Steuer von denen im Land ausgeliehenen Geldern.

Desgleichen so haben die gehorsamben Stand auf Ihr Kais. Mt. gnädigistes Begehren und Gesinnen wegen dero obliegenden unerträglichen Schuldenlasts zu etwas Ableg- und Erleichterung desselben als einer Hilf aus unterthänigister Treu und Gehorsamb auf ein Jahr lang bewilligt, dass ein Jeder, der in diesem Künigreich Beheimb seines eignen Geldes auf Interesse liegen und ausgeliehen hätt, von einem jedwedem 1000 Schock Gr. 6 Schock Gr. und dann von jedem Hundert 36 Gr. beh. Ihrer Kais. Mt. zur Steuer geben und den Bernoder Steuereinnehmern auf die andern hievor ernennte Steuertermin sambt den Bekanntnussbriefen überantworten soll, also damit diese Hilf, wie auch das Biergeld Ihr Kais. Mt. zu Händen derselben behmischen Kammer geliefert werde. Jedoch soll solche Hilf Ihrer Kais. Mt. gnädigistem Erbieten nach nirgend anderswohin dann auf die inländischen Gläubiger verwendt werden. Auf den Fall aber irgend einer sich zu seinen ausgeliehnen Geldern nicht bekennen oder auch, da er sich zu denselben bekennt, die Gebühr auf die angemelten Termin nicht erlegen oder sonst, samb das Hauptgut ohne Interesse liegen thue, mit seines Gläubigers Assecurierung practicieren und uber das die Interesse nehmben oder zu dem Hauptgut schlagen lassen würde, derselb ein jeder solle dasjenig, so ihme also zu reichen gebühret hätte, doppelt zu erlegen schuldig und verfallen sein.

Notel eines Bekanntnussbriefs wegen ausgeliehner Gelder.

Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief für jedermänniglich, dass ich meiner verinteressierten baren Geldsumma, von deren mir der Zins zu meinem eignen Gewinn und Nutz erfolgt, benenntlich N. Summa liegen hab, darvon ich vermug des Landtagsbeschluss auf diesen ersten Termin als von jedem Tausend 3 Schock Gr. b. zu raiten, nämlichen N. Schock Groschen behmisch den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss uberschicken thue. Und dass ich meines eigenen Geldes nichts mehrers auf Interesse liegen und die Zins zu meinen Händen davon zu empfahen oder einzunehmben hab, solches nehmbe ich auf mein Gewissen. Zu Gezeugnus dessen hab ich mein eigen Petschaft zu diesem Bekanntnussbrief drucken lassen, der geben ist etc.

Hilf auf Erbauung des Prager Schlosses.

Und nachdem Ihr Kais. Mt. den gehorsamben Ständen gnädigst zu erkennen geben, dass Ihr Mt. aus sonderer Zuneigung, so sie zu diesem hochgelobten, berühmten Künigreich und behmischen Nation haben, des gnädigisten Willens sein, derselben kaiserlichen Hofläger den mehrern Theil, soviel als nur muglich, allhie in Beheimb auf dem Prager Schloss umb dieses vermelten Künigreichs und desselben incorporierten Lande, wie auch des heiligen Reichs und anderer derselben Königreich und Lande getreuen Unterthanen Nothdurft willen zu halten und also unverschont derselben kaiserlichen Person alle Einwohner dieses Künigreichs in ihren Gerechtigkeiten und Anliegen gnädigist anhören, vertreten und väterliche Sorg für sie tragen wollenwann aber gleichwohl den gehorsamben Ständen wohl bewusst sei, und es auch der Augenschein mitbringe, dass Ihr Kais. Mt. auf dem Prager Schloss mit derselben kaiserlichen Wohnung nicht zur Gnüge und wie sichs derselben Dignität und Hoheit wohl gebühre, vorsehen sei, Ihr Kais. Mt. solches auch für sich selbst gnädigist gern wenden und das Schloss aus eignen Säckel erbauen und bessern lassen wollten, dieweil Sie es aber umb anderer vieler unerträglichen und vor oft angezognen Ausgaben willen nicht zu erschwingen, und doch solches gleichwohl gnädigist gern ins Werk gerichtet sehen wollten, derwegen dann Ihr Kais. Mt. an sie die Stand gnädigist begehren thäten, dass sie sich hierzu einer sonderbaren Hilf ausser ihrer vorbeschriebnen Bewilligung und ohne des Gränitzwesens, wie auch der kaiserlichen Hofhaltung und dann dero Interesse und Schuldenzahlung Hilfleistung Abbruch und Schmälerung vergleichen wollten. Und wiewohl sich nun die Stand ohne das fast über Vermügen mit ihrer allbereit bewilligten unterschiedlichen Hilfleistung angriffen, so wollen sie doch im Werk erweisen und ihr sonderbare Dankbarkeit gegen Ihrer Kais. Mt. Ihres so gnädigisten Erbietens und wie hoch sie desselben erfreuet, sehen lassen und sich hiemit entschlossen und bewilligt haben, dass noch uber alle vorige Hilfen und bewilligte Haussteuer von jedem ihrer Unterthanen Haus zu fünf Gr. behemisch gereicht und von dreien Jahren eingenumben, auch inmassen vorbewilligte Turkenhilf jedes Jahr auf zween Termin den verordneten obristen Berneinnehmbern ausser Abkürzung der Brändler und andrer Beschädigten, so ihren Unterthanen zustehen wurden, erlegt und die Erlangung allergestalt, inmassen wie hievor bei der Turkenhilf angeordnet, eingefordert werden. Daneben aber auch bitten Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stand unterthänigst, dass Ihr Kais. Mt. bei derselben Ambt- und Hauptleuten, auf Ihren eigenthumblichen Herrschaften verfügen wollen, damit solche des Prager Schloss Bauhilf gleichfalls unzergänzt abgeben und den Berneinnehmbern eingeantwort, auch diese Hilf der fünf Gr. nirgend anderstwohin dann auf Bau und Besserung vermeltes Prager Schlosses gewendet werde.

Die Präger aber und andere künigliche Stadt in Beheimb haben Ihrer Kais. Mt. anstatt solcher Hilf den vierten Theil ihrer Gränitzoder Türkenhilf auf die vermelten drei Jahr, das ist jedes derselben besonder 3125 Schock Gr. beh., und solche auf die hievor angedeuten zween Tennin den obristen Berneinnehmern neben ihrer Steuer zu überantworten bewilligt.

Es sollen auch nicht weniger die Freisässen und Vorwerchsleut den vierten Theil ihrer Steuer der Kais. Mt. neben den Ständen zu solchem Schlossbau erlegen und abgeben.

Also sollen auch die Bekanntnussbrief uber diese Bausteuer aller Massen und Gestalt mit Abzählung der Unterthanen inmassen bei der andern Türken- oder Haussteuer gestellt und den Berneinnehmbern eingehändigt werden.

Wegen Ausrüst und Bereitschaft dieses Künigreichs Beheimb sowohl auch der andern dazu incorporierten Lande.

Soviel die Ausrüst und Bereitschaft anbelangen thuet, haben sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen dahin verglichen, dieweil auf den hievorigen Landtagen zu Beratbschlagung dieses hoch nothwendigen genöthigen Artikels sonderbare Personen vom Herrn- und Ritterstand deputiert, solches aber noch bisher zu keinem Ort gebracht worden, dass die im verschienen 80. Jahr hierzu geordnete Personen, wann und zu welcher Zeit sie von Ihrer Kais. Mt. beschickt wurden, sich hieher aufs Prager Schloss verfügen, solche Berathschlagung vor die Hand nehmben, die Sachen alles Fleiss beschreiben und Ihrer Kais. Mt. übergeben sollen, welche dann darauf solches alles mit den obristen Landofficierern, Rechtsitzern und derselben Räthen weiter erwägen und bei künftigem Landtag den gesambten Ständen zu endlicher Abhelfund weiterer Verordnung, was diesfalls diesem Kunigreich am zuträglichisten sein möchte, gnädigst proponieren und furtagen lassen. Und bitten Ihre Kais. Mt. derselben gehorsambe Stand unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollten auch bei den andern Landen und Mitgliedern die Sach solcher Ausrüst halber gnädigist dahin richten, damit Ihr Mt. derselben Beschaffenheit ein gnädigstes Wissen haben möchten. Und wann alsdann zu forderst dies Kunigreich und dann jedes Land solcher Ausrüstung, in was Zahl ihnen mit dem reisigen Zeug und Fussvolk aufzukumben sein wirdet, ein eigentliches Wissen haben, werden sie sich alsdann umb soviel desto leichter mit den Commissarien unter einander, mit was Hilf ein Theil dem andern zuspringen möcht, zu vergleichen haben.

Jedoch damit es gleichwohl dieser Zeit an gebührlicher Versorg- und Anordnung dieses Kunigreichs nicht erwinden, noch mangeln thue, so haben sie sich demnach dahin entschlossen, dass ein jede Person vom Herrn- und Bitterstand, desgleichen Burgern sowohl auch den Geistlichen und nit weniger die Freisassen, Vorwerchsleut und also alle Einwohner, so Landgüter oder Geld auf Interesse oder Zins haben, von vier Tausend Schock Groschen behmisch ein gut und wohl gerust Pferd wider den Feind in Bereitschaft haben soll.

Zu Beratschlagung aber dieses Artikels seind nachfolgende Personen deputiert und verordnet, als nämblich: Jaroslaw Libsteinsky von Kolowrat auf Petersburg, Landvogt im Markgrafthum Niederlausitz, Georg Graf von Guttenstein auf Riesenberg, Sebastian Schlick von Holeicz Graf von Possaun auf Becziow und Hans von Oppersdorf auf Aich aus dem Herrnstand, dann aus den Ritterstandpersonen Humprecht Cziemin von Chudenicz und auf Chudenicz, der Röm. Kaiserin Unterkammerer in derselben Städten in Beheimb und Hauptmann aufm Prager Schloss, Paul Kurka von Korkinie auf Suchendol uber dem Ufer, Hans Markwart von Hrádku auf Neckmirzi und Wilim Mirzkowsky von Tropschicz auf Wrchlabi.

Wegen Steuerraitungen.

Und dieweil die Stand für ein Nothdurft befinden, dass des Lands Raitungen aufgenumben und damit länger nicht verzogen werde, so haben sie sich dahin entschlossen, dass erstlich von den Biergeldeinnehmbern in Kreisen die Aufnehmbung solcher Raitungen furgenumben, darzu sie sich auf das Prager Schloss den Sonntag Devitnik dies Orts, wo die Steuereinnahmb gehandelt wird, mit ihren Raitungen verfügen und sich vorher bei denen in hievorigen Landtagen den obristen Berneinnehmbern von den Ständen zugeordneten und der Zeit zur Stell aufm Prager Schloss wesenden obristen Landofficierern ansagen sollen, welche dann von ihnen zu Stund an durch vermelte obriste Berneinnehmber von der Zeit an, als die Hilfen zum Land gelegt worden, bis auf den jetzigen Landtag, wie auch zugleich hernach von des Lands Zahlmeister aufgenumben werden sollen. Es sollen auch bei übergab und Aufnehmbung dieser Raitungen sein erstlichen die zwo aus den obristen Landofficierern den Berneinnehmbern zugethane und dann auch die nachgesetzten bei jetzigem Landtag deputierte Personen, als: vom Herrnstand Georgen Borzita von Martinicz auf Smeczna, Niklas von Lobkowicz auf Neuschloss, Röm. Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Alten Stadt Prag, und vom Ritterstand Christof Wratislaw von Mitrowicz auf Lochowiez, Sigmund Slusky von Chlum auf Sukdol, dann von Städten Magister Martin (sic) Auentin und Simeon Kamarit von Rowin, denen dann von den Ständen hiemit diesem Landtagsbeschluss vollkumbner Gewalt, solche Raitungen ordentlich zu ratificieren und soweit sie dieselben just befinden werden, auf ein Ort zubringen, übergeben wird. Und wann solches also vollzogen, so solle Ihrer Kais. Mt. der Stand Zahlmeisters Raitung beglaubte Abschrift einzustellen nicht umbgangen werden.

Die von den Ständen bewilligte Hilf soll in anderweg nit verwendt werden.

Dieweil Ihrer Kais. Mt. zu Erbau- und Besserung des Prager Schlosses von jedem der Stand Unterthanen Haus 5 w. Gr. an barem Geld bewilligt worden, mit welcher Summa dann Ihr Kais. Mt. nach zeitlicher Erlangung derselben bald auf den angehenden Frühling solchen Bau an die Hand nehmben kunnen, so wollen die gesambten Stand dem Landrechten nach Aufnehmbung der Raitungen in ihrer [sic] Gewalt zu berathschlagen gestellt haben, was etwa für ein Geldsumme, so hinter den Ständen oder an was Ort es sei, von denen hievor zum Land bewilligten Hilfen ausgesucht und vor der Hand sein wurde, Ihrer Kais. Mt. der Stand Bewilligung nach ausgegeben, und sobald als dieselben von den Ständen erlangt, angehändigt werden möcht. Welcher Summa halber dann, wenn sie zur behemischen Kammer wie auch all andere bewilligte Hilfen erlegt, sie die gehorsamen Stand der unterthänigisten Hoffnung sein, Ihr Kais. Mt. werden dieselbe auf den Bau des kuniglichen Prager Schloss zu verwenden verordnen und befehlen, inmassen sich dann Ihr Kais. Mt. dessen gegen den Ständen gnädigist erboten haben. Do aber uber das auch noch was mehrers gefunden, so solle das Landrecht die Fursehung thun, damit solches bis auf einen künftigen Landtag unverruckt beisamben bleibe, dessen allen dann sowohl als der Raitungen halber sie die Stand von gedachten Landrechten sollen bericht werden.

Und dieweil alle diese hievorn bewilligte Hilfen in Ihr Kais. Mt. behmische Kammer abgeben und gereicht werden sollen, so bitten Ihr Kais. Mt. die Stand unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollen bei gedachter behmischen Kammer gnädigist verfügen, damit solche Hilfen an kein ander Ort, sondern, wie mit diesem Landtag beschlossen, verwendet werden, wie dann auch sie die Stand in der behmischen Kammer hierumben als ihren Freunden und geborenen Behmen vertrauet und habender Zuversicht nach versehen wollen, dass sie dem also ein Vollziehung und kein anders thun noch eingehen werden.

Wegen der behmischen Granitzörter.

Nachdem auch wegen theils des Landes Gränitzen mit etlichen umbliegenden Fürsten und Ländern sich Stritt und Irrungen erhalten, so wollen die Stand dem Landrechten hiemit Gewalt geben haben, darauf zu gedenken, wann und zu welcher Zeit mit Ihrer Kais. Mt. gnädigstem Consens und Vorwissen an solche Granitzörter die Commissarien sollen abgefertigt werden, welches sie dann dem obristen Landschreiber hernach andeuten sollen, damit er des Lands Siegel auf die Vollmacht zu solcher Gränitzbereitung aufdrucken thue, wie dann wegen Aufdruckung ermeltes Insiegels die den Commissarien vom Land gethane Relation mehrers in sich halten und besagen thue.

Wegen Corrigier- und Vergleichung der Städt Recht mit der Landsordnung und Wählung der Personen hierzu.

Anbelangend der Städte Recht, da haben Ihre Kais. Mt. die Stände bei hievorigen Landtagen unterthänigist ersucht, damit die Personen hierzu ausgeschlossen und elegiert werden möchten, wie dann auch solches von Ihrer Kais. Mt. und den Ständen also eigentlich beschehen. Dieweil sich aber die Zusambenkunft derselben Personen verzogen und die Sachen bisher unverrichtet und unvollzogen blieben, die Stand aber wegen Nitvergleichung solcher Stadtrechten, in dem sich ein Theil gegen dem andern aus den Ständen zu verhalten und zu richten haben möchten, solchen nicht ein schlechten Mängel zu sein befinden, derwegen dann sie wie hievor also auch noch Ihr Kais. Mt. bitten thuen, dass Ihr Kais. Mt. diesfalls ein gnädigs Einsehen haben, und dieweil alle solche der Stadt Recht vollkummlich in Schriften verfasst und nunmehr auf Ihrer Kais. Mt. und der Stand Ratifikation bis zum Druck kumben sein, die hievor geordnete oder andere Personen hierzu beschicken und denselben gnädigist auferlegen wollen, dass sie solche der Stadt Recht ersehen und verglichen hätten, damit nur einerlei Stadtrecht, so der Landsordnung nicht zuwider, aufgericht und sich nach denselben und keinen andern ingemein zu richten sein möchte, wie dann auch die Stand ihres Theils nachfolgende Personen denen von Ihrer Mt. Deputierten zuordnen und von dem Herrn- und Ritterstand ausschiessen und wählen thuen, nämlich aus dem Bechinger Kreis Adamen von und auf Neuhaus und Hluboké, Ihrer Kais. Mt. Rath und Kammerer, vom Herrnstand und Kunaschen Dworzeczky von Wolbramowicz auf Dworcz von Ritterstand; aus Prachinger Kreis von Herren Adamen von Sternberg auf Sedlczi, Ihrer Kais. Mt. Rath und Hauptmann auf der Neuen Stadt Prag, und vom Ritterstand Bernharden den altern von Hodiegowa auf Lczowicz und Tloskow; ausm Schlaner Kreis vom Herrnstand Friedrichen von Lobkowicz auf Perucz und vom Ritterstand Hertwigen Seidlicz von Schönfeld auf Swoleniowes, Ihrer Kais. Mt. Rath und Oberhauptmann derselben eigenthumblichen Herrschaften in Beheimb; ausm Leitmeritzer Kreis vom Herrnstand Heinrichen Kurzbach von Trachmberg und Milicz auf Stolinkach, Ihrer Kais. Mt. Rath, und vom Ritterstand Sigmund Brozansky von Wrzessowicz; ausm Kaurzimber Kreis vom Herrnstand Wilhelmben von Talmberg auf Jankow und vom Ritterstand Jakoben Choda wer von Lokte; ausm Cziaslawer Kreis vom Herrnstand Adamen Slawata von Chlum und Koschemberg auf Cziestin und vom Ritterstand Hansen Salawu von der Leip auf Aumonin; ausm Wltawer Kreis vom Herrnstand Nikiassen von Rziczian auf Beztahow und vom Ritterstand Nikiassen Woykowsky von Milhosticz auf Woseczian; ausm Podbrder Kreis vom Herrnstand Wenczln von Rcziczian auf Horzowicz, Ihrer Kais. Mt. Rath, und vom Ritterstand Christofen Wratislawen von Mitrowicz auf Lochowicz; ausm Pilsner Kreis Hansen von Rupaw auf Raupaw und vom Ritterstand Hansen Cziernin auf Wostrem; ausm Saazer Kreis vom Herrnstand Hansen Woldemar von Hassenstein und Lobkowicz auf Masstiaw und vom Ritterstand Nikiassen Stampach von Stampach; ausm Bunzler Kreis vom Herrnstand Adamen Kragirz von Kraid auf Jungenbunzel und vom Ritterstand Albrechten Pietipesky von Chisch und Egerberg auf Bischicz; ausm Gratzer Kreis vom Herrnstand Wilhelmben von Walstein auf Herzmanicz und vom Ritterstand Hansen Dohalsky von Dohalicz auf Weseli, Röm. Kais. Mt. Rath; ausm Rakownitzer Kreis vom Herrnstand Christofen von Kolowrat auf Wssesulow und vom Ritterstand Wenzel Ochhauser von Ochhaus auf Pschawlicz; ausm Chrudimber Kreis vom Herrnstand Albrechten Slawata von Chlum und Koschemberg auf Chrasti und vom Ritterstand Heinrichen Dobrzensky Cziap von Dobrzenicz auf Wali. Welche alle hievor erzählte in und aus berührten Kreisen erwählete Personen sollen und werden auf Ihr Kais. Mt. gnädigste Erforderung sich auf das Prager Schloss ausser einicher Entschuldigung zu verfügen verbunden und verpflicht sein; da aber einer oder der ander umb billicher Ursachen willen zur Stell nicht kumben künnte, derselb und ein jeder solle sich seines Aussenbleibens bei Ihrer Kais. Mt. entschuldigen und die Ursach seines Niterscheinens vermelden und anzeigen, jedoch sollen diejenigen SO sich zur Stell finden werden, den Sachen ein Weg als den andern beiwohnen und wirklich zur Erledigung bringen helfen.




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