Von der Schifffahrt auf der Elb.

Und nachdem Ihr Kais. Mt. sich ihres gnädigsten Willens wegen Erhandel- und Anrichtung der Schifffahrt auf der Elb mit allerlei Kaufmannswaaren und Handeln diesem Kunigreich zu sondemi Aufnehmben, Nutz und Bestem erklärt und derselben gnädigiste Wohlmeinung hiemit wiederumben renoviert und erholt haben, dessen und solcher gnädigsten väterlichen Fürsorg thun sich gegen Ihre Kais. Mt. die gehorsamben Stand unterthänigst bedanken, mit gehorsamister Bitt, Ihr Mt. wollten solches also gnädigist ins Werk zu stellen verholfen sein.

Von denen, so ihre Lehen vom Künige zu Beheimb zu empfahen.

Also kunnen auch die gehorsamen Stand Ihrer Kais. Mt. unterthänigist unvermeldet nicht lassen, welchemiassen sie bericht worden, dass etliche Lehnsleut, so ihren Aufhalt und Wohnung unter etlichen und theils Reichsfürsten haben und von hievorigen Künigen zu Beheimb ihre Lehen empfangen, numehr von etlich viel Jahren nicht ersucht und, wie vorkumbt, theils aus denselben von den Herren, unter denen sie gesessen, solche Lehen von ihren Personen zu empfahen gleich genöthigt und also unter ihren Gehorsamb bezwungen und gezogen werden. Derwegen so bitten Ihr Kais. Mt. die gehorsamen Stand unterthänigst, auf den Fall, do etwo dergleichen Lehnsleut, es sei bei Ihrer Kais. Mt. Kanzlei oder dem Ambt des deutschen Lehnshauptmanns im Kunigreich Beheimb oder aber bei jetziger Commission auf dem Karlstein ausgesucht wurden, dass Ihr Kais. Mt. gnädigist daran sein und verfügen wollen, damit solche Lehnsleut zur Kron Beheimb und zu Empfahung der Lehen von Ihrer Mt. als Künigen zu Beheimb wieder gebracht werden möchten, und dass Ihr Kais. Mt. uber denselben Ihren gnädigisten Schutz und Hand halten wollen.

Wegen Inventierung deren aufn Karlstein liegenden Sachen und desselben Schloss Gerechtigkeit, auch denen dazu gehörigen Lehnsleuten und dann des obristen Meisters behmischen Priorats.

Und nachdem Joachimb Nowohradsky von Kolowrat auf Koschatkach und Hans Chinsky von Wchinicz, beide Burggrafen zum Karlstein, den Ständen angebracht, wasmassen alle die allda zum Karlstein verwahrte Sachen, als Krön, Heiligthumber, Privilegien, Freiheiten und anders mehr noch bisher der Landsordnung nach nicht sollen inventiert oder beschrieben sein worden, und dieweil sie hierüber hoch verpflicht und verbunden, wie und welcher Gestalt sie sich bei vermelten Schloss Karlstein und denen allda liegenden und aufgehebten Sachen und Kleinodien verhalten sollen, und in allweg von nöthen, deren Sachen ein Inventarium unter ihren Händen zu haben, davon sie aber wie auch von anderen Verzeichnussen, ob und was den hievorigen Burggrafen unter der Kün. Mt. Insiegel eingeraumbet oder in die Landtafel eingeleibt, das wenigiste und also gar nichts wissen, was daselbst auf Karlstein in specie, insonders aber in der Kapeln und denen verpetschierten Zimmern verhanden oder nicht, deswegen sie dann die Stand umb gebührlichen Versorg, damit sie etliche Personen erkieset, dahin auf Karlstein abfertiget und oben angezeigte Sachen inventieret und derselben Sachen Inventari jedem Burggrafen eins und das dritte zur Landtafel unter Ihrer Mt. Insiegel vermüg der Landsordnung einzuhändigen und legen zu lassen Verordnung gethan hätten, höchstes Fleiss gebeten, also damit sie beede Burggrafen hernach und künftig wissen mögen, was allenthalben allda auf Karlstein verhanden und ihnen von den Ständen vertrauet sei, worvon und warumben sie auch Ihrer Kais. Mt. und den Ständen Rechenschaft thuen und in Verantwortung stehen auch ihr Pflicht verwahren sollen, desgleichen das auch nichts weniger, weil etzliche zu oft gedachtem Schloss gehörige Lehensleut ihre Lehen von vielen Jahren nicht empfangen, sich auch gleich derselben ganz zu entschlahen und daraus zu ziehen gedenken, und man aber auf erwähntem Schloss keine Register oder gedenkwürdige Nachrichtung, daraus zu sehen sein möcht, wie es umb solche Lehenspflicht geschaffen, nicht finden oder haben kann, verordnet werden wollt, damit solches durch die dahin auf Karlstein abgefertigte Personen auch alles Fleiss ausgesucht werden möcht:

Dieweil dann solch ihr Anbringen ganz erheblich, auch ihr Bitt und Begehren diesfalls gar billich und von den Ständen die Sachen also begehrter Massen ins Werk zu stellen für möglich und gut erkannt worden, so haben Ihr Kais. Mt. mit dem Herrn- und Ritterstand sich gnädigist dahin verglichen und zu Vollziehung aller dieser hie obbegehrten Sachen nachbeschriebne Personen deputiert und verordnet: Wilhelmben von Rosenberg auf Behmischen Krumlaw, Regierern des Hauses Rosenberg und obristen Burggrafen zu Prag, Georgen von Lobkowicz auf Libochowicz, obristen Landrichter im Kunigreich Beheimb, Georgen Borzita von Martinicz auf Smeczna, Röm. Kais. Mt. Rath, Wenzln Berka von der Daub und Leip auf Reichenburg, Röm. Kais. Mt. Rath, Ladislawen von Lobkowicz auf Zwirow, Röm. Kais. Mt. Rath und behmischen Kammer- Präsidenten, vom Herrnstand, und dann vom Ritterstand Michaeln Spanowsky von Lisow auf Paczaw, obristen Landschreiber im Kunigreich Beheimb, Albrechten Kapaun von Swoikow auf Hluschicz, Burggrafen im Grätzer Kreis, Adamen Nebilowsky von Drahobuzi auf Polin, Albrechten Brückner von Bruckstein auf Liben an der Elb, Ihrer Kais. Mt. Rath, und Hertwigen Seydliczen von Schönfeld auf Swoleniowes, Röm. Kais. Mt. Rath und Oberhauptmann Ihrer Mt. eigenthumblichen Herrschaften in Beheimb, also und dergestalt, dass diese ernannte Personen sich eines forderlichen Tags vergleichen, dahin auf Karlstein verfügen und alle Sachen, woran die sein, so auch die Register und was also gedenkwürdigs dieser Ort zu finden und sich auf das Schloss Karlstein und desselben Gründen ziehen und referieren möchte, in ein Ordnung richten und umschreiben lassen, auch hernach solches Inventari und was also nothwendig beschrieben worden, zur Landtafel verpetschierter überantworten und legen und folgends von solchem allem bei nägstkunftigem Landtag Ihrer Kais. Mt. und den Ständen ausfuhrliche Relation und Bericht thuen, also damit Ihr Kais. Mt. und die Stand obgedachte Burggrafen des begehrten Inventarien, auch des Schloss Bau und Besserung halber zu bescheiden haben möchten. Es sollen auch hie oben vermelte deputierte Personen des Schlosses Baufälligkeit (dieweil furkumbt, dass dasselb derzeit noch nicht so gar eingangen) besichtigen, die Umbständ alles Fleiss erwägen, überschlagen, auch bei künftigen Landtag berichten, mit was Kosten demselben zu helfen und wieder zu rechter Bauständigkeit zu bringen sei. Damit auch erwähnten Personen alle Sachen alidori zum Karlstein durch die Burggrafen eröffnet werden, so solle ihnen demnach ein Credenzschreiben an sie die Burggrafen unter des Lands Insiegel eingehändigt und mitgegeben werden.

Nachdem auch Christof der ältere von Wartemberg, obrister Prior im Künigreich Beheinib, bei den Ständen angebracht, wasmassen etliche seinem Stift und Orden gehörige Gerechtigkeiten und Privilegien, sonderlich ein Majestätbrief uber das Städtel Wolin, auf gedachtem Schloss Karlstein in der Kapelen in einer Truhen liegen und verwahret sein sollen, wann er dann derenselben bedürftig, so hätt er demnach sie die Stand begehrt und gebeten, damit dieselben durch die dahin auf Karlstein verordnete Commissarien auch ausgesucht und ihme eingehändigt werden möchten: derwegen so bewilligen die Stand, dass gedachte von Ihrer Kais. Mt. und ihnen deputierte Personen solche Truhen und die darin verwahrten Sachen gleichsfalls revidieren, und zum Fall sie diesfalls seinem Orden was nutzund tauglichs finden werden, dessen ihme beglaubte Vidimus und Abschriften, darin er sich derselben bei Recht zu gebrauchen habe, einhändigen und zustellen sollen.

Wegen Verkaufung der Herrschaft Karlsberg und Bieli.

Nachdem auch die Kais. Mt. den gesambten gehorsamben Ständen gnädigist zu erkennen geben, dass sie bedacht wären, die Herrschaft Karlsberg und Bieli zu Ablegung etzlicher verbürgten Schulden erblich hinzulassen und zu verkaufen, und derwegen an sie die Stand gnädigist begehrt, dass sie ihren Consens hierzu geben wollen, darein sie dann hiemit gehorsamblich verwilligen, also dass Ihr Kais. Mt., soviel an diesen beiden Herrschaften dem Lande oder diesem Kunigreich angehörig, umb angezogner Ursachen willen solches alles verpfänden oder erblich verkaufen mögen und sollen.

Intercession wegen Caspar Melchior von Zierotin.

Und als auch Caspar Melchior von Zierotin auf Kolin, der Röm. Kais. Mt. Furschneider, an die Stand gelangt und gebeten, dass sie ihme bei Ihrer Kais. Mt. nicht allein mit ihrer Intercession dahin verhelfen, damit Ihr Kais. Mt. ihme umb seiner wie auch seines Vätern weiland Karlen von Zierotin noch weiland Kaiser Ferdinanden und Maximiliano, beiden christseligister Gedächtnus, von Jugend auf treu geleisten nützlichen Dienst willen auf das Schloss Kolin noch uber die hievorigen darauf versicherte Baugelder vier Tausend Schock Groschen behmisch, das ist acht Tausend Thaler, zu verbauen und zu verschreiben gnädigist bewilligen wollten, sondern auch was er also bei Ihrer Mt. fruchtbarliches ausrichten und erhalten wirdet, ihren Willen gleichsfalls hierzu geben hätten, deøwegen sie dann also zu demjenigen, was er bei Ihrer Mt. erlangen möcht, nicht allein ihren Consens geben, sondern auch dabei für ihne, dass Ihr Kais. Mt. ihne diesfalls gnädigist erhören und umb angezogner Dienst willen begnaden wollten, unterthänigist intercedieren thuen.

Wegen Jaroslawen von Wrzesowicz.

Es hat auch den Ständen Jaroslaw von Wrzesowicz zu erkennen geben, wasmassen er aus den Pürglitzischen Gründen bei dem Dorf Teyrzowicz eingeschlagen und alldo Bergwerch zu schürfen und zu bauen angefangen habe. Dieweil er dann hierzu nicht geringen Unkosten aufwenden und destwegen bei Ihrer Kais. Mt. umb Fristung und Begnadung unterthänigist anhalten müsste, so hab er sie die Stand gebeten, dass sie ihren Willen zu demjenigen was ihme hierauf zu Gnaden widerfahren möcht, geben wollten, darein sie dann also, was er ihme diesfalls bei Ihrer Mt. nutzliches wüd ausrichten mögen, ihren Willen also auch geben thuen.

Wegen der Prager und anderer Stadt in Beheimb.

So bitten auch die vom Herrn- und Ritterstand für die Stadt in Beheimben gehorsamblich, Ihre Kais. Mt. wollten ihnen den andern halben Theil an den Fälligkeiten, weil Ihrer Mt. nicht gar viel daran gelegen, ihnen den Städten aber hiermit etwas geholfen sei, auf die ihnen bei den Ständen hievor auf gleichmässige Bitt beschehne gnädigiste Vertröstung, indeme Ihr Mt. ihr der Stadt diesfalls mit Gnaden ingedenk zu sein sich erboten hätten, auch vollend einraumben und cedieren wollten.

Wegen Verlegung der Schadenrecht.

Und nachdem die Kais. Mt. den von neuem corrigierten Kalender durch derselben Mandata gnädigist publicieren lassen, und aber die Schadenrecht den Tag nach Fabiani und Sebastiani, so auch die Beschickung etlicher auf vier und theils auf zwölf Wochen und der Beweis halber der Montag nach Trium Regum, etlichen aber die Termin nach dem alten Kalender zu solchem Schadenrecht bestimbt und angestellt worden, und damit aber nun aller Irrthumb und Ungelegenheit, so ein Theil dem andern umb solches Missverstands willen zuziehen möcht, vermieden und verhüt bleibe: so haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen gnädigist dahin verglichen, dass solches Schadenrecht bis auf den Mittwoch nach dem Sonntag Prowodni genannt verschoben und also alle die Beschickungen auf vier und zwölf Wochen und dann die Beweis, so auf die hievor vermelte Zeit gehört werden sollen, nach Beschliessung des Schadenrechts verlegt werden sollen; jedoch solle künftig solches Schadenrecht vermug der Landsordnung den Tag nach Fabiani und Sebastiani gehalten und solche jetzige Umbiegung in den Kreisen zu eines jeden Nachrichtung von Ihrer Kais. Mt. durch derselben Mandata unverlängt publiciert werden.

Wegen der Juden.

Und dieweil der Juden Steuer in diesem Landtagsbeschluss nicht gedacht wirdet und sich dann nicht allzu richtige Ordnung in Abzählung der Häupter und Reichung der Steuer und Gebührnus bisher erhalten haben, und dieweil dann vermelte Juden zur Kammer gehörig sein, so wirdet bei Ihrer Kais. Mt. stehen, wie etwo der beste und sicherste Weg in Abgebung solcher ihrer Hilfen anzuordnen und furzunehmben sein möcht; jedoch sollen die Juden in den Kreisen und auf der Stand Grund die Steuer, inmassen vorige Jahr, mit Bestimbung ihrer Häupter in den Bekanntnussbriefen ein Weg als den andern abzugeben schuldig und verbunden sein.

Beschluss.

Es sollen aber auch diese ihr der gesambten Stand gutwillige Bewilligung und Contribution, so allein aus unterthäniger Treu und Gehorsamb Ihrer Mt. auf derselben Ersuchen zu gnädigistem Gefallen und keiner Pflicht beschieht, ihnen den Ständen zu keinem Nachtel, noch auch ihren wohlerworbenen althergebrachten Statuten, Rechten und Privilegien zu einicher schädlichen Nachfolg jetzt sowohl als künftig in ewige Zeit nicht gereichen oder praejudicierlich sein, hierüber sich dann Ihre Kais. Mt. wie auch ihre hievorige Bewilligungen gnädigist verreversieren und ihnen dieselben einhändigen sollen.

Verzeichnis der gemeinen Artikel,

welche bei künftiger Zusambenkunft oder Versamblung gehandlet und bei dem nägsten Landtag publiciert und erörtert werden sollen.

1. Wegen Versicherung der Burgen, wann einer für den andern einspricht, wie und wasgestalt ein jeder wieder zu dem seinen unverlängt kumben soll.

2. Wie es mit Ubergebung der offnen oder unverschlossenen Zeugnus zum Rechten gehalten werden soll.

3. Wegen Annehmbung und Leistung der Zeugnussen.

4. Wie die Personen von dem Burggrafen aufm Prager Schloss zu Bestell- und Besetzung des Schrankenrechts beschickt werden sollen.

5. Wegen Vollziehung der im hievorigen Landtag angeordneten Bergwerchscommission sowohl auch etzlicher vom Landsprobirer ubergebnen Artikeln.

6. Wie ein Vater, so keine Söhne hat, die Erbschaft und Anfall ordnen soll.

7. Wie es mit Annehmbung der Ausländer in den Präger Städten gehalten werden soll.

8. Zum achten soll der Artikel, so in hievorigen Landtagen wegen der Herren verloffnen Unterthanen, so ausser der Weglassbrief auf- und angenumben werden, beschlossen, soll besser erläutert werden.

9. Wegen Erbrechung [Opisovatel souèasný èetl "otevøení" na místì "o tvrzení", a tudíž také pøeložil nesprávné "Erbrechung" na místì "Bestätigung".] der ausgeschnittenen Zettel mit Siegel oder Petschaften auf den Hochzeiten.

10. Wegen ubermässiger Waidmannschaft.

11. Wegen des Holzflössen und des von etzlichen hierzustehenden Schaden und Nachteis.

12. Anzuordnen, wie sich die Juden bei ihrem Gewerb und Nahrung verhalten sollen.




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