Und weil dann nun die Sachen also beschaffen, Ihre Mt. auch zu Ledigung alles dieses Lasts je kein andere Zuflucht als in derselben getreuen Künigreichen und Landen wussten, wie dann die mutua affectio zwischen Herrn und Ünterthanen diese wirkliche Eigenschaft hab, wann die Ünterthanen als Glieder ihres furgesetzten Haupts und Obrigkeit Noth und Obliegen und hinwiederumben die Obrigkeit der Ünterthanen Beschwerungen für gemein und also als ein unzertrenntes Corpus treulich zusamben halten, dass daraus diese heilsame Wohlfahrt erfolg, dass die Ünterthanen bei derselben ihrer Obrigkeit allen väterlichen Schutz, Schirm und Vertheidigung und in allem zeitlichem Obliegen gnädige Hilf, Rath, Beistand, Trost und alles Guts suchen und erlangen, entgegen und zu schuldiger Dankbarkeit derselben empfangenen Gutthaten die Ünterthanen auch Zuhilfen nach Gelegenheit der Noth und Obliegen gutwillig darstrecken. (Nota. Und was sonst nach Gelegenheit der Sachen und des Still vor mehrer Motiven einzuführen): so getrösten sich Ihre Mt. ganz gnädiglich und unzweiflich, die getreuen Stand werden solches alles und was sie hierinnen von gottlichen und naturlichen Rechten auch Gebuhr des zeitlichen Gehorsams gegen Ihrer Mt. als ihrem Kunig und Herrn in solchen Nothen und Fällen zu leisten schuldig, zu treuem Gemüth führen und beherzigen und Ihrer Mt. diesfalls ihre hilfliche Hand bieten und werden ihnen hierzu erträgliche und erspriessliche Mittel, die Ihre Mt. ihnen den Ständen selbst zu ersuchen und zu erwägen gnädigist heimbgestellt haben wollten, verhoffentlich nit mangeln. So solle mit Verleihung des Allmächtigen die Fürsehung beschehen und die Sach hinfüro angestellt werden, dass man dergleichen Schuldmachens ferner übrig sein und die gehorsamen Stand derwegen unbeschwert bleiben sollen.

Damit aber auch dieses Begehren aufs leidlichst und ohne der Stand sondern Beschwer gestellt werden mag, so begehren Ihre Mt. gnädigist, die gehorsamben Stand wollten unter sich den Beschluss machen, dass hinfüro auf das ausgeliehene Geld ingemein auf jedes Tausend 6 Thaler gelegt und zu Hilf des Schuldwesens contribuieret werd, des gnädigsten Versehens, weil sonst ein jedweder, 80 tausend Thaler auszuleihen hat, von denselben jährlich 60 Thaler Interesse einnimbt, er werd sich den zehenten Theil umb gemeines Nutzes willen daran zu begeben kein Beschwer oder Bedenken haben. In dem übrigen lassen es Ihr Mt. bei dem, was oben beim Steuerartikel gemeldet worden, dass nemblich hinfüro anstatt der 20 w. Gr. von jederm Haus ein Thaler gereicht und die 10 w. Gr., so, wie gemelt, die vom Herrn- und Ritterstand anstatt ihrer eignen Steuer von jedwedem Ünterthanen erlegen sollen, neben den dreien Biergroschen dem Schuldwesen zum Besten angewendet und auf ein Anzahl Jahr continuiert wurd, mit Gnaden verbleiben lassen, damit allein die Schulden von Jahren zu Jahren beimählich (sie) dadurch abgelegt, dass man den Ständen selbst, sonderlich wenn die vom Herrn- und Ritterstand das ihrig auch dabei thäten und nit alles auf den armen gemeinen Mann getrieben wurd, dasselb nit allein ausser einicher Beschwer sein, sondern sie auch umb so viel begierlicher darzu sein sollten, wann sie bedächten, dass diese Hilfen furnehmblich zu ihrer selbst Bezahlung und Ledigung der Burgschaften, darinnen sie für Ihre Mt. haften, angewendet werden sollten, doch also dass dennoch die ausländischen Creditores, die das ihrig oft in höchster Mass dem Granitzwesen zum besten treulich geben, nit weniger als die inländischen bedacht und der Billigkeit nach contentiert werden.

Neben dem will vonnöthen sein, dass in Einbringung der bewilligten Landshilfen gute Ordnune und Richtigkeit gehalten werde, dann Ihrer Mt. nur allein von siebenzigisten bis zu Ausgang des achtundsiebenzigsten Jahrs, soweit die Raitungen aufgenomben, starke und ansehenliche Posten ein gute Zeit hintangangen, die zum Theil die Einnehmber für sich selbst und einestheils bei den Landleuten verblieben, zu geschweigen, was noch zurück vom zweiundfunfzigsten Jahr her für alte Restanten befunden, die sich gleichennassen auf ein hohe Summa verlaufen. Und obwohl fast in allen Landtagen beschlossen, angeordnet und die Restierenden in genere vermahnet worden, ihren Ausstand, beides an Steuer und Biergeld, den Einnehmbern in einer gewissen Zeit richtig zu machen, oder aber dass gegen den Saumigen veimug eines jeden Landtagsbeschluss mit der darauf gesetzten Straf verfahren werden soll, dieweil aber uber diese Fürsehung bisher wenig eingebracht und allein an der Execution gelegen, so erachteten beide Kammer ein sundere Nothdurft zu sein, die Stand bei jetzigem Landtag hieran wiederumb zu erindern.

Und weil nit ein geringer Mangel in dem erscheint, davon dergleichen Unrichtigkeiten und Restanten erwachsen, dass die Steuereinnehmber ihren Diensten nit selbst personlich beiwohnen, damit in diesem auch nothwendige Fürsehung gemacht und denjenigen Einnehmbern, bei welichen die Restanten hinterstellig verbleiben, endlich auferlegt wurde, dieselben in einer benannten Zeit einzubringen oder aber selbst zu erlegen, sintemal sie ihre Besoldungen darumben eingenomben und E. Mt. billich zu ihnen zu sehen haben.

Dabei würdet auch dies zu künftiger Richtigkeit dienstlich sein, dass die Raitungen von den Einnehmbern zeitlich aufgenomben und erledigt werden. Und weil vier ganze Jahrsraitungen, als des neunundsiebenzigisten, achtzigisten, einundachtzigisten und zweiundachtzigisten hintersteilig unaufgenomben seind, so erfordert ein Nothdurft, die Stand daran zu vermahnen, dass sie sich mit Ihrer Mt. sunderer Commissarien und eines gewissen Tags entschliessen wollten, weliche neben denen Personen, so Ihre Mt. darzu gnädigist verordnen wurden, obbemelte vier Jahrssteuerraitungen, sowohl auch des jetzigen dreiundachtzigisten Jahrs, daneben auch von ihrem der Stand Zahlmeister ordentliche Raitung förderlich aufnehmben.

Fürs ander weil bei Aufnehmbung der Hauptraitungen bis zu Ausgang des achtundsiebenzigisten Jahrs von allen Jahren zurück von den Steuereinnehmbern viel Restanten bei den Landleuten, die zum Theil ihre Bekanntnussbrief eingelegt, zum Theil auch nit eingelegt, angegeben, darunter nun seither sunder Zweifel ihr viel den Ausstand richtig gemacht haben werden, so war gleichsfalls vonnöthen, dass ordentliche Raitungen darüber abgefordert und ubernomben, item dass die schleunige Erledigung der noch hinterstelligen Raitungsmängel, sowohl auch der Landleut strittigen Abraitungen, darüber die vom Land neben Ihrer Mt. darzu deputierte Commissari allbereit gesessen und Relation gethan, und allein bei der obristen Herren Landofficier Erkenntnus stehet, vor die Hand genomben und einsmals zu vollständiger Erörterung gebracht wurde.

Nachdem auch bisher die Steuersachen, damit derselben Einnehmbern Strittigkeiten furfallen und Mängel ausgestellt, auf das Landrecht remittiert, weliches aber allerlei nachtheilige Verlängerung gebracht, bevorab dass die obristen Herrn Landofficierer und Beisitzer des Landrechtens denen Dingen aus Verhinderung der Rechtshandlungen nicht allzeit abzuwarten haben, so will vonnöthen sein, bei den Ständen Erinderung zu thun und die Sachen auf diesen Weg dahin zu befördern, damit eintweder die Mängel oder Strittigkeiten, wann die Relation beschehe, alsbald bei demselben währenden Landrechten furgenummen und erledigt, oder aber, do soliches umb anderer Handlungen willen nit sein kunnte, etlich gewisse Personen aus ihrem Mittel der Stand bei jetzigem Landtag hierzu benennt und verordnet wurden, vollmächtigen Ausspruch darneben zu thun und weiter gar nit aufzuschieben.

Nachdem auch hievor in etlichen unterschiedlichen Landtagen durch alle drei Stand dahin geschlossen worden, dass die Kreishauptleut in allen Kreisen die Landspersonen vom Herrn- und Bitterstand, wieviel derselben allenthalben in jedem Kreis unterschiedlich seind und wie viel ein jeder gesessener Unterthanen hab, so wohl die Stadt, was sie zur Gemein und wieviel derselben Unterthanen halten, vollständig aufsuchen und unterschiedlich beschreiben sollen; und aber soliches, wie Bericht furkumbt, allein in etlichen und nur in den wenigisten Kreisen beschehen, und dann dieses Werk zu vielen, nicht allein Ihrer Kais. Mt. eigenen, sondern auch des Lands und der gemeinen Stand fürfallenden Nothdurften fürträglich und gut war, dardurch man auch zu Beförderung und Erhaltung einer mehrern Gleichheit zwischen den Ständen in Reichung der Steuer, desgleichen in Aufnehmbung derselben Raitungen wegen Approbierung der Empfang, ob die Personen alle gewiss einkommen oder nicht, ein vollständige Gewissheit und Nachrichtung haben möchte, sowohl auch die Restanten grundlich erkundigt und ausgesucht werden kunnten: so würdet für ein Nothdurft geacht, bei den Ständen anjetzo wiederumb Erinderung zu thun, damit soliche Aussuchung und Beschreibung der Unterthanen sowohl auch der Juden, weliche allhie zu Prag und aufm Land gesessen, nochmals in wirkliche Vollziehung gebracht wurde.

Gleichsfalls war auch fast dienstlich, die Sachen bei den Ständen dahin zu dirigieren, dass neben obberuhrter Aussuchung und Beschreibung der gesessenen Unterthanen auch der Herren und Edelleut Bräuhäuser mit einer eigentlichen Gewissheit in jedem Kreis unterschiedlich verzeichnet würden.

In dem allen der Kammer unterthänigisten Versehens die Stand billich nit zu difficultieren werden haben, in Erwägung, dass soliches allein umb Richtigkeit, Erhaltung mehrer Gleichheit und desto besser Ordnung, auch Verhütung künftiger Rest und anderer Weitläufigkeit willen gemeint, ihnen auch den Ständen daran nichts abgehet noch benomben würdet.

Neben diesem würdet auch für billich gehalten und den Ständen furzubringen sein, dass die Befehlichsleut, so aus ihrem Mittel dem Land in fürfallender Noth zum Besten bestellt, von der Steuer besoldt und unterhalten und diesfalls der Kammergefäll zu andern Ihrer Mt. Nothdurften verschont wurde.

Was dann das Biergeld betrifft, da ist gleichsfalls ein Nothdurft, bei den Ständen anzuhalten, damit die hinterstelligen Biergeldsneben den Steuerraitungen förderlich aufgenommen werden, weliches dann durch einerlei Commissari, wie sich deren Ihre Mt. mit den Ständen vergleichen, beschehen kann.

Daneben hat sich bisher befunden, dass gleichwohl auf die Biereinnehmber in allen vierzehen Kreisen sambt dem, was auf Zehrung lauft, nit wenig aufgehet und doch in jedem Kreis, das Biergeld von den Landleuten durch die darzu bestellte Einnehmber vom Adel in der Hauptstadt desselben Kreis und sonst von den Inwohnern der Stadt durch andere zwen, so allda sessund wohnhaftig seiòd, eingenomben wurdet, zu dem auch einstheils weit von Prag sein, dardurch umb soviel mehrer Zehrung und Unkosten auflaufen thut, weliches beides wohl in ander Weg und mit leichtern Kosten bestellt werden kunnte: so hielten beide Kammer für nothwendig, diesen Mangel den Ständen so weit anzudeuten, mit Vermahnung, dass sie auf muglichiste Einzieh- und Ringerung des uberigen Kostens gedenken wollten.

Demnach auch die Stand der römischen Kaiserin als Kunigin zu Beheimb auf den zuvor gehaltenen Landtagen zu vier unterschiedlichen Malen einen sonderbaren Biergioschen, erstlich im neunundsechzigisten auf zwei Jahr, anzuraiten von Medardi des siebenzigisten bis wieder auf Medardi des zweiundsiebenzigisten, dann wiederumb auf ein Jahr bis auf Medardi des dreiundsiebenzigisten, folgends von jetztbemelter Zeit an bis auf Bartholomaei auf zehen Wochen und letztlich in sechsundsiebenzigigt Jahr auf drei Quartal von Jacobi des sechsundsiebenzigisten bis auf Georgi des siebenundsiebenzigigte aus unterthänigstem Gehorsamb zu reichen bewilligt, weliches auch also durch die Einnehmber in Kreisen und den kuniglichen Städten empfangen und eingenommen und den obristen Steuereinnehmbern ausgezählt und uberantwurt, aber noch bisher kein Raitung darüber, wie und wohin es wieder verwendet, gethan worden: so will gleichsfalls der Nothdurft sein, bei den Ständen umb gebührliche Verordnung anzumahnen, damit dieselben Raitungen auch aufgenommen, weliches dann den Commissarien. so die Stand zu den Steuer- und Biergeldsraitungen neben Ihrer Mt. deputierten Personen verordnen alles untereins zu verrichten befohlen werden kann.

Als sich auch die von Adel und Städten im Egerischen und Elbognischen bisher mit ihren Privilegien geschützt und mit den Ständen der Kron Beheim in ihren Landsbewilligungen nit vergleichen wollen, sondern allweg ein sondere Handlung mit ihnen durch Commissari gepflogen und ein benannte Summa in Pausch für Steuer und Biergeld angenomben werden müssen, welches doch gegen der Stand Bewilligung zu raiten ein schlechts betroffen, auch diesfalls den Ständen so viel höher als etwo bemelte Kreis privilegiert, nit wenig zu Nachtel gehandelt zu sein vermeint: so würdet für ein Nothdurft geachtet, weil sich Ihre Kais. Mt. mit den Ständen im vorgehenden Landtag dahin verglichen, dass wegen der hintersteiligen Contribution sunderbare Commissari vom Land in den Egerischen Kreis verordnet werden sollen, welches aber bisher verblieben, die Stand nochmals daran zu erindem, dass nit allein die Commissari ehist dahin abgefertigt, sondern auch, weil sich die in Elbognischen gleichergestalt, wie gemelt, verweigern, ungeacht dass sie jederzeit in die Landtagsbeschlüss mit eingezogen und doch demselben nicht nachkommen, die Sachen vor die Hand genommen, damit sie hieher zu jetzigem Landtag citiert, ihre Behelf angehört, darüber erkennt und einsmals ein Richtigkeit darinnen gemacht wurde.

Neben dem ist auch in Erwägung genomben und für ein Nothdurft befunden worden, wie es dann hievor auch furkommen, weil die Stadtrecht in Beheim, so neulicher Zeit in Druck ausgangen, von Ihrer Mt. noch nicht confirmiert, sondern allein von Ihrer Mt. und von den andern Ständen so weit in Druck zu geben zugelassen worden, dass sie jederzeit, wofern darinnen ichtes wider die Landsordnung und Gebrauch einkommen, schuldig sein sollen zu ändern, und nun auch dabei Ihrer Mt. Interesse, forderlich was die Pön und Anfäll betrifft, nit weniger concerniert werden, dass Ihre Mt. dessen die Stand genädigist erindem hätten lassen, damit auf Ihrer Mt. und ihrem der Stand Theil, wie es dann zuvor auch furgewest, nochmals Personen verordnet, welche dieselben Stadtrecht mit Fleiss durchsehen, was etwo darinnen Ihrer Mt. zu Nachtel und der Landsordnung zuwider war, corrigiert und künftig Irrung und Missverstand verhüt wurden.




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