Und weiln dann die Sachen also beschaffen, Ihre Kais. Mt. auch zu Ledigung alles dieses Lasts je keine andere Zuflucht als zu deroselben getreuen Kunigreichen und Landen wussten, wie dann die mutua affectio zwischen Herrn und Unterthanen diese wirkliche Eigenschaft hat, wann die Unterthanen als Glieder ihres vorgesetzten Haupts und Obrigkeit ihre der Obrigkeit Noth und Obliegen, und hinwiederumb die Obrigkeit der Unterthanen Beschwerungen vor gemein und also als ein unzertrenntes Corpus treulichen zusambenhalten, dass daraus diese heilsambe Wohlfahrt erfolget, dass die Unterthanen bei derselben ihrer Obrigkeit allen väterlichen Schutz, Schirmb und Vertheidigung und in allen zeitlichen Obliegen gnädige Hilf, Rath, Beistand, Trost und alles Gutes suchen und erlangen, entgegen und zu schuldiger Dankbarkeit derselben empfangenen Gutthaten die Unterthanen auch ihre Hilfen nach Gelegenheit der Noth und Obliegen gutwillig darstrecken: so getrösten sich Ihre Kais. Mt. ganz gnädiglichen und unzweifentlichen, die getreuen Stände werden solches alles und was sie hierinnen von göttlichen und naturlichen Rechten, auch Gebühr des zeitlichen Gehorsambs gegen Ihrer Mt. als ihrem Kunig und Herrn in solchen Nöthen und Fällen zu leisten schuldig, zu treuem Gemüth führen und beherzigen und Ihrer Mt. diesfalls ihre hilfiiche Hand bieten, do dann ihnen hierzu erträgliche und erspriessliche Mittel, die Ihre Kais. Mt. ihnen den Ständen selbst zu ersuchen und zu erwägen gnädigist heimbgestellt haben wollten, verhoffentlichen nicht mangeln wurden. Herentgegen sind Ihre Kais. Mt. des gnädigisten Erbietens, mit Verleihung des Allmächtigen die Fürsehung zu thun und die Sache hinfüro also anzustellen, dass man dergleichen Schuldmachens ferrer übrig sein, die gehorsamben Stände derwegen unbeschwert bleiben sollen.
Damit aber auch dieses Begehren aufs leidlichste und ohne der Stände sondere Beschwer angestellt werden muge, so begehren Ihre Kais. Mt gnädigist, die gehorsamben Stände wollten unter sich den Beschluss machen, dass hinfuro auf das ausgeliehene Geld ingemein auf jedes Tausend sechs Thaler geleget und zu Hilf des Schuldwesens contribuieret wurde, des gnädigisten Versehens, weiln sonst ein jedweder, so tausend Thaler auszuleihen hat, von demselben jährlichen 60 Thaler Interesse einnimbt, er werde angeregter sechs Thaler als ein schlechtes umb gemeinen Nutzes willen doran zu begeben keinen Beschwer oder Bedenken haben, in sonderer Betrachtung auch, dass diese Hilfen vor männiglichen zu ihrer selbst Bezahlung und Ledigung der Bürgschaften, darinnen sie vor Ihre Mt. haften, angewendet werden sollen.
Neben dem so will auch vonnöthen sein, dass in Einbringung der bewilligten Landshilfen gute Ordnung und Richtigkeit gehalten werde, in sonderer Betrachtung, dass Ihrer Mt. nur allein von dem 70. bis zu Ausgang des 78. Jahres, soweit die Raitungen aufgenomben, starke und ansehenliche Posten eine gute Zeit hindangangen und aussen stehen, die zum Theil bei den Einnehmbern, einstheils aber bei den Landleuten verblieben, zu geschweigen, was noch zurück vom 52. Jahr hero vor alte Restanten befunden, die sich gleichermassen auf ein hohe Summa verlaufen. Und obwohl fast in allen Landtagen beschlossen, angeordnet und die Restierenden in genere vermahnet worden, ihren Ausstand beides an Steuer- und Biergeldem den Einnehmbern in einer gewissen Zeit richtig zu machen, oder aber dass gegen den Säumigen vermöge eines jedes Landtages Beschluss mit der darauf gesetzten Straf verfahren werden sollt; dieweil aber uber diese Fürsehung bisher wenig eingebracht worden und es allein an der Execution gelegen, so haben Ihre Kais. Mt. eine sondere Nothdurft zu sein befunden, die getreuen Stände bei jetzigem Landtage hieran wiederumb zu erinnern.
Und weiln nit ein geringer Mangel in dem erscheinet, davon dergleichen Unrichtigkeiten und Kestanten erwachsen, dass die Steuereinnehmber ihren Diensten nicht selbs personlich beiwohnen, so sei Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehren, die gehorsamben Stände wollen diesen Artikel gleichsfalls in nothdurftige Erwägung nehmen, auch dahin bedacht sein, wie und wasmassen in diesem auch nothwendige Fursehung gemacht werden möcht, furnehmblichen aber zur Gnüge erwägen, ob nicht denjenigen Einnehmbern, bei welchen die Restanten hinterstellig verblieben, endlich aufzulegen sein sollt, dieselben in einer benannten Zeit einzubringen oder aber die selbst zu erlegen, sintemal sie ihre Besoldungen darumben eingenomben und Ihre Kais. Mt. billich zu ihnen zu sehen haben.
Darbei dann auch dies der Kais. Mt. genädigisten Erachtens zu künftiger Richtigkeit nicht undienstlich sein sollt, dass die Raitungen der gefallenen und eingenombenen Steuer und Biergelds von den Einnehmbern zeitlich eingenomben und erledigt werden, und weiln vier ganze Jahresraitungen als des 79sten, achtzigisten, einundachtzigisten und zweiundachtzigisten hinterstellig und unaufgenomben, so haben Ihre Kais. Mt. nicht unterlassen mugen, die gehorsamen Stände daran und dass sie sich mit Ihrer Kais. Mt. sonderer Commissarien, welche neben den Personen, so Ihre Kais. Mt. darzu gnädigist verordnen werden, obbemelte vier Jahressteuerund Biergeldraitungen sowohl auch des itzigen 83sten Jahres, daneben auch von ihrem der Stände Zahlmeister ordentliche Raitung forderlich aufnehmben, und dann sich eines gewissen Tages, wann dieses alles fortgestellet werden sollt, unsäumlichen entschliessen wollten, mit Gnaden anzumahnen.
Weiln auch bei Aufnehmbung der Hauptraitungen bis zu Ausgang des 78. Jahres von allen Jahren zurück von den Steuereinnehmbern viel Restanten bei den Landleuten, die zum Theil ihre Bekenntnussbrief eingelegt, zum Theil auch nit eingelegt, angegeben, darunter nun seither sonder Zweifel ihr viel den Ausstand richtig gemacht haben werden, so wirdet gleichsfalls vonnöthen sein, dass ordentliche Haftungen darüber abgefedert und übernommen werden, inmassen dann Ihre Kais. Mt. Ihr nicht weniger auch keinen Zweifel machen es werden die gehorsamben Stände dahin bedacht sein, auf dass die schleunige Erledigung der noch hinterstelligen Raitungsmängel sowohl auch der Landleute strittige Abraitungen, darüber die vom Land neben Ihrer Kais. Mt. dazu deputierten Commissari allbereit gesessen und Relation gethan, und allein bei der obristen Herren Landofficierer Eikenntnus stehet, für die Hand genomben und einsmals zu vollständiger Erörterung gebracht werde.
Nachdem auch bisher die Steuersachen, da mit derselben Einnehmbern Strittigkeiten furfallen und Mängel ausgestellet, die auf das Landrecht remitiret worden sein, welches aber allerlei nachtheilige Verlängerung gebracht, sintemal die obristen Landofficierer und Beisitzer des Landrechtens denen Dingen aus Verhinderung der Rechtshandlungen nicht allzeit abzuwarten haben, so haben Ihre Kais. Mt. eine sondere Nothdurft zu sein befunden, bei den gehorsamben Ständen hiemit Erinnerung zu thuen und an sie gnädigist zu begehren, dass sie die Sachen auf diesen Weg richten wollten, damit eintweder die Mängel oder Strittigkeiten, wann die Relation geschehe, alsbald bei demselben währenden Landrechten furgenomben und erledigt, oder aber, da solchs umb anderer Handlungen willen nicht sein kunnte, etzliche gewisse Personen aus ihrem der Stand Mittel bei itzigem Landtag hierzu benannt und verordnet wurden, welche volle Macht und Gewalt hätten, darunter unverzüglichen einen Ausspruch zu thun und die Sachen weiter gar nit aufzuschieben.
Nachdem auch hievor in etzlichen unterschiedlichen Landtagen durch alle drei Stand dahin geschlossen worden, dass die Kreishauptleut in allen Kreisen die Unterthanen des Herrn- und Ritterstands, wie viel derselben allenthalben in jedem Kreis unterschiedlich seind, sowohl die Stadt was sie zur Gemein und wie viel derselben Unterthanen halten, vollständig aussuchen und unterschiedlich beschreiben sollen, und aber solchs, wie Bericht fürkommt, allein in etzlichen und nur in den wenigisten Kreisen beschehen, und dann dieses Werch nicht allein zu Ihrer Kais. Mt. eignen, sondern auch des Landes und der gemeinen Stand furfallenen Nothdurften furträglich und gut wäre, dadurch man auch zu Beförderung und Erhaltung einer mehren Gleichheit zwischen den Ständen in Reichung der Steuer, desgleichen in Aufnehmbung derselben Raitungen wegen Approbierung der Empfang, ob die Personen alle gewiss einkomben oder nicht, eine vollständige Gewissheit und Nachxichtung haben möchte, sowohl auch die Restanten grundlich erkundigt und ausgesucht werden kunnten: so haben Ihre Kais. Mt. die gehorsamben Stände anitzo wiederumben daran auch mit Gnaden erinnern wollen, damit solche Aussuchung und Beschreibung der Unterthanen sowohl auch der Juden, welche allhier in Prag und aufm Land gesessen, nochmals in wirkliche Vollziehung ohne längern Verzug gebracht wurde. In welchem allen dann die gehorsambsten Stände Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Erachtens billich zu difficultieren nit werden Ursach haben, in Erwägung, dass solches allein umb Richtigkeit, Erhaltung mehrer Gleichheit und desto besserer Ordnung auch Verhütung künftiger Rest und anderer Weitläufigkeit willen gemeint, ihnen auch den Ständen daran nichts abgehet noch benomben wurdet.
Demnach es sich auch bisher befunden, dass gleichwohl auf die Biereinnehmber in allen vierzehen Kreisen sampt dem, was auf Zehrung läuft, nit wenig aufgehet, und doch in jedem Kreis das Biergeld von den Landleuten durch die darzu bestellte Einnehmber vom Adel in der Hauptstadt desselben Kreis und sonsten von den Inwohnern der Stadt durch andere zwene, so allda sessund wohnhaftig sein, eingenomben wurdet, zu dem auch derselben einstheils weit von Präge entsessen sein, dardurch umb so viel mehrer Zehrung und Unkosten auflaufen thuet, welches beides wohl in andere Wege und mit leichtern Kosten bestellt werden kunnte, so haben Ihre Kais. Mt. ein sonder Nothdurft zu sein befunden, diesen Mangel den Ständen mit Gnaden anzudeuten, welchem nach Ihrer Kais. Mt. gnädigists Begehren sei, die gehorsamben Stände wollen auf muglichiste Einzieh- und Ringerung des übrigen Kostens gedenken, auch was sie hierbei anzuordnen ein Nothdurft zu sein befinden, dasselb Ihro Kais. Mt. zu femer derselben Resolution unterthänigist berichten.
Demnach auch die Stände Ihrer Kais. Mt. geliebtesten Frau Mutter, der Römischen Kaiserin auf den zuvor gehaltenen Landtagen zu vier unterschiedlichen Malen einen sonderbaren Biergroschen erstlichen im neunundsechzigisten auf zwei Jahr anzuraiten von Medardi des 70sten bis wieder auf Medardi des 72sten, dann wiederumb auf ein Jahr bis auf Medardi des 73sten folgends von itztbemelter Zeit an bis auf Bartholomaei auf zehen Wochen und letzlichen im 76sten auf drei Quartal von Jacobi des 76sten bis auf Georgi des 77sten aus unterthänigistem Gehorsamb zu reichen bewilligt, welches auch also durch die Einnehmber in Kreisen und den kuniglichen Städten empfangen und eingenomben und den obristen Steuereinnehmbern ausgezählt und überantwortet, aber noch bisher keine Raitung darüber, wie und wohin es wieder verwendt, gethan worden: so will gleichfalls die Nothdurft sein, damit dieselben Raitungen auch aufgenomben werden, welches dann den Commissarien, so die Stand zu den Steuer- und Biergeldraitungen neben Ihrer Kais. Mt. deputierten Personen verordnet, alles untereins zu vorrichten befohlen werden kann, die gehorsamben Stände auch ihnen dasselb fort und ins Werch zu stellen ungezweifelt angelegen sein lassen werden.
Als sich auch die vom Adel und Städte im Egrischen und Elbogischen bisher mit ihren Privilegien geschützt und mit den Ständen der Kron Beheimb in ihren Landsbewilligungen nit vergleichen wollen, sondern allweg ein sondere Handlung mit ihnen durch Commissarien gepflogen und ein benennte Summa im Pausch für Steuer und Biergeld angenomben werden müssen, welches doch, gegen der Stände Bewilligung zu raiten, ein schlechtes getroffen, auch diesfalls den Ständen soviel höher, als etwa bemelte Kreis privilegiert, nit wenig zu Nachtheil gehandlet zu sein vermeint worden, und sich dann Ihre Kais. Mt. mit den Ständen in vorgehendem Landtag dahin verglichen, dass wegen der hintersteiligen Contribution sonderbare Commissarien vom Land in den Egerischen Kreis verordnet werden sollen, welches aber bisher verblieben: so haben Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stände nochmals hiemit daran erinnern wollen, do dann Ihre Kais. Mt. Ihr gnädigist keinen Zweifel machen, die gehorsamben Stände werden furderlichst dahin bedacht sein, auf dass nit allein die Commissarien ehist dahin abgefertigt, sondern auch, weil sich die im Elbogischen gleichergestalt, wie gemeldt, verweigern, ungeachtet dass sie jeder Zeit in die Landtagsbeschluss mit eingezogen und doch demselben nicht nachkomben, die Sachen vor die Hand genomben, sie auch hieher zu itzigem Landtag citiert, ihre Behelf angehört, darüber erkennt und einsmal eine Richtigkeit darinnen gemacht würde.
Demnach auch den gehorsamben Ständen bewusst, was hievor mehr als eines wegen Anrichtung einer beständigen Defensionsordnung und was demselben anhängt, als da ist die Bereitschaft im Lande, Musterung, Aufbot, Zuzug zwischen den Ständen der Kron Beheimb und derselben incorporierten Landen, auf gemeinen Landtagen allhier tractiert und gehandlet worden ist, und dann an endlicher Fortsetzung desselben hoch nothwendigen Werchs diesem Kunigreich und desselben eingeleibten Landen merklichen gelegen sein will, als machen Ihre Kais. Mt. ihr auch gnädigist keinen Zweifel, es werden die gehorsamben Stände bei gegenwärtigem Landtage nit weniger auch diesen Artikel erheischender Nothdurft nach vor Händen nehmen, denselben erwägen und versehentlichen sich etzlicher kriegsvorständigen Personen, dann auch eines geraumben Tages und Malstatt, auf welchen nit allein die von ihnen verordneten, sondern auch der incorporierten Länder Deputierten sich zusamben verfügen und sich einer beständigen Ordnung vorgleichen möchten, entschliessen, auch dasselbe Ihrer Kais. Mt. zu derselben genädigisten Eesolution furbringen. Alsdann wollen sich Ihre Kais. Mt. auch dorinnen also erzeigen, dass die Stand verhoffentlichen unterthänigist wohl zufrieden sein werden.
Ferner so wollen Ihre Kais. Mt. den gehörsamben Ständen aus genädigister väterlicher Wohlmeinung nit bergen, dass Ihre Kais. Mt. aus sonderlicher genädigister Neigung, so Ihre Mt. zu diesem löblichen Königreich Beheimb und der ganzen behemischen Nation tragen, inmassen sich dann Ihre Kais. Mt. bald zu Eingang ihrer Regierung dessen angemeldet und vermerken lassen, gnädigigt bedacht sein, allhier in diesem Kunigreich aufm Prager Schloss etzlicher hochwichtiger Geschäft und Ursach halber, welche dieses Kunigreich und die incorporierten Lande sowohl als das heilige Reich und andere Ihrer Mt. Kunigreiche, Lande und getreue Unterthanen betreffen, soviel immer muglichen zu residieren, Ihr Hoflager zu halten und daneben alle Inwohner dieses Kunigreichs als getreue Unterthanen in ihren Nothdurften der Gerecht- und Billigkeit nach genädigist zu beschützen und für dieselbigen väterliche Fürsorge zu tragen. Demnach aber doch den Ständen als Ihrer Kais. Mt. getreuen Unterthanen nicht allein wohl bewusst, sondern es gibts auch der Augenschein, dass Ihre Kais. Mt. allhier aufm Prager Schloss, allda Ihrer Kais. Mt. als Kunigs zu Beheimb fumembster Sitz und Residenz ist, vonwegen Mängel der Zimmer und Wohnungen fast keine Bequemigkeit noch nothdurftige Wohnung, wie solchs auf Ihrer Mt. kaiserliche Person und Hoheit als Römischen Kaiser und Kunig zu Beheimb von Billigkeit wegen gebührt und es die Nothdurft Ihrer Mt. Hofwesen zu Ehren und mehrem Ansehen und Reputation erheischt, nit haben, so haben Ihre Kais. Mt. dasselbe bishero mit Stillschweigen Übergängen. Dieweil dann das Prager Schloss als Ihrer Mt. fumembster Sitz dermassen an einem fröhlichen, lustigen Ort allda an frischer, gesunder Luft gelegen ist, so erachten Ihre Kais. Mt. für eine hohe Nothdurft zu sein, dass nicht allein vonwegen itzt gemelter Ihrer Kais. Mt. derselben Hofwesens und künftiger Kunige zu Beheimb bessere Lust und Bequemigkeit, sondern auch, wie obgedacht, von wegen Ihrer Kais. Mt. Reputation und Hoheit als Römischen Kaisers und Kunigs zu Beheimb, nichts minder auch zu Erbauung und Erweiterung der Zimmer und Ort, allda alle Rechte dieses Kunigreichs gehalten werden, und zu vielen andern gemeines Landes Nothdurften, an welchen grossen Mangel erscheint, und letzlichen aberzur Zier des Schlosses als Ihrer Mt. kuniglichen Residenz, sowohl auch dem ganzen Kunigreich Beheimb und der löblichen beheimischen Nation und Prager Städten zu künftiger ewiger Gedachtnus erineltes Prager Schloss der Gebühr nach aufgebauet, gezieret und sonderliche Zimmer an einem gelegenen und bequemen lustigen Ort erheischender Nothdurft nach vor Ihre Kais. Mt. erbauet und verfertigt werde.
Und ob nun wohl Ihre Kais. Mt. solchen nutzlichen Bau genädigist gerne auf Ihren selbst Unkosten glücklichen anfahen und ermeltes Prager Schloss aus oberzählten Ursachen aufbauen und zieren wollten, so seind doch Ihre Kais. Mt. mit andern schweren und unaufhörlichen Ausgaben dermassen beladen, dass solche Ihrer Mt. zu vorbringen keinesweges muglichen; weil aber doch Ihre Mt. aus oberzählten hochwichtigen Ursachen mit solchem Bau zu verfahren genädigist bedacht sein, derowegen so wollen Ihre Kais. Mt. die Stände als derselbigen gehorsambe getreue Unterthanen hiemit gnädigist ersucht haben, sie wollten zu solchem nothwendigen Bau, welcher Ihrer Kais. Mt. zu besserer Bequemigkeit und diesem Kunigreich und der löblichen behmischen Nation, sowohl den Prager Städten, wie oben vermeldet, zu sondern hohen Ehren gelanget, aus unterthänigister Treuherzigkeit eine erspriessliche Hilfe bewilligen und leisten, dergestalt und also, damit solche zu gedachtem Bau bewilligte Hilf in die andern zu Bezahlung des Kriegsvolks in Hungern, auch zu Ihrer Kais. Mt. Hofstaats Unterhaltung und Abzahlung der Interessen (sintemal all dieselbigen bewilligten Contributiones hierzu bei weitem nicht erklecklichen, sondern Ihre Kais. Mt. aus Ihrem eignen Säckel und Renten einen grossen Theil zubüssen müssen,) nicht eingemischet, dardurch geringert, oder geschmälert werden. Und hochstgedachtiste Ihre Kais. Mt. seind zu den Ständen als Ihren getreuen Unterthanen der sonderbaren genädigisten Zuvorsicht, so gerne Ihre Mt. in diesem Kunigreich sein und verharren, die Stände werden als die dankbaren nicht weniger Ihre Mt. auch gerne bei sich haben und wissen, auch hierzu umb soviel desto geneigter sein und sich hierinnen sowohl als in andern der Kais. Mt. gnädigisten Ersuchen und Begehren als Liebhaber ihres Kunigs und Herrn und gemeinen Vaterlands ganz bereit und willfährig erzeigen. Dargegen sein Ihre Kais. Mt. gegen den Ständen als derselben getreuen Unterthanen des gnädigisten Erbietens, dass Ihre Kais. Mt., wie oben vermeldet, soviel immer muglichen in diesem Kunigreich und der löblichen beheimischen Nation zu gemeinem Nutz, Wohlfahrt, Aufnehmben und Erweiterung gelangen möcht, genädigist befordern wollen.
Weil auch die Stadtrecht in Beheimb, so neulicher Zeit in Druck ausgangen, von Ihrer Mt noch nicht confirmieret, sondern allein von Ihrer Mt. und von den Ständen so weit in Druck zu geben zugelassen worden, dass sie jederzeit, wofern drinnen ichtes wider die Landsordnung und Gebrauch einkomben, schuldig sein sollen solches zu ändern, und nun auch dasselb Ihrer Mt. Interesse, sonderlich was die Poen und Anfäll betrifft, nit weniger concerniert: als haben Ihre Kais. Mt. auch ein Nothdurft zu sein befunden, dessen die Stände gnädigist zu erinnern, damit auf Ihrer Mt. und ihrem der Stände Theil, wie es dann zuvor auch furgewest, nochmals Personen verordnet, welche dieselben Stadtrecht mit Fleiss durchsehen, was etwa drinnen Ihrer Mt. zu Nachtheil und der Landsordnung zuwider wäre, corrigiert und künftig Irrung und Missverstand verhütet wurden.
Und es sein dem allem nach Ihre Kais. Mt hierauf der gnädigisten und unzweifenlichen Zuvorsicht, es werden die gehorsamben Stände der Kron Beheimb alle diese angezogene und ihnen proponierte Artikel mit dem ehisten nothdurftig erwägen, deliberieren und berathschlagen, auch sich hierauf gegen Ihrer Kais. Mt. auf deroselben genädigisten Begehren mit unabschlägiger Antwort als die getreuen Unterthanen, inmassen sie dasselbe hievor allwegen treuherzig gethan, willfährig und unterthänigist erweisen, sowohl vor Beschluss dieses Landtages von einander nit vorreisen, was sie auch also Ihrer Kais. Mt. genädigisten unzweifenlichen Versehens bewilligen, demselben hernach eine gehorsambe Vollziehung leisten. Dagegen sein Ihre Kais. Mt. des gnädigisten Erbietens, die gehorsamben Stände altherkombenem Gebrauch nach mit einem Revers, dass solche ihre gutund treuherzige Bewilligung ihnen an ihren Privilegien, Freiheiten und altherkombenen Gewohnheiten zu keinem Nachtheil und Schaden gelangen solle, mit sondern Gnaden zu versehen, solches alles zu fürfallender Gelegenheit gegen ihnen sampt und sonderlichen in sondern kaiserlichen Gnaden zu bedenken, auch ihr allergnädigister Kaiser, Kunig und Herr zu sein und zu bleiben.