154. Resolucí císaøe Rudolfa II. v pøíèinì vykonané pøehlídky veškerého zaøízení komory èeské.

V AUGŠPURCE. 1582, 15. záøí. - Opis souèasný v c. k. øíšsk. archivu fin. ve Vídni.

Wir haben aus unserer jungst in Beheimen gehabten Visitations-Commissarien gethanen ausfuhrlichen Relation nach längs gnädigist angehört und vernommen, wie die Haushaltung bei unserer behemischen Kammer und desselben ganzen Wesens Stand und Gelegenheit befunden wurden und allenthalben auf dato beschaffen sei.

Und befinden fürs erst soviel: Obwohl noch vor angehender Commission euch, der Kammer, durch sondere von uns ausgangene Befehlen und Decreta auferlegt worden, dass ihr alle Pensiones, Provisiones, Gnaden und dergleichen Ausgaben, so ohne Nachtheil wohl Anstand erleiden könnten, bis zu besserer Gelegenheit anstellen, endlich auch alle Gefäll, wie die Namen [haben] und sich bis auf der Commissari Zukunft verfallen würden, allenthalben mit Fleiss zusammenhalten und ausser verbürgter Schulden und Interesse durchaus weder wenig noch viel davon verwenden oder ausgeben, sondern unser weiterer Verordnung darinnen erwarten sollet, wie ihnen dann in ihrer Instruction Mass und Befehlch furgeschrieben worden, wie und wohin sie dasselb Geld unsers Kammerwesens Nothdurft nach nutzlichen anwenden sollten, so befinden wir doch, dass demselben im wenigsten nit gelebt, sondern vorbemelter unser gnädigisten Verordnung strack zuwider dergleichen Ausgaben, so ohne Nachtheil wohl Anstand erleiden hätten mögen, einen Weg als den andern beschehen, dadurch dann auch das Rentambt zu unserer Commissari Ankunft alles Gelds entblösst gewesen, dass es auch mit euren untergebenen Filialämtern ein gleiche Meinung gehabt, dass nämlich an diesem Ort auch ein sonderer Excess braucht, darbei furnehmlich euer der Kammer Befehlch und Anschaffen prätendirt worden. Daher nun gedachte unsere Commissari zu Verrichtung derer angelegnen Ausgaben, so demselben Wesen zum Besten vermeint worden, weder Geld noch Gelegenheit haben mögen, das uns dann nit wenig fremd und bedenklich furkombt.

Aber wie dem allem, weil wir daneben soviel verstehen, dass euch und den Unteramtleuten solches allbereit durch unsere Commissari an unser Statt mundlich verwiesen worden sei, so wollen wir es zu diesemmal auch also dabei verbleiben lassen, euch aber daneben und mit Ernst auferlegt haben, dass ihr hinfuro für euch, eure untergebene Officierer und Amtleut unsere Befehlich und Verordnungen bis zu gehorsamer und wirklicher Vollziehung, wie billich, in Acht haltet und zu anderm nit Ursach gebet, wie wir uns dann sonderlich zu dir Popi als unsern verordneten Präsidenten gnädiglich versehen, du werdest deinem gehorsamen Erbieten nach, soviel an dir sein wurdet, auch kein anders verstatten.

Und damit dergleichen Unordnungen hinfuro umb soviel mehrers gesteuert, sich auch niemand einiger Unwissenheit oder widerwärtigen Verordnung zu entschuldigen Ursach haben möge, so thuen wir hiebei eurem jeden Amtmann ein certificierte Verzeichnus derer Verweisungen und Ausgaben, so er hinfuro auf seinem Amt behalten solle (weil, wie hernach folgt, alle andere Posten von den Unterämtern gänzlich aufgehebt, in die Schuldenauszug und den Kammerstaat, ein jedweders an seinem Ort einkumbt), übersenden und ihnen daneben vermög Abschrift mit Nro. 1. gnädigist auferlegen, dass sie ausser derselben sonst keine andere Ausgaben thuen, sondern den Uberschuss vollkumblich und ohne Abgang aufs längst zu Quartalszeiten in das Rentamt auszahlen, es war dann Sach, dass aus furfallenden Ursachen das Geld vor Ausgang des Quartals von uns oder euch abgefordert werden müsst, sie auch im Fall der Noth zu denselben verzeichneten und zugelassenen Ausgaben eurer Verordnung geleben sollen, wie wir dann unserm beheimischen Rentmeister und getreuen lieben Tobiasen Geppart vermög Einschluss mit 2 aller derselben Auszug gleichsfalls als Abschriften überschicken, mit diesem angeheften Befehlch, dass er den Unteramtleuten keine andere Ausgaben passiren oder ihnen derwegen einigerlei Gefäll zu hinterhalten verstatten, sondern im Gegenfall dasselb euch oder auch nach Gelegenheit uns selbst um gebührlichs Einsehen berichten solle.

Darauf befehlen wir euch nun gnädiglich, ihr wollet solche Befehlch alsbald an gehörige Ort abgeben lassen und endlich daran sein, damit demselben wirklich also gelebt und darwider kein anders verstattet, die übrige Gefäll aber bei diesen und allen andern Ämtern, als die numehr durch diese Ordnung aller bisher darauf gelegenen Verweisungen geledigt und befreiet sein, ohne Abgang in mehrberuhrt Rentmeisteramt abgeben und hinfuro ausser unsers von Hof ausgehenden Befehlchs (die doch nit mehr an die Amtleut, sondern allein an euch die Kammer lauten und von dannen aus in der Kammer Namen an gedachte Amtleut weitere Verordnung gethon werden solle), keine neue Verweisung auf die Unteramter legen lassen, und im Fall etwo aus übersehen diesem zuwider was anders von unserm Hof aus gefertigt wurd, uns dessen zu gebührlicher Wendung zeitlich erinnert und anmeldet.

Und nachdem in gedachter unserer Commissari hinterlassenen Anordnung unter dato den 27. Martii dies Jahrs mit mehrerm gemeldet wurdet, wie es mit Umlegung der verbürgten Verweisungen yon den Filial auf das Rentmeisteramt gehalten werden solle, so wollen wir dasselb hiemit also ratificiert haben, mit gnädigen Befehlch, dass ihr, im Fall es nit allbereit beschehen, demselben nochmals wirklich also nachkommt.

Was dann den Schuldenlast als den fumehmsten Hauptpunkt, so diesem Kammerwesen obliegt, betreffen thut, da haben wir mit Verwunderung vernommen, dass ihr derwegen keine einige Gewissheit haben können, sondern euch allein auf die vorige ergangene Bericht und Auszug neben dem, was die Erfahrung bisher selbst mit sich bracht und zu erkennen geben hat, gelendet. Dieweil aber dieselben Bericht und Auszug nit vollkumlich und also beschaffen gewest, dass man denselben eigentlich nit trauen oder was gründlichs darauf bauen hätt mögen, furnehmlich, weil derselben einstheils noch vor zweien oder dreien Jahren übergeben worden sein und sich seither in einem und andern allerlei Veränderungen zugetragen haben, wie es dann mit euren ihnen den Commissarien übergebenen Schuldenverzeichnissen ein gleiche Meinung gehabt und dieselb in vielen Posten unrichtig und ungewiss befunden worden, dass sich auch darauf nit zu verlassen, viel weniger der ganzen Schuldenlast auf ein gewisse Summa zu schliessen gewest, daher euch dann dasselb mit dieser Verordnung wiederumb zugestellt worden, dass ihr denselben nochmals von Post zu Posten alles Fleiss ersehen und examinieren, darauf einen neuen verlässlichen Auszug fertigen und uns mit ehistem zukommen lassen sollet so sind wir desselben bisher und noch also gewärtig gewest. Dieweil aber derselb auch nit erfolgt und gedachte unsere Commissari aus der Kanzlei- und Buchhaltereiregistraturen, desgleichen den Geldämtern und sonst derwegen absonderliche Erkundigung gehalten und dabei dannoch die Gewissheit erlangt, die ihr bisher selbst nit gehabt und darüber einen sondern Auszug unter sechs unterschiedlichen Rubriken gemacht, so thuen wir euch denselben hiebei unter Nro. 3. auch übersenden, mit diesem Befehlch, weil unter denselben vermög der letzten Rubriken etzliche Posten zum Theil ungewiss und zweifelhaftig sein in dem, dass etwo die Parteien mit denselben in anderweg verwiesen oder vielleicht durch bare Bezahlung und sonst contentiert sein mögen, zum Theil auch von den Creditoren in Pardewitzischen [Pardubitzischen.] Kauf und dem 66jährigen Feldzug, ungeachtet ihrer darüber erlangten Verschreibungen als ein Hilfgeld gutwillig dargegeben worden sein mag, wie dann auch dieselben meistestheils nun in vielen Jahren her nit gemahnet worden, ausser des, was der jetzig Registrator Jacob Perweck und etzliche andere unsere vereidete Diener, denen es gar keinswegs gebührt gehabt, was von denselben Verschreibungen an sich bracht und durch euch die Bezahlung erlangt, und dann fürs ander auch etzliche aus denselben Schulden, so unter der fünften Rubriken begriffen, auf Abraitung stehen, dass ihr demnach erstlich an vorbemelten Ungewissen oder zweifelhaftigen Posten ausser unsers sonders von unserm kaiserlichen Hof ausgehenden Befehlchs und Verordnung weder an Hauptgut noch Interesse nichts bezahlet, sondern uns, so oft ein oder die ander Partei derwegen anhalten wurdet, neben Übersendung glaubwirdiger Abschrift der ersten darüber gefertigten Schuldverschreibung und nothdurftigen Ausführung, wann nämblich das Anlehen besehenen, wie lang es ungemahnet verblieben und ob es vielleicht jemanden andern, auch wem und gegen was Conditionen cediert worden oder wie es sonst allenthalben darumben beschaffen sei, euren gehorsamen Bericht, darauf sich eigentlich zu verlassen, zukommen lasset und darüber Bescheids erwartet, entzwischen aber nit weniger denselben sowohl als den andern auf Abraitung stehenden Posten mit Fleiss nachsehen, euch einer jedwedem Beschaffenheit erkundigen, die Abraitungen forderlich an die Hand nehmen, damit die Schulden nach Gelegenheit entweder gar austhan oder je zum wenigsten mit einer abgeraiteten und liquidierten richtigen Summa in das Schuldbuch verleibt werden mögen, und wie ihr nun ein und die andere Post befinden und den Parteien zu Ort abkommen werdet, und als dann dasselb von gedachten unsern Commissarien hievor auch also verordnet worden, unserm gnädigsten Vertrauen nach allbereit vor diesem damit im Werk sein werdet.

Schuldbuch. Und nachdem wir aus gedachter unserer verordneten Commissari Relation, auch sonst aus allen Umbständen und im Werk soviel befinden, dass die Ungewissheit des beheimischen Schuldenlast und andere demselben anhängige Mängel allein daher verursacht worden, dass bisher kein ordenlich Schuldbuch gehalten, die Buchhalterei auch, als deren bisher nit alle dergleichen Sachen, so im Rath und der Kanzlei furgeloffen, wie es gleichwohl der Nothdurft gewest, war verkündigt worden, nit eigentlich wissen können, was sich täglich mit Behandlung oder Bezahlung der Glaubiger für Veränderung zutragen, so befinden wir unsere und des Wesens unvermeidliche Nothdurft sein, dass hinfuro durch die Buchhalterei ein ordenliches richtiges Schuldbuch, in welchem klärlich alle alte und neue Anlehen und Verweisungen, wie sich die von Tag zu Tag zugetragen und auf die Kammer kommen sein, oder noch hinfuro sowohl an neuen Anlehen als Richtigmachung der alten zweifelhaftigen und auf Abraitung stehenden Summen kommen werden, was auch jeder Zeit an Hauptsumma und Interesse darauf bezahlt wurdet, verzeichnet sei, gehalten und fort also continuiert werd, des dann durch dies Mittel wohl sein wurd mögen, wann bei euch der Kammer (wie wir es dann endlich also gehabt haben wöllen) die Verordnung thun wurdet, dass der Secretari oder diejenig Person, so die Schuldsachen in seiner Expedition hat, täglich alles das, was in derselben Sachen im Rath furkombt, tractiert, beschlössen und gefertigt würdet, der Buchhalterei zu wissen mache, alle Verschreibungen, Certificationes, Befehlen und anders dem anhängiges vor der Fertigung dahin zum übersehen und Ausziehen gebe und mit derselben, wie es dann in einem solchen gemeinen Wesen sein soll, treulich correspondiere, damit man an einem und dem andern Ort sowohl der künftigen als der vergangenen und gegenwärtigen Zahlungen halben ein Gewissheit und beides auf unser und euer Erfordern umb soviel verlässlichern Auszug und Bericht zu erlangen haben mögen.

Und befehlen euch demnach gnädiglich, dass ihr solches den nägsten nit allein ins Werk richtet und mit Ernst darob haltet, sondern uns auch jetzo mit dem furderlichsten als muglich und dann hinforo jährlich mit Ausgang eines jeden Jahrs ein gleichmässigen, verlässlichen, durch ermelten Secretari und den Buchhalter und sonst kein andere Person (damit die Gelegenheit unsers Schuldenlasts in geheim gehalten werden möge) mit eignen Händen geschrieben und unterschriebenen Auszug zu Händen unserer Hofkammer übersenden, dabei die Verordnung einer und der andern Schuldpost, welche bezahlt oder auf andere Creditores transferiert, was auch dasselb Jahr für neu Anlehen erlangt und aufbracht. worden sein, specifice vermelden, damit wir jederzeit wissen mögen, wie sich der Schuldenlast von Jahr zu Jahren mindern oder mehren thue.

Einkommen und Ausgaben. Wir haben auch nach längs angehört und aus denen übergebenen Auszügen, so unsere Commissari mit euch der Kammer verglichen, gnädiglich vernommen, was allenthalben für Gefäll und Einkommen (doch ausser etzlicher unserer eigenthumblichen Herrschaftsgefäll, so den Fuggern bis zu Bezahlung ihrer Schulden verschrieben und eingethan worden) auf dato bei diesem Kammerwesen in esse sind, und entgegen auch alle ordinali und extraordinari Ausgaben, so euch bei gegenwärtigem Stand zu verrichten gebühren. Daraus dann erscheint, dass ungeachtet etzlicher sonderbarer Nutzungen von denen Gütern, so erst neulichen an uns kommen sind, derer man aus Mängel der Raitungen dieser Zeit kein eigentliche Nachrichtung haben hat mögen, auch unangesehen, dass die übrigen gar leidlich angeschlagen und derselben viel auf ansehenlicher Besserung und Vermehrung stehen, noch dannoch die Einkommen die Ausgab uber 20.000 Schock meissnisch übertreffen, wie dann aus dem Einschluss mit Nro. 4. mit mehrerm zu vernehmen. So ist auch noch über das die Hoffnung dabei verhanden, wann allein gebührender Ernst und Fleiss dabei gebraucht wurdet, dass sich die Einkommen mit Verleihung göttlicher Gnaden von Tag zu Tag vermehren werden. Daraus nun erscheint, dass dannoch bei diesem Wesen nit so gar beschwerlich, wie es wohl bisher furgegeben worden, zu hausen sei, und ist nit zu zweifeln, wann nur die Ausgaben mit Ordnung gehandelt, die vorhandenen Gefäll nit gleich zuvorderst auf Besoldungen, Pensiones, Gnaden und andere Ausgaben, die ohne sondern unsern Nachtheil wohl Bitt erleiden mögen, verwendet, sondern die Ablegung der verbürgten Hauptsummen und Interesse, soviel sich dieser Zeit aus unserm beheimischen Rentund etzlichen andern Ämtern zu bezahlen gebühren, vor allen Dingen in Acht genommen, dass nit allein die Steckung der verschriebenen Burgen neben Schimpf und Verlierung des Credits wohl verhüt, sondern auch von Jahr zu Jahren was ansehenlichs an den Hauptschulden abgelegt, die Interesse gemindert und die Einkommen zu desto besser Verrichtung der Besoldungen und der andern eingestellten Ausgaben wieder geledigt werden können. Als zum Exempel gesetzt, so sind von allen im Schuldenauszug begriffenen verbürgten ausländischen Schulden mehrers nicht als 6684 Thaler 49 Kr. 4 Den. Interesse zu bezahlen. Wann nun der Uberschuss, so euch, wie obgemelt, uber alle ordinari und extraordinari Ausgaben verbleibt, und dann die Interesse von den unverbürgten Schulden, desgleichen die Besoldung, Provisiones und Pensiones, wie sie im Kammerstaat begriffen, im ersten Jahr nur halben Theils innebehalten, die Verzinsung aber von den Gnaden und denen Schuldposten, so ungewiss und zweifelhaftig sind, mittlerweil eingestellt, so kann im ersten Jahr alsbald uber 46.000 Schock meissn. Hauptgut abgelegt und dadurch bis in 2800 Schock Interesse (das dann gleich wie ein neues Einkommen zu raiten ist) ersparet werden.

Wann nun dasselb nur etzliche wenig Jahr an einander kontinuirt, so können nit allein die ausländischen verbürgten, davon die Interesse, wie gemelt, aus unserm beheimischen Rentamt zahlt werden, sondern auch die unverbürgten Schulden successive zu gutem Theil abgelegt, die Einkommen dardurch geledigt und alsdann auch der Hinterstand an den andern Ausgaben verrichtet werden, und werden sich die dienenden Personen bei ermelter unser beheimischen Kammer und andern, als die stetigs an einem Ort bleiben und sonst allerlei Vörtel haben, ihrer Besoldungen, Provisionen und Gnadengaben halben etwo so wohl und besser als unsere bei Hof wesende Diener bei schweren Reisen und anderer Ungelegenheit in dergleichen Nothfällen zu gedulden billich kein Beschwer haben, sondern zufrieden sein, dass den unvermögesten nach Gelegenheit zu einzig was verordnet werd, wie es dann bei andern unsern Kammern und Ämtern auch also gehalten wurd. Jedoch wollen wir uns nichts weniger hiemit bedingt haben, im Fall wir nach Gelegenheit künftiger Haushaltung soviel Ursach und ein Nothdurft befinden wurden, vorbemelten Uberschuss oder auch die Gefäll, so sich hernach bei denen bevorstehenden Besserungen finden möchten, zu andern unsern Nothdurften gar oder einstheils zu gebrauchen, dass wir uns dasselb, wie wir dann auch ohne das zu dem und anderm befugt sein, ausdrucklich vorbehalten haben wollen.

Nun könnt gleichwohl furgewendet werden, dass etwo auf einmal soviel verbürgter Schulden aufgekundet, zu derer Bezahlung oft eines ganzen oder auch mehrer Jahrsgefäll nit erklecklich sein möchten. Dagegen ist aber diese Hoffnung vorhanden, wann allein mit Abzahlung der Interesse richtig zugehalten und den Creditoren dadurch zur Aufkündigung ihrer Schulden nit Ursach gegeben, dass ein jeder sein Geld lieber und sicherer bei uns als andern wissen wurdet. So haben wir euch auch noch hievor unsere Räth und obriste Landsofficierer zugeordnet, dass sie euch umb desto mehrers Ansehens und Folg willen, sonderlich wann wir nit selbst im Land sein, in dergleichen Nothfällen zuspringen und durch ihre Autorität die Creditores mittlerweil, bis mit Verleihung des Allmächtigen und der Lande Hilf zu ihrer Contentierung Gelegenheit zu haben, zu Geduld und Anstand behandlen und also Ungelegenheit verhüten helfen wollten, dessen sie sich dann auch gehorsamblich und gutwillig also erboten und ihr euch derselben im Fall der Noth fruchtbarlich zu gebrauchen haben werdet, so getrösten wir uns auch gnädiglich, es sollen auf den äussersten Fall noch wohl neue Anlehen im Land zu erhandlen und dergleichen extraordinari auch etzlichermassen dadurch zu rathen sein.




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