Die obristen Berneinnehmber.
So seind auch diese nachbeschriebene Personen aus den Ständen zu Berneinnehmbern gewählt worden: vom Herrnstand Niklas von Rziczian auf Beztachow, vom Ritterstand Jaroslaw Wchinsky von Wchinicz auf Nadrast [sic], und von Städten Jaroslaw von Mutienina, Burger in der alten Stadt Prag, welchen Einnehmbern dann vor ihre Muh soll gegeben werden der Person vom Herrnstand 100 Schock Gr. und der vom Ritterstand 75 Schock Gr., dann der Person von der Stadt 50 Schock Gr.
Aufnehmbung der Raitungen von den Kreis- und Steuereinnehmbern, auch den Zahlmeistern.
Und nachdem auch die Stand für ein sondere Nothdurft angesehen, damit die Landsraitungen aufgenumben und mit denen länger nicht verzogen wurde, so haben sie sich entschlossen, dass zum allerersten und zuvorderisten der Kreiseinnehmber Raitungen uber das Biergeld aufgenumben sollen werden, die sich dann auf nägstkunftig Johann Baptistae auf das Prager Schloss zu Übergebung solcher ihrer Raitungen, verfügen und alsdann Ihrer Kais. Mt. Statthaltern, so ihnen zu Aufnehmbung solcher ihrer Raitungen ein Stell auszeigen werden, anmelden sollen. Und wann sie nun dieselben übergeben, so sollen sie von den obristen Berneinnehmbern aufgenumben und ratificiert und nach Endung derselben des Landzahlmeisters Raitung gleichsfalls an die Hand genumben werden. Bei dero Aufnehmbung dann zuvorderist zwei Personen, eine vom Herrn- und die andere vom Ritterstand, so den obristen Berneinnehmbem hie mit diesem Landtag zugeben und verordnet werden, sein und beiwohnen sollen. So seind auch hie mit diesem Landtagsbeschluss zu Aufnehmbung solcher Raitungen noch diese Personen gewählt und ausgeschossen worden und nämblich: vom Herrnstand Georg Borzita von Martinicz auf Smeczna, Niclas von Lobkowicz auf Neuschloss, der Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Alten Stadt Prag, vom Ritterstand Christof Wratislaw von Mitrowicz auf Lochowicz und Sigmund Slusky von Chlum, dann von den Städten Magister Mates von Aventin und Simon Kamarit von Rowin. Und geben demnach sie die Stand mit diesem Landtagsbeschluss dem Landrechten vollen Gewalt, dass sie nach Vollendung solcher Raitungsaufnehmbung solche Raitungen ersehen und fleissig erwägen und, nachdem dieselben richtig befunden, zu Ort biingen sollen. Und wann nun solches alles erörtert sein wird, so solle alsdann der Kais. Mt. ein glaubwürdige Abschrift ihres Zahlmeisters Raitungen uberschickt werden.
Den Bern soll ein jedwederer an Thalern entrichten und auf wen die Berneinnehmber ihren Respect haben sollen.
Und nachdem die Thaler im Kunigreich Hungern höher als in der Kron Beheimb genumben werden, so soll sich ein jedwederer Einwohner dies Kunigreichs befleissen, seine Steuern, soviel immer muglich, an Thalern und anderer guten, groben, gangbaren Münz zu erlegen und die Berneinnehmber sollen in eines jedwedern Quittung, an was Münz er die Steuer erlegt, specificieren und die Münzen mit nichten in geringes Geld zu wechseln verstatten, sondern vielmehr mit Hilf und Rath der ihnen zugegebenen Herren in Acht nehmben, was an der Münz den Ständen zu gutem und frummen, es sei bei Bezahlung des Kriegsvolks oder in ander Weg zu erhalten sein möge.
Es sollen sich auch die Berneinnehmer in keinerlei Weis noch Weg von dem baren Geld keines Fürlehens weder wenig oder viel unterwinden, also auch einiche Abschriften, es sei von den Bekanntnusbriefen oder Steuern niemanden ausgeben oder widerfahren lassen, sonder sich allein nach denen in diesem Landtagsbeschluss verordneten und erkiesten Personen und ihrem Rath, was sie hierinnen ordnen oder etwas in einem und dem andern befehlen wurden, allerdings zu richten schuldig sein, als nämblichen Wilhelmen von Rosen berg, obristen Burggrafen, Ladislawen dem altern von Lobkowicz, obristen Hofmeister, und Bohuslawen Felixen von Hassenstein und Lobkowicz, obristen Kammerer, aus dem Herrnstand, und dann aus dem Ritterstand Michaeln Spanowsky von Lissaw obristen Landschreiber, Burian Trczka, Unterkammerern, und Hansen Wchinsky, Burggrafen zum Karlstein. Es sollen aber auch diese obriste Landofficierer den Berneinnehmbern in eines oder des andern Abwesenheit aussei der andern aller Wissenschaft oder Entschluss nichts befehlen, es sei dann, dass einer aus ihnen derselben Zeit nicht im Land wäre und von wegen unumbgänglicher Ehaften nicht zugegen sein kunnte, dessen Ursachen und Niterscheinens dann ein jeder, so es ihme angedeut würdet, durch Schreiben berichten solle. So sollen sie nicht weniger vorsehen und daran sein, damit alle Schreiber den Ständen verpflicht werden, also dass sie sich in denen ihnen anbefohlenen und vertrauten Sachen getreu, verschwiegen und fleissig verhalten, keine Abschrift noch mündlichen Bericht ausser sonderbaren Vorwissens aller obvermelten obristen Landofficierer nicht von sich geben. Do aber diesem zuwider was anders gehandelt wurde, der solle nach Erkanntnus des Landrechtens ernstlich gestiaft werden. Und die obbeschriebenen Personen, so denen von Ständen erkiesten Berneinnehmbern zugegeben worden, sollen bei jedem Landrechten von allem dem, wie und was gehandelt wirdet, ihren Bericht thun, und worinnen sie einichen Mangel hätten, sich nach des Landrechtens Belehrung zu richten schuldig sein.
Wegen unauszahlter zweier Monatsold dem Kriegsvolk auf den hungerischen Gränitzen.
Und nachdem auch die Stand in Erfahrung kumben, dass sich das Kriegsvolk auf den hungerischen Gränitzen wegen nit gar Auszahlung zweier Monatsold zum heftigisten beschweren, sich auch vernehmben Hessen, dass sie solcher Ursach halber weiter in Diensten nit wurden verbleiben kunnen, bitten derowegen Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stand, dass Ihr Mt., solches mit gedachtem Kriegsvolk auf ein Ort zu bringen, gnädigiste Verordnung thuen wollten, damit man sich nit etwo hierdurch allerlei dem Kunigreich Hungern und anderer Länder hieraus entstehenden Gefahr befürchten durfte; dann ehe und zuvor solches nit erörtert, sei zu besorgen, dass ihr Zahlmeister mit schlechtem Nutz oder Ausrichtung zur Bezahlung werde abzufertigen sein. Es wurde auch das Kriegsvolk, wann sie des Zahlmeisters Gegenwart mit dem Geld vermerken, desto mehr und steifer auf seiner Meinung stehen und sich von der Auszahlung vermelter zweier Monatsold nicht wollen dringen lassen.
Wegen der Continuation und anderer Hilfen im Kunigreich Hungern.
Als auch die Stand auf hievorigen Landtagen bei der Kais. Mt. unterthänigist angebracht, damit die Continuation, so von dem Erzbisthumb Gran, desgleichen auch von dem, was der Kruzicz halten thuet und auch von andern Orten einkumbt, und woferr also etwas zu Hilf von den andern Schlössern erlangt werden möcht, dass solches auch zu Hilf und Bezahlung des Kriegsvolks angelegt wurde, also bitten sie noch, dass Ihr Mt. solches also gnädigist verordnen wollten.
Dass die Obristen in der Festung Uywar ebensowohl den Ständen als Ihr Kais. Mt. verpflicht und verbunden sein sollen.
Und nachdem die Stand zu Befestigung Uywar nit mit kleinen Summen Gelds Hilfleistung gethan und auch dem Kriegsvolk allda ihre Besoldungen bezahlen helfen, derowegen so bäten sie die Stand Ihr Kais. Mt. unterthänigist, dieweil an dieser Festung dem Markgrafthumb Märhern als dem vordem Glied des Kunigreichs Beheimb als auch andern diesem Kunigreich incorporierten Landen nicht wenig gelegen, dass Ihr Kais. Mt. solches dahin gnädigist richten und versehen wollten, dass die Obristen und andere Befehlchsund Hauptleut in dieser Festung mit gebührlicher Pflicht, inmassen sie mit derselben der Kais. Mt. als Kunig in Beheimb und Hungern verhaft, also auch den Ständen dieses Kunigreichs und andern darzu incorporierten Landen gleichmässig verbunden wurden.
Biergroschen.
Und als auch die Kais. Mt. an die Stand dies Kunigreichs gnädigist begehren lassen, dass sie das Biergeld, als nämblich von jedem Fass Weissbiqr 5 w. Gr., anzufahen von Georgi nagst verschienen bis auf Galli nägstkunftig, gehorsamlichen bewilligen wollten, so haben sich uber solchen Begehren die Stand dahin entschlossen, dass ein jeder ein wohner in diesem Kunigreich von jedwedem Viertel Weiss- oder Gerstenbier, so auf den Kauf ausgesetzt würdet, 5 w. Gr. und von einem Fass, so zwei Viertel hält, doppelt soviel und nämblich 10 w. Groschen, von Georgen jungst verwichen anzufahen, dem Kreiseinnehmber zu dem Land geben und reichen sollen. Es soll auch in den Kreis- Städten solch Biergeld zu Quartalszeiten, allermassen wie das verschiene Jahr, gelegt werden, welches dann jetzo verschienen Georgi angehen und ein halbes Jahr lang, das ist auf Galli dies 83. Jahrs, währen und auf diese Fristen und Termin in jedem Kreis eingenumben werden, das ist der erste Termin auf Jacobi und der ander auf Galli nägstkunftig. Von solchem Biergeld soll nun soviel, als drei Groschen austragen, Ihrer Kais. Mt. zu dero Hofhaltung von den obristen Berneinnehmbern bei jedem Quartal gereicht und gegeben und von der Summa der überbleibenden zween Groschen den Einnehmern dies Kunigreichs, so bei Ihrer Mt Anlehen und Schulden haben und derselben halber den obristen Berneinnehmbern von Ihrer Kais. Mt oder der beheimbischen Kammer schriftliche Befehlich und Schein furlegen und bringen wurden, ihre ausständige Interesse, so weit als erwähnte uberige Summa gereicht, bezahlt werden. Jedoch dieweil die Stand in gewisse Erfahrung kuinben, dass Ihr Kais. Mt. ansehenliche ausländische Schulden, mit denen sie beschwert werden, auf die beheimische Kammer weisen, von welchen ziembliche grosse und hohe Interesse bezahlt werden müssten, also dass zu besorgen, es werde das Biergeld dergestalt nicht erklecken kunnen: derowegen so bitten die Stand Ihre Kais. Mt. unterthänigist, dass sie weiter nicht mehr zulassen wollten, dergleichen ausländische Schulden dahin zu verweisen.
Die Einnehmber des Biergelds in Kreisen.
Diese Einnehmber [sind] in den Kreisen erkiest, welche den Ständen beeidigt werden sollen: im Bechinger Kreis Wilim Woracziczky von Pabenicz auf Blaniczi, im Prachinger Kreis Bohuslaw Wambersky von Rohatecz, im Pilsner Kreis Heinrichen Harant von z Policz [sic] [z Polžic.] auf Klenaw, im Podbrder Kreis Hans Otto von Loss, im Wltawer Kreis Niklas der junger Woykowsky von Milhosticz, im Rakowniker Kreis Georg Chotek von Choczkowa, im Schlaner Kreis Sigmund Slusky von Chlum auf Sukdol, im Saazer Kreis Wilhelmb Wrzesowecz von Wrzesowicz, im Leitomericzer Kreis Zdeslaw Kaplerz von Sulewicz, im Bunzler Kreis Albrecht Pietipesky von Chiss und Egerberg, im Grätzer Kreis Petr Straka von Nedabüicz und im Chrudimer Kreis Hans der älter Zawische von Osenicze, im Cziaslauer Kreis Strachota Wostrowecz von Kralowicz auf Borowsku, und Kaurzimber Kreis Philipp Mossauer von Waldowa auf Lojowiczich, deren jedwedem Einnehmber 25 Schock Gr. beh. für ihre Muh gegeben werden soll.
Einnehmber in Städten.
In den Prager Städten seind zu Einnehmbern erkiest, welche den Ständen gleichsfalls verpfiieht werden sollen, als: in der Alten Stadt Sigmund Kapr, in der Neuen Stadt Brikczy Glockner und auf der Kleinseiten Hans Koczin, Stadtschreiber, mit welchen sich die Stand Selbsten umb die Besoldung vergleichen sollen, welche Einnehmber ebensowohl als die in Kreisen ihre eingenumbene Biergefäll den Berneinnehmbem auf das Prager Schloss zu liefern schuldig sein.
Und als auch der Ritterstand sich mit den Städten in der Grafschaft Glatz wegen der Einnehmber nicht vergleichen kunnen, derwegen sollen die obristen Steuereinnehmber verordnen, dass ein jeder Stand, so weit als sich derselb mit einander nicht vergleichen wird kunnen, seinen absonderlichen Einnehmber haben mug, und die Steuer und Biergeld vermug des Landtagsbeschluss zeitlich und für voll auf das Prager Schloss den obristen Bern. einnehmbern, die sich mit ihnen umb die Besoldung vergleichen sollen, uberantwort werde.
Bekanntnussbrief.
Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief fur allermänniglich, dass ich von S. Georgentag an big auf den Montag nach Jacobi ernennts Jahrs in diesem Quartal in meinem Bräuhaus zu N. N. Fass Bier brauen lassen, davon mir vermug der Landtagsbewilligung von jedem Fass zu 5 w. Gr. zu geben gebührt, welches in der Zeit N. Schock Groschen bringen thut, die ich hiemit sambt den Registern und Bekanntnussbrief dem Kreiseinnehmber uberschickt, und dass ich in der Zeit nicht mehr Weiss- oder Gerstenbier brauen und auf den Kauf aussetzen lassen, davon das Biergeld ausserhalb dessen, so ich hiemit uberschicken thue, zu reichen gebührt, das nehmbe ich auf mein Gewissen. Dessen zu mehrer Urkund hab ich mein eigen Petschier hinfur gedruckt. Datum. Und also soll sich ein jeder mit Benennung der Termin bei den andern Quartalen verhalten.
Von dem neuen aufgerichten Kalender.
Und als auch Ihr Kais. Mt. den Ständen gnädigist furtragen lassen, dass sie wegen des neuen corrigierten Kalenders in fleissige Berathschlagung ziehen wollten, wie und wasgestalt, auch zu welcher Zeit derselb zu publicieren sein möcht, welches sie dann mit sondern Fleiss erwogen, und demnach gleichwohl das Kunigreich Beheimb mit andern umbliegenden Chur- und Fürstenauch Reichsstädten in allerlei Gewerb, Handtierung und Geschäften im Lauf und interessiert ist, so sei zu besorgen, alldieweil sich Ihr Kais. Mt. mit vermelten Chur- und Fürsten, auch andern Reichsständen und Städten diesfalls nicht einhellig gnädigist vergleichen, dass in den Gewerben und Handlungen dieser Enden allerlei Zerrüttligkeit dem Kunigreich Beheimb zu Schaden entstehen möchte, welches weder Ihrer Mt. noch den Standen keinen Nutz oder Frumben bringen würde, und bitten derwegen sie die Stand gehorsamblich, zum Fall Ihr Mt. die Publicierung dieses Kalenders für ein Nothdurft zu sein erachten, Ihr Mt. wollen die Sach ehe und zuvor mit andern Chur- und Fürsten abhandlen und zur Richtigkeit bringen lassen.
Steuer von den Juden.
Anbelangend aber die Juden in den Präger und andern kuniglichen und der Kunigin Städten, Städteln, Flecken und Dörfern, wo und an welchem Ort dieselben ausgesucht werden möchten, die sollen aller Massen und Gestalt, inmassen in den vorigen Landtagen angeordnet und geschlossen worden, von jeden zwanzigjährigen oder beheiraten Juden vom Haupt ein halb Schock Groschen beheimisch auf Bartholomäi nägstkunftig zu erlegen schuldig sein; welche Juden aber unter 20 Jahren und 10jährig wären, do solle vom Haupt der halbe Theil, das ist 15 w. Gr., auf bestimbten Termin gesamblet und erlegt werden. Und dieweil fürkumbt, dass nit wenig an solcher alten Judensteuer noch restieren solle, so sollen sie dieselbe zwischen hier und S. Veitstag gewisslich richtig machen und mit Erlegung derselben uber itzt vormelten Termin gar nicht verziehen. Zum Fall es aber nicht beschäh, so werden sich die Einnehmber gegen ihnen mit der in hievorigen Landtagen angeordneten Pön zu verhalten und die Execution ins Werk zu stellen wissen.
Notel der Juden Bekanntnussbrief.
Ich N. bekenne mit diesem Brief für allermäniglich, dass ich vermug der auf gemeinem Landtag, so den Montag nach Exaudi dies 83. Jahrs gehalten worden, beschehenen Bewilligung alle meine Juden, so auf meinen Gründen sein, aussuchen und abzählen lassen, deren sich in der Anzahl befinden, von welchen vermug der Landtagsbewilligung die Steuer zu geben geburt, N. Juden so bei 20 Jahren und beheirat, welche aber nit 20 sondern 10jährig und darüber, der ist in der Anzahl N. Und dass ich auf meinen Gründen keine Juden mehr, von denen ich die bewilligte Steuer auf Bartholomäi reichen soll, durchaus nicht habe aufsuchen und finden kunnen, dann allein die obbemelten Juden beiderlei Geschlechts, als N. Juden, solches nehmbe ich auf mein gewissen. Zu Urkund etc.