234.Beschluss des böhmischen Generallandtags, der am 9. Februar 1579 eröffnet und am 14.April desselben Jahres geschlossen wurde.
1579. - Gleichzeitiges Excerpt im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien
Artikel, so auf dem anno 79 zu Prag gehaltnem Landtag am Dienstag nach Palmarum beschlossen worden.
Termin St. Vitus und Omnium sanctorum.
Es haben alle drei Stand des Kunigreichs Beheimb zusambt den Herren Abgesandten die Haussteuer, inmassen das nägstvergangen Jahr beschehen, zu reichen bewilligt und soll die Kais. Mt. durch dero Haupt- und Ambtleut und Burggrafen auf derselben Herrschaften, dann auch alle und jede des Herrn- und Ritterstands, auch die Geistlichen in ihren Städten, Dörfern und Guetern Verordnung thuen, dass von jedem bewohnten Haus (ausser der Schmieden, Hirten-, Schäfershütten und der Bäder in Städten und Dörfern, allda angesessne Wirth nit sein, oder diejenigen, so bewilligte Jahr und Fristung ihrer erlittnen Schäden halber hätten und noch nit ausgangen wären), 20 Gr. behm., als auf St. Viti 10 Gr. und dann auf Allerheiligentag nägstkunftig den andern halben Theil der 10 Gr. behm. zu Händen der obristen Steuereinnehmber aufm Präger Schloss endlich gereicht werde. In solcher Türkenhilf sollen sich zu dem Burggrafambt auch Burggrafschaft Karlstein noch einiche andere zu diesem Kunigreich | Beheimb gehörige Unterthanen nit ausschliessen.
Elbogen, Glatz, Egerisch Kreis.
Nichts weniger ist die Herrschaft Elbogen schuldig, ihre Hilfen den Steuereinnehmbern und an kein anders Ort zu entrichten; die Graf- und Herrschaft Glatz soll wie zuvor die Steuer von den Hueben zwiefach vermug der beschehnen Vergleichung reichen; der Egerisch Kreis, was sie etwo anstatt der Steuer für Türkenhilf erlegen sollen, derwegen wirdet die behmisch Kammer mit den Steuereinnehmbern Handlung pflegen und sollen alsdann beide der Grafschaft Glatz, sowohl bemeltes Egerischen Kreis Angebuhr zu obbeschriebnen zweien unterschiedlichen Terminen auch nit anderwärts, als den obristen Steuereinnehmbern erlegt werden.
Königliche Stadt.
Die Präger und andere der Kais. Mt. auch der römischen Kaiserin Stadt haben bewilligt, anstatt der Haussteuer oder Türkenhilf für das Jahr 12.500 Schock Gr. behmisch auf obgedachte zwen Termin zu erlegen.
Erb-, Freisäss und Höfler.
Was die Erb-, Freisäss und Höfler betrifft, sollen der vorigen Schätzung nach ihrer Güeter von jedem Schock Groschen beheimisch 4 1/2 Den. behm. sammlen und zu /ermelten Terminen den obristen Steuerneinnehmbern aufs Prager Schloss zusambt iren Bekanntnusbriefen überschicken.
Freihäuser in Städten.
Von den Häusern, so die Herren, Ritterschaft oder andere Personen, geistlich oder weltlich, in den Prager oder andern küniglichen Städten haben, soll ein jeder 1 Schock behmisch auf gemelte zwen Termin jedesmal den halben Theil erlegen.
Pfarrer.
Die Pfarrer auf ihrer Mt. oder der Stand Güetern, nichts minder die in Prager und den anderen Städten, auf waserlei Pfarren die sein, wo aber kein Pfarrer, doch die Inhaber derselben, soll ein jeder 30 Gr. behmisch obgehörtermassen zu zweien Terminen erlegen und wann die Herrschaft solche Steuer von ihren Unterthanen empfangen, dasselbige Geld sambt den Bekànntnussen zu überschicken schuldig sein.
Bergwerkstädt.
Etliche Bergwerchstädt, als Jochimbsthal, Schlackenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Kuniberg, Bastianberg, Platten, Hengst und Aberthamb, auch da sich befindet, dass die Arbeiter bei andern Bergwerchen mehr zu bloss ihrer Wohnung Häuser setzeten und sonst kein Werbung haben, die werden hierin in Reichung solcher Türkenhilf nit gezogen.
Bekanntnusbrief.
Der Bekanntnusbrief bleibt bei voriger gewohnlicher Notel und Formb.
Anzahl der Inwohner, die so Geld auf Interessen haben.
Und dieweil es die Nothdurft erfordert, die Anzahl aller und jedes Stands Inwohner und Angesessnen, auch derjenigen Personen, so Geld auf Interesse haben, zu erkundigen, so sein in allen Kreisen in jedem besonders sondere Zusammenkünften auf nägstkommend Mai angestellt worden, allda Ihrer Mt. Räth und obriste Officir auch Landrechtssitzer, sowohl jedes desselben Orts Inwohner, so Landgüeter oder Geld auf Zins haben, erscheinen und weiter nichts mehr handeln sollen, als dass ein jeder ein Bekanntnus, darin die gewisse Anzahl seiner Unterthanen benennt, unter seinem Petschaft und Handschrift den Herren Officiren furbringe, dessen Abschrift hernach desselben Kreis gemeiner Versamblung zum Ersehen zuegestellt, und wes sich ein jeder ferner zu verhalten, alsdann beschieden werden solle.
Erscheinung der Stadt.
Gleichsfalls soll ein jede Stadt, so sich des Stands gebraucht, auf solche ihres Kreis angestellte Versammlung erscheinen und Bekanntnussen mit sich bringen, wieviel angesessne Inwohner daselbst in und vor der Stadt verhanden, sowohl wie viel sie Unterthanen, so der gemeinen Stadt oder zum gemeinen Almus gehören, auch was sie für Geld auf Zins haben.
Prager Städt.
Die Prager Städt, weil sie sich für einen Kreis raiten, sollen gleichsfalls ein dergleichen Bekanntnus den obristen Steuerneinnehmbern zuestellen. Die Bekanntnusbrief aber, was also in jedem Kreis befunden wirdet, sollen auch alsbald gedachten obristen Steuerneinnehmbern überschickt werden, damit sie darauf die Steuern einzufordern haben mugen.
Bekanntnusbrief zu der Hausbereitschaft.
Es soll auch ein jeder ein Bekanntnusbrief von wegen seines Guets, wie er sich anno 75 bekennt, auf obberuhrte Versaniblung mit sich bringen, und solchs umb der Hausbereitschaft willen, wie hievon in dem nachfolgenden Artikel wegen der Bereitschaft ferner Meldung beschicht.! Und weil sich seit des 65. Jahrs her mit den Güetern Veränderungen zue getragen, und do nun einer über sein neuerkauft Guet der vorigen Schätzung bedürfet, dem soll dieselb auf sein Ersuchen von den Steuerneinnehmbern mitgetheilt werden.
Demnach auch etliche an unterschiedlichen Orten Güeter und doch unter einer Bekanntnus dieselben Unterthanen einbracht haben, damit aber hierdurch nichts übersehen und geirrt werden möcht, soll Jeder von jedem Kreis, soviel er Unterthanen daselbst hat, ein besonder Bekanntnus fertigen, auch auf angestellte Zusammenkunft, wo er nit selbst erscheinen kunnt, ein taugliche Person an seiner Statt sambt dem Bekanntnus dahin verordnen.
Die Unterthanen, so Schaden genomben.
Dieweil sich bisher ihr viel der Steuerreichung, samb sie Schäden durch Feuer und Ungewitter erlitten, geweigert und hierdurch ein grosser Abgang gespürt worden, soll hinfür o derjenig den empfangenen Schaden beweisen und in den Kreisen bei den itzt angestellten Versamblungen Personen verordnet werden, die die Gelegenheit besichtigen, dessen hernach die Einnehmber berichten, und alsdann, die Schaden genomben, an ihren Gebührnissen Nachlass wiederfahren muge.
Pön der Säumigen.
Und weil die Nothdurft erfordert, dass solche bewilligte Hilfen ohne Verzug und Verhinderung einkomben, soll jeder Inwohner sein Steuer auf obbenennte Termin oder 14 Tag hernach aufs Prager Schloss völlig bringen oder überschicken; do es aber nit geschähe, so sollen alsdann die obristen Einnehmber, nichts angesehen, alsbald gegen den Säumigen die Pön fürnehmben. Insonderheit do befunden, dass einer von seinen Unterthanen die Steuer eingenomben und er dieselb nit zu rechter Zeit richtig machte, sondern vorhielte, haben die Einnehmber Macht, sich in desselben Guet umb noch soviel, als sein Gebühr antrifft, einweisen zu lassen und dasselb ein Jahr lang innenzuhalten und von derselben Summa 6 per cento Interesse darauf zu schlagen. Im Fall er aber solch sein Guet im selben Jahr auslösen, die Steuer sambt Interesse und darauf geloffnen Schäden den Einnehmbern erlegen wollte, solle ihme solchs gestattet und das Guet gefolgt werden; do er aber die Auslösung auch zu Ausgang des Jahrs nit thät, mügen alsdann die Einnehmber das Guet verkaufen, demselben es alsdann mit der Landtafel versichert werden solle.
Steuereinnehmer und ihr Besoldung.
Die Steuereinnehmber sein Herr Zienek Miczian von Klingstein, Burggraf des Prager Schloss, von Ritterstand Wilhelmb der älter von Malowecz, Vicelandschreiber, und von Städten Daniel Schwik, Burger in der Neustadt, und soll den vom Herrnstand von bemelten Steuern 200 Schock behm., den von Ritterstand 150 Schock behm. und den von Städten 100 Schock Gr. behmisch für ihre Mühe gegeben werden.
Musterherr auf die hungrischen Gränitzen.
Nachdem die Stand für das Kriegsvolk in Hungern, so das Land selbst abzuzahlen Willens, eines Musterherrn vonnöthen sein eracht, haben sie hierzue Hansen Marquarten von Hrádek erwählt, also wann er neben dem Zahlmeister mit dem Geld zu Musterung und Bezahlung des Kriegsvolks verreisen, dass ihm die nothdurftige Zehrung durch die obristen Officir, als auf welche die Einnehmber ihren Respect haben sollen, verordnet, sich auch ihrer Besoldungen halber mit ihnen verglichen werden solle.
Geldsorten.
Weil auch der Thaler in Hungern in mehrerm Werth genomben wirdet, so soll sich jederman befleissen, dass er seine Steuer an ganzen Thalern richtig mache und die Einnehmber in den Quittungen die Münzen specificiciren, an was Orten sie dieselben empfangen, damit den Ständen hierdurch bei Abzahlung des Kriegsvolks was zum besten erhalten werden muge. Es sollen auch die Einnehmber Niemanden aus der Steuer kein Fürlehen thun, noch einiche Bericht oder Abschriften der Bekanntnusbrief oder der einkommnen Steuer halben, allein denen hierzue deputirten Personen folgen lassen, darzue sei des Herrn Wilhelm von Rosenbergs, Herrn Lasla des altern von Lobkowicz, Bohuslaw Felix von Hassensteins, Michaeln Spanowsky, Bunan Trschka, und Herrn Jan Wchinsky Raths zu gebrauchen. Darbei auch die Fürsehung beschehen solle, dass die Schreiber den Ständen mit Pflicht verbunden werden, die Sachen in Geheimb zu halten und ausser der Einnehmber Befehlen kein Bericht von sich zu geben, sonder der Einnehmber Verordnung nach zu verhalten; der aber darwider handlet, dass er nach Erkanntnus des Landrechten gestraft werde. Und sollen obbemelte den Einnehmbern zuegegebne Personen, wie die Sachen geschaffen, ob und wo einicher Mangel hierinnen erscheinen wollte, bei Haltung jedes Landrechtens ihren Bericht thun und sich alsdann desselben Belehrung gemäss verhalten.
Versehung der hungerischen Gränitzen.
Es haben sich die Stand mit Ihrer Mt. verglichen, dass ermelte Haussteuer, nindert anders wohin, dann zu Abzahlung des Kriegsvolks auf denen dieser Seiten der Donau dem Land Mährern und Schlesien nächst angelegnen Gränitzorten an-gewendt, nichts minder auch die hungrische, so Continuaehilfen genennt, sowohl was aus dem Erzbisthumb Gran darzue gereicht wirdet, gleichsfalls was der Gruschicz und andere derselben Orten zu unterhalten schuldig, wie zuvor beschehen, gegeben und unterhalten werden sollen. Uber das und umb mehrer Versicherung willen beruehrter Land Märhern und Schlesien so soll auf gemelten Gränitzen ein Fahn von 250 deutschen gerüsten Reitern, auch 100 Eoss Archibusier oder Schützen mit langen Roehren aufs ehist angenomben und dahin verordnet werden und des Kriegsvolks Obrister ein geborner Beheimb oder aus den incorporierten Landen sein, welchen Ihr Mt. verordnen werden, der dann derselben genädigisten Befehlich geleben und der Gränitzen Bestes jederzeit in fleissiger Sorg betrachten und ditsfalls an ihme nichts erwinden lassen, und do es die Noth erfordern und der Feind an Erbauung Ujwar Hinderung thuen wurde, mit Bewilligung Ihr Mt. alsdann noch 100 Pferd anfnehmben und solichem Kriegsvolk zu Ross und Fuss durch der Stand Zahlmeister zu jeder halben Jahrszeit, soviel die Steuer erklecken wirdet, abgezahlt, dass aber jederzeit zuvor durch den Musterherrn und Zahlmeister, ehe die Bezahlung besehenen, gemustert und die Bestallung des Obristen und ganzen Kriegsvolks durch Ihr Mt. verordnet werden solle.
Baugeld auf Ujwar.
Aus angeregter Haussteuer haben die Stand den Märhern 10.000 Schock m. als zu jedem ob-angesetzten halbjährigen Termin, wann die Bezahlung dem Kriegsvolk uberschickt wirdet, 5000 Thaler zu erlegen bewilligt, weliches Geld sie die Märhern zum Gebäu Ujwar oder anderer Gränitzort daselbst ihres Gefallens gebrauchen mügen.
Ingrossierung der Landtafel.
Item von bemelter Steuer soll zu Ingrossierung der Landtafel durch die Einnehmber bei dem ersten Termin 250 Schock Gr. behm. dem Herrn obristen Landschreiber ausgezählt und solich Geld durch ihne verrat, auch die Ingrossierung in gewisses Vollziehen verordnet werden.
Ordnung der Theurung.
Nachdem grosse Beschwerung wegen der Theurung und Übersetzung der Handwerchsleut Arbeit fürfallen, wie dann Ihr Mt. bereit derhalben ein sondere Ordnung in den Präger Städten ausgehen lassen, dieselbe aber nit in allen Kreisen, weil an andern Orten wohlfeiler als allhie, gleichmassig gehalten werden künnen, so sollen auf an-gedeuten der Kreis Zusammenkunft in jedem besonders die Sachen erwogen, was deshalben zu verordnen sein möcht, in Schriften verfasst, dasselb Ihrer Mt. zuegeschickt und darauf die Noth-durft ferrer verordnet werden, dannach sich männiglich zu richten haben möge.
Märherische Bewilligung.
Die märherischen vollmächtige Gesandten haben die Anlag vom Haus, sowohl von den Juden, inmassen die zuvor durch sie gereicht worden, zu geben bewilligt, welches Geld auch allein zu Abzahlung des Kriegsvolks wie obgemelt, durch ihren sondern [Zahlmeister], so sie verordnen, ausgezählt werden sollen, auch ihnen ein sondern Mustermeister bestellt, der vor Bezahlung des Kriegsvolks mit dem beheimbischen Mustermeister das Kriegsvolk mustern helfen, und weil der beheimbisch Muster- und Zahlmeister mit dem Geld durch Märhem reisen muessen, soll ihr Hinreisen den Märhischen jedesmals verkündet werden, dass sie mehrer Sicherheit halben mit einander ziehen, die dann ihr Ankunft dem Obristen auch zueschreiben sollen, damit sie an die Musterplätz desto gewahrsamer durchkummen mugen.
Von solcher Steuer sein zum Gebäu Uywar 2500 Schock Gr. behm. sowohl was auf den Musterherrn und Zahlmeister auch Hinfüehrung des Geldes aufgehen wirdet, ausgenomben worden. Wasgestalt auch alle die Häuser und angesessne Unterthanen in Märhern beschrieben, damit in Reichung der Hilfen Gleichheit gehalten und dieselben völlig entricht werden möchten, soll davon auf nägstem Landtag gehandelt und destwegen wurkliche Verordnung besehenen.
Schlesingische Bewilligung.
Die schlesischen Gesandten haben bewilligt auf jetzt Georgi 17.500 Schock Gr. alles abgehörtermassen zu Abzahlung des Kriegsvolks und nindert anderstwohin richtig zu machen; von wegen des andern Termins, wie die Hilf den andern Landen gleich eingebracht werden möge, soll auf nächst angestellten Fürstentag davon gehandelt, auch dasselb Geld gleichsfalls zu angezeigter Nothdurft gebraucht werden, allein was auf Unterhaltung des Muster- und Zahlmeisters auch Hinführung des Gelds laufen wird, sowohl zum Gebäu Uywar 2.500 Schock Gr. behni. ist hierinnen ausgenomben worden und sonsten [soll] sich Niemand in solcher Turkenhilf noch die, so Pfandgueter halten, aus-schliessen.
Und damit auch solche Hilf bewilligtermassen und unverzüglich erlegt werde, deswegen sollen sich die Fürsten und Stand auf dem Fürstentag vergleichen.
Lausnitzer.
Die Oberund Niederlausnitzer haben vor dem Landtag ein halbjährige Steuer verwilligt gehabt und anjetzt den andern Termin dergestalt wie den ersten zu geben auch bewilligt, welche Steuer gleichsfalls zu oftgedachtes Kriegsvolks Bezahlung angewendet werden solle. Darbei sie auch zum Gebäu Uywar 750 Schock Gr. behm. vorbehalten und sich mit den schlesischen Ständen dahin verglichen, dass sie solche ihre zum Gebäu Uywar bewilligte Summen auf den ersten Termin, wann man die Bezahlung dem Kriegsvolk zuefuehren wird, zusambt ihren Hilfenangebührnussen den märherischen Ständen überschicken und entrichten lassen wellen. Wann aber uber alle angezeigte Nothdurft und beschehene Bezahlungen des Kriegsvolks und Obristen sambt seinen Reitem, auch Ablichtung der auf Uywar benennten Posten noch was an Geld verbleiben wurde, davon sollen Anfangs die Nassadisten bei Komorn und hernach andere nächst angelegene Granitzen bezahlt werden.
Ubermass.
Do aber solche Steuer zu Abzahlung der ob-und Anfangs gedachter Märhern und Schlesien an-rainenden Granitzorten nit erklecken thät, das haben Ihr Mt. zu bezahlen und zu erstatten uber sich genommen. Doch wird hie ausdrucklich vorbehalten, dass diese der Stände und Abgesandten gethane Verwilligung nur auf ein Jahr und nit aus Pflicht, sonder aus freiem gueten Willen besehenen und uber sich genomben.
Biergeld.
Das Biergeld der 5 Groschen von jedem Fass haben die beheimbischen Stand, wie die vorgehende Jahr besehenen, zu reichen dergestalt bewilligt, dass ein jeder zu dem angestellten Termin sein Gebuehr zusambt dem Bekenntnis gegen Quittungen den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss geben und sie die Einnehmber sollen, was zwen Groschen austragen, in die hiesige Kammer erlegen, die andern 3 Gr. behm. aber zu hernachfolgenden Nothdurften bei ihren Händen behalten. Und soll solich Biergeld allermassen, wie zuvor beschehen, zu Quartalszeiten den bestellten Einnehmbem von Philippi und Jacobi nächstkunftig an-zufahen bis Georgi 80. Jahrs, als den ersten Termin auf den Montag nach Jacobi, Simonis Judae, Dienstag nach Pauli Bekehrung und Georgi bemelts 80. Jahrs gereicht werden.
Und sein in allen Kreisen, deren 14, Einnehmber verordnet worden, denen jedem für ihre Mühe aus dem Biergeld 50 Schock Gr. behm. gegeben worden.
Die Prager Stadt als ein Kreis bestellen selbtt die Biergeldeinnehmber, weliche sie auch der Besoldung halben vergnuegen und diese sowohl als die Kreiseinnehmber schuldig sein, das Biergeld ohne alle Vortel und Hinterlist einzunehmen und aufzusuechen, auch alsdann den obristen Steuereinnehmbern völlig gen Prag zu bringen und auszuzählen.
Die Notel des Bekenntnus bleibt bei gewöhnlicher Formb.
Märherisch Biergeld.
Die Märhem, nachdem sie hievor 4 Gr. Biergeld von jedem Fass bis auf Johannis nächstkunftig bewilligt, haben sie sich erboten, alsdann von be-melt Johanni an zu raiten bis zu Ausgang eines Jahrs vermüg obberührter beschehnen Bewilligung zu 5 Gr. zu reichen, weliches Geld denen von den märherischen Ständen geordneten Einnehmbern gereicht, davon sie dem Unterkammerer zu Ihrer Mt.
Hofs Unterhaltung die Summa, was 2 weisse Groschen austragen werden, auszählen, die 3 Groschen aber auf hernachfolgende Nothdurften in Händen behalten.
Schlesien hat gleichsfalls hievor bis nächst Johanni 4 behm. Groschen von 1 Fass Bier bewilligt und anjetzt wieder von bemelt Johanni an zu reiten bis zu Ausgang eines Jahrs auch 4 behm. Gr. Biergeld zu reichen bewilligt, davon zu Ihrer Mt. Hofs Unterhaltung 3 Gr. gegeben und der viert Groschen bei den Ständen gelassen werden. Was den begehrten fünften Groschen anlangt, da stehts bei Ihrer Mt., ob sie die Stand auf nächsten Fürstentag darumben ersuchen lassen wöllen.
Die Lausnitzer reichen, inmassen Schlesien, bis auf Johannis 4 Gr. Biergeld und haben von dannen bis auf das neu Jahr zu 5 Gr. zu reichen bewilligt, dergestalt, dass sie davon Ihrer Mt. zu dero Hofsnothdurften 2 Gr. folgen lassen, die 3 Groschen aber im Land behalten wollen, alles zu hernach gemelten Nothdurften.
Schuldenlast.
Der Schuldenlasts-Artikel ist bis auf nächsten behmischen Landtag verschoben worden, weil den Ständen unbewusst, woher und aus was Ursachen die Schulden komben, aber zu sondern des Lands Nothdurften der hernachfolgende Anschlag, so von nächsten Sonntag Jubilate anfahen soll, gemacht und gesetzt worden.
Anfänglich soll von einem Eimer beheimisch oder märherisch Wein, so in Beheimb verkauft oder ausgeschenkt wird, 11/2 Gr. bebm., den Groschen zu 7 weisse Den. gerait, geben werden.
Von einem Eimer österreichischen Wein 4 Gr. behmisch, hungrisch und rheinisch vom Emer 6 Groschen und von jeder Lagel allerlei suessen Getränk 15 Groschen.
Von jedem Fass inländisch oder fremden Wein, so zu Wasser oder auf der Achs ausm Land verführt wirdet, 71/2 Gr.
Von jedem Strich Weiz oder Gersten präger Mass der, so es ausm Land verführt, soll geben 2 Groschen.
Von einem Hauptross 11/2 Schock behm. und von einem Klepper oder Stuften, so ausm Land kombt, 30 Groschen. Und weil befunden, dass Eoss auferkauft und mit Einspannung in die Wägen bei der Zollstätten verschwärzt und also mit Vorteln weggebracht werden, so sollen derhalben die darzue bestellten Personen ihr guet Acht darauf geben, damit, solchs hinfuro verhüetet werde.
Alle und jede Ausländer, so im Land ihr Hantierung treiben, an was Ort und in was Städten sie sein in Beheimb (ausgenomben der teutschen Nation), also auch die Schotten und andere dergleichen Hantierer, soll von Haupt 30 Gr. behm. geben, doch werden der Kais. Mt. und der Römischen Kaiserin Hofhandelsleut, so eingeschrieben, also auch diejenigen, so etwo den Herrn- und Ritterstandspersonen dienen und auf derselben Grund wohnhaft sein, darein nit gezogen.
Einnahmb des Anschlags.
Es soll Ihr Kais. Mt. durch dero Haupt- und Ambtleut auf derselben Herrschaften, sowohl die Herren und Ritterschaft auch Präger und andere Stadt auf ihren Guetem, Städten, Flecken und Dörfern zu Einnehmbung des Anschlags vertraute Personen verordnen, welche es alsdann den Biergeldseinnehmbem jedes Kreis auf bestimbte Termin erlegen, denen dann jedem der diesfalls mehrer habenden Mühe halben zu ihrer vorigen Besoldung noch 10 Schock Gr. behm. bewilligt werden. Solch Geld des Anschlags sambt dem Biergeld und Be kanntnussen sollen die Einnehmber zu Quartalszeiten den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss antworten.
Was die Einnehmbung des auf berührte Sorten, so aus dem Land verführt werden, gemachten Anschlag betrifft, da sollen die obristen Steuer-Einnehmber die ehiste Fürsehung thun und an den Gränitzorten, allda die Landstrassen gehet, tauglich und vereidte Personen mit Besoldung hierzue bestellen, dass sie hernach solch eingenomben Geld auch zu Vierteljahrszeiten den obristen Steuerneinnehmbern gen Prag liefern, darzue dann des Orts und Grunds Herrschaften fürderliche Hilf thun sollen.
Und soll bemelter Anschlag sambt den 3 Biergroschen im Land verbleiben, doch von der Summa, so viel die 3 Biergroschen reichen, denjenigen Inwohnern, so Ihr Mt. schuldig, die Bezahlung des Interesse gegen Quittungen gethan, die Aufschlagssumma aber ausseider dreier behmischen Stand Verwilligung nit ausgegeben werden.
Nachdem auch beruehrter ungewohnter Aufschlag, so sich Jubilate dies Jahrs anfahen soll, nit gleich bald zum Anfang in richtige Ordnung zu bringen, als ist den obristen Landofficiren und Rechtssitzern hiemit Gewalt geben worden, aufm Fall hernach über dies hierinnen für Besserungen vonnöthen, dass sie dasselbig verordnen mugen.
Aufschlag in Märhern.
Die Märher haben sich folgendes Aufschlages verglichen: anfänglich soll vom Emer märherischen Wein der, so ihne verkauft oder ausschenkt, ein weiss Groschen geben: doch die Herren, Prälaten und Ritterschaft, so ihre Wein verkaufen oder eigne Schenkhäuser haben, auch was er zu eigner Nothdurft bedarf, nit darein gezogen werden.
Vom Emer österreichisch Wein, so im Land ausgeschenkt oder durchgeführt, 4 Gr., vom hun-grischen und rheinischen Emer Wein 6 weisse Groschen und von der Lagel süessen Trank 15 weisse Groschen.
Von jedem Strich Korn, Weiz un4 Gersten, so ausm Land verführt, 1 Gr., von eim Hauptross 30 weisse Groschen, von eim Klepper oder Statten 71/2 Gr., so ausm Land geführt werden.
Die Ausländer, so im Land hantieren (ausser der deutschen Nation), sowohl die Schotten und dergleichen soll jeder inmassen in Beheimb vom Haupt 30 weisse Groschen geben.
Die Juden, Mannsund Weibspersonen, so über 18 Jahr alt, gleichsfalls, die neue Täufer vom Haupt 4 Groschen.
Dieser Aufschlag sambt den dreien Biergroschen soll bis auf nächstbevorstehenden Landtag, so vor Ausgang des Jahrs gehalten werden, beim Land verbleiben, allda davon gehandelt, wohin und zu was Nothdurften dasselb Geld angewendet werden solle.
Aufschlag in Schlesien.
Dieselben Gesandten haben sich verglichen, dass vom Emer inländisch, behmisch und märherisch Wein, so daselbst ausgeben oder ausm Land geführt, ein weiss Groschen Aufschlag gegeben werden soll.
Vom Emer österreichisch 4 Gr. und hungerisch oder rheinisch Wein 7 Gr. und von der Lagel su essen Tranks 15 Gr., alles behmisch.
Von ein Strich Korn, Weiz und Gersten, so ausm Land verführt wirdet, ein behmisch Groschen.
Von ein Hauptross 30 behm. Gr, von ein Klepper oder Stutten 71/2 Gr. behm.
Die Ausländer vom Haupt 30 Gr. behmisch.
Diese obgesetzte Hilfen oder Gaben von allen obernannten Stucken sollen im Land verbleiben bis zum nächstkunftigen Landtag, so Ihr Kais. Mt. In Schlesien vor Ausgang des Jahrs halten werden lassen. Wann die Fürsten und Stand zuvor Bericht empfangen, wieviel es allenthalben ertragen, so wellen sie weitere Berathschlagung halten, wohin und in welches Fürstenthumb es solle verwendet werden.
Bewilligung in Lausnitz.
Die Abgesandten aus Ober- und Niederlausnitz haben auch von allen den obgemelten Stucken, wie die Fürsten und Stand in Schlesien, die Hilf also zu reichen sich verglichen.