Vom Biergelde.

Nachdem auch Ihre Kais. Mt. an die Stände des Künigreichs Beheimb gnädigist begehrt, dass sie das Biergeld, nämblichen von jedem Fass Bier 5 w. Gr., wie auf verschienem Landtage, von Ausgang des letzten Termins oder Quartals auf ein Jahr lang unterthänigist bewilligen wollten, auf solches Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehren haben sich die Stand dahin verglichen, dass anfahende von nägstkunftig Georgi ein jeder Inwohner dieses Künigreichs von einem jedlichen Viertel Weizenoder Gerstenbier, so auf den Kauf ausgesetzt wirdet, 5 w. Gr. und von einem Fass, welches 2 Viertel hält, doppelt soviel, das ist 10 w. Gr. den Kreiseinnehmbern zum Lande entrichten und erlegen solle, und solches Biergeld soll zu Quartalszeiten in die Kreisstadt, wie verschienen Jahrs, überantwortet werden. Welches Biergefall sich von nägstkunftig Georgi anfahen und ein ganzes Jahr lang, das ist bis auf Georgi, wann man schreiben wirdet anno 82, continuieren soll, und in einem jeden Kreis soll solches Biergeld auf nachfolgende Zeiten und Termin eingenomben werden: das erste Quartal Montags nach S. Jacobstag, der ander Termin auf Simonis und Judae, der dritt Erichtags nach Pauli Bekehrung und der vierte und letzte auf Georgi anno 82. Und von solchen Biergefäll soviel, als 3 w. Gr. austragen, sollen Ihrer Kais. Mt. zu Unterhaltung derselbigen Hofstaats von den obristen Steuereinnehmbein jedes Quartals gereicht werden, und von der Summa der hintersteiligen zwen Groschen sollen den Inwohnern dieses Kunigreichs, welche bei Ihrer Mt. aufrichtige Schulden haben und von derselben an die obristen Steuereinnehmber derhalben Schreiben brächten, die Interesse, soweit sich die Summa erstrecken wird, abgezahlt werden. Wurde aber jemands aus den Inwohnern auf obermelte Quartal den Kreiseinnehmbern das Biergeld nit entrichten, noch ordenliche Register zusambt dem Bekanntnusbriefe nicht uberschicken, so werden die Steuereinnehmber dieses Kunigreichs deren einen jeden umb zwiefachs Biergeld für das Kammerrecht beschicken mügen, und der obriste Hofmeister des Kunigreichs Beheimb mitsambt Ihrer Mt. Räthen des Kammerrechtens sollen alsbald eine jede solche Citation aus der Ordnung nehmben, verhören und hierinnen rechtlichen erkennen, und wann in der Sachen gesprochen ist, sollen die Steuereinnehmber alsbald männiglichen unverschonet solches Biergeld, es sei durch Steckbriefe oder Führung des Rechtens auf ihre Güter allermassen, wie man anderer Summen halber procedieret, einzubringen schuldig sein.

Einnehmber der Biergefäll in Kreisen.

Zu Einnehmbern in Kreisen sein diese Personen verordnet: Im Bechiner Kreis Sigmund Malowecz von Malowicz auf Weyrczy, im Prachner Kreis Heinrich Bischiczky von Bischicz auf Kaupi, im Pilsner Kreis Peter Przichowsky von Przichowicz auf Skoczicz, im Podwerder Kreis Johann Otto von Loss, im Moldawer Kreis Niklas der junger Woykowsky von Milhosticz auf Woseczian, im Rakonitzer Kreis Burjan Nosticz von Nosticz, im Schlaner Kreis Sigmund Slusky von Chlum auf Tuchomierz, im Saazer Kreis Adam von Wrzesowicz auf Tauchowicz, im Leitmeritzer Kreis Joachim Kapler von Sulewicz, im Bunzler Kreis Albrecht Pietipesky von Chysch und Egerberg auf Byschitz, im Grätzer Kreis Christof Ples Herzmansky von Schlaupna, im Chrudimer Kreis Cztibor Kapaun von Swoykowa auf Mikulowicz, im Czasler Kreis Johann Woprschal von Getrzichowicz, im Kaurzimer Kreis Philip Moschawer von Waldaw, welchen Einnehmbern dieses Jahrs einem jedlichen für Ihre Muhe zu 50 Schock Gr. soll gereicht werden.

Einnehmber in Präger Städten.

Die Prager aber haben zu Einnehmbung solches Biergelds in der Prager Altstadt Sigmund Kaper von Karpfenstein und in der Präger Neustadt Mathessen von Zluticzky verordnet, mit denen sie sich ihrer Bemühung halber vergleichen sollen, und solche ihre Einnehmber sein schuldig und verpflichtet, sich allermassen also, wie die vorgeschriebnen Kreiseinnehmber, zu verhalten, damit hierinnen kein Vortel gebraucht werde, sondern wann solches Biergeld eingebracht, dass es ohne Hinterhaltung den obristen Steuereinnehmbern aufm Prager Schloss überliefert werde.

Der Juden Steuer im Kunigreich Beheimb.

Es sollen auch die Juden in den Präger Städten und sonsten, wo sie in diesem Kunigreich gesessen sein, von einer Person, welche uber 20 Jahr alt oder aber beheirat sein, ein Schock Groschen behmisch, doch auf zwen unterschiedliche Termin, nämblichen auf einen jeden 30 Gr. behmisch zu erlegen schuldig sein, und welcher Jud bei 20 Jahre nit war, sondern ungefähr in das 10. Jahr oder auch darüber gienge, derselbe soll den halben Theil obbemelter Steuer, das ist bei einem jeden Termin 15 Gr. behmisch erlegen und entrichten. Und solche Steuer soll allermassen, wie des verschienen Jahrs, ordenlichen und richtig eingemahnet, eingebracht und den obristen Steuereinnehmbern überliefert werden.

Forma einer Notel einer Bekanntnus wegen der Juden.

Ich N. bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich, dass ich dem Landtagsbeschluss nach, welcher geschehen ist auf gemeinem Landtag, so gehalten worden anno im 81. den Montag nach Inuocavit, alle Juden, welche auf meinen Gründen sein, ordenlichen abzählen lassen, und befinden sich derselbigen, von welchen die Steuer dem Landtagsbeschluss nach entlieht werden soll, nämblichen der zwanzigjährigen und beheiraten so viel, der andern aber, so zwainzig Jahr nicht haben, sondern im zehenden Jahr sein, so viel. Und dass ich der Juden nicht mehr, von welchen ich itzo künftig Bartholomaei die bewilligte Steuer erlegen muss, auf meinen Gründen erfragen oder finden können, ausser dieser Anzahl Männer und Weiber, das nimb ich auf mein Gewissen. Gleichförmige Bekenntnus soll er auf den andern Termin umb Lichtmessen von sich geben.

Von den Restanten.

Und nachdem an den bewilligten Landhilfen sowohl auch an den Biergefallen nicht geringe oder schlechte Summen hinter vielen Personen aus den Ständen hinterstellig verbleiben, deren etliche nicht allein das Geld, sondern auch die Bekanntnusbrief verhalten und von sich nicht geben haben, demnach so haben sich die Stände dieses Artikels halber also unter einander verglichen, dass zwischen hier und Georgi nächstkunftig ein jeder aus den Inwohnern dieses Königreichs dasjenig, was er also an der Haussteuer und den Biergefällen schuldig verbleiben möchte, den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss und die Biergefäll den Verordneten in den Kreisen überantworten solle. Wann aber solch uber diese der Stand allgemeine Vergleichung nicht beschehen sollte, als sollen die obristen Steuereinnehmer keines weiter verschonen, sonder gegen den Säumigen mit den in den Landtagsbeschlüssen begriffnen Strafen verfahren und bei nächstkunftigem Landrechten umb Pfingsten den obristen Landofficierern und Rechtsitzem davon anzeigen. Was aber die alten Restanten, welche gleichfalls der Röm. Kais. Mt. entricht werden sollen, antrifft, wann die Kais. Mt. die obristen Steuereinnehmber, so auf verschienen gemeinen Landtagen hierzu erwählet und deputiert worden, derhalber durch ein Schreiben gnädigist erindern werden, so sein sie schuldig solche Restanten gleichfalls förderlich einzumahnen und die Säumigen bei der ausgemessnen Straf zu Entrichtung derselben ernstlich zu halten, damit also die Kais. Mt. numehr derhalber zufrieden gestellt wurde.

Von den Raitungen.

Weil auch ein Nothdurft sein will, damit von den vorigen und jetzigen Steuereinnelimern dieses Künigreichs, item von den Einnehmbern der Biergefällen in den Kreisen, nichts weniger auch von den Zahlmeistern ordenliche Raitungen (ininassen sie solches zu oftermals selbst begehrt haben) aufgenommen werden möchten und mit der Sachen weiter nicht verschoben werde, derwegen so haben die Stand nachfolgende Personen zu Aufnehmbung dergleichen Raitungen mit diesem Landtag geordnet: ausm Herrnstand Joachim von Kolowrat auf Koschatek, Burggraf zum Karlstein, Georg von Martinicz auf Smeczna, Adam von Sternberg auf Sedlecz, aussem Ritterstand Bernhart den altern Hodieowsky, Johann den altern Wratislaw von Mitrowicz, Sigmunden Slusky von Clumb und aus den Pragern Thomassen Grafen, Martin Wolowaty und Briccius Glockengiesser, und solche Personen sollen sich unter einander eines gewissen Tags zwischen hier und nächstkunftigen Landrechten vergleichen, auf Prager Schloss verfügen und alle die noch zur Zeit unvollbrachte Raitungen ordenlich aufnehmben; jedoch zuvor und vor diesem sollen die Kreiseinnehmber von den Biergefällen den obristen Steuereinnehmbern ordenliche Raitung thuen, und was etwo an barem Geld hinter ihnen und an Schulden hinter andern Leuten (welche sie fleissig einnehmben und einbringen sollen) verbleiben möchte, dasselbige den obristen Steuereinnehmbern entrichten und folgends, was der Kais. Mt. von den bewilligten Biergefällen vermüg der Landtagsbeschluss zu Unterhaltung ihres kaiserlichen Hofstaats gebührt und erlegt hat werden sollen, dasselbige sollen die obristen Steuereinnehmber alsbald unverzüglich denen Personen, welchen die Kais. Mt. befehlen werden, auszählen und zustellen lassen. Es sollen auch die obbemelten und zur Aufnehmbung der Raitungen verordnete Personen bei nächstskünftigen Landrecht den obristen Landofnciern und Rechtsitzern Relation thuen, wie die Sachen ausgericht werden, was man auch ihnen ihrer Mühe halben geben und zur Besoldung machen und wasgestalt dem Zahlmeister seine Besoldung gebessert werden künnt, wirdet mit diesem Landtag den obristen uber die Steuereinnehmber verordneten Officiern Vollmacht gegeben, wie sie sich diesfalls mit ihnen vergleichen werden künnen, dass es darbei bleiben solle.

Von den alten Rechtssachen beim Landrechten.

Es haben sich auch alle drei Stand dieses Künigreichs unter einander verglichen, soviel die alten und beim Landrechten vor längst abgehörten und verlegten Rechtshandlungen antrifft, dass zur Erörterung derselben zwei Jahr lang gegeben werden und die obristen Landofficier und Piechtsitzer den Anfang der Sachen bei nächstkunftigen Landrechten thuen und nach Übergebung eines jeden Landrechtens zween Tag aufm Prager Schloss in der Landstuben beisamben verharren, solche alte langwierige verlegte Rechtshandlungen herfürsuchen. dieselbigen erwägen und darauf den Sentenz verfassen, nachmals auch bei wiederkunftigen Landrechten auf den Tag, zu welchem solche Rechtssachen vermüg der Landsordnung gehören wird, publicieren lassen sollen, damit also die Leut zu ihren Gerechtigkeiten ohne ferrern Aufschub kumben möchten.

Von den Granitzen.

Betreffende die strittige Granitzen dieses Künigreichs und der incorporierten Lande mit den umbliegenden Chur- und Fürsten auch andern Herrschaften, geben die Stände mit diesem Landtag den obristen Landofficierern und Rechtsitzern Gewalt, dass sie zu allen solchen Granitzirrungen, wie es die Nothdurft erfordert oder erheischen mag und die Kais. Mt. wegen derselbigen eintweder gütliche Handlung pflegen lassen oder aber rechtlichen Entscheidens erwarten wollten, gewisse Personen zu Commissarien von dem Lande ordnen, die Machtsbrief unter des Landes Insiegl verfertigen und den Commissarien zustellen, und was weiter bei der Sachen neben den Kais. Mt. zuthuen wäre, verachten möchten, nichts anders, als wann es auf gemeinem Landtag beschehen wäre; insonderheit aber seind die Stände zu der Kais. Mt. der unterthänigisten Zuversicht, sie werde die Polnische und Schlesische Gränitzstrittigkeiten förderlichen für die Hand nehmben und zu Ort bringen lassen.

Wegen Abfertigung der Commissarien auf die Bergwerch.

Und nachdem fast bei allen dieses Künigreichs Bergwerchen gross Mangel und Unrichtigkeiten sich erfinden, darüber die Gwerken grosse Beschwerung tragen und die Bergwerch auch dardurch zu Boden gehen und zu keinem Aufnehmben kumen mügen, damit nun solcher Mangel besichtigt und in eine bessere Richtigkeit gebracht werden möchte, so haben sich die Kais. Mt. mit den Ständen dieses Kunigreichs also verglichen, dass Ihre Kais. Mt. gewisse Commissarien neben andern der Bergwerch wohlerfahrnen Leuten gnädigist verordnen wollten. Nichts weniger so deputieren die Stände Ihres Theils zu solcher Commission diese nachfolgende Personen: ausm Herrnstand Bohuslawen Felix von Hassenstein und Lobkowicz, obristen Landkammerem dies Kunigreichs Beheimb, Heinrichen Kurzbach von Trachenberg und Militsch auf Roraw, ausm Ritterstand Albrechten Kapaun von Swoykowa auf Hluschitz, Burggrafen im Grätzer Kreis, Pauln Kurka von Korkynie auf Suchemdole, ausm Burgerstand Johann Kassy, Burger der Alten Stadt Prag, welchen Personen dann mit diesem Landtag von den Ständen Gewalt gegeben wird, dass sie neben der Kais. Mt. hierzu verordneten Commissarien und bergwerchverständigen Leuten alles dasjenige, was die Bergambtleut oder Gewerken fürbringen oder anzeigen werden, fleissig erwägen und der Leute Beschwerungen abhelfen, und wann sie Selbsten dergleichen Unrichtigkeiten wahrnehmben oder erfahren mochten, dieselbigen in ein gute Richtigkeite bringen und sonsten alles das, was zu Aufnehmben und Erhaltung der Bergwerch dienen und nutzlich sein mochte, verrichten und anordnen helfen kunnten. Wann auch die Kais. Mt. für ein Nothdurft zu sein gnädigist erachten werden, dass zuvor der Stand Commissarien mit der Kais. Mt. verordneten Personen zusamben kumben und sich einer gewissen Instruction, wasgestalt solche Commission zum allerfüglichsten verricht werden mochte, vergleichen sollten, das stellen die gehorsamen Stände der Kais. Mt. zu derselben gnädigisten Willen und Gefallen.

Wegen des Herrn von Rosenberg.

Und nachdem Wilhelm von Rosenberg auf Kruma, Regierer des Hauses von Rosenberg und obrister Burggraf, der Kais. Mt. sowohl auch den Ständen dieses Kunigreichs angezeigt und furgebracht hat, wasmassen etzliche Inwohner jdieser Kron auf des obristen Burggrafs Gründen viel Weingarten mit grossen Unkosten von neuen angericht und erbaut und derwegen bei ihme angehalten hätten, dass er ihnen und ihren Nachkommen darüber Sicherheiten oder Handfesten mittheilen und die Weingarten unter einen gewissen Zinse aussetzen wollten; weil aber das Ambt und die Grunde Landsachen sein und er ohne Bewilligung der Kais. Mt. als Kunig zu Beheimb sowohl auch der Stände keinermassen dergleichen Weingarten vergewissen oder versichern mag oder kann: als hat er die Kais. Mt. und die Stand dieses Kunigreichs gebeten, sie wollten hierzue ihre Bewilligung geben. Und dieweilen die Kais. Mt. gnädigist sowohl auch die Stände ermessen, dass solche Sachen zu Nutz und Frumben dem obristen Burggrafambt reichen thuet, als geben Ihr Kais. Mt. und die Stand hierzu sambentlich ihre Bewilligung.

Wegen des obristen Landschreibers.

Als auch Michael Spanowsky von Lisaw, obrister Landschreiber des Kunigreichs Beheimb, an die Stände gelangen lassen, welchermassen das Landhaus, so zu des obristen Landschreibers Ambt gehört, an vielen unterschiedlichen Orten sehr baufällig und unsicher wäre und also einer Besserung wohl bedurfte; weilen aber solche Besserung ohne eines gewissen Stuck Grundes neben demselben Hause liegendes und zum Jungfraukloster bei S. Georgen zugehörig, nit wohl füglich besehenen mag, derwegen so geben die Stand mit diesem Landtag den obristen Landofficiern und Rechtsitzern Gewalt, dass sie wegen solchen Stuck Grundes mit der Äbtissin desselben Klosters handeln und sich mit ihr derhalben vergleichen mügen. Und die Stände bewilligen auch, dass ihme, obristen Landschreiber, die obristen Steuereinnehmber dieses Kunigreichs, welche auf verschienen Landtag verordnet gewesen, zu einer Hilf zu Besserung bemelts Landhaus von den bewilligten Landhilfen fünf Hundert Schock Groschen beheimisch gegen einer ordenlichen Quittung auszahlen sollen, welche Summa der obriste Landschreiber zu sich nehmben, auf Besserung des Hauses anlegen und nachmals den Ständen derhalben ordentliche Raitung thun solle. Wann er auch etwas mehrers über die fünf Hundert Schock Groschen beheimisch von seinem Gelde auf solche Besserung verwenden und es mit ordentlichen Registern darmachen wird, so soll ihme dasselbige gleichsfalls auferlegt werden.

Wegen Johann Chinský, Burggrafens zum Karlstein.

Demnach auch Johann Wchinsky auf Nalžow und Karlsberg, Burggraf zum Karlstein den Ständen dieses Künigreichs Beheimb klagweis fürgebracht, wie dass der jetzige Karlsteinische Dechant seinem Beruf, darzue er mit Pflichten verhaft, nicht allein übel voistehe, sondern über das etzliche ausländische leichtfertige Leute (do er doch seiner Pflicht nach diesem Ort selber beiwohnen sollte) an seiner Stell dahin ordnet, wie er dann in einem halben Jahr vier Pfarherr, unter welchen sich ihr etzliche grosser und gefahrlicher Sachen unterstehen sollen, allda gehabt, so alles zu einer merklichen Gefahr seiner eignen Pflicht sowohl auch des Schlosses reichen möchte; gleichsfalls darneben aus dem Gehorsamb, mit welchem die Dechant dem Burggrafen und Inhabern des Schloss Karlstein verbunden wären, schreiten wollt, welches er als Burggraf daselbst, sintemal es wider ihre Jurisdiction auch Verkleinerung seines Ambts wäre, wofern es von Ihr Kais. Mt. und des Landes Ständen, dass er von solcher Jurisdiction lassen sollte, nicht erkennt und geändert wurde, in die Länge nicht leiden künnte, bittend, die Stände wollten sich in Ansehung, dass auf diesem Schloss viel Heilthumber, die behaimische Krön, auch Privilegien, so dieses Landes Kleinoder sein, verwahrt und gehalten werden, auch was ihme selber für Gefähr Leibes, Ehr und Guts, do er in die Läng in solchem Missverstand schweben und sich unter dessen andern Orten was anders zutragen wurde, darauf stünde, derenthalben vorbittlich unterreden und vergleichen. Dieweil aber entgegen dieser Klag und Beschwerung oftermelter karlsteinische Dechant nit stattgibet, sondern wider ihne den Chinsky auch grosse Beschwerungen, in denen er sich weder gerecht noch ungerecht zu machen begehrt, fürbringt, dass Ihre Kais. Mt. in dieser Sachen gewisse Commissarien auf den Karlstein, die sich aller derer Sachen erkundigten und besichtigten, auch beider Parthei Beschwerungen nach Nothdurft anhörten und vemehmben, verordneten, dieses alles in Schriften verfassend Ihrer Kais. Mt. und den obristen Landofficierern nothwendige Relation thäten und darauf sich nachmals Ihre Kais. Mt. mit den obristen Landofficierern der Sachen halben vergleichen werden, deme nachzukummen die Par\ theien verpflicht sein sollten. Weil diese Sachen schleuniger Beförderung bedürftig, haben sich die Kais. Mt. mit den Ständen dieser Kron verglichen, dass zu Erkundigung und gründlicher Erfahrung dieser Sachen Commissaiien geordnet werden sollten, und die Stände dieser Kron deputieren darzue nachfolgende Personen, als neniblich den obristen Landhofmeister dieses Künigreichs Beheimb, Johann von Kolowrat, Burggraf zum Karlstein, Michael Spanowský, obristen Landschreiber bemeltes Künigreichs, und Johann den altern Wratislaw von Mitrowicz auf Skripel, welche mit Ihrer Kais. Mt. Commissarien eines gewissen Tags auf den Karlstein zu verreisen sich vergleichen und, wenn sie dahin kummen, nach Verrichtung obangeregter Sachen in die Kapelle gehen, allda die Kirchennothdurften von Messgewänder und ander Sachen Gelegenheiten, was also derer Orten verhanden, inventieren und nachmals aller Sachen Gelegenheit Ihrer Kais. Mt. und den obristen Landofficierern, damit es nochmals zu Ort und gutem Ende möchte gebracht werden, berichten sollen.

Von dem Landprobierer.

Demnach auch der Landprobierer etliche Beschwerungen wegen des Schrot und Korns in diesem Künigreich durch seine Supplication fürbracht, als haben die Stände, damit einmal dieser Sachen auch abgeholfen wurde, den verordneten Commissarien auf die Bergwerch, sambtlich oder sonderlich, mit diesem Landtag Ordnung und Vollmacht geben, sich mit der Kais. Mt. behemischen Hofkammerräthen (sie) aufs allerfurderlichist, wie man die Sach laut der vorigen Landtag in ein Richtigkeit, damit der Probierer ohne ferrere Verhinderung in seiner Arbeit fortfahren und derselben abwarten möchte, bringen könnte, derenthalben zu unterreden und vergleichen; wann aber entzwischen der Kais. Mt. Räth für sich selbst diese Sachen mit dem Landprobierer an ein Ort bringen könnten, darzu geben die Stand ihre Bewilligung auch.

Frist denen zu Brüxen und Glattau.

Und demnach die Abgesandten von Brüxen und Glattau allen dreien Ständen dieses Künigreichs von der erbärmlichen Feuersbrunst, durch welche ihre Stadt ganz und gar in Grund verdorben, angezeigt und umb Hilf gebeten haben, als haben die Stand in Erwägung ihrer grossen Armuth, und dass sie solche Stadt wieclerumben von neuen fast von Grund erbauen müssen, auch anderer beweglichen Ursachen halber darzu bewilligt, dass sie die Brüxner und Glattauer wegen der Haussteuer, oder aber soviel derselben auf ihren Antheil kommen möchte, sowohl auch wegen der Biergefäll dieses Jahrs uber befreiet und enthebt werden sollen.

Als auch im Namen des Bürgermeisters und des Raths zu Wodnian den Ständen dieses Künigreichs vermeldet worden, welchen grossen Schaden die Stadt des verscliienen Jahrs durch Ungewitter genomben, umb dardurch willen die Haussteuer nicht entrichten können, bittend, die Stände wollten darzu bewilligen, damit sie solcher verhaltner Haussteuer halber weiter nicht gemahnet noch angefochten wurden: derwegen so bewilligen die Stand, dass obbenannte zu Wodnian des verscliienen 80ten Jahrs versessnen Haussteuer wegen verschonet und ausgelassen werden sollen.

Was des verstorbnen Wodieraczky hinterlassnen Wittib Bitt anlangt, geben die Stände mit diesem Landtag den obristen Landofficierern und Rechtsitzern Gwalt und Vollmacht, wann sich die Kais. Mt. gegen der Wittib auf der Stände für sie beschehene Intercessiones mit Gnaden erzeigen werden, dass sie die obristen Landofficierer und Rechtsitzer alsdann und anstatt der Stände ihres Antheils halben auch der Wittib Antwort geben sollen.

Beschluss der Landtags.

Jedoch soll diese aller drei Stand dieses Künigreichs beschehne Bewilligung, welche sie aus keiner schuldigen Pflicht, sondern der Kais. Mt. zu allergnädigisten Wohlgefallen gethan haben, zu keinem Praejuditio, Nachtel oder Schaden ihren habenden alten wohlhergebrachten Freiheiten und Privilegien gereichen nun und zu ewigen künftigen Zeiten, und es werden Ihre Kais. Mt. als Künig zu Beheimb den Ständen hierauf einen genugsamben Revers fertigen lassen.




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