut Stiefeln bis uber die Knie umb sechsunddreissig Groschen meissnisch.

Item Pantofeln von einer Rinderhaut umb achtzehen Groschen.

Item hohe Schuch mit Riemen umb vierzehen Groschen.

Item lokaiische Schuhe einem erwachsenen Knechte umb zehen Groschen meissnisch.

 

Item den Bueben zu sieben und aufs theuerste umb acht Groschen meissnisch und auch unter das wohlfeiler.

Item von einem Gemächt Reiterstiefeln von guetem Leder und guete Sohlen auf meiste zwölf Groschen.

Item von einem Bueben von einem Gemachte 9 Groschen.

Item Weiberstiefeln von schwarzen gueten Leder umb zwei und zwanzig Groschen.

Item für weisse Weiberstiefeln gleichfalls zwei und zwanzig Groschen meissnisch, welche aber mit Sammet belegt wären, die sollen umb vier Groschen theurer, das ist pro sechs und zwanzig Groschen meissnisch gegeben werden.

Item Weiberschuh pro acht Groschen meissnisch.

Item Weiberpantofel für vierzehen Groschen.

Item von einem Gemächt an schwarz oder weisse Weiberstiefeln zu acht Groschen, und die da mit Sammet belegt sein von denselben 12 Groschen meissnisch.

Item kein Bauer sollt nie länger Stiefeln als an die Huf oder mit Tascheln nicht machen lassen, noch kaufen, die Schuster sollens ihnen auch nicht machen, dieweil die ihnen zu keinem Nutz oder dienstlich sein können; welcher Bauer aber Stiefeln mit Tascheln oder längere als bis uber die Huef kaufete, soll alsbald zusambt dem Schuster, so ihme dieselben verkauft, vom Richter in die Gefängniss genommen und daraus nit gelassen werden, es sei dann, dass jeder aus ihnen dem Richter funfzehen Groschen meissnisch erlege.

Gleichfalls sollen auch die Schenken, Köchin, Cortisanin, auch in den Städten alle die, so von der Bauerschaft, es sei Weiber oder Mägde, keine Stiefeln mit Sammet belegt tragen, noch in unge-schmierten Stiefeln gehen; es soll ihnen auch kein Schuster dieselben verkaufen bei obbemelter Poen, dem Richter fünfzehn Groschen zu verfallen. Welcher Richter auch vorsätzlich solches verabsäumen und darauf sein Acht nicht geben wurde, derselbe soll nach Erkanntnus des Herrn Hauptmanns derselben Stadt oder der Rathspersonen endlich gestraft werden. Allein dem Bauersvolk sollen ziembliche wahr haftige bis an die Huef Stiefeln gemacht und die auf theuerst umb ein Schock und darunter zu fünfzig und vierzig Groschen meissnisch verkauft werden und nicht theurer.

Item einem Pfluegtreiber die besten Stiefeln sollen gegeben werden umb vierzig und auch zu funfunddreissig Groschen meissnisch, auch wohlfeiler und nicht theuerer.

Item von einem Gemächt einem erwachsenen Bauemknecht soll gegeben werden 12 Groschen meissnisch, und kleinern Personen umb soviel leichter.

Item von einem Gemächt einem Pflugtreiber neun Groschen meissnisch und darunter.

Item von einem Gemächt einem mittelmässigen Bauernbueben sieben Groschen.

Item Jägerstiefeln, so wohl ausgeschmiert und fest genähet, aufs theurest umb anderthalb Schock meissnisch.

Belangend aber Kinderstiefeln und Schuchel, dieweil in demselben auch ungleiche Theurung ist, die sollen also verkauft werden:

Erstlichen einem vierjährigen Kind für Stiefeln zehen Groschen meissnisch und für Schuch vier Groschen.

Item einem dreijährigen für Stiefeln 9 Groschen meissnisch und für Schuch vier Groschen.

Item einem zweijährigen für Stiefeln sieben Groschen und für Schuch drei Groschen meissnisch. Item einem jährigen für Stiefeln 6 Groschen und für Schuch drei Groschen.

Dieweil man dann dieses Handwerch sehr und viel bedarf, derwegen sollen in einer jeden Stadt drei Personen, nämblich eine Rathsperson, die ander aus den Metzkern und die dritte des Rothgärberhandwerks (da diese zwei Handwercher sich auf das Leder verstehen) geordnet und durch Eidespflicht insonderheit darzu verbunden werden, darauf fleissig Aufmerken zu haben, damit gute taugsame Schuch und Stiefeln gemacht und zuwider dieser obgeschriebnen Ordnung theuerer nicht verkauft werden. In welcher Stadt aber keine (Rothgärber [V nìmeckém pøekladu napsáno mylnì "Leder"; pøekladatel èetl nejspíše jen polovici slova "koželuhùv" a pøeložil "kože" Leder.]) wären, so soll ein Weissgärber oder ein andere taugliche Person den zweien zugeordnet werden und dieselbigen drei Personen sollen gleichsfalls in einer jeden Stadt ihren Hauptmann, oder wo kein Hauptmann wäre, dem Kath in einem Monat, wie sich ermelte Handwercher verhalten und sie bei den Sachen ihr Aufmerken haben, Bericht zu thun schuldig sein, und wurde ferner etwas nothwendiges furfallen, so soll dasselbige von den Hauptleuten oder dem Stadtrath nach Billichkeit versehen werden.

Wurde sich aber etwan ein Schuster unterstehen, böse und zernichtige Schuch machen und dieselbigen in dem Werth, wie oben gemeldet, verkaufen oder uber diese beschriebene Ordnung den Leuten theurer anzubieten und ihme dadurch an denen Personen welche von dieser Ordnung nicht Wissenschaft haben, etwas zuzuziehen, deren ein jeder soll zufoderist vierzehen Tage in Gefängnus sitzen und daraus nit gelassen werden, bis dass er ein Schock Groschen behemisch erlegen; solches Schock Groschen soll halb den hierzu verordneten Personen und der ander halbe Theil dem Spital in derselbigen Stadt erfolgen.




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