Dessen allen ihr euch dann nun erheischeter Nothdurft nach in einem und dem andern zu gebrauchen und euren gehorsamen Fleiss und Discretion uns und dem Wesen zu erspriesslichem Nutz dabei anzuwenden wissen werdet.

Nachdem auch unsere Commissari ihrem von uns habenden Befehlch nach in ihrem hinterlassenen Bescheid ausfuhrliche Verordnung than, was hinfüro mit Disponierung der Gefäll und Einkommen für ein Ordnung gehalten werden solle, so wollen wir dieselb nit allein confirmiret, sonder auch umb desto eigentlicher und stäter Observation willen hiemit wiederholet haben, nämblich dass sich alle und jede unserm beheimischen Kammerwesen untergebene und zugethane Amtleut, Einnehmer und andere Personen, so was in das Rentamt auszuzahlen haben, zu ihrer Ankunft vor allen Dingen bei unserm beheimischen Kammerpraesidenten oder in Abwesen bei dem, so seine Stell verwalten wurdet, ansagen, von ihme ein Zettel an den Rentmeister empfahen, auf welchen er Rentmeister das Geld, und sonst gar nit, anzunehmen und darumben zu quittiren, auch dieselb Zettel mit Specificierung der Münzsorten zu Probierung seines Empfangs in Raitungen mit furzubringen schuldig sein solle. Also wollen wir auch, dass es mit den Ausgaben gleichergestalt gehalten werden und jederzeit, so oft ein Ausgab, wie gross oder Hein auch dieselb beschaffen, von gedachtem unserm Presidenten unter seinem Handzeichen ein Geschäft gefertigt und ausser derselben durch den Rentmeister weder Besoldungen, Provisiones, Zehrung noch anders, wie es Namen haben muge, und also ungeachtet seines habenden Kammerstaats weder wenig noch viel auszahlt werden. So oft alsdann ein Monat oder Quartal, wie es die Gelegenheit leiden wurdet, umbkumbt, so sollen ihme Rentmeister uber diejenigen Ausgaben, so der Certificationen bedürfen, dieselben mit Einführung der Zeit und Summa dem bisher aldo gehaltenem Brauch nach gefertigt und gegen furbringung und Kassierung der Geschäftel durch ihn Präsidenten am ersten und folgends einem Kammerrath und Secretali neben ihme, wie es die Instructiones vermögen, und erschrieben zugestellt werden, dadurch dann verhoffentlich nit allein alle Contrabant und unnöthige Verschwendung der Gefäll zu verhüten, sondern auch ihme Präsidenten als Directori, furnehmblich, wann er über seine gefertigte Anschaffzettel des Einnehmens und Ausgebens halben sondere ordentliche Verzeichnus halten, ein gewisse Nachriehtung sein wurdet, was jederzeit im Amt für Geld verhanden und wie nach Gelegenheit desselben die bevorstehenden Ausgaben darauf anzuordnen sein mögen. Entgegen soll kein einige Ausgab ausser der Amtleut Besoldungen, die in demselben Amt dienen, in kein Amt oder Einkommen, weder ordinari noch extraordinari angeschafft, sondern, wie obgemelt, hinfuro alle und jede Gefäll allein in das Rentals Generalamt ohne Abgang eingeantwortet und dieselben weder durch Verweisungen noch sonst anders wohin nit verwendet, sondern jetzo erwähnter Ordnung nach allein durch den Rentmeister gehandelt und verrichtet werden, damit die Nutzungen, Gefäll und Einkommen in einem Empfang und Ausgab bleiben, wir auch jederzeit, wann es vonnöthen, derwegen umb soviel vollkommnere Bericht und Auszug aussem Rentamt zu erlangen haben mögen. Und ob gleich etwo einem Amtmann neben seiner Besoldung nach Gelegenheit Provisionen, Gnad oder andere Gaben bisher bewilligt waren oder noch von uns bewilligt wurden, so wollen wir doch, dass dieselben nit auf ihre der Amtleut habende Gefäll, sondern aller durchaus gleichsfalls auf das Rentamt verwiesen und auf unsers Präsidenten Verordnung daselbst her bezahlt werden sollen. Und im Fall etwo auf denselben Ämtern Verweisungen umb Anlehen oder verbürgte Schulden liegen, die ausser der Parteien Wissen und Zulassen fuglich nit zu transferiren sein möchten, so wollen wir, dass ihr, im Fall es auf gedachter unserer Commissari hinterlassenen Anordnung nit allbereit beschehen ist, mit denselben Creditoren (doch allein diejenigen, so verbürgte Schulden haben, zu verstehen) nochmals forderlich alles Fleiss handlet, damit sie solche ihre Schulden gutwillig, doch unter voriger Versicherung, auf das Rentamt stehen und nach Gelegenheit von dannen her oder, do es inländische Schulden wären, aussm Pern der Verzinsung gewärtig sein wollten, wie sie dann derwegen nichts zu verlieren und sich daher desselben auch umb soviel weniger zu verweigern Ursach haben werden. Und im Falle es je uber alle fleissige Handlung bei einem oder dem andern nit zu erhalten sein wollt, so mag es gleichwohl im alten Stand gelassen, es soll aber dabei die Verordnung than werden, wann die Bezahlung derselben durch die Unteramtleut beschieht, dass allweg die Quittungen auf den Rentmeister gerichtet, hernach an Baargelds Statt durch ihne Rentmeister angenommen und ausgewechselt und also ordentlich in Empfang und Ausgab in Raitung eingestellt werd. Die andern unverbürgten Schulden, Provisiones und alle andere Verweisungen aber, wie die Namen haben mögen, sollen ohne Mittel vorbemeltermassen auf das Rentamt umbgelegt, auch im Fall der Noth und do es die Parteien begehren werden, ihre habende Verschreibungen also darauf korrigiert und umbgefertigt, dergleichen Verweisungen auch auf die Unterämter hinfuro gänzlich verhütet und abgestellt und anders wohin nit, als wie gemelt, auf das Rentamt angeschafft werden. Welchem allem ihr dann wie hiemit unser endlicher Willen und Befehlch ist, alsobald und wirklich nachkommen, dasselb auch für euch selbst umb desto eigentlicher Observation willen in die Amter verkünden und der Amtleut Instructiones darauf corrigieren und richten und euch weder für euch selbst einigerlei Difficultät darwider behelfen noch auch andern dergleichen zu thuen verstatten sollet. Im Fall auch dieser unser Verordnung zuwider aus Unwissenheit oder übersehen von unserm Hof was ausgieng, so sollet ihr demselben nit stracks geleben, sondern uns desselben umb weitern Bescheid jederzeit erindern.

Amtleut Bürgschaften. Es haben uns auch unsere Commissari eine ihnen von euch zugestellte Verzeichnus, mit was Amtleuten alle Ämter in unserm Königreich Beheimen und beiden Markgrafthumbern Ober- und Niederlausitz versehen sein, übergeben. Daraus befinden wir, dass der weniger Theil verbürgt sein, daran gleichwohl wider eure bisher gehabte Kammerordnung und unsere derwegen ergangene öftere Befehlch gehandelt worden, das uns dann nit wenig bedenklich fallen thuet. Dann obwohl eure vermeinte Entschuldigung in diesem Punct dahin gerichtet ist, als sollten sich etliche derselben Amtleut, so nun lang dieneten und in ihren Amtshandlungen richtig furkommen wären, solcher Burgschaft beschwert haben, dabei ihr sie dann auch also verbleiben hättet lassen, so hat euch doch dasselb wider eure Instruction und unsere so öftere Erinderung und ergangene Befehlch gar nit, sondern vielmehr gebühret, unsere genädigiste Verordnung in gebührliche Acht zu nehmen und derselben mehrers als etwo der Amtleut Entschuldigungen zu deferieren, oder im Fall etwo bedenkliche Ursachen darwider furgefallen wären, uns desselben in Gehorsamb zu erindern und für erlangten Bescheid, oder ehe wir uns ausdrücklich eines andern erkläret hätten, wider solche unsere Verordnung was anders nit bewilliget haben. Und werdet ihr euch aus denen bisher furgeloffenen und zum Theil noch gegenwärtigen Fällen selbst gehorsamblich erindern, dass sich auch bei denen Amtleuten, welche jederzeit für die richtigsten gehalten worden, letztlich in Abtretung ihrer Amter oder nach ihrem Absterben ansehnliche Best und allerlei andere Unrichtigkeiten befunden, dessen wir hernach aus Mangel der Burgschaften nachtheilig entgelten haben müssen, wie euch dann dasselb durch gedachte unsere Visitationscommissari in ihrer hinterlassenen Anordnung auf unsern Befehlch mit mehrerm ausgeführt worden.

Und weil dann gedachte unsere Commissari habendem Befehlch nach in ihrem Verlass noch zum Uberfluss mit euch diese Verordnung thun, dass ihr von denen Amtleuten, so Geldämter halten, es sei nun auf unsem eigenthumlichen Herrschaften oder sonst, und noch bisher solcher ihrer Ämter halben keine genügsame Versicherung gethan, dieselb nochmals alsbald erfordern, sie ausser des die Amter ferrer nit handlen, vielweniger hinfuro einigen neuen Amtmann ohne Burgschaft einkommen lassen, sondern ehe die Verwaltung mittlerweil in ander sichere Weg bestellen und uns mit Benennung anderer tauglichen Personen der Sachen Gelegenheit mit Rath und Gutachten berichten solltet, jedoch mit dieser Limitation, wo einer oder der ander so stattlich angesessen, dass er die Versicherung bei der Landtafel oder denen Gerichten, darunter seine Güter gelegen, genugsamb bestellen oder auch an Burgschaft statt ein Summa Gelds, soviel sich nach Gelegenheit desselben Amts und der zugemuteten Burgschaft gebühren möcht, umb gewöhnliche Interesse auf die Gefall seines inhabenden Amts darleihen wurd, dergestalt, dass weder er noch seine Erben dasselb Amt nit abzutreten schuldig sein sollten, bis so lang sie solches Burgschaftgelds, was noch uber Bezahlung des lautern liquidirten Eaitungsrests bevorblieb, wiederumben vergnügt wurde, dass alsdann dergleichen Conditiones anstatt der Burgschaft angenommen werden sollten: so wollen wir uns demnach genädiglich versehen, ihr werdet derselben Verordnung in diesem und andern Punkten wirklich und gehorsamblich also nachkummen sein. Darüber wir nun jetzo. und künftig jederzeit, so oft sich dergleichen was zuträgt, eures ausfuhrlichen verlässlichen Berichts gewärtig sein wollen. Und im Fall etwo noch was dabei unverrichtet ausstund, das wir doch nit hoffen wollen, so befehlen wir euch gnädiglich, ihr wollet dasselb nochmals erstatten und dieser Verordnung, als die wir hiemit ratifiziert und endlich gehalten haben wollen, jetzo und künftig zu stetwährender Observation wirklich nachkommen und für euch selbst kein anders thuen noch jemanden was darwider verstatten, sondern unsern Willen und Befehlch in diesem und anderm gebührlich in Acht halten, wie wir uns dann auch keines andern versehen wollen.

Amtleut Instructiones. Nachdem sich auch befindet, dass viel eurer untergebener Amtleut gar mit keinen Instructionen versehen, bei den übrigen aber nach Gelegenheit gegenwärtiges will, und unserer bisher beschehenen Verordnungen allerlei Veränderung zu thun vonnöthen sein so befehlen wir euch gleichsfalls, ihr wollet nit allein dieselben alten Instructiones mit Ordnung nach einander für euch nehmen, mit Fleiss ersehen und berathschlagen, was nach Erforderung gegenwärtiger Gelegenheit und unserer beschehenen Verordnungen dabei zu verändern vonnöthen, sondern auch uber die andern Amter nach Erheischung der dabei furfallenden Verrichtungen neue Instructiones verfassen und uns eins und das ander zum Ersehen und Fertigung zukommen lassen.

Haltung der Kassa. Gleichergestalt befindet sich, dass die Kassa mit den unterschiedlichen Schlossern bei allen Geldamtern, wie es wohl sein sollt, nit gehalten wurdet. Ob nun dasselb aus Nitanschaffung oder der Amtleut Ungehorsamb bisher nachblieben, das werdet ihr euch am besten zu erindern wissen. Dieweil es dann an sich selbst ein unvermeidliche Nothdurft ist, dass die Kassa eines und des andern Amts voriger Verordnung nach gericht werd, wie ihr dann auch vermög eurer unterschliedlichen gethanen Bericht die Visitierung der Kassa selbst für ein Prob der Amtleut unverdächtigen Amtshandlungen furschlagen thuet und es euch auch die Kammerordnung ohne das hievor auferlegt, also dass es allein wirklicher Vollziehung bedörf, so wollen wir, dass dasselb nochmals furderlich beschehe und endlich darob gehalten, die Amtleut dadurch in Sorgen und Officio erhalten, daneben auch fleissig Acht gegeben werd, ob und wie die Gegenschreiber ihrer Dienst mit täglicher ordenlicher und unverdächtiger Gegen- und nit Nachschreibung der Amter abwarten. Insonderheit aber sollet ihr die Fursehung thun, dass bei derselben Geldamtern ordenliche Kassabücher, darein alle Empfang und Ausgaben mit Benennung der Zeit und Namen, wann und von wem ein jedwedere Post Geld eingenommen und wohin wieder ausgegeben würdet, summariter vermerkt und jederzeit in der Kassa gehalten werden.

Ausständige Raitungen und Mängel. Als euch auch von gedachten unsern Commissarien in ihrem Verlass und andern zwo unterschiedlichen Verzeichnussen eine derer Amtleut, so ihre Raitungen und Verantwortungen der aufgestellten Mängel noch zu thun schuldig seind, die ander aber derjenigen Raitungen, so gleichwohl zur Buchhalterei erlegt, aber noch nit aufgenommen worden, ubergeben und auferlegt, dass ihr erstlich die Amtleut, so, wie gemelt, ihre Raitungen und Verantwortung noch bisher nicht eingelegt, mit Ernst und bei Straf darzu anhalten, denselben ferrer keine l&ngere Frist oder Entschuldigung verstatten, im andern aber die Aufnehmung der allbereit eingelegten Raitung mit nachfolgender Ordnung befurdem solltet, dass nämblich unserm deutschen Buchhalter, Thoma Wolfen, etzliche Buchhaltereipersonen zugegeben, mit denen er vor allen Dingen die alten vorhandenen Raitungen der deutschen Expedition bis zu Beschluss des 1580. Jahrs, doch ausser seiner eignen Rentamts Raitungen furderlich nach einander uber einnehmen und zu endlicher Erledigung und Riehtigmachung befurdern, unserm Rath und behemischen Buchhalter Pauln Sturmb aber mit seinen zngetheilten Personen die behemischen und daneben auch die eingelegten rentmeisterischen Raitungen aufzunehmen alsbald anzufahen und in denselben so furderlich zu verfahren befohlen werden sollt, damit sie zu Beschluss dieses 1582. Jahrs aller zu Ort bracht und man hinfuro gleichsfalls jahrlich mit den Raitungen des vorgehenden Jahrs gefolgen und keine hintengelassen werden mögen, inmassen dann dieselb Anordnung mit mehrerm ausweist: so wollen wir uns gnädiglich versehen, ihr werdet solches alles in sonderer Erwägung, dass sowohl uns als den interessirenden Parteien sonders daran gelegen, in gebührende Acht genommen und jetzogemeltermassen befurdert haben. Sollt es aber wider unser Zuversicht nit beschehen oder noch was dabei unverrichtet hinterstellig sein, so erfordert die Nothdurft, wie wir euchs dann hiemit ernst und zum Überfluss auferlegt haben wollen, dass es jetzogemelter Verordnung nach furderlich und ohne einiges Verziehen oder Difficultiren ins Werk gerichtet und nit allein der Amtleut Beschwer, dass sie so lang, sonderlich bei gegenwärtigen gefährlichen Läufen, in Gefahr und Unrichtigkeit stecken sollen, abgeholfen, sondern auch das schädliche Restmachen verhiit oder je umb soviel ehe und besser, als wenn die Leut verderben und absterben, darzu zu kommen Gelegenheit gemacht werd.

Und weil sich auch des bisher furgefallenen Verzugs halber der Sturmb bei gedachten unsera Commissarien und andere mit dem entschuldigt, dass die Buchhaltereipersonen bei ihren Diensten nit gelassen, sondern gemeiniglich verschickt wurden, also dass oftermals nit wohl halber Theil verhanden wäien, so wollet hinfuro darauf bedacht sein, damit die Raitpersonen, ehe und zuvor man mit den Raitungen übereinkommen sein wurdet, nit davon genommen, sonder sie vielmehr zu fleissiger Abwartung ihrer Dienst mit Ernst angehalten werden. So kommt auch für, dass unser Oberhauptmaim unser eigenthumblichen Herrschaften, Hertwig Seidlitz, mit Aufnehmung derselben Amtleut Raitungen auch kein Ordnung halten, sondern die Sachen allein nach seiner Gelegenheit richten und die Raitpersonen oftmals zu ungelegener Zeit, wann man daselbst am nöthigsten zu schaffen haben, hinwegnehmen solle, das dann auch ein Ursach, dadurch die Buchhaltereisachen verliegen und gehäuft werden, sein mag, inmassen wir dann solches unserm Rath und beheimischen Kammerpräsidenten bei euch, Laslaw Poppein, dasselb noch im 21. Augusti nägsthin gleichsfalls also andeutet und auferlegt, dass er sich neben euch mit ihme Seidlitz auf gewisse Zeit und Termin im Jahr zu Aufnehmung der Herrschafts- Raitungen vergleichen solle, damit man sich bei der Buchhalterei auch darnach zu richten haben möge. Wofer nun dasselb noch bisher nicht beschehen, so werdet ihr solcher unserer Verordnung nachmals gehorsamblich nachzukommen und uns, was bisher dabei verrichtet und noch ferrer zu verhoffen ist, zu berichten wissen. Also wollet auch bei der Buchhalterei mit Ernst daran sein und verfügen, dass sie nit allein die quatemerlichen Auszug, wie es ihnen ihre Instruction auferlegt, sondern auch wöchentlich ein Verzeichnus auf die Kammer übergeben, daraus zu sehen, was dieselb Wochen bei der Buchhalterei verrichtet worden, das nun nicht allein euch zur Fachrichtung dienen, sondern auch den Buchhaltereipersonen selbst zu desto mehrem Fleiss Ursach geben wirdet, allein dass ihr es an eurem Anschaffen, Ermahnen und gebührlichem Zusprechen in dem und andern nit erwinden lasset.

Der Amtleut bisher ausständigen Restanten halben wollen wir euch dasjenige, was noch auf unser gnädigsten Erledigung beruhet, mit ehister Gelegenheit zukommen lassen, entzwischen aber sollet ihr dieselben Restanten sonderlich in denen Posten, darüber wir uns allbereit resolviert, mit allem Ernst treiben und daran sein, damit wir doch derselben einmals habhaft und unsere Forderung und Gebührnussen durch nachlässige Verabsaumung oder der Parteien Elusiones und unerhebliche Ausflucht nit so gar zu nicht gemacht werden mögen. Das nun euch als unsern Kammerräthen in gebührliche Acht und embsige Befurderung bis zu wirklicher Execution zu nehmen gebühren thuet.




Pøihlásit/registrovat se do ISP