193. Beschluss des böhmischen Landtags, der am 13. Mai 1583 auf dem Prager Schlosse eröffnet und am 27. Mai desselben Jahres beschlossen wurde.
Concept im k. k. Keichsfinanzarchiv in Wien.
Nachdem die Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kunigliche Majestät, unser allergenädigister Herr, einen allgemeinen Landtag auf dem kuniglichen Schloss Prag den Montag nach Exaudi dies laufenden 83. Jahrs ausschreiben lassen und hierzu an derselben Statt zu Commissarien den wohlgebornen Herrn Herrn Jan Cziernohorsky von Boskowicz auf Trzebow und zu Brzehu, obristen Landrichter, und den edlen gestrengen Ritter Herrn Bernharden Drnowský von Drnowicz auf Rägecz obristen Hofrichter im Markgrafthumb Märhern, furgenumben und dahin als Künig in Beheimb abgefertiget, sich auch fürnehmblich und zuvorderst durch dieselben wegen Ihrer Mt. Abwesenheit und persönlichen Gegenwurt nachfolgender Gestalt bei den Ständen entschuldigen lassen: obwohl Ihrer Kais. Mt. nichts Hebers noch angenehmers gewest wäre, dann dass sie diesem vorstehenden und angehenden Landtag selbest beiwohnen und allen Landsbeschwerungen dem auf hievorigen Landtagen beschehenen Entschluss nach abhelfen und zur Richtigkeit hätten bringen mugen, so wären doch alle Umbständ und Gelegenheit bei Ihrer Mt. dermassen und also geschaffen, dass Ihr Mt. diesmal in so kurzer Zeit, sonderlich weil sie gleich anjetzo und vor allen Dingen neben andern des Reichs Beschwerungen den hungerischen Rakisch, doran nit allein desselben Lands Wohlfahrt, sondern auch andern Königreichen und Fürstenthümbern, und zwar allgemeiner Christenheit Heil und Wohlfahrt gelegen, zu Abhelfung der dies Orts vielfältigen unrichtigen Sachen, so sich ein Zeit her umb Ihr Mt. Abwesenheit und langwierigen Residirens willen in Beheimb und vorbrachten Reis ins Reich angespunnen, an die Hand nehmben müssen und diesen so nöthigen Sachen, welche länger gar nicht zu verlegen gewest, abhelfen müssen, solchen beheimischen Landtag selbst persönlich zu besuchen nicht muglichen gewest; zu dem dass auch Ihr Mt. der jungst regierenden Sterbensläuf halber in diesem Kunigreich Beheimb ungeacht, ob sie schon bericht worden, dass nunmehr gute Sicherheit sein solle, sich auf diesmal mit ihrem Hoflager, bis alle Häuser, Bettgewand und Zimmer wohl erlüftert, mit ihrem Hoflager, damit nicht etwo nit allein durch die Menig des Hofgesind, sondern auch der von andern Städten und Flecken in Beheimb, in welchen Orten diese Seuch fast allenthalben regiert, zuziehenden Volks nit ein neue Seuch geursacht werde, dahin zu begeben ein gnädigistes Bedenken gehabt hätten. Dann sie die Stand selbest zu erachten, wann Ihr Mt. vermug des nägsten Landtagsbeschluss allen Beschwerungen im Land abhelfen und die zu Richtigkeit bringen sollten, dass das Zuziehen von allen Orten, do die Infection regiert und vielleicht der Enden noch nicht gar nachgelassen, das Flehen und Solicitieren von denselben zureisenden Personen, die solche Landsbeschwerungen betreifen thun, bei Ihr Mt. selbst eigner Person sein würde. Und wann gleich alle diese jetzt erzählte Ungelegenheiten Ihrer Mt. nicht im Weg gestanden wären, so war doch auch dies erheblich genug gewesen, sintemal Ihr Mt. wegen des jetzt angehenden Landrechten, welchen sie durch die Landtagshandlungen nicht gern Verhindernus verursachen wollen, alldieweil dasselb in langer Zeit nie gehalten und dem Land hieran viel gelegen; und wann sie auch schon hernach nach Beschluss und Aufgebung desselben solchen Landtag an die Hand nehmben und demselben zuziehen wollen, so wären doch abermals erhebliche Ursachen wegen der nöthigen Feldarbeit im Weg gestanden, die den Ständen allerseits sondere Beschwer und Ungelegenheit ihres persönlichen Erscheinens wurde gemacht haben, daher auch die Landtag in den andern incorporierten Landen gar spät würden zu halten gewesen sein. Welches alles zu keinem Andern, sondern dem Kriegswesen im Königreich Hungern zu merklichen Schaden gereicht hätte.
Und dieweil aus obangeregten und vielen andern wichtigen und hocherheblichen Ursachen Ihr Mt. je nicht befinden mugen, wie sie sich der Zeit in das Kunigreich Beheimb fuglich begeben, den Landtag selbest halten und den Sachen nägstem Entschluss nach ein Genügen thuen sollen, demnach und derwegen so haben Ihr Mt. bei den Ständea durch derselben hievor vermelte Commissarien ihre Entschuldigung gehörtermassen thuen und sie die Stand eigentlich und gewisslich dahin vertrösten lassen, dass er des gänzlichen Willens und vermittels gottlicher Hilf sich so ehist als muglich in das Kunigreich Beheimb zu begeben und darin ein gute Zeit zu verharren und vor allen Dingen den Landsbeschwerungen abzuhelfen und den hievorigen Landtagsbeschlüssen ein vollständiges Genügen zu thuen genädigist entschlossen wären, sich auch hierin so gnädig erweisen, dass sich die Stand hergegen alles willfährigen Gehorsambs zu erzeigen Ursach haben sollen. Immassen dann Ihr Kais. Mt. den Ständen vermug des Landtagsbeschluss einen Revers (in welchem sie die Stand genädigist versichern) fertigen und bei diesen ihren Commissarien uberschicken und anhändigen lassen, also dass ihnen den Ständen dasjenige, dessen sie sich diesmal zuwider der vorigen allgemeiner Landtagsartikelbeschluss nach begeben, gar nicht präjudicirlich sein, noch zu einichem Nachtheil gereichen solle.
Und obwohl sie die Stand nichts liebers gesehen, dann dass Ihr Mt. diesem Landtag zu Abhelfung des Lands Ehaften seibesten beiwohnen künnen, so hätten sie doch die jetzt erzählten Ursachen mit Fleiss erwogen und bei sich selbst befunden, dass Ihr Kais. Mt. solches nicht vollziehen mugen, seind derwegen mit Ihr Mt. gnädigisten Entschuldigung gehorsam und unterthänigist wohl zufrieden.
Und demnach Ihr Kais. Mt. in derselben geordneten Commissarien verfassten Instruction ihnen den Ständen dies zu Gemuth führen und die grosse bevorstehende Noth und Gefahr, so uns allen von dem blutgierigen Erbfeind der ganzen Christenheit, dem Türken, vor Augen, welches hie zu erholen unnöthig, andeuten lassen und dabei sie die Stand gnädigist ersucht, dieweil die hievor bewilligten Turkenhilfen allbereit zu End geloffen und Ihr Kais. Mt. ausseiihr der Stand und derselben getreuen Unterthanen Zuthun und wirklichen Hilf die christlichen Gränitzen im Kunigreich Hungern zu erhalten und zu retten keineswegs muglich sei, dass sie solches alles selbest wohl bedenken, auch in Acht nehmben und Ihrer Mt. allein einen halben Jahrstermin auf Bartholomei solcher Türkenhilf gehorsamblich bewilligen wollten.
Haussteuer und Türkenhilf von den angesessenen Unterthanen.
Also und darauf haben wir alle drei Stand, ungeacht allerhand Beschwerungen, Armuth und Noth auch unsers sowohl selbst als unser Unterthanen nothleidenden Obliegens, aus Mitleiden der durch den Erbfeind bedrängten Christenheit solch Ihr Mt. gnädigistes Begehrn in gehorsambe Acht genumben und bei uns unterthänigist erwogen, damit das Markgrafthumb Märhern als das vorder und sowohl auch andere diesem Kunigreich Beheimb zugethane Glieder in gutem Schutz erhalten und für dem Fall und Untergang gesichert und gerett werden möchten, die Hilfen und Haussteuer von uns und unsern Unterthanen auf ein halbjährigen Termin einzubringen und zu dem Land zu erlegen, jedoch aus freiem guten Willen bewilliget und geschlossen; und werden nun die Kais. Mt. zuvorderst durch derselben Hauptund Ambtleut, auch Burggrafen auf dero eigenthumblichen Herrschaften gnädigist zu verordnen haben, also nit weniger jedwedere vom Herrn- und Kitterstand, wie auch zugleich die geistlichen Personen, Lehensleut, Freisassen, als viel nun dieselben von den Städten, Städtlein, Dörfern, oder anderstwo auf ihren Herrschaften und Gütern angesessene Leut, haben von jedwedem Haus oder Häusel, es sei klein oder gross, so von Leuten bewohnt werden, allein die Hufschmied, Schäfer und Hirten, auch die Bäder in den Städten und Dörfern, als auf welchem Grund nicht angesessene Leut und Wirth sein, auch die Unterthanen, so ihres Zina umb genumbenes Schadens willen von ihrer Herrschaft Fristung hätten, ausgenumben, von jeder obangedeuten Person ein halbjährigen Termin das ist von jedem Haus 10 Gr. erfordern und einbringen und dieselben auf nägstkunftig Bartholomäi den Berneinnehmbem auf das Prager Schloss erlegen und abgeben, und wie sich ein jeder in dem Bekennen wegen angeregter Steuer verhalten solle, wird hernach beschrieben zu befinden sein. Es sollen auch von solcher Turkenhilf weder die Unterthanen, so zu dem Prägerischen Burggrafambt gehörig, noch auch die Karlsteinischen Lehensleut oder jemand anders, es sei nun wer es will oder wem derselb in der Kron Beheimb zugehörig war, nicht exempt oder ausgeschlossen sein.
Bern von der Herrschaft Elbogen, Grafschaft Glatz und Egerischen Kreis.
Also soll auch nicht weniger die Elbognische Herrschaft ihre Hilfen den Berneinnehmbern und aufs Präger Schloss und nirgend anderstwohin zu erlegen schuldig sein. Die Grafschaft Glatz aber soll ihrer hievorigen Verwilligung nach ihre Steuer und Bern inmassen vorige Jahr von jeder Huben doppelt geben, inmassen man sich hierüber mit ihnen verglichen und geschlossen hat. Als viel aber den Egerischen Kreis betreifen thut, da geben alle drei Stand den obristen Landofficierem vollen Gewalt, dass sie bei nägstfolgenden Landrechten eine oder mehr Personen aus den Ständen wählen und in vermelten Egerischen Kreis, mit den Einwohnern daselbst sowohl der hinterstelligen Türkenhilfen als der jetzigen, so sie dies Halbjahr geben sollen, zu handlen und zu schliessen, abfertigen mügen, also damit solche ihre Hilf inmassen aus der Grafschaft Glatz an kein ander Ort als nur den obristen Berneinnehmbern auf das Präger Schloss erlegt und abgegeben werde.
Bern von den Prägern und andern Städten im Kunigreich Beheimb.
Die Präger aber und andere kunigliche und der Kunigin Stadt in Beheimb so sich des dritten Stands gebrauchen, haben anstatt solcher Haussteuer und Türkenhilf für diesen halben Jahrs Termin 6250 Schock Gr. behm. den Ständen auf nägstkunftig Bartholomäi und solche auch den Berneinnehmbern aufs Präger Schloss zu erlegen bewilligt.
Bern von den Freisässen.
Die Freisassen und Vorwerksleut sollen vermug ihrer vorigen Schätzung aus allen ihren Gütern von jedem Schock Groschen 41/2 Pfennig beheimisch geben und solche ihre Contribution auf obbeschriebenen Termin den obristen Berneinnehmbern aufs Präger Schloss sambt den Bekanntnusbriefen uberschicken.
Bern von der Herren und Edelleut Häusern.
Von der Herren und Edelleut Häusern, auch all anderer Personen, es sei geistlich oder weltlich, so in den kuniglichen Städten oder Vorstädten eigenthumbliche Häuser halten, soll von jedwedem Haus dies halb Jahr ein halb Schock Groschen erlegt und auf obvermelte Termin abgeben werden.
Bergstädt werden der Contribution befreit.
Etliche Bergstädt aber werden hiemit ausgenumben, dieweil landkundig, dass dieselben umb ihrer Armuth und Unvermugenheit willen zu Grund gehen und verderben, als Joachimbsthal, Schlackenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Sunneberg, Bastianberg, Platten, Hengst und Abertam. Und zum Fall auch bei etlichen Bergwerchen die Arbeiter und andere Leut, welche sich umb vermelter Bergwerch Nothdurft willen der Enden aufhalten, etwo Häuser zu ihrem Versorg und Wohnung angericht und in denselben kein Gewerb führten, sondern sich allein sambt Weib und Kind aufhielten, die sollen in diese Steuer auch nicht gezogen, sondern gänzlich ausgeschlossen sein.
Notel eines Bekanntnusbrief.
Ich N. bekenne mit diesem Brief für jedermäniglich, dass ich vermug des Landtagsbeschluss, welcher auf dem Präger Schloss den Montag nach Exaudi dies 83. Jahrs gehalten und den Montag nach Trinitatis geschlossen worden, alle meine Unterthanen aufsuchen und abzählen lassen, deren sich allenthalben angesessen N. befunden. Und dass ich [nicht] mehr angesessener Unterthanen in diesem N. Kreis, von denen ich den Bern bei itzigen N. Termin zu 10 Gr. beheimbisch reichen und erlegen soll, ausseider obgesetzten Anzahl aussuchen oder finden können, solches nehmbe ich auf mein Gewissen. Zu Urkund hab ich mein Petschaft hiefür drücken lassen. Datum.
Wegen der Abgebrandten und deren, so Schaden genumben hätten.
Do auch jemand vom Wetter, Hagel oder Gewässer Schaden nehmben wurde, so soll derselbe, deme also Schaden besehenen, alsbald zwo oder drei Personen seiner Benachbarten vom Herrn- oder Ritterstand, denselben Schaden zu besichtigen, zu sich nehmben. Und woran nun derselbe besehenen, das sollen vermelte Personen unter ihren Petschaften den obristen Berneinnehmbern kund thuen und bezeugen, und der so also Schaden genumben, soll solche Kundschaft sambt seinem Bekanntnusbrief neben seiner Steuer den obristen Berneinnehmbern aufs Präger Schloss, darnach sie sich zu richten und die Abkürzung zu thun haben mugen, uberschicken.
Stadt Mauth.
Und nachdem die von der Mauth bei den Ständen angebracht, dass der dreijährige Nachlass ihrer Contribution wegen ihres genumben Brandschadens noch nicht verwichen, so bewilligen die Stand, dass sie denselben noch auf diesmal gemessen und exempt sein mugen.
Der Bern soll zeitlich abgegeben werden.
Und dieweil auch ein sondere Nothdurft, dass diese bewilligte Hilfen zeitlich ohne alle Verhinderung geleist und erlegt wurden, so haben sich alle drei Stand dahin verglichen, dass ein jeder Einwohner dieser Kron Beheimb seine Steuern auf das Präger Schloss auf angedeuten Termin oder aber in zweien Wochen hernach uberschicken solle. Do aber je einer nach Verscheinung angeregts Termins oder in den zweien zur Frist gegebenen Wochen seine Steuer zu erlegen säumig sein und dieselb nit völlig abgeben wurde, so sollen die obristen Berneinnehmber alsbald und unsaumblich gegen jeden demselben Saumigen mit der nachbeschriebenen Pön und Straf unverschont fürgehen und sich, sonderlich aber do etwo wahrgenumben, dass einer oder mehr aus den Einwohnern dieser Kron Beheimb die Steuer von seinen Unterthanen eingenumben und dieselb auf die angestellten Termin nicht abgeben, sonder hinter sich behalten und zu seinen selbst Nothdurften verwendet hätte, in dessen Gut, soviel als dasselbe auf dem doppelten Werth des Hinterstands austragen wurde, durch einen Kammerer von der Landtafel einführen lassen und dasselb ein ganz Jahr hinaus halten und nicht weniger von derselben Summa das Interesse 6 Percent raiten. Folgunds aber, wann derselb das Gut wieder lösen und die Steuer sambt dem Interesse und aufgeloffenen Schäden den Berneinnehmbern entrichten wollt, so sollen sie alsdann gegen Empfahung des volligen Hinterstands solch Gut, wenn sie es nun ein ganz Jahr hinumb gehalten wurden haben, wiederumben abzutreten schuldig sein. Zum Fall aber auch derselbe, dem das Gut zugehörig, solche seine Steuer das ganz Jahr hinaus nicht abrichten oder erfüllen wurde, so sollen sie die Berneinnehmber solich Gut zu verkaufen Macht haben, wann und wie sie wollen, wie ihnen dann hiemit dieselben Güter in die Landtafel denjenigen, se sie verkaufen, zu verleiben und einzulegen volle Macht und Gewalt gegeben wird. Sie die Berneinnehmer sollen auch einem jeden vermug der Bekanntnusbrief, wie ein jeder seine Steuern aus einem oder mehr Kreisen abgericht, alles Fleiss aufsuchen und derselben Person, so den Bern überreicht, solchen oder dieselben Brief fürlegen und dabei allerlei Irrthumb und Zurichtigkeit verhüten.
Und nachdem die bei hievorigen Landtagen geordnete Berneinnehmber angebracht und zu erkennen geben, dass viel aus den Ständen noch zur Zeit ihre Angebührnussen solcher Turkenhilf nicht erlegt noch auch die Bekanntnusbrief übergeben sollen haben, so haben sich derowegen die Stand dahin entschlossen, dass welcher solche seine hinterstellise Steuern auf nagst künftig St. Veitstag nicht erlegen würde, die Berneinnehmber alsbalden nach Verscheinung angeregts Termins, sich in desselben Saumigen alle oder theils Güter durch einen Kammerer einfuhren lassen, und vermug abgeschriebener Pön dieselben halten.