Verhütung Restmachens. Wie aber hinfuro das Restmachen verhüt werden mög, do verstehen wir gleichwohl eure Meinung dahin gerichtet sein, dass erstlich von den Amtleuten die quatemberliche Auszug ordenlich erfordert, alsbald ersehen und die Mängel darinnen dem Amtmann umb Bericht zugestellt oder, do dieselben nit zu passiren, alsbald ausgethan, folgendes auch die Hauptraitung, wann sie eingelegt, stracks aufgenommen, gegen den Auszügen conferieret, die Mängel dem Amtmann zu verantworten überschickt, alsdann die schliessliche Erledigung darüber than, der Rest liquidiert und von den Amtleuten alsbald und unverzüglich eingefordert, die Bürgen darumben furgenommen, auch welcher mit Ubeischickung der Auszug sowohl der Hauptraitung den Termin übergehen oder mit Erlegung des Rests saumbig sein wurd, gegen demselben mit der darauf gesetzten Pön unnachlässig verfahren werden möcht. Dieweil dann die Instructiones und unsere derwegen bisher oftere ergangene Befehlch solches alles mit mehrer Ausführung vermögen, und es also nit am Anweisen, sondern allein an wirklicher Vollziehung erwindet, so werdet ihr als unsere Bäth demselben jetzo gemeltermassen endlich also nachzukommen und insonderheit daran zu sein wissen, damit die Ordnung mit Ubernehmung der Raitungen vorgemeltennassen fleissig in Acht gehalten und die gewisse Fursehung thun werdet, damit keine ubers Jahr anstehen verbleibt, sondern nach Beschluss eines jeden Jahrs zu benennten Terminen, wie es der Buchhalterei bisher gehabte Instruction vermag, erlegt, dieselben auch gwisslich übernommen und darüber gar nit angestellt, auch gegen den Saumbigen mit der darauf gesetzten Pön in unverschont männiglichs verfahren werd.

Ersetzung der vacierenden Dienststellen. Was dann die vacierenden Stellen bei eurer ubtergebenen Kanzlei und Buchhalterei anrührt, do habt ihr in der Commissari Verlass gleichwohlch Befehlch gehabt, dass ihr die Sach in weiter Berathschlagung nehmen und erstlich anzeigen solltet, und was für Stellen an beiden Orten zu verändern oder zu ersetzen vonnöthen und was auf und der andern für ordinari Besoldung lieg und alsdann derer Gelegenheit und Tauglichkeit, so sich bisher angegeben, und daneben noch anderer tauglichen Personen erkundigen und nach nothdurftiger Erwägung eines und des andern Qualität und alsdann uber das ganz Wesen euren Bericht, Rath und Gutachten zukommen lassen und darüber unsers gnädigsten Entschluss erwarten solltet. Es ist uns aber anders nichts, dann ein Bericht vom 8. Mai nägsthin die Kanzlei betreffend, jedoch auch nicht mit der Specification, wie es unserer Commissari Verlass vermag, wegen der Buchhalterei aber gar nichts zukommen.

Kretschmer Secretari. Was nun die Kanzlei anreicht, weil dieser Zeit nach unsers beheimischen Kammerraths des Lideis Abtreten kein Secretari bei der teutschen Expedition verhanden, sondern die Stell durch Christof Kretschmern, Concipisten, versehen worden, dass auch eurem Vermahnen einem Secretari allein bei derselben Expedition zu gefolgen nit wohl muglich sei: so wollen wir erstlich gedachten Kretschmer, weil er uns dazu für tauglich und fleissig berühmbt wurdet, mit dem Secretarititel gnädigist gewürdiget und ihn mit der ordinari Besoldung der monatlichen 20. fl. und daneben 10 fl. Zubussgeld zu dieser Stellen angenommen und bestätigt haben.

Scorler Concipist, Quinque, Hans Amering, Georg Kemnitzer. Also bewilligen wir auch gnädigist, dass Christof Scorler und Erasmus Quinque, weil ihr sie beid für tauglich darzu furgeschlagen und jedweder mit 75 Schock Groschen behemisch zu Concipisten und dann Hans Amering und Georg Kemnitzer zu Kanzleischreibern mit 50 Schock Groschen aufgenommen und die Unterhaltung eines und des andern von dato dieser unser Resolution angefangen werd. Und dieweil nun durch diese Ersetzung, do anders gebührender Fleiss dabei gebraucht wurdet, den Sachen ein gutes Benügen geschehen kann, so achten wir, es solle der zweier Personen, die ihr umb der Registratur willen von Honem anzunehmen rathen thuet, nit bedörfen. Entgegen wollen wir den Unterscheid der Kanzleischreiber, deren einstheils bisher allein zur Registratur und die andern zum Ingrossieren verordnet worden, hiemit, aofgehebt haben, also dass sie alle zugleich zum Ingrossieren und wann mit denselben nit zu schaffen, alsdann zum Registrieren braucht werden. Dadurch nun in einem und dem andern viel besser gefolgt werden kann, wie es dann bei unser Hof- und andern Kammern auch also bräuchig ist.

Der Buchhalterei und der dabei vacierenden Stellen halben werdet ihr uns voriger Verordnung nach euren Bericht und Gutachten gleichsfalls zuzufertigen wissen. Insonderheit aber sollet ihr euch hinfuro in Verledigung der gemeinen Dienststellen soviel muglich umb thätige junge Leut, die stet und beharrlich dienen mögen, auch beider Sprachen kundig sein, bewerben, dieselben zuvor in ihrer Geschicklichkeit probieren und keinen nit furschlagen oder befurdern, es sei dann Hoffnung bei ihm, dass er künftig einem mehrern Dienst furstehen könne, auf dass, wann dieselben hernach das Wesen in Erfahrung bringen, in zutragenden Fällen selbst der Secretarien, Buchhalters, Raiträth und dergleichen mehrer Dienst versehen mögen, damit sie uns alsdann nit allein besser, nutzer und richtiger als frembde dienen, sondern wenn sie also per gradus befurdert, auch die Gnadengaben, die man ihnen sonst thuen muss, erspart werden mögen.

Registratur. Wir werden auch von unsern alido gehabten Visitationscommissarien berichtet dass sich die Registratur bei euer untergebenen Kanzlei in höchster Unrichtigkeit befinden solle, nit allein in dem, dass seit dem 1572. Jahr her wenig oder nichts einregistriert worden, sondern dass auch ausser des mit Einschreibund Aufbehaltung sowohl der einkommenen als der ausgehenden Sachen und Schriften gar kein Ordnung oder Richtigkeit, wie es der Kanzleibrauch mit sich bringt und es sonst bei andern unsern Kammern und Kanzleien beschieht, gehalten wurdet; dieweil dann derwegen nit allein die Nothdurft in der Kanzleiinstruction einkommen, sondern auch euch und dem Registrator durch unsere Commissarien ein sonderer Form, wie es bei andern unsern Kanzleien bräuchig, furgewiesen worden, so wollet darob sein, dass demselben wirklich also nachgelebt und hinfuro keine dergleichen Unordnung und unrichtige Confusion, als die sich bei unsern Kanzleien nit gebührt, weiter verstattet werd.

Botenabfertigung. So wissen wir uns auch euers vom 9. Juli nägsthin gethanen gehorsamisten Berichts und Gutachtens, wie es eures Vermeinens hinfuro mit Abfertigung der Boten bei unserm beheimischen Kammerwesen zu halten sein möcht, gnädigs wohl zu erindern, wir lassen es aber nach nothdurftiger Erwägung der Sachen aus sondern bedenklichen Ursachen bei dem, wie es euch durch unsern Commissari noch hievor andeutet worden und anjetzo in die Kanzlei und Rentamts-Instruction einkommen ist, mit Gnaden verbleiben, mit diesem endlichen Befehlch, im Fall es derselben gemäss noch bisher nit darauf angestellt worden war, dass ihr dasselb nochmals alsbald thuet, inmassen es dann bei andern unsern Kammern auch also gehalten wurdet. Und ist einem Registrátor nach Gelegenheit der Verrichtung, do er anders gebührenden Fleiss anwenden will, nit so unmüglich als es angezogen wurdet, damit zu gefolgen, furnehmlich weil durch sie die Commissari noch in ihrer Anwesenheit und auch in der Kanzlei- Instruction die Verordnung besehenen, dass ihm im Fall der Noth, wann er je zu sehr überhäuft wurd, ein andere Kanzleiperson zuspringen und Handreichen thun sollte. Im Fall aber die Stell (wie gleichwohl furkommt) mit dem jetzigen Registrator Jacoben Berweck nit zur Nothdurft versehen oder er ihme eins neben dem andern nit zu verrichten getrauen thät, so wollet ehe auf ein andere taugliche Person bedacht sein oder uns dasselb zu ferrer Fursehung gehorsamlich berichten.

Es kummt uns auch unter anderm glaubwürdig für, dass sich dieser Ort auch noch ein sondere Unordnung erhalten solle in dem, dass fast ein jeder aus unsern beheimischen Kammerräthen, Kanzlei- und andern Personen diejenigen Befehlch und Schriften, so ihne selbst angehn, zu seinen Händen nehmen und etwo entgegen (doch auch nicht jederzeit) allein Abschriften bei der Kanzlei lassen solle, daraus dann erfolg, dass man oft dasjenig, so man zur Sachen am genöthigsten bedarf, entweder gar nit haben kann oder je den blossen Copeien nit allerdings trauen dorfe, wie es dann unsern Visitationscommissarien in währender Commission gleichfalls zum öftern also begegnet. Dieweil sich dann dasselb gar nit gebühret und wir es auch zu gedulden nit gemeint, so befehlen wir euch hiemit endlich und wollen, dass ihr dergleichen abgehenden Schriften an Befehlen und andern mit Fleiss nachsehen lasset, den nägsten in Originali wiederumb zur Kanzlei zu geben verschaffet und hinfuro die endliche Verordnung und Fursehung thuet, dass alle einkommende und ausgehende Schriften nach beschehener ordenlicher Erledigung und Ausweisung der Kanzlei- Instruction zur Registratur an sein gehöriges Ort eingestellt, daselbst ordenlichen eingeschrieben und aufgehebt, und im Fall ihr, die Kammer, auf eins oder des andern Parts anhalten es also für billich befinden wurdet, so wurd genug sein, dass innen Abschriften davon bewilligt und sonst niemanden nichts in Händen gelassen oder ausgegeben werd. So wollen wir auch auf taugliche Personen bedacht und daran sein, damit aufs ehbist, als es die Sterbsläuf und Gelegenheit leiden wurd, alle Kanzleisachen von neuem durchgangen, inventiert und gesehen werden sollen, was doch eigentlich bei der Registratur verhanden oder abgehe, damit man denselben Abgängen desto besser nachsuchen, die Registratur zurecht bringen und sich künftig weder Registrator noch Expeditor, als wenn ihnen die Sachen nit eingeraumbt worden war, inmassen gleichwohl bisher besehenen sein soll, nit zu entschuldigen haben mögen.

Dieweil wir auch von unsern Commissarien soviel erindert werden, dass in denen Zimmern in unserm Schloss zu Prag, darinnen die Kammer und Kanzlei bisher gehalten worden, nit soviel Platz vorhanden sein soll, als in ordenlicher Haltung und Verwahrung der Registratur wohl vonnöthen war, und aber unter der obem beheimischen Hofkanzleistuben ein ziemblichs gross und starkes Gewölb, so sonst zu nichtem andern als zu einem Durchgang gebraucht wurdet, verhanden, welches mit zweien schlechten Seitenmauern unter geringem Kosten unser Kammerkanzlei zu Erweiterung der Registratur zuzufügen, auch zu vorbemelten untristen beheimischen Kanzleistuben ein anderer Eingang ubern Saal verhanden sein soll, so wollen wir demnach in die Zurichtung desselben und den darauf laufenden Kosten mit Gnaden bewilligt haben. Darauf ihr nun ferrer die Nothdurft zu befurdern und denselben Bau alsbald an die Hand zu nehmen, uns auch wie bald derselb gefertigt werden mög, zu berichten wissen werdet.

Wir sind auch in Gehorsamb bericht, was eurem Furgeben nach mit dem Bauund Brennholz zu unsern Schlossnothdurften zu Prag für ein bessere Ordnung, als bisher gewest, anzurichten sein möcht, insonderheit aber, dass aus den Waiden von Pürglitz, Dobrschiz [Dobøíš.], Pisek und St. Procop allerlei Holz mit schlechtem Kosten alldahin zu bringen und leichtlich der halb Theil des vorigen Unkostens zu ersparen sein solle, furnehmblich wann mit dem Holzverkauf auf berührten unsern Herrschaften ein rechte Ordnung und Unterscheid, was eines jeden Amtsmanns Verrichtung bei den Waiden sein sollt, gemacht wurd. Wir befinden aber daneben, obschon derwegen noch hievor ein Besichtigung angestellt und also der Anfang darzu gemacht, dass es doch bisher nie ins Werk gebracht, sondern wie auch in andern gleichmässigen Sachen mehr, davon in unserer Commissari Verlass Meldung geschieht, bisher ersitzen blieben sei. Und weil dann unsere Commissari dieses Punkts halben die Verordnung hinterlassen, dass ihr demselben nochmals wirklich und furderlich nachsetzen und ehe die nothdurftige Verlag darzu von denselben Herrschaftsgefällen nehmben und es also in ein gewisse beständige Ordnung richten und erhalten solltet, so wollen wir hoffen, es werd demselben also gebührliche Folg beschehen sein, darüber wir nun eures Berichts gewärtig sein. Also sollet ihr auch auf ein sondere Ordnung, wie die Verschwendung, so bei Ausgebung des Holzes, wann es nun gen Prag kumbt und die bisher dabei gebrauchte Contrabantierung abgeschafft und etwo ein Person als ein Gegenschreiber, der darauf sein fleissig Achtung geb, bestellt werd.

Dass aber wegen der Lehen in Beheimen und beiden Lausitz und wie es umb derselben Dienst und sonst allenthalben beschaffen, wohin auch die Schriften, so verschienes 1572. Jahrs in der Lehenscommission gebraucht worden, kumben sein mögen, bei euch, der Kammer, so gar kein Nachrichtung verhanden sein soll, das kommt uns nit wenig frembd und bedenklich für, sonderlich, dass sich dergleichen Verlust derer Schriften und Urkunden, so unsere Regalia betreffen, bei unserm Kammerwesen zutragen und da als einer furnehmen Hauptsachen, zu unserm Kammerwesen gehörig, nit mehrer Fleiss, Aufmerken und Fursichtigkeit braucht werden solle, und hätt sich wohl gebuhret, do je dergleichen Gefahr und Nachtheil vermerkt, dass wir desselben zu weiter gebührlicher Verordnung zeitlich erinnert worden wären.

Und weil sich dann unser jetziger Kammerrath euers Mittels, Paul Lidi, als damals gewester Secretari, der auch zuvor als Registrator dergleichen Schriften aller unter seinem Befehlen gehabt, derselben sonder Zweifels zu erindern und sonst gute Nachrichtung zu geben wissen wurdet, so wollet euch bei ihme sowohl auch dem Bruckner, als der von den Commissarien noch im Leben ist und sonst derwegen Nachrichtung zu haben, mit Fleiss erkundigen, sonderlich aber dem jetzigen Zolleinnehmer Alexander Zeller, der zu dieser Commission braucht worden und die Schriften aufgeräumt haben soll derwegen mit Ernst und Erinnerung seiner Pflicht zusprechen und uns aller Sachen Gelegenheit und wohin doch nur die Schriften kommen sein möchten, und daneben auch, was bei den Lehen allenthalben für Unrichtigkeiten verhanden, wie dieselben abzustellen und in ein bessere Ordnung zu richten, was auch von dergleichen Lehen aufm Fall stehen, in wes Innhabung und Werth dieselben sein, ob derer bisher nit etwo verschwiegen oder sonst uns zu Nachtheil vertuscht worden sein möcht, wie es auch mit der Lehens- Registratur gehalten werd, mit Rath und Gutachten gehorsamblich berichten. So haben wir auch allhie Verordnung than, dass dem Buch, so Graf Joachimb Schlick eurem Bericht nach hergeben haben soll, nachgesehen und wann dasselb erlangt, euch hernach auch zugefertigt werden solle.

Wir befinden auch aus mehrerwähnter unserer Commissari euch hinterlassenen Anordnung zur Nothdurft ausgeführt, was ihr wegen Mehrung der Einkommen bei unserm beheimischen Kammerwesen in nachfolgenden Punkten berathschlagen, befördern und ins Werk richten sollet, als nämlich: wie der Missbrauch, deren sich etzliche Einwohner unserer Stadt Pilsen unterm Schein ihres erlangten Privilegii mit dem Viehtrieb und andern Handelswaaren gebrauchen, abgestellt und entgegen dieselben Gefäll mit Anrichtung neuer Zollstellen, soviel sich mit Billigkeit thun lass, erhöht und gemehret, die Bechtfertigung wegen der Treidschiffung zwischen der Stadt Leitmeriz und denen von Schleinitz (darzu ihr ein sondern Befehlch an das Landrecht zu stellen und uns zur Fertigung zu überschicken Befehlch gehabt) zu schleuniger Erledigung befördert und auf das Blei, so von der Bleistadt ausser Lands verführt, der gebührliche Zoll gesetzt werden möcht; item was ihr wegen Steigerung des gerathenen Wein- und Treidzolls sowohl derer Ausländer, so zu Niederlausitz Weingart bauen, und des von Schwihau Zollsbegnadung halben berichten, daneben auch noch im ersten angehenden Frühling wegen Abmessung der Weingebirg umb Prag und ander demselben anhangenden Puncten mehr berathschlagen und befördern solltet. So haben auch die Unrichtigkeiten, so sich bei den Städten Czaslau, Mies, Aussig, Leitmeriz, Brüx, Wodnian, Taus, Numburg, Kaurzim und Schüttenhofen wegen des Kammerzins erhalten, forderlich mit den Kammerprocuratoren berathschlagen und unsere Nothdurften dabei befördert werden sollen, wie sich dann gebührt, dass dergleichen Sachen, so unser Eigenthumb und Mehrung unsers Kammerguts concerniren, ausser einiger Ermahnung für allen andern in Acht genommen und befördert werden sollen, wie dann auch seit dem Monat Martio wohl Gelegenheit darzu vorhanden gewest. Ob aber dasselb von euch besehenen, was dabei verrichtet worden und worauf dieser Zeit eins und das ander beruhen, darüber wollen wir euers forderlichen Berichts gewärtig sein. Also hat es mit dem Artikel wegen Anrichtungs des Bräuwerks bei den Städten und Dörfern unserer eigenthumblichen Herrschaften und wegen Wiederlösung der Mühl zu Bauzen ein gleiche Meinung.

So habt ihr auch gleichsfalls Befehlch, mit Fleiss zu erwägen, wie bei den Städten in Beheimb der Fälligkeiten halben ein andere und nützlichere Ordnung anzustellen und dabei aller Unterschleif zu verhüten sein möcht, daneben auch ein sondere Verzeichnus zu überschicken, was die Stadt ingemein und jede insonderheit seit dem 1572. Jahr dergleichen Fälligkeiten verraitet haben und wohin dieselben verwendet worden, des wir dann nochmals also gewärtig sein.

Fälligkeiten. Und weil sich auch bisher bei diesem Punkt ein sonderer uns nachtheiliger Gebrauch und Unordnung befunden, indem dass gemeiniglich, wann sich bei den Gerichten beiders in der Kron Beheimb und den incorporierten Landen ein Pönfall zuträgt, dass derselb den Kammern, wie es billich sein sollt, nit angemeldet, sondern entweder gar vertuscht wirdet oder je in andere Hand gedeihet, also dass uns selten was oder auch wohl gar nichts daran zu gutem kommt, so sind wir demnach gnädigst entschlossen, bei den Gerichten und denen Orten, do man die Justicisachen tractiert, die Fursehung zu thun, damit, wann sich dergleichen Pönfall zutragen, dass uns dasselb zu Händen der Kammer eines und des andern Orts angemeldet und ausser unsers Vorwissens, ehe und zuvor uns die Sachen ordenlich furbracht und erledigt, nichts davon vergeben oder vertuscht werden solle, und befehlen euch darauf genädiglich, ihr wollet derwegen an unser Statt die Nothdurft verordnen, oder aber im Fall was von Hof aus darzu zu fertigen vonnöthen, alsdann die Nothdurft verfassen und uns zur Fertigung zukommen lassen. Also wollen wir auch, dass hinfuro keinem, so etwo auf dergleichenoder apdere Fälligkeiten Expectanz oder Gnadenverschreibungen haben, ungeachtet wie dieselben limitieret oder conditioniert sein möchten, ausser unsers Vorwissens und ausdrücklichen Befehlchs was daran bezahlt, sondern jederzeit, wann sich ein Gelegenheit, es sei mit Fälligkeiten oder sonst zuträgt, dasselb an uns gelangt und unsers Bescheids darüber erwartet werd. Darauf ihr nun mit Fleiss bedacht sein, dar wider für euch selbst nit thun, vielweniger aber andern dergleichen verstatten sollet. - Als euch auch von mehrgedachten unsern Commissarien unserer Appellationräth Instruction und Bericht sambt einer Verzeichnus deren, so die Revision erlangt und doch unrecht befunden, übergeben und auferlegt worden, dass ihr solches alles mit Fleiss ersehen, erwägen und uns mit Gutachten berichten solltet, was uns ferrer dabei zu thun gebühren wolle, ob auch die Tax nit etwo beiläufig auf was gewisses zu restringieren und nit sogar indefinite zu stellen sein möcht, und uns aber in diesem so wenig als in den andern Artikeln bisher auch gar nichts zukommen, so befehlen wir euch hiemit gleichsfalls gnädiglich, ihr wollet demselben nochmals furderlich also nachkommen und dergleichen angelegene Sachen mit unserm Nachtheil länger nit anstehen lassen.




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