236. Komorou dvorskou a èeskou císaøi podaný návrh pøedložení královského na snìm království Èeského, jenž r. 1583 dne 18. listopadu zahájen byl.

Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Kammerartikel zu Verfertigung der behmischen Landtagsproposition, so auf den 18. Novembris anno 83. angestellt.

Anfänglich und im Eingang der Proposition wird den Ständen und andern anzudeuten seines hätten die gehorsamen Stand gesehen, dass sich die Kais. Mt. vor diesem ein gute Zeit her in dieser Kron Beheimb aufgehalten und mit Abhelfung der Stand gemeinen und Privatsachen, soviel müglich gewest, verhoffenlich zu ihrem der Stand selbst angenehmben Gefallen genädigist erzeigt, sich auch nach Verrichtung derer im Reich und andern Ihrer Mt. Künigreich und Landen hochangelegnen Geschäft nit lang aufhalten lassen, sondern, alsbald es nur der Sachen Nothdurft und Gelegenheit leiden wollen, wiederumben allher befördert. Daraus dann abzunehmben, dass Ihrer Mt. dieser Kron Behmen und derselben getreuen Stand und Unterthanen Wohlstand und Gelegenheit für andern lieb und angenehmb,; Ihr auch die Befurderung derselben Wohlfahrt, Nutz und Aufnehmben insonderheit angelegen sei, wie; Sie dann auch hinfüro, soviel immer muglich und es nur andere Ihrer Mt. hochangelegene Geschäft leiden wurden wollen, nit weniger allergnädigist darzu geneigt und begierig wären, des ungezweifelten Versehens, die gehorsamben Stand werden hinwiederumben gegen Ihrer Mt. auch unterthänigist und gutherzig gesinnet und geneigt sein, derselben gleichsfalls in Ihren Obliegen und Beschwerungen alle; unterthänigiste getreue Hilf zu leisten, wie es dann die mutua affectio zwischen Herrn und Unterthanen von Natur und aller Billigkeit selbst mit sich brächt.

Und weil die auf jüngst gehaltnem Landtag allhier durch die gehorsamen Stand gutherzige bewilligte Hilfen numehr allbereit ausgangen, und sich aber die bisher gewährte Noth und Obliegen nit allein nit gemindert, sondern umb derer nachgesetzten und den gehorsamben Ständen selbst mehr dann zuviel bekannten Ursachen willen die Beschwer und Obliegen, wie auch noch täglich gemehret, so hätten Ihre Mt., wie gnädigist gern sie auch der Stand hierinnen verschonen wollten, nit umbgehen können, sowohl umb allgemeiner Noth als eines jeden derselben Weibs und Kind selbst Wohlfahrt und Besten willen wiederumben einen andern Landtag auszuschreiben.

Soviel nun erstlich die Fursehung der ungerischen Granitzen anreicht, dieses Punkts halben, was nämlich des Jahrs auf Unterhaltung derselben aufgehen, wie weit sich die Reichs- und Ihrer Mt. eignen Künigreich und Lande Hilfen darzu erstrecken, und dass Ihre Mt. uber dieselben jährlich noch etzhchmal hundert Tausend Gulden aufwenden müssen, was sich auch in Mängel nothdurftiger Bestellung und Fursehung dieser Granitzen des Erbfeinds halben zu befahren und wie die Sachen allenthalben anzustellen sein möchten, das ist alles in den vorgehenden gehaltenen Berathschlagungen und denen darauf erfolgten, insonderheit aber bei der 79jährigen Landtagsproposition nothdurftig bedacht und ausgeführt worden, dessen sich die Kanzlei der Nothdurft auch zu gebrauchen wissen wirdet. Und obwohl Ihre Mt. nach Gelegenheit bevorstehender Noth Ursach hätten, über die bisher geleisten Granitzhilfen, als die bei weitem nit erklecklich, sondern Ihre Mt. uber des Römischen Reichs und aller ihrer Land Hilfen und Bewilligungen jährlich vielmal hundert Tausend Gulden verbüssen müssen, ein mehrers zu begehren, jedoch weil Ihre Mt. die Stand als derselben getreue Unterthanen nit gern beschwert, sondern, soviel nur immer muglich, verschont sehen, so wollten es Ihre Mt. bei der Haussteuer, wie es die Stand bisher angelegt, auch nochmals verbleiben lassen, doch also und dergestalt, dass dieselb vollend bis auf einen Thaler erhöht, aber gleichwohl zu desto besser Verschonung des armen Manns allein die 20 Groschen auf die Unterthanen, wie bisher beschehen, geschlagen, die übrigen 10 Groschen aber bis zu Erfüllung des Thalers von dem Herrn- und Ritterstand, als die bisher sonst nichts zu solcher Steuer geleistet, selbst richtig gemacht werde, also und dergestalt, wo ein Unterthan 20 Groschen gibt, dass sein Herr allweg vor jeden derselben seiner behausten Unterthanen nur noch halb soviel das ist 10 w. Gr. erlege und also ein christliche billiche Gleichheit zwischen Herren und Unterthanen Arm und Reichen gehalten werde.

Und weil das Werk bisher mit sonderm Ihrer Mt. und der hungerischen Granitzen Nachtel ausgewiesen, was erstlich mit der unordentlichen Bezahlung, indem ein jedwedes Land ein sondere Granitz die ihme gelegen gewest, für sich genumben, dem Wesen vor ein Ungelegenheit verursacht worden, dass auch nit allein ein gar beschwerlicher Kosten auf die Hinabschickung des Geldes sowohl als die Einnehmber, Zahl- und Mustermeister und andere Officierer, so die Stand ihres Theils darzu gebraucht haben, aufgangen, sondern dass auch die Bewilligungen niemals vollkummlich, wie es wohl von den gehorsamen Ständen gutherzig verneint gewest, auf die Granitzen kumben oder die Zahlung des Landtags Beschlüssen nach, soweit als sich das Geld erstreckt, gethan worden, sondern dasselb entweder bei den Einnehmbern oder den Unterthanen verblieben, allda es auch in grossen Summen noch auf dato ausstehet, daraus dann erfolgt, dass Ihre Mt. den Abgang zum Theil durch Aufbringung auf beschwerliches Interesse erstatten, zum Theil auch den Kriegsleuten schuldig bleiben müssen, mit welchem allem doch den Ständen nichts gefrumbet, entgegen aber Ihrer Mt. und gemeinem Wesen merklicher Nachtel und daraus Gefahr verursacht worden: dass demnach Ihrer Mt. die künftigen Steuern zu nothdurftiger Fursehung der Granitzen, auch Verhütung dergleichen und mehrer Ungelegenheit ohne Mittel eingeraumbt und derselben, sowohl als von dem Römischen Reich beschieht, unterthänigist darumben vertrauet werd, die dann auch allein denen Granitzen diesseit der Donau der Kron Behmen und den incorporierten Landen furnehmblich zu Nutz und Besten, wie es nach Gelegenheit der Noth und Gefahr am nutzlichsten befunden wirdet, treulich angelegt und sonsten nindert anderswohin verwendet werden solle.

Und damit Ihre Mt. umb soviel weniger zur Ungebühr verdacht oder, wie etwa hievor furkumben, vermeint werden möcht, als wurde von Ihrer Mt. diese begehrte Administration vielleicht dahin vermeint, damit man umb soviel mehr in die Bewilligung zu greifen und dieselben in ander Weg zu verwenden Gelegenheit haben möchte, so sollten die gehorsamben Stand berichtet sein, ihnen auch auf ihr Begehren mit ordentlichen Auszügen furgewiesen und dargethan werden, dass Ihre Mt. uber alle des Römischen Reichs und Ihrer Mt. eignen Künigreich und Land Bewilligungen jährlich bis in die 700.000 Fl. mehrers auf die hungerische Granitzen aufwenden müssen, daher es dann dieser Sorg oder Bedachts gar nit bedörf.

Es solle auch Ihrer Mt. gnädigist nit zuwider sein, dass die gehorsamben Stand ein eigne Person zu den Bezahlungen abfertigen und denselben umb mehrer Gewissheit willen beiwohnen und selbst zu den Sachen sehen lassen, in allweg aber werden die Stand zu ersuchen und zu vermahnen sein, dass sie solche Hilf nit allein auf eins, sondern ein geraumbe Anzahl Jahr beharrlich leisten und reichen und den incorporierten Landen zu gleichmässiger Nachfolg auch Ursach geben, mit diesem angehängten Erbieten, dass Ihre Mt. das Kriegswesen mit Hilf des Allmächtigen in dermassen guter Ordnung und Bestallung erhalten wollten, dass sie die Stand solche ihre gutherzige Hilfen mit niente gereuen, sondern sie sambt ihren Weib, Kindern, Hab und Gut gebührlich darunter gesichert werden sollten; dann dass diesen Landen der Erbfeind nahender, als man etwo vermeint, gelegen und dass er gar leichtlich zu ihnen durchkumben könne, das werden sie numehr von denen ihres Mittels, die bisher zu etlichmalen auf der Granitz gewest, sonderlich von denen, welche in diesem Jahr die Granitzen beritten und sondere Mappas mit ihnen heimgebracht, genugsamblich bericht worden sein. Und obwol die Kron Behmen etwas weiter davon entlegen, so sei doch besser zu wehren, wann das Feuer noch in der dritten Gassen, dann auf ihren eignen Dächern verhanden.

Es seind auch Ihre Mt. gnädigist im Werk, Ihren geliebten Bruder Erzherzog Maximilian selbst auf die ober hungerische Granitzen hineinzufertigen und unangesehen aller Gefahr, die ihrer Durchlt. daselbst zustehen möchten, daselbst residieren und das Kriegswesen führen zu lassen, damit diese PLand sehen, dass Ihre Mt. Ihr dero treue Fursehung mit Ernst angelegen sein lassen, derselben umb Wr soviel williger mit ihrer Hilf zuspringen und vertrauen mögen.

Unter diesen Artikel der Steuern gehören auch die Bauhilfen. Nun seind gleichwohl im 79. Jahr von den Ständen der Kron Behmen und den incorporierten Landen zu Erbauung Uywar 21.500 Thaler bewilligt worden, aber seither kein weitere Anlag darzu beschehen. Und sei demnach Ihr Mt. gnädiges m begehren, weil ein hohe Nothdurft ist, dass dieser Bau continuieret und länger damit nit verzogen werd, dass sie die Stand ein mehrer Hilf darzu leisten und daneben die Sach also anstellen, weil das vorig alles von der Steuer genumben und die Granitzhilf dadurch umb soviel mehr geschmälert worden, dass sie demnach ein besondere Anlag darzu thun wollten, darzu sie nun umb soviel mehr bewegen K sollte, dass die Kron Behmen und derselben incorporierten Land der Granitzen halben gar bloss stehen und also diese Bewilligungen zu Verhütung künftiger Gefahr und ihrer selbst Sicherung gereichen thue, des Versehens, wann sich die behmischen Stand diesfalls erspriesslich erzeigeten, es wurde bei den andern Landen zu einer gleichmässigen Nachfolg umb soviel mehr Ursach geben.

Es werden sich auch die Stand gehorsamblich zu erindern wissen, dass Ihre Mt. zu dero unvermeidlichen Hofsunterhaltung seit dem 79. Jahr her allein die drei Biergroschen gehabt; weil aber dasselb umb des grossen Abfalls der Gefäll willen bei weitem nit erspriesslich gewest, hat der Abgang meistestheils von aufgebrachtem Geld ersetzt werden müssen. Da es nun noch länger also währen soll, so wird der Schuldenlast Noth halben von Jahr zu Jahren gemehret, oder wenn er schon einmal abgelegt, doch dergestalt gleich von neuem geziegelt werden müssen. Und weil dann des Künigs Reputation und Hoheit der Stand eigne Ehr ist, so werden sie ihnen verhoffentlich diese Sachen mit billichem Eifer angelegen sein lassen.

Damit aber sie die gehorsamben [Stand] auch diesfalls nit zu überaus beschwert werden möchten, so begehren Ihre Mt. zu den vorigen funfen allein noch einen Biergroschen zu reichen, dergestalt, dass Ihrer Mt. die drei Gr. wie bisher zum Hofwesen und die andern drei zu Abzahlung der Schulden und Interesse gebraucht werden, und dass dieselbe Bewilligung gleichsfalls, wie oben bei der Steuer gemeldet, auf ein geraumbe Anzahl Jahr gerichtet werd.

(Nota. Die Motiven, warumb Steuer und Biergeld auf ein geraumbe Anzahl Jahr nützlich zu bewilligen, ist gleichsfalls in der 79jährigen Landtagsproposition an sein Ort einkumben.)

Also begehren Ihr Mt. auch gnädigist, weil bei der bisher gewährten Einnahmb der Bier- sowohl als vorerwähnter Steuergefall ein merkliche Unordnung furgelaufen, die Ihrer Mt. und gemeinem Wesen zu sonder Nachtel gelaufen, die gehorsamben Stand wollten Ihrer Mt. die Administration dieser Gefäll, sowohl als oben von der Steuer gemeldet worden, gleichsfalls immediate wieder einraumben und die Verwaltung derselben Nothdurft nach zu bestellen freilassen. Wie dann Ihre Mt. der gnädigisten Zuversicht sein, weil die Stand die Disposition derselben bisher allein umb der inländischen Interesse willen und damit dieselben von den zweien Biergroschen gewisslich bezahlt werden möchten, zu sich gezogen, und aber Ihre Mt. die endliche Fursehung zu thuen bedacht, die Stand auch dessen eigentlich vergewisst sein sollen, dass auf den Fall der bewilligten 6 Groschen vom Fass der halb Theil nindert anderstwohin als zu Abzahlung derselben Interesse und das übrig auf die Hauptschulden gebraucht werden sollt: so versehen sich Ihre Mt. gnädigist, es werden sich die gehorsamben Stand desselben zu verweigern nit Ursach haben, fumehmblich weil Ihre Mt. den Abgang an den Interessen ohne das einen Weg als den andern erstatten müssen.

(Nota. Im Fall dies Begehren nit zu erhalten sein sollt, so wird alsdann (doch erst zu Beschluss und nach erlangter Bewilligung) mit den Herren obristen Officierem dahin zu tradieren und verhoffenlich auch bei ihnen zu erhalten sein, dass sie fürs erst die Biergeldseinnehmber in wie es zuvor gewest, auf Ihre Mt. verweisen, dass sich auch dieselben jederzeit, wann sie Geld bringen bei der behemischen Kammer ansagen und folgendes Ihrer Mt. ein sondere Person zulassen, die bei allen Empfängen der Biergefäll gegenwärtig sei, und Ihrer Mt. Gebühr, alsbald sich die Einnehmer bei der Kammer angemeldet, in Beisein der Bernambtleut hinweg nehnib, darmit man jederzeit Nachrichtung haben mag, was und wieviel von einem und dem andern Ort erlegt, auch was und bei wem die Ausstand verhanden und die Einforderung oder Execution alsdann darauf von der Kammer aus urgieret werden mag.

So kann auch auf einen und den andern Weg der Einnehmber halben, auf die bisher viel Besoldung und Zehrung aufgehet, ein bessere Ordnung und Ersparung angestellt werden, wie dann derwegen ausser der Proposition mit den Herren obristen Officierern gleichsfalls die Nothdurft tractiert werden solle, die sie Ihrer Mt. dergleichen Ersparung verhoffentlich unterthänigist wohl vergönnen werden.)

Damit auch bei Einbringung dieser Gefäll aller Unterschleif verhüt werd, so begehren Ihre Mt gleichsfalls gnädiglich, die Stand wollten durch Aussuchung und Beschreibung der Bräuhäuser die Ordnung und Mittel furnehmben, dadurch man auf ein Gewissheit der Gebräu und Anzahl der Fass kumben möcht, des Verhoffens, weil es zu Erhaltung billicher Gleichheit dienstlich, auch an guter Ordnung wohl soviel als der Bewilligung selbst gelegen ist, es werden ihnen die Stand nit zuwider sein lassen.

Daneben können Ihr Mt. den gehorsamben Ständen aus hochdringender, unvermeidlichen Noth in Gnaden anzudeuten nit unterlassen, dass der hochbeschwerliche Schuldenlast, den Ihre Mt. den gehorsamben Ständen noch hievor im 79. und 80. Jahr mit nothdurftiger Ausführung furtragen und zu Ablegung desselben ein Hilf begehren lassen, seither und noch von Tag zu Tag je länger je mehr zunehmb, also dass zu besorgen, weil man alle Jahr umb ein Million tiefer hinein rinnt, also do den Sachen nit bei Zeit geholfen, dass es hemach gar zu einer Unmuglichkeit gerathen werd, Ihrer Mt. halben, dass sie den Last nit mehr ertragen, und den Landen, dass denselben alsdann die Hilfen gar zu sehr überhäuft sein werden. Und stellen Ihre Mt. den gehorsamben Ständen bei diesem Artikel furnehmblich in Gehorsamb zu erwägen, dass Ihre Mt. unschuldig wider Ihren Willen und Verursachen in diese Beschwer gerathen, sondern dass sich dieser Last noch bei weiland Kaiser Ferdinanden angespunnen und meistestheils auf dero geliebten Herrn und Vater geerbet, der sich dann wegen der damals eingefallenen und lang an einander gewährten Kriegsläuf, auch sonst umb der ordinali Granitzunterhaltung willen, darbei Ihre Mt. uber alle des Röm. Reichs und dero eignen Land Hilfen jahrlich von sechs bis in 700.000 fl. mehrers aufwenden und fast alles auf beschwerliches Interesse aufnehmben müssen, von Tag zu Tag gemehret, zu geschweigen, was auf die so öftere Besuchung der Reichs- und Landtag, Ausstattung und Fertigung der küniglichen Kinder, desgleichen die polnische Electionshandlung, darein sich Ihre Mt. furnehmblich diesem anwohnenden Künigreich zum Besten mit Rath eingelassen, und andere dergleichen mehr zugestandnen wichtigen Ausgaben, daran gemeiner Christenheit zum höchsten gelegen gewest, aufgangen. Welches alles hernach mit der Regierung auf die jetzige Kais. Mt. kumben und sei derselben umb soviel beschwerlicher gefallen, dass Ihre Mt. noch darzu Ihre ordinali Gefäll und Einkumben aller zum höchsten verkumbert und versetzt befunden und daraus zu Verrichtung angeregter Nothausgaben, insonderheit aber zu Abfertigung des alten kaiserlichen Hofgesinds ein schlechte und zu heissen gar keine Hilf gehaben mögen.

So sei auch uber dies alles seither noch ein mehrer Beschwer und Ausgab auf Ihre Mt. kumben, indem dass sie sich mit Ihren geliebten Herren Brüdern als eines Künigs von Behmen verlassnen Söhnen Ihres väterlichen Zustands und Unterhaltung halben vergleichen und jedwederm derselben neben einer fürstlichen Residenz jahrlich 45.000 Fl. rh. (das gleichwohl noch Gelegenheit Ihres Begehrens und wie sichs ihres hohen und alten kaiserlichen Stammen und hergebrachten ansehnlichen fürstlichen Stand nach gebühret, nit für ubermässig zu raiten) vergleichen müssen, daran Ihren Durchltn. aus Ihrer Mt. österreichischen Landen neben der Residenz einem jeden 25.000 fl. angewiesen und durch Hilf derselben Landständ richtig machen lassen, die übrigen 20!000 aber aus andern Ihrer Mt. Einkumben erstattet werden sollen.

Also hätten sich Ihre Mt. auch mit dero geliebten Frau Mutter, als eines Künigs von Behmen nachgelassner küniglichen Wittib, Ihres Wittibstuhls und Leibgedings Nutzung der jährlichen 30.000 Fl. halben, damit sie auf etzliche sondere Stuck in Behemb und Lausitz versichert gewest, daran ihr aber seit der vorigen Kais. Mt. hochseligisten Ableiben gar nichts erlegt worden war, im Pausch verglichen und bis uber 200.000 FI. Schulden uber sich genumben, dadurch dann die Kron Behmen abermals ein grosser Beschwer benumben worden.




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