Ersetzung der Stellen bei der Appellation und Besoldung. So kommt uns auch fur, dass die Appellationräth die Platz bei ihrer untergebenen Kanzlei ohn unser und euer der Kammer Vorwissen ihres Gefallens ersetzen, die Besoldung und Unterhaltung derselben Personen, wie sies für gut ansieht [sic], ernennen und die Bezahlung aus den Taxgefällen anschaffen und verrichten sollen. Dieweil -wir aber gar nit gemeint sein, dergleichen Ersetzung, so uns immediate allein gebühret, andern zu ihrer Gelegenheit zu verstatten, furnehmblich weil die Unterhaltung derselben Personen von unsern eignen Einkommen der Taxgefäll beschieht, so seind wir gnädigst entschlossen, dieselben alido dienende Pernonen, sowohl als mit den Räthen und Secretali beschieht, mit ihrer Besoldung auf das Rentamt weisen und entgegen die Taxgefäll, soviel uber die unvermeidliche Kanzleiausgab noch übrig verbleibt, allwegzu Quartalszeiten alldahin ins Rentamt abgeben und daneben die Fursehung thun zu lassen, dass hinfuro ohne unser Vorwissen und Bewilligung keine Stell weiter ersetzt oder jemanden einige Besoldung gereicht, sondern die Sach zuvor jederzeit an uns gelangt und unsere genädigiste Resolution darüber erwartet werd. Welches ihr nun in der Appellation also verkünden und diesem unserm genädigisten Entechluss gemäss ferrer die Nothdurft bis zu endlicher Vollziehung dabei furnehmen und befurdern sollet.

Absent. Wiewohl ihr euch auch aus euer bisher gehabten Kammerordnung gehorsamblich zu erindem, mit was Limitation ein jeder unserer beheimischen Kammerräth im Jahr einmal vier Wochen lang von seinem Dienst abwesig sein möge, so kommt uns doch glaubwürdig für, wie wir dann solches in unserer Gegenwart selbst also im Werk befunden, dass derwegen ein sonderer Excess gebraucht werden und fast ein jeder seiner Gelegenheit nach ausser unsers Vorwissens vom Dienst verreisen, dass auch oftmals kaum ein Rath zur Stellen verbleiben solle, und weil wir dann dasselb hinfuro weiter also nachzusehen gar nit gemeint, so befehlen wir euch hiemit endlich und wollen, dass ihr dieses wie auch anderer in ermelter Kammerordnung begriffener Punkten und Articul halben derselben gehorsamblich gelebet und hinfuro keiner unter euch ausseiunsers Vorwissens und Erlaubnus vom Dienst verreise, dann im Fall dasselb beschehe oder auch einer uber die bestimmte Monatsfrist länger vom Dienst ausbleiben wurde, wir nit etwo zu Erhaltung unserer Reputation und schuldigen Gehorsams zu anderm Einsehen verursacht werden möchten, wie wir dann auch hiemit vorige unsere Verordnung wegen Abziehung der Absenten furnehmblich aber noch weilend Kaiser Maximiliani, unsers geliebten Herrn Vätern hochseligster Gedächtnus, an euch die Kammer vom 5. Septembris des 1569. und den 18. Juli des 1570. Jahrs derwegen ausgegangene Befehlch hiemit erholt, dieselben umb desto wirklicherer Observation willen ratificiert und deren endlich gelebt haben wollen.

Liefergeld. Also sollet ihr auch endlich darauf bedacht sein, dass ob der von hochgedachtem unserm geliebten Herrn Vater noch hievor angestellter und in ermelte eure Kammerordnung verleibter Ordnung des Liefergelds halben gleichsfalls festiglich handgehabt, darwieder nit gehandelt, noch jemanden andern, wer der auch sei, ausser unsers ausdrucklichen Befehlchs und Bewilligung ein mehrers passiert werd.

Nachdem sich auch befindet, dass denen bisher von uns und unserm Vorfordern ausgegangen Mandaten wegen Verführung der Gelder, der Silber und Pagaments ausser Land wenig gelebt, sondern desselben ungeachtet von Juden und Christen allerlei Unterschleif braucht wurdet, so erfordert unsere Nothdurft, dass die derwegen hievor ergangene Mandata wiederumb mit etwas Schärfung der aufgesetzten Pön renovieret werden. Darauf wollet nun die Nothdurft verfassen, uns zur Fertigung uberschicken und daneben, soviel an euch sein wirdet, auf die Übertreter fleissige Erkundigung und Aufacht anstellen und mit Ernst darob halten.

Abgezwackte Stuck, so in kein Anschlag bei Vererbung der Pfandschilling kommen. So kumbt auch für, dass von den verpfändeten Herrschaften und andern unsern eigenthumblichen Kammergutern, sowohl denen, die bisher vererbt worden sein, als denjenigen, so noch pfandweis gehalten werden, viel Stuck abgezwackt und entzogen, also dass dieselben vererbten Guter umb soviel schlechter hinaus gebracht, die noch verhandenen Pfandstuck aber gleichsfalls merklich geschmälert worden sein sollen. Darauf ist nun unser gnädiger Befehlch an euch, ihr wollet auch diesfalls unsern Nutz und Nothdurft gebührlich in Acht nehmen, denselben veralinierten Stucken aus den alten Verschreibungen, Urbarien und sonst alles Fleiss nachsehen, auch bei wissenden Personen Erkundigung einziehen und uns wie ihr die Sachen geschaffen befinden werdet, jederzeit neben angehängtem Rath und Gutachten, was uns nach Gelegenheit dabei zu thun gebühren wolle, in Gehorsamb berichten.

Ihr werdet euch auch aus ofternanntem unserer Commissari hinterlassenen Verordnung gehorsamblich erindem, was euch wegen der Zoll- und Ungeldsamtleut, item wegen Anstellung einer bessern Ordnung zu Einnehmung des erblichen Biergelds, desgleichen mit Einstellung etzlichen unterschiedlicher Bericht und Memorial, mit den Buchstaben F, G, H und signiert, und wegen Anstellung des jährlicher Kuttenbergischen Gnadengelds und Richtigmachung der hintersteiligen Steuerraitungen und dabei ausgestellten Mängel weiter zu erkundigen, zu berathschlagen, zu sollicitieren und zu berichten auferlegt worden. Dieweil uns aber weder in denen jetztvermelten noch auch in einem einigen Articul derselben Anordnung, was durch euch dabei vollzogen oder verrichtet worden, bisher gar kein Bericht zukommen, und wir aber nit dafür halten können, dass solches alles bisher unverzogener blieben sein sollt, so wollen wir euch hiemit nochmals zu wirklicher Vollziehung eines und des andern ermahnt und daneben auferlegt haben, dass ihr uns den nägsten eigentlich berichtet, was an allen diesen Articuln bisher durch euch verrichtet worden oder was nur die Ursach der Nitvollziehung gewest sein möge, weil ihr seit dem 27. Martii als dem dato ermelter Anordnung bis auf dato nahet ein halbs Jahr Zeit und Gelegenheit dazu gehabt, darmit wir uns ferrer unser Nothdurft darüber zu entschliessen haben mögen.

Wir sind auch von mehrgedachten unsern Commissarien in Gehorsamb erinnert, was sie wegen etzlicher erfahrner und bergwerksverständiger Personen, die bei der Kammer mit Dienst unterbracht Werden möchten, mit euch berathschlagt, dass auch darauf von euch Heinrich Kurzbach, Ulrich Driling und Hans Steinberger, als die in unsern beheimischen Kammerrath zu gebrauchen sein möchten, und dann zur Buchhalterei Paul Hofman, jetziger Zehetner zur Pressnitz, als tauglich furgeschlagen worden; und wir dann der ersten zweier halber, do sie anders dahin zu bewegen, gar kein Bedenken haben, go wollet demnach anfangs mit dem von Kurzbach und im Fall er vielleicht umb des Willen, dass er, ráe furkommt, sein Heimwesen hinfuro in Schlesien zu richten Vorhabens, darzu nit zii bewegen sein möcht, alsdann mit dem Dreiling darauf handien, damit sich einer oder der ander gegen der gewöhnlichen Kammerrathsbesoldung daher gebrauchen lassen möcht. So lassen wir uns auch nit weniger gefallen, dass Paul Hofman wiederumb zu der Buchhalterei gebracht, daselbst für einen Raitrath gebraucht und unterhalten werd. Was aber den Steinberger anreicht, derwegen solle euch hernach deichsfalls Bescheid zugeschrieben werden.

Neben dem erinnern wir euch auch gnädigst, was wir euch noch hievor wegen der Fuggerischen Bezahlung und Wiederledigung derer ihnen verschriebenen Herrschaftsgefäll für Verordnung gethan. Damit nun umb soviel eher und besser zu einer erspriesslichen Summa Gelds zu kommen sein möcht, so befehlchen wir euch gnädiglich, ihr wollet darauf bedacht sein, Aveil jetzo bei etzlichen unsern eigenthumblichen Herrschaften neue Hauptleut angenommen werden sollen, wie etwo bei einem und dem andern an Burgschaft Statt oder sonst ein Summa Gelds anlehensweis auf ein geraumbe Anzahl Jahr erhandelt werden möge, dergestalt, dass sie entgegen mit Bezahlung Hauptguts und Interesse auf die Herrschaft Parduwicz versichert wurden.

Also wollen wir auch, dass die Waisentruhen bei denselben unsern eigenthumblichen Herr schaften examiniert und gesehen werd, ob nit vielleicht auch daselbsther zu dieser der Fugger Bezahlung auf gebührliche Wiedererstattung was zu nehmen und zu gebrauchen sein möcht.

Fürs dritt wollet auch bei beiden Unterkammern unser und der Königin Städten in Beheimen gleichmässige Anordnung thun und Erkundigung halten, ob etwo bei denselben Städten was von Waisengeld verhanden, welches gegen ebenmässiger Versicherung erlangt und also dieses hochnutzliche Werk der Ablösung umb soviel eher und besser befurdert werden möcht, des gnädigsten Versehens, es solle durch diese drei Mittel nit zu einer geringen Summa zu kommen und das übrige beschehenen Verordnung nach in ander Weg anlehensweis zu erlangen sein, darauf ihr nun eines und des andern halben die Nothdurft zu befurdern und uns eurer Verrichtung mit ehesten gehorsamen Bescheid zuzuschreiben wissen werdet.

Ihr werdet euch auch gehorsamblich erinnern, was unserm Raitrath bei euch und getreuen lieben Leopolden Pyller wegen Aussuchung etzlicher unterschiedlicher Sachen anbefohlen und was euch derwegen zu Beschluss der Commissari Anordnung dabei zu befurdern auferlegt worden. Damit wir nun gnädigst wissen mögen, was bisher darauf erfolgt und wie weit in der Sachen verfahren worden, so wollet derwegen von ihme Pyller Bericht nehmen und uns denselben gleichsfalls zukommen lassen.

Wir wollen euch auch gnädiger Meinung nit bergen, dass wir die nun oftermals gerathene Visitation der Stift und Kloster in unserer Kron Beheimb und den beiden Markgrafthumbern Ober- und Niederlausitz, soviel die Temporalia anreicht, mit dem furderlichsten an die Hand zu nehmen und ins Werk zu richten gnädigist entschlossen sein.

Und weil dann noch hievor ein Instruction darzu verfasst, euch auch dieselb in unserer Visitations-Commissari Verreisen unter Litera F. von neuem zu ersehen, zu berathschlagen und nach Gelegenheit derer seither furgefallenen Veränderungen und gegenwärtiger Lauf zu corrigieren, auch mit Rath und Gutachten zu berichten, wie dieselb Visitation mit ehistem ins Werk gesetzt und mit Nutz darinnen verfahren werden möge, zugestellt worden, so wollet demselben nit allein gehorsamblich also nachkommen, sondern uns auch zu Commissarien etzliche ehrbare verständige und solche Personen benennen, bei denen sich einiger Affection oder Widerwärtigkeit gegen den Geistlichen nit zu versehen sein möge.

Beschliesslich thun wir euch auch hiebei die Kanzlei- Instruction und den neuen Kammerstaat, nach welchem hinfuro die Besoldungen und andere ordinari Ausgaben beschehen sollen, mit Nr. 5 und 6 übersenden. Die wollet an gehörige Ort einstellen, die Instruction bei der Kanzlei zu männiglichs Nachrichtung publicieren und endlich darauf bedacht sein, dass bei Ersetzung der neuen Dienststellen mehrers nit, als die darinnen begriffene ordinari Besoldung und ausser unsers gnädigsten Befehlchs und sonderbaren Bewilligung niemanden kein Pension, Provision oder Zubussgeld, ungeachtet, dass es die vorgehenden Amtleut gehabt haben möchten, gereicht werd.

Und weil uns und gemeinem Wesen an diesem und allem andern in dieser unser Resolution nach längs deducierten Punkten und Articuln, wie ihr selbst gehorsamblich zu erachten, sonders gelegen sein will, auch dergleichen nothwendige Berathschlagungen, Befehlch und Verordnungen als dann erst nützlich und erspriesslich sein, wann sie zu wirklicher und vollkommener Vollziehung gebracht werden, so wollet euch als unsere getreue Räth, in die wir diesfalls unser gnädigstes Vertrauen stellen, solches alles in Treuen angelegen sein und weder einen noch den andern Punkt ferrer ersitzen lassen, das dann auch verhoffentlich unserm Kammerwesen eurer vertrauten Verwaltung sonders erspriesslich und furträglich und künftig mit soviel weniger Muhe dabei zu hausen sein wirdet. Ihr vollbringt auch an dem allem unsern endlichen gefälligen Willen und Meinung. Geben Augsburg den 15. Septembris anno 1582.

Post scripta habt ihr hiebei auch des Zehetners zur Pressnitz, Paul Hofmanns, Supplication, darinnen er umb das Joachimsthalerisch Einnehmeramt anhält, zu empfahen und zu erwägen, wann er dieser unser Resolution nach zur Buchhalterei kommen sollt, dass dies sein Begehrn nit statthaben oder ehe aufn Fall die Ersetzung dieser Stell sonst in ander Weg nit mit Nutz beschehen sollt mögen, ehe ein andere taugliche bergund raitungsverständige Person zur Buchhalterei ausgesucht werden müsst, darüber ihr uns nun euren Bericht und Gutachten furderlich zuschreiben wöllet.




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