Vorbehalt.

Und weiter so haben sich die Stand im Kunigreich Beheimb und der andern Land Abgesandte dahin verglichen, was von Weinen und andern Sachen, darauf die Bewilligung beschehen, aus einem Land ins ander zu jedes Lands selbst eignen Nothdurften gefüehrt wirdet, dass davon nicht gegeben werden solle. Zu Verhüetung aber allerlei Contrabands und Vortels, dessen sich die Kaufund Handelsleut unterstehen wurden, so soll jedere Obrigkeit oder Stadt, die zu ihrer Nothdurft ichtes soliches oder von einem Land ins ander füehren wellen lassen, dieses mit einem offnen Patentbrief unter ihrem Siegel bescheinigen. Dieselbigen sollen alsdann passiert und weiter nicht beschwert noch aufgehalten werden.

Juden-Anlag in Beheimb.

Die Juden aber, so in den Prager und andern Städten, Märkten und Dörfern in diesem Kunigreich auf Ihrer Mt. Herrschaften oder sonst im Land angesessen oder Inleut wären, da sollen Mannspersonen, die uber 20 Jahr oder beheirat sein, 2 Dukaten oder 11/2 Schock Gr. beheimbisch zu zweien Terminen, jeden zu 45 Gr., zu reichen schuldig sein; die aber unter 20 und bis auf 10 Jahr alt sein, sollen halb soviel auf jeden Termin zu 221/2 Gr. geben, doch sollen die Ältisten der Juden in den Präger Städten alle Juden in den Präger Städten, die von 10 bis auf 20 und über 20 Jahr alt sein, mit Namen aufzeichnen, die Steuer von ihnen ordenlich einnehmben und dieselbig alsdann zu jedem Termin den verordneten obristen Steuereinnehmbern aufm Präger Schloss sambt einer Verzeichnus der Juden überliefern. Da aber die Ältisten der Juden diesem Landtagsbeschluss und aller drei Stand Anordnung nit nachkumben wurden, so sollen alsbald die obristen Steuereinnehmber dieselben mit genuegsamer Gefängnus bis zum nägsten Landrecht versehen und alsdann auf des Landrechts weitere Verordnung mit Straf gegen ihnen verfahren.

Und nachdem auch die Stand zu der Kais. Mt. und des Lands hohen Nothdurften über die vorigen Bewilligungen noch mehrere Hilfen zu leisten uber sich genomben, so sollen solichem nach die Juden in den Präger Städten zu dem vorigen noch vom Haupt 2 Dukaten oder 11/2 Schock Gr. behm. zu obbemelten unterschiedlichen Terminen in zuvor angezeigter Ordnung und Gestalt reichen und erlegen, weliches auch die Ältisten der Juden also, wie das andere, neben der Verzeichnus empfahen und den obristen Steuerneinnehmbern zu zweien Terminen, als den ersten auf Viti und den andern auf Allerheiligentag alles nägstkunftig, antworten, auch den Steuerneinnehmbern destwegen, wann es ihnen auferlegt, alles ihres Empfangs ordentliche Raitung zu thuen schuldig sein sollen. Wann auch uber die abgezählten Juden etwo ein anderer in die Präger Stadt kumben wurde, sollen die Ältisten denselben alsbald den Einnehmbern anzeigen, also, wofern er seine Hantierung in diesem Künigreich treiben wollte, dass er die Bewilligungen und den Last gleichsfalls wie andere reichen und geben solle, wo aber dieses nit beschehen wurde und denen nit nachgefragt [sic], so solle der Jud, der dem frembden Unterschleif gibt, die Steuer doppelt erlegen und noch darzue gestraft werden.

Die andern Juden in diesem Künigreich belangend, da sollen, es sei Ihrer Mt. Hauptund Ambtleute, Burggrafen, auch die Herren, Ritterstand, Geistlichen und alle andere, so auf ihren Gründen Juden halten, dieselben ordenlichen abzählen und von ihnen, wie von den Präger Juden die doppelte Steuer ordenlich abfordern, die sollen sie hernach neben ihren Bewilligungen und den Bekanntnusbriefen, darinnen sie, wieviel sie Juden haben, die Zahl benennen, aufs Prager Schloss den obristen Steuereinnehmbern übergeben und antworten.

Form der Judenbekanntnusbrief.

Ich N. bekenne hiemit für jedermänniglichen, dass ich vermüg der Bewilligung, die auf gemeinem! Landtag anno 79 Montags nach Lichtmess angefangen und Dienstags nach Palmarum beschlossen, alle Juden, so auf meinem Grund sein, abzählen lassen. Derselbigen, die vermüg des Beschluss die Steuer reichen sollen, befinden sich N. Juden zu 20 Jahren und die beheirat sein, deren aber, so 20 Jahren noch nit erreicht und bis auf 10 Jahr alt sein N., und dass also mehrere Juden, von denen die bewilligte Hilf auf Viti gereicht werden solle, als die vorigen, derer N. sein, nit zu finden gewest.

Ebnermassen soll die Bekanntnus zum andern Termin also lauten.

Restanten.

Die Eestanten belangend, weil je billich, dass ein jeder das, so bewilligt worden, zahle und erlege, so haben mit der Kais. Mt. die Stand dahin sich verglichen, dass es bei dem, so hievor beschlossen und in den nägsten Landtagen deswegen angeordnet worden, verbleiben solle, wer aber zwischen hier und Pfingsten dem, so der Restanten halber beschlossen, nit nachsetzte, gegen dem soll laut des Beschluss eines jeden Landtags mit Straf unverzogenlich procediert werden.

Die märherischen Abgesandten haben sich gleichsfalls verglichen, dass sie bei ihrem nägsten Landtag die Anordnung thuen wellen, damit ein jeder zu der Erlegung soll gehalten werden.

Die schlesischen Abgesandten aber haben sich dahin verglichen, weil Ihr Kais. Mt. sie bei den Decreten und Execution gegen denen, so die bewilligten Hilfen nit erlegt, gnädigist verbleiben lassen, so wellen sie die Fursehung thuen, dass hinfüro nit mehr, als beschehen, solle restiert werden; was aber die ersten alten Restanten anlangt, das mügen Ihr Mt. weiter gnädigist berathschlagen und bei nägstem Landtag, wie soliche einzubringen sein möchten, an siegelangen lassen.

Bereitschaft im Land zu Ross.

Die Bereitschaft im Land betreffend, da haben sich alle drei Stand verglichen, dass ein jeder vom Herrn-, Ritter- und Burgerstand, auch die Geistlichen vermug der Schätzung ihrer Gueter, wie obgemelt, auch alle die, so Geld auf Interesse haben, wie der Bekanntnussbrief vermag, von 4000 Schock Gr. behni. ein wohlgerüstet Pferd und darauf einen Reiter mit schwarzer Rüstung, Hinter- und Vordertheil, mit Halskragen und langen Armbschienen, Sturmbhauben, Schurz und Handschueh, auch zweien Fauströhren und Zuegehör, ein guete Wehr an die Seiten ausrüsten, dieses alles in Bereitschaft haben sollen, auch ein jeder persondlichen mit seiner Anzahl Pferden wohl versehen in seinem Kreis zur Musterung erscheinen schuldig sein solle; welicher aber selbst Schwachheit halber dahin persondlich nit erscheinen kunnt, der soll an seiner Statt ein taugliche Person vom Herrn- oder Ritterstand dahin abfertigen.

Die aber ihrer Schätzung nach ein gerüstet Pferd nit schicken kunnen, die sollen sich zu andern schlagen und vergleichen, also dass allweg der Schätzung nach vom 4000 Schock Gr. ein gerüstes Pferd zur Musterung geschickt werde. Wann aber diese Bereitschaft zu sonderer dieses Künigreichs und Lands Nothdurft durch die Stand angeordnet, etwo aufgefordert werden sollte, weli-ches gleichwohl ohne sondere grosse des Lands erheischende Noth nit beschehen soll, so soll alsdann ein jeder, wie obgemelt, sich des Gehorsambs verhalten und die ihme gebüehrenden Leut, die tauglich sein, es sei zu Ross oder Fuess, in Bedenkung, was an den Leuten, so zu Versehung des Lands verordnet, gelegen, mit nothdurftiger Zehrung abfertigen.

Fuessvolksanordnung.

Das Fuessvolk belangend, haben sich die Stand verglichen, dass erstlich die Kais. Mt. durch dero Hauptleut, dann auch jede Obrigkeit bei ihren Unterthanen die Anordnung thuen sollen, dass allweg von vierzig angesessnen Personen eine, als die vierzigiste, als Schützen mit einem langen Rohr versehen und gemustert sein sollen und derselben allweg 500 unter eine Fahne bestellt werden; doch sollen unter den 500 allweg 100 Personen anstatt! der langen Rohr mit gueten Helleparten oder r gueten Spiessen, kurzen Röhren an den Güerteln,! mit Rüstungen, Hinterund Vordertheil, auch Kragen und Sturmbhauben vorhanden sein, dass jalso bei jedem Fahn 400 Schüzen und 100 Hellepartler oder mit Spiessen und kurzen Röhren gefanden werden.

Märherische Bereitschaft.

Die märherischen Abgesandten die berahen auf ihrer vorigen Ordnung als von 3000 Schock Gr. ein gerüstes Pferd, also soll auch der vierzigiste, 30., 20. und 10. Mann ausgerüstet werden. Der Musterungen halber und andern, so zu diesem Artikel vonnöthen, wellen sie auf nägstem Landtag Anordnung thuen.

Schlesisch.

Die schlesischen Abgesandten sollen auch auf nägstem Landtag die Musterung anstellen und sich einer Anzahl zu Ross und Fuess erklären.

Die Lausnitzischen Stand aber sollen gleichsfalls auf ihren Landtagen die Bereitschaft mit denen zu Ross und Fuess, wie in Beheimb, anordnen.

Wann auch ichtes gefahrlichs auf ein oder das ander Land kumben sollte, weliches Gott genädiglichen verhüeten welle, so haben sich die Stand und Abgesandten verglichen, dass ein Land dem andern aufn Fall der Noth durch diese Bereitschaft nach Gelegenheit der Sachen zu Hilf kumben und als treue Freund einander Beistand leisten sollen; doch dass auch dieselben nit uber die Gränitz der Kron Beheimb incorporierten Lande gebraucht werden.

Rechtssachen.

Die alten abgehörten Rechtssachen betreffend, haben sich die Stand verglichen, dass nach Endung jedes Landrechten die Rechtssitzer zwen oder zum wenigen einen Tag aufm Prager Schloss länger als sonst verharren, allda die alten Rechtssachen erwägen, darinnen urteln und die Urtel bei nägstfolgenden Rechten publicieren lassen. Die andern Rechtssachen aber die sollen nach ordenlicher Verhör zu urteln gar nit verschoben werden.

Frembde Eingriff abzustellen.

Von wegen der Eingriff, so von den umblie-genden Benachbarten in diese Krön besehenen, da sollen die obristen Landofficier, denen die Stand Gewalt geben, neben Ihrer Mt. Commissarien auch Personen darzue ordnen, die denselben Strittigkeiten abhelfen.

Demnach auch hievor allbereit etlich Personen von wegen Verneuerung der Erbeinigung mit den Reichsfürsten verordnet worden, so geben die Stand den obristen Officiem Gewalt, dass, woferr etwo in der Zeit von denselbigen Personen etlich abgangen, sie andere verordnen, damits desto eher zur Erörterung kumbe.

Also sollen auch sie die obristen Officierer Macht haben, sich mit dem Pfalzgraf Churfürsten umb die Herrschaft Heidegg zu vergleichen.

Sächsische Lehen.

Dann so haben die Stand auf Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehren gleichfalls bewilligt, dass die Kais. Mt, dem Churfürsten zu Sachsen und seinen Vettern, als Herzog Hans Friderichen und Herzog Hans Wilhelmen zu Sachsen Söhnen, die gesambten Lehen uber die Herrschaften Saalfeld und Sunewald, so von der Kron zu Beheimb zu Lehen rüehren, wiederumb genädigist verleihen mügen lassen.

Melnik.

Auf Ihrer Mt. genädigistes Begehren haben die Stand auch bewilligt, dass die Herrschaft Melnik umb 21.500 Schock Gr. Pfandsumma und 2.500 Schock Gr. Baugeld Georgen von Lobkowicz (weil Ihre Mt. entgegen von ihme die Herrschaft Pir-gles an sich bracht haben) als ein Pfandguet verlassen werden mag.

Grafschaft Glatz.

Nachdem sich auch die Kais. Mt. mit den glatzischen Ständen genädigist verglichen, dass ernennte Grafschaft Ihrer Mt. Kammerguet bleiben und keineswegs davon abgesondert oder verwendet werden solle, und aber Ihre Mt. etliche Dörfer und Höf mit ihren Zuegehörungen etlichen Inwohnern allda erblich verkauft haben, weliche Kaufsumma sich auf 15.000 Schock Gr. erstrecken, so haben demnach die Stand darzue auch ihre Bewilligung geben, doch dass hinfüro nichts mehr, es sei viel oder wenig, davon soll verkauft werden.

Bergordnung.

Auf die von dem obristen Münzmeister in Beheimb ubergebne Bergordnung, weil der in dieser Kron zwo, als die kuttenbergisch und joachimbsthalisch, sein, weliche er von neuem übersehen und corrigieren lassen, bitten die Kais. Mt. die Stand gehorsambist, der beheimbischen Kammer zu befehlen, dass sie soliche neben dem obristen Münzmeister ehist ersehen, berathschlagen und ins Werk richten wollten, darzue sie dann die Stand sondere Personen, als vom Hermstand Bohuslaw Felixen von Hassenstein, Landkammerer, Heinrichen von Walstein, Carl von Biberstein, Heinrich Kurzbach, Sebastian von Hassenstein und Lobkowicz, vom Kitterstand Albrechten Kapaun, Georgen Slepoticky, Stephan Mirka, Christophen Marquart und Johann Libenicky verordnet, die auf Ihrer Mt. Befehlich sich zu dieser Berathschlagung verfliegen sollen. Und wie sie sich hierinnen vergleichen werden, das soll zu männiglichs Fachrichtung in Druck ausgehen.

Dorf Bielecz.

Gleichsfalls ist auf Bohuslawen von Hassenstein und Lobkowicz Beschwerung, weil in des Dorf Bielecz Gründe, so zum obristen Landkammerambt gehörig, grosse Eingriff besehenen, angeordnet worden, dass soliches zwen Commissarien besichtigen, von neuem ausmarchen, versehen und also bestellen sollen, dass weitere Eingriff verhüet werden.

Karlstein.

Zu Besserung und Verrichtung allerlei Baunothwendigkeiten am Schloss Karlstein haben die Stand bewilligt 3000 Schok Gr. durch die obristen Einnehmber der bewilligten Hilfen dem Hansen Chinsky zuezestellen, darumben er oder seine Erben guete Raitung zu thuen schuldig sein sollen.

Gleichsfalls soll auch die Commission, wie sich die Stand hievor verglichen, gen Karlstein ehist angeordnet, zwischen hier und dem nägst-kumbenden Landtag gewisslich verricht werden.

Schwamberg.

Auf Adam von Schwambergs, Landrichters, Supplicieren, dass er auf seinen gebuehrenden Theil am Schloss Pfremberg 1000 Schock Gr. verbauen möchte, darein haben die Stand, was destwegen er bei Ihrer Mt. erhalten wird mugen, bewilligt.

Lobkowicz.

Die Stand der Kron Beheimb bitten auch für Jan den altern von Lobkowicz, dass Ihr Mt. sich mit ihme umb die Walde Hvozdy genannt, sambt den Hammern und andern Zuegehörungen vergleichen wollten, und was er also bei Ihrer Mt. ausbringen wirdet, darein haben die Stand auch bewilligt.

Rabenstein.

Als auch bei vorigem Landtag die Stand bewilligt, dass Ihr Mt. die Herrschaft Rabenstein erblich verkaufen mugen, mit diesem Vorbehalt, dass Ihr Mt. für diese und andere von der Kron verkaufte Güeter andere einleiben wollten, und sich Ihr Mt. mit ihnen verglichen, dass ihnen folgende Flecken, als Joachimbsthal, Platten, Gottes-gab, Hengst, Abertham, Perninger, Bleistadt und Schönbach eingeleibt werden sollen, sie auch darüber mit einem Maiestatbrief versehen lassen wollen, der ihnen zum nagten Sommer-Landrechten eingeantwortet werden soll: wann dieses beschiecht, so mag alsdann der Kauf umb Rabenstain auch Fortgang haben und bei der Landtafel eingeleibt werden.

Karlsberg.

In der Kais. Mt. Bewilligung uber Karlsberg, so dem Jan Chinsky beschehen, haben die Stand auch consentieret.

Kaplirz.

Die Stand bitten auch für Wenzeln Kaplirz, die Kais. Mt. wollen ihme seine Lehengüeter erblich bewilligen.

Landprobierer.

Auf des Landprobierers Beschwer haben die Stand den Personen, so vonwegen der Bergordnung die zu berathschlagen deputiert, sich mit der Kammer zu vergleichen Gewalt geben und sollen ihme Probierer auch die obristen Steuerneinnehmber die bewilligte Besoldung ordenlichen reichen.

Präger Recht.

Auf der Präger Bitten, damit ihr Stadtrecht öffentlichen im Druck ausgehen möchten, haben Ihr Mt. und die Stand darein gewilligt, doch woferr vermüg der vorigen Landtag durch hierzue geordnete Personen ichtes darin zu bessern, dass alsdann nach der Correctur sie die wieder von neuem drucken zu lassen schuldig sein sollen.

Räcknitz.

Auf der von Räcknitz Supplicieren, bei Ihr Mt. für sie zu bitten, damit sie mit ihrer Stadt zu dem dritten Stand der Stadt zuegelassen, demselbigen nach haben sie bei Ihrer Mt. für sie intercediert, und wo es also Ihrer Mt. genädigist gefällig, so wollen die Stand auch darein willigen.

Most (sic).

Die Abgesandten aus der Stadt Most haben auch umb ein Hilf zu Wiedererbauung ihres Flecken suppliciert. Weil dann solicher Flecken durch die Feuersbrunst ganz untergangen, dass sie mit den armen Leuten billiches Mitleiden tragen, so haben die Stand die Haussteuer oder was ihnen zu geben gebüehren wurde, sowohl auch das Biergeld und andere Anlagen, so dieser Landtag bewilliget, nachgelassen.

Doch soll diese der Stand in Beheimb und der incorporierten Lande Bewilligung, so sie aus keiner Pflicht, sonder guetem Willen leisten, nur auf ein Jahr und weiter nicht sich erstrecken, auch ihren Privilegien und Freiheiten ganz ohne Schaden sein. Derwegen auch Ihre Mt. ihnen den Ständen ein Revers zu fertigen bewilligt haben.




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