31. Beschluss des böhmischen Landtags, der am 14. Februar 1581 auf dem Prager Schlosse eröffnet und am 13. März desselben Jahres geschlossen wurde.

Gleichzeitige Copie im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien.

Nachdem der allerdurchleuchtigist Kaiser auch zu Hungern und Beheimb König, unser allergnädigister Herr, aus hoch angelegenen Ursachen und Nothdurften einen gemeinen Landtag in diesem Künigreich Beheimb auf einen bestimmten Tag aufs Prager Schloss ausgeschrieben und anstellen lassen, auf welchen Landtag alle drei Stand dieses Künigreichs erschienen, und sintemal Ihr Kais. Mt. mit Leibsschwachheit behaftet, haben Ihr Mt. etliche Personen aus den obristen Landofficieren zu sich erfordert und gnädigist begehrt, dieweil Ihr Kais. Mt. ihrer Leibesschwachheit halben dem Landtagsfürtrag personlichen nit beiwohnen können, die Stand wollten Ihr Mt. hierinnen in Unterthänigkeit für entschuldigt halten und vermög der Landtagsproposition zur Handlung greifen, ob solcher Ihrer Kais. Mt. Schwachheit haben die Stand dieses Königreichs ein herzliches Mitleiden und vergunnen solches Ihrer Mt. gar nit, sondern bitten und begehren, Gott der Allmächtige wolle Ihrer Mt. zu guter beständiger Gesundheit wiederumben verhelfen und darinnen viel Jahr lang erhalten: als haben die Stand in Ansehung Ihrer Kais. Mt. Leibsschwachheit und derselben gnädigisten Begehren und Ermahnung, insonderheit aber, dass sich Ihr Kais. Mt. hierin gnädigist erklärt, dass solchs dieses Künigreichs alten guten Gewohnheiten und Gebräuchen ohn Nachtel und Schaden sein solle, derzeit in Abwesenheit Ihrer Mt. Person ihnen die Landtagsproposition fürlesen lassen und seind nochmals (ungeacht, dass solches in diesem Künigreich nit viel bräuchlichen) zu ferrer Beratschlagung geschritten. Es haben die Stand der Kais. Mt. Entschuldigung, welche Ihr Mt. in ihrem Fürtrag sowohl durch die obristen Landofficier eingewendet, aus was Ursachen Ihr Kais. Mt. gleich zu dieser Zeit, allda das Landrecht vermög der Landsordnung eingefallen, den Landtag angesetzt und ausgeschrieben, vernommen, und ob sie wohl vermerken, dass man diesmal demselben stattgeben muss, jedoch haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen dahin verglichen, dass Ihr Kais. Mt. darauf gnädigist bedacht wollen sein, damit in künftigen Zeiten mit Ausschreibung und Ansetzung der Landtag den ordenlichen Hechten kein Verhinderung zugefügt werde. Und demnach alle drei Stand etliche ihre gemeine angelegne nothwendige Artikel für ihnen gehabt, von denen sie vor allen andern Sachen mit einander Unterredung halten wollen, aber in Betrachtung dessen, damit sie Ihre Kais. Mt. in solcher Leibsschwachheit mit vielen Handlungen nit belästigen, haben sie solche derzeit unterlassen, jedoch haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen dahin verglichen, dass solche ihre gemeine Artikel bei nächstkünftigem Landtag vor allen andern Sachen sollen vorgenommen, tractiert, berathschlagt und erörtert werden.

Und nachdem Ihr Kais. Mt. in ihrem Landtagsfürtrag den Ständen dieses Königreichs gnädigist zu Gemüth geführt, was ihnen auf vorgehenden Landtagen wegen der vorstehenden Gefährlichkeit von dem blutgierigen Erbfeind der Christenheit, dem Türken, in gewissen Artikeln mit weiterer Ausführung vorgetragen worden, welches anjetzo weitläufig zu wiederholen umbgangen, daneben Ihr Kais. Mt. an die Stand gnädigist begehrt, dieweil die hievor von den Ständen auf gemeinem Landtag bewilligten Hilfen zum Theil allbereit ausgangen und ausgehen werden und Ihr Kais. Mt. ohn der Stand und anderer Ihrer Mt. Künigreich und Lande auch derselben getreuen Unterthanen wirklichen Hilf und Zuthun keineswegs müglich wäre, die Gränitzort im Künigreich Hungern wider des Erbfeinds grossen Gewalt und vortheilhaftigen Fürnehmen (dessen man sich alle Zeit zu befahren und alleweg in Acht zu haben) zu erhalten und zu beschützen: derwegen so begehren Ihre Kais. Mt. an die Stand dieses Königreichs gnädigist, sie wollten in Betrachtung und Erwägung aller derselben sowohl ihrer selbst eignen als der Kais. Mt. hoch angelegnen Nothdurften und Feindsgefahr, so ihnen auf vorgehenden Landtagen vorgetragen worden, zu Hilf, Rettund Erhaltung mehrbemelter Gränitzen im Künigreich Hungern diesseits der Thunau gegen dem Markgrafthumb Mähren und Fürstenthümern Schlesien Ihrer Kais. Mt. ein gewisse Summa Haussteuer voriger Gestalt noch auf ein Jahr lang auf zwen unterschiedliche Termin zu erlegen und zu entrichten. Als haben wir alle drei Stand unangesehen unserer und unserer Unterthanen vielfältige Beschwerungen, Jammers, Armuth und Unvermögens, sintemal wir mit denen vom Erbfeind bedrängten Christen ein christlichs Mitleiden tragen, uns dahin verglichen und in Ansehung Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Begehrens aus freiem gutem Willen die Hilf und Steuer, wie verschienen Jahrs, von unsern Unterthanen einzubringen und zum Land zu erlegen bewilligt. Derwegen sollen zuvorderist Ihr Kais. Mt. auf dero Herrschaften Verschaffund Verordnung thuen, sowohl auch sonsten ein jede Person vom Herrn- oder Ritterstand, auch alle Geistlichen zusambt den Lehensleuten und Erbsässen, wieviel sie etwan in Städten, Flecken und Dörfern oder andern Orten auf ihren Herrschaften und Gütern angesessene Unterthanen haben, damit aus einem jeden Haus, es sei gross oder klein, so bewohnet, ausgenumben der Schmiede-, Hirtenund Schäferhäusel auch der Bader in Flecken und Dörfern, welche unbewohnet, auch ausgeschlossen die Leute, welche von ihren Herrn genumbner und zugestandner Schäden halber von Feuer oder Ungewitter Befreiung haben, auf ein ganzes Jahr lang zu zwainzig weiss Groschen endlichen geben und entrichten sollen, und dies unterschiedlichen den ersten Theil auf Bartholoniäi nächstkunftig, den andern auf hernachfolgende Lichtmess, jedesmals zu 20 w. G. zu entrichten und den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss zu überantworten. Hierin soll sich ein jeder nachfolgender Gestalt mit den Bekanntnusbriefen und in Reichung solcher Steuer verhalten, darinnen die zum Burggrafambt gehörigen Unterthanen, auch die Lehenleut zum Schloss Karlstein und andere Inwohner und Unterthanen dieses Künigreichs Beheimb nicht sollen ausgeschlossen sein.

Nichts minder wirdet auch die Herrschaft Elbogen schuldig sein, ihre Hilfen den Steuereinnehmbern und an keine andere Ort zu reichen, so soll auch die Grafschaft Glatz ihrer Verwilligung nach die Steuer, wie sie dieselbige dieses Jahrs nach einander entrichtet und mit ihnen derhalben Vergleichung beschehen, geben und entrichten. Was aber den Egerischen Kreis anlangt, geben alle drei Stände mit diesem Landtag den obristen Landofficierern und Eechtsitzern Gewalt, dass sie bei nägstkunftigem Landrechten eine oder mehr Personen deputieren und in Egerischen Kreis abfertigen mugen, mit den Inwohnern ermelts Kreis umb die verschienen Jahrs hinterhaltne Turkenhilf, auch was sie dieses Jahrs geben und reichen sollten, zu handeln und dasselbig mit ihnen an ein Ort zu bringen. Und diese beide Hilfen, wie von Glatz auch also aus dem Egrischen Kreis, sollen auf zwene Termin, wie gemelt, nindert anderstwohin als den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss gereicht und erlegt werden.

Die Prager aber und andere Ihrer Kais. Mt. und der Röm. Kaiserin Städte in diesem Künigreich Beheimb, die sich des dritten Stands gebrauchen, haben anstatt der Haussteuer den Ständen zu Hilf wider den Türken dieses Jahrs an barer Summa dreizehendhalb Tausend Schock Groschen behm. auf zwen Termin, den ersten Termin auf nägstkünftig Bartholomaei 6250 Schock Gr. behm. und den andern Termin auf Lichtmessen nägstfolgend hernach auch 6250 Schock Gr. zu entrichten bewilligt, darzu sie den ersten Termin die zur Gemein oder ihren Kirchspielen gehörige Unterthanen zu Hilf nehmben und solches den obristen Steuereinnehmbern überantworten sollen.

Steuer von Erbsässen.

Betreffend aber die Frei- und Erbsässen, dieselben sollen vermög ihrer vorigen Schätzung von ihren Gütern von jedem Schock Groschen zu funfthalben Pfennig behm. contribuieren und auf obermelte Zeit und Termini den Steuereinnehmbern neben ihren Bekanntnusbriefen aufs Prager Schloss überliefern.

Steuer von den Herrnhäusern in den Städten und von Pfarrhöfen.

Von Häusern aber, welche Herrn- oder Kitterstands und sonsten andern, es sei geistlichen oder weltlichen Personen in Prager oder andern küniglichen Städten oder Vorstädten zugehörig, soll ein jeder Herr von Adel oder geistliche Person 1 Schock Gr. auf vorennelte zwen Termin entrichten, gleichergestalt auch alle Pfarrer auf Ihrer Kais. Mt. Herrschaften, sowohl der Herren- und Eitterstands, auch der Geistlichkeit und Burgerschaft Gütern und Gründen, nichts minder auch die, welche in Prager und andern Städten dieses Kunigreichs Pfarrhöfe besitzen und in denen Orten, wo keine Pfarrer wohneten, sollen die Kirchväter und zu derselben Pfarr gewidmete Untersassen oder derselben Besitzer von einer jedwedem Pfarr zu 30 w. Gr. beheimbisch, halben Theil den ernennten ersten und den andern halben Theil des andern Termins entrichten, und wird ein jeder Herrenstands, von Adel oder Burger, wann sie die Steuer von ihren Unterthanen einbracht, dieselbe neben seinem Bekanntnusbriefe den Steuereinnehmbern zu überschicken schuldig sein.

Exemption der Bergstädt.

Etliche Bergstädt aber die werden hierinnen ausgeschlossen, weil es wissentlich ist, dass dieselben Armuts halber fast verwüstet sein, als nämblich Joachimbsthal, Schlaggenwald, Schönfeld, Lauterbach, Presznitz, Sunnenberg, Bastianberg, Platten, Hengst und Abertham. Wurde es sich auch etwan befinden, dass bei etlichen andern Bergstädten Arbeiter oder andere Leut wären, die sich zur Nothdurft des Bergwerchs daselbst aufhielten und ihnen allda allein zur Wohnung Häuser erbaut und dieselben bewohneten, darinnen aber kein Gewerb trieben, sondern die bloss mit Weib und Kind besässen, die sollen gleichfalls in solche Contribution und Haussteuer nit gezogen werden.

Notel des Bekanntnusbrief.

Ich N. bekenne mit diesem Briefe für allermäniglichen, dass ich vermug der Landtagsbewilligung, so auf gemeinem Landtag, welcher aufm Prager Schloss anno 81 Montags nach Inuocauit gehalten und ermelts Jahr Montag nach Georgi beschlossen worden, beschehen, alle meine Unterthanen aufsuchen und abzählen hab lassen, deren sich N. angesessen befinde, und dass ich mehr Angesessner in diesem Land, N. Kreis, von denen ich die Steuer dieses Termins N. zu 10 Gr. beh. entrichten soll, durchaus nit aufsuchen oder finden können, dann N. wie gemeldet, das nehmbe ich auf mein Gewissen. Zu mehr Urkund hab ich mein eigen Petschier zu diesem meinem Bekanntnusbriefe aufdrucken lassen. Datum.

Wo er aber jemanden durch Feuersbrunst, Hagel, Ungewitter und Wassergüsse Schaden beschehen, derselbe soll solches alsbald den jetzigen oder künftigen Kreishauptleuten anmelden und die Kreishauptleute sollen es einer oder zwene deren Orten nahen benachtbarten Personen Herrn- oder Ritterstands zuschreiben, dass sie an das Ort verreisen, solchen Schaden, woran er beschehen, besehen und solches unter ihrem Brief und Siegl den obristen Steuereinnehmbern auf des Lands Unkosten berichten, und derselbige, welchem der Schaden beschehen, soll solchen Brief neben dem Bekanntnusbrief zusambt der Steuer den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss uberschicken, damit die Steuereinnehmber sich darnach zu richten hätten und solches an der Steuer abkürzen möchten.

Die Steuer zeitlichen zu entrichten.

Und weilen es ein sonderbare Nothdurft ist, dass die Hilfen zeitlich und ohne allen Verzug eingebracht werden, als haben sich alle drei Stand mit einander dahin verglichen, dass ein jeder Inwohner dieses Königreichs seine Steuer auf obermelte Tage oder vierzehn Tage hernach aufs Prager Schloss bringen oder übersenden solle; wurde aber jemand uber obbemelten Tag oder die ausgemessne 14 Tage saumbig sein und die Steuer völlig nit entrichten, so sollen alsbald die obristen Steuereinnehmber ohne allen Respect gegen deren einen jeden mit der angeordneten Pön verfahren und insonderheit, wofern sich befinden wurde, dass irgend einer aus den Inwohnern dieses Königreichs von den Unterthanen die Steuer eingenumben, dieselbe auf obermelte Termin nicht zeitlichen entrichtet, oder hinter ihme behalten und zu seiner Nothdurft angewendet, so mugen sie, die Steuereinnehmber, sich umb berührte Steuer in sein Gut, was doppelt soviel werth sein möchte, durch einen Kammrer von der Landtafel einführen lassen und dasselbige ein ganzes Jahr nacheinander innenbehalten und es soll von obbemelter Summa das Interesse als 6 vom Hundert geraitet werden. Wurde aber derselbige, dem das Gut zugehörig, in Jahrsfrist solches Gut wiederumb ablösen und die Steuer zusambt den Interessen und aufgelofnen Schäden den Steuereinnehmbern entrichten und völliglichen erlegen, so sollen die Steuereinnehmber ermeltes Gut, darein sie sich eingeführt, wann sie dasselbige ein ganz Jahr ausgehalten, ihme wiederumb abtreten. Im Fall aber derselbige in dem Jahr die Steuer nicht entrichten wurde, so werden die Steuereinnehmber Macht haben, solches Gut, wann sie wollen, zu verkaufen, und wurdet ihnen mit diesem Landtag Macht gegeben, dass sie dasselbige Gut, wann sie es vonwegen Niterlegung der Steuer, wie obgemelt, ein Jahr nach einander ausgehalten, demselbigen, dem sie es verkauft, in die Landtafel einleiben mugen, und die Steuereinnehmber sollen durch die Bekanntnusbrief einen jeden aus den Kreisen fleissig aussuchen, wie ein jedwederer die Steuer erlegt und entrichtet habe, und alsdann derselbigen Person, welche mit der Steuer kumbt, die Bekanntnusbrief furlegen und die Fürsehung thuen, damit hierinnen kein Irrung begangen werde.

Und weilenhievormals die in Kreisen zu Aussuchung und Beschreibung aller Inwohner eines jeden Kreises deputierten Personen aus etlichen Ursachen völliglichen nicht aussuchen und den Steuereinnehmbern verzeichnet uberschicken künnen, derhalben sollen die Kreishauptleute solches in einen jeden Kreis auf des Lands Unkosten fleissig aussuchen und alle Personen in den Kreisen, wes Stands die sein, so Landgüter halten, mit Namen verzeichnet den Steuereinnehmbern uberschicken und dies endlichen zwischen der Zeit und nägstkunftig Jacobi, und was sie also auf Botenlohn und solche Aussuchung anwenden und ordenlichen erweisen werden, das solle ihnen von den Steuereinnehmbern von den Landhilfen wiederumb erstattet werden, dann also die Steuereinnehmber neben den Bekanntnusbriefen eine Nachrichtung haben möchten.

Diese sein zu obristen Steuereinnehmbern verordnet:

Herrenstands Niclas von Rzitschan auf Beztahow, Ritterstands Wilhelm Mallowecz der älter, aus der Burgerschaft Jaroslaw von Mutenin, Burger der Alten Stadt Prag, welchen für ihre Mühe dieses Jahr soll gegeben werden: der Person Herrenstand 200 Schock Gr., der Person Ritterstand 150 Schock Gr., von der Burgerschaft 100 Schock Gr.

Die Steuer soll ein jeder an Thalern entrichten und auf wen die Steuereinnehmber ihr Aufmerken haben sollen.

Demnach auch im Kunigreich Hungern die Thaler in höherm Werth als allhier in diesem Kunigreich Beheimb genommen werden, soll sich ein jeder Inwohner dieses Kunigreichs befleissen, dass er aufs meiste immer möglich sein Steuer an Thalern und andern guten groben Münz erlege und entrichte und die Steuereinnehmber in eines jedlichen Quitanzen einstellen, an was Münz er die Steuer entrichtet hab, und sollen nit verstatten mit der Münz einigen Wechsel zu treiben, sonder mit Rath dero ihnen zugeordneten Personen darauf, was an der Münz allen dreien Ständen dieses Kunigreichs bei Zahlung des Kriegsvolks oder in anderweg zu Gutem erhalten und erübrigt werden müge, fleissige Acht haben.

Es sollen auch die Steuereinnehmber in keinerlei Weis noch Weg von der Steuer, es sei wenig oder viel, niemandem kein Anlehen thun, noch einichen Bericht oder Anzeigung, viel weniger einiche Abschriften, es sei der Bekanntnusbrief und der Steuer halben, hinaus geben ausserhalb deren im Landtag verordneten und deputierten Personen, als nämblichen Wilhelmen von Rosenberg, obristen Burggrafen, Ladislawen den altern von Lobkowicz, obristen Landhofmeisters, und Bohuslaw Felix von Hassenstein, obristen Landkammerers, Herrenstands, Michaeln Spanowský, Landschreiber, Burjan Trtschka, Unterkammrer, und Johann Wchinský von Wchinicz, Burggrafen auf Karlstein, Ritterstands, als wann sie sambtlichen aus erheischender Nothdurft etwas dergleichen begehren wurden, sollen sie sich ihres Raths gebrauchen. Und ermelte obriste Landofficier sollen den Steuereinnehmern ohne ihrer sammentlichen Zusammenkunft, Vorwissen und einhelliger Vergleichung einer ohne den andern keinen Befehlch thuen, es war dann Sach, dass etwan einer aus ihnen nicht im Lande wäre, oder ehehafter Ursachen halber gegenwärtig nicht sein künnte, wie dann ein jeder die Ursachen seiner Niterscheinung den andern Officieren zuschreiben solle. Sie sollen auch die Fürsehung thuen, damit die Schreiber allen dreien Ständen mit Eidespflicht verbunden werden, in denen ihnen vertrauten Sachen verschwiegen, treu und fleissig zu sein, keine Abschriften noch einichen mündlichen Bericht ohne ermelter obersten Landofficier einhelligen Befehlchs von sich geben.

Wurde aber jemand uber diese Landtagsordnung ein anders thuen, der soll nach Erkanntnus des Landsrechten wirklichen gestraft werden. Und solche obbemelte Personen, welche den deputierten Steuereinnehmern zugeordnet sein, sollen bei jedlichem Landrechten von allem dem, wie die Sachen gehandelt und verricht worden, Bericht thuen, und worinnen sie einen Mangel hätten, sich des Landrechtens Belehrung gebrauchen.

Und die obgeschriebne zum Land erlegte Steuer soll beim Lande und in der Stand Macht und Gewalt verbleiben und dem Kriegsvolk dergestalt Bezahlung gethan werden, wann unser Musterherr und Zahlmeister mit dem Geld auf die Gränitzen des Markgrafthumbs Märhern kommen, soll er sich in nichts anders einlassen, sondern das Kriegsvolk, welches Ihr Kais. Mt. als Kunig zu Hungern ihres gnädigisten Gefallens und der Nothdurft nach halten (darein die Stand Ihrer Kais. Mt. keinen Eingriff thuen, sondern dasselbig bei Ihrer Mt. gnädigistem Willen und Wohlgefallen, wie es dieselbig mit Bestellung und Ersetzung auf den Schlössern und Festungen der Haupt- und anderer Kriegsleut anordnen und versehen werden, verbleiben lassen) zuvorderist mustern und nachmals, soviel auf dieses Kunigreichs Antheil kommen möchte, mit barem Geld bezahlen. Dann Ihr Kais. Mt. sich mit den Ständen dahin verglichen, dieweil Ihre Kais. Mt. aus vielen Ursachen mit solcher Bezahlung des Kriegsvolks nicht ein geringer Nutz geschafft werden kann, dass nicht mehr, als wie verschienen Jahrs einstheils mit Tuch und einstheils mit Geld, sondern mit barem Geld soll bezahlt werden, mit welchem das Kriegsvolk desto besser zufrieden sein und sich im Dienst desto lieber gebrauchen lassen. Und also soll unser Zahlmeister dem Kriegsvolk die verschienen Jahrs bis auf nägstkünftig Georgi ausständige Besoldung an denen Orten auch dergestalt, wie verschienen Jahrs, entrichten und bezahlen, und was man bei solcher Bezahlung wirdet finden und aussuchen können, dass Ihr Kais. Mt. ermeltem Kriegsvolk, allda verschienen Jahrs unser Zahlmeister auf den Gränitzen Zahlung gethan, auf die künftige S. Georgen Bezahlung furgeliehen, soll dasselb denen von Ihrer Mt. hierzu verordneten Personen volliglich wiederumben erlegt und erstattet werden.

Verordnung des Musterherrn und Zahlmeisters auf die Hungerischen Gränitzen.

Zu Musterherren aber haben wir erwählet Radslawen Wchinski von Wchinicz auf Petrowicz und zum Zahlmeister Wilhelmen den altern Malowecz von Malowicz, Steuereinnehmber des Kunigreichs Beheimb, also dass er, wann es die Nothdurft erfordert und er von den Ständen mit Geld abgefertigt wurde, zu dem Kriegsvolk verreisen, einem jeden, was ihm gebührt, Bezahlung thuen und sich nach Verrichtung desselben unnöthiger Weis allda auf den Gränitzen nicht aufhalten solle. Und wann der Zahlmeister auf die Hungerischen Gränitzen wirdet sollen abgefertigt werden, so sollen Ihr Kais. Mt. solches den obristen Steuereinnehmbern zwen Monat oder sechs Wochen zuvor genädigist anmelden, damit sie sich mit aller Nothdurft zeitlichen darzu gefasst und fertig machen könnten. Was aber die Besoldung und Abfertigung des Musterherrn und Zahlmeisters anlangt, das lassen sie bei voriger mit ihnen getroffner Vergleichung verbleiben.

Und demnach die Stand dieses Kunigreichs berichtet werden, wie dass bei der Bezahlung verschienen Jahrs von den Zahlmeistern, welche vom Land und denen zu diesem Kunigreich incorporierten Gliedern mit der Bezahlung auf die Gränitzen abgefertigt worden, gegen den vorigen Bewilligungen, welche aus diesen Landen einkommen und gereicht worden, fast ein geringe Summa aufgewendet, etliche Land aber ihre Zahlmeister mit Geld gar nicht auf die Gränitzen abgefertigt haben, also dass die Gränitzbezahlung mehrern Theils von unserm bewilligten Geld verrichtet worden, dessen wir uns nicht versehen gehabt, seintemal sie der Feindsgefahr nähender und sie bei uns auf ihr Anhalten und Fünvendung solcher Gefahr, die sie erstlichen und nachmals uns anstossen möchte, soviel erhalten, dass wir treulichen darauf gesonnen haben, wie wir am meisten einbringen und zu ihrer auch unser Beschützung erlegen möchten, dass sie mit einem so schlechten darvon kommen auch etliche durchaus nichts reichen sollten. Weil wir dann bei uns nicht befinden können, dass wir Selbsten mit unserer Bewilligung dem allem ein Genügen thuen und bei solcher Ungleichheit mit der Bezahlung, da wir doch die weitesten von den Gränitzen gesessen, bestehen könnten, und ob wir uns wohl dahin verglichen, dass obermelte unsere bewilligte Hilf eher und zuvor es beschehe, dann mit uns vonwegen der Ungleichheit in der Bezahlung ein Vereinigung ausser Lands nicht solle gegeben werden, jedoch auf der Kais. Mt. genädigistes Fürbringen haben wir darzu bewilligt, dass zuvorderist die jetzige Bezahlung auf künftig Georgi allermassen auch an denen Orten, wie verschienen Jahrs, und solches mit barem Geld und nicht mit Tuch, wie zuvormals, zwischen dieser Zeit und Bartholomäi soll verrichtet werden und Ihr Kais. Mt. sollen darauf genädigist bedacht sein, damit vonwegen der Ungleichheit zwischen diesem Kunigreich und den zugehörigen Landen ein gewisse Vergleichung getroffen werde; dann wann solches nicht beschehen und die Beschwerung solcher ungleicher Zahlung halber fort auf uns haften sollte, so soll der letzte Termin unser bewilligten Steuer beim Land verbleiben und nicht hinaus gegeben werden. Wir tragen auch Beisorg, solches möchte bei künftigen Handlungen umb gleichmässige Bewilligungen nicht wenig Nachdenken und Verhinderungen geben. Zu welcher Zusammenkunft und Tractation wir von diesem Künigreich diese folgende Personen verordnet haben: Vom Herrnstand Zdenko von Wartenberg, Hauptmann der Präger Neustadt, Jaroslawen Libsteinsky von Kolowrat auf Petersburg, Ihrer Kais. Mt. Rath und Landvogt in Niederlausnitz, Jaroslawen Borzita von Martinitz auf Weltrub, auch Ihrer Mt. Rath, vom Ritterstand Peter Baubinsky von Augezd auf Strzele, Ihrer Kais. Mt. Rath, Johann Kapaun von Swojkowa auf Bartauschow und Heinrichen Dobrzansky von Dobrzenicz auf Walech, welchen hiemit diesem Landtag volle Macht aufgetragen wirdet, dass sie vermüg ihrer Instruction, so sie von den obristen Landofficierern und Rechtsitzern (denen mit diesem Landtag gleichsfalls zur Verrichtung desselben Vollmacht gegeben wirdet) zu solcher Handlung haben werden, mit denen von obgeschriebenen Landen verordneten Personen zusammenkommen und der Ungleichheit halber in der Bezahlung ein Vergleichung treffen und solches zu Ort und Ende bringen möchten. Und den Commissarien soll die Zehrung von den obristen Steuereinnehmern, wie sich das Landrecht mit ihnen derhalben vergleichen wirdet, wiederumben erstattet werden.

Nichts minder auch dieweil Ihr Kais. Mt. auf Ausbauung Uywar von den Ständen ein ferrer Hilf begehren, die Stände aber darvon, was die anderen Lande vonwegen Ausbauung solcher Festung gesonnen sein, kein Wissenschaft haben, sowohl auch ob die von allen Landen bewilligten Hilfen völliglichen ausgeben und angewendet worden und ob es auch billich und mit unserem Nutz und Bestem wäre, ehe und zuvor dann wir mit den Ständen des Künigreichs Hungern, was wir uns in konftigen Zeiten berührter Festung halber für guets zu versehen und zu getrösten, einvernommen hätten, darbei was ferrer zu thuen, als werden obermelte Commissarien mit den andern von mehrgedachten Landen verordneten Personen solches auch in fleissige Berathschlagung nehmben und sich mit einander, was hierinnen diesem Künigreich und den zuegehörigen Gliedern zu Nutz und Wohlfahrt gelangen möchte, unterreden und betrachten mügen, als wofern bei konftigen Landtagen vonwegen solches Baues etwas wollte gehandelt werden, damit wir uns darnach zu richten hätten.




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