Dass die Bausteuer des Prager Schlosses mit der hievor geordneten Execution eingebracht und bei den Saumbigen erlangt werden solle.
Und nachdem auch die bei hievorigem Landtag bewilligte Hilf auf Erbauung des Präger Schlosses noch nicht von allen Orten einkumben und erlegt worden, und vielleicht aus Ursach, dass hierauf kein sondere Poen oder Straf gesetzt worden, derwegen und damit nun Ihr Mt. solcher Hilfen umb so viel sicherer und gewiss sein mögen und dieselbe keineswegs dahinten bleibe, sondern gewisslichen erlegt werden soll, so haben alle drei Stand dahin geschlossen und sich verglichen, dass gegen den Saumbigen und denen, die ihr Bausteuer neben der ändern Türkenhilf nicht abgericht und darzu ordenlich wurden bekennt haben, mit der hievor ausgemessenen Poen umb das verschienene sowohl als das künftig expresse furgangen werden soll.
Erwählte obriste Berneinnehmber.
Vom Herrnstand Adam der älter von Sternberg auf Sedlczi, Röm. Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Neuen Stadt Prag, vom Ritterstand Wilhelmb der älter Malowicz auf Butowiczich und von Städten Magister Paul von Koldina, Burger in der Alten Stadt Prag, und solle obgedachten Personen ihre Besoldung aus den Steuersgefällen gereicht und geben werden, nämlichen dem vom Herrnstand jährlich 250 Schock Groschen, dem vom Ritterstand 200 Schock Gr. und der Burgersperson 100 Schock Gr. behm. Und da auch entzwischen der dreien Jahrsfrist irgend einer aus ermelten Einnehmbern mit Tod abgehen würde, so solle das Landrecht allezeit an des Verstorbenen Stell einen andern, wie dann demselben hiemit Gewalt geben wirdet, zu verordnen Macht haben.
Es sollen auch die jetzgemelten Berneinnehmber mehrerntheils sambtlichen oder zum wenigisten einer aus ihnen vom Herrn- oder Ritterstand neben dem dritten Berneinnehmber und also jederzeit zween allhie anwesig sein, bei den Bernschreibern, damit die Sachen recht und treulich gehandelt, alles Fleiss zusehen auch insonderheit daran sein, damit solche Bernsteuer zu Beschluss des Jahrs völlig eingebracht und diesfalls keinem einiche verlängte Zielzeit gelassen, sonder gegen einem jeden, der etwo mit Erleg- und Richtigmachung seiner Angebuhrnus saumbig erscheinen würde, mit der angeordneten Execution furgehen und hierinnen niemandes verschonen. Und zum Fall auch aus ihrer der Steuereinnehmber Nachlässigkeit solche bewilligte Contribution nach Ausgang des Jahrs nicht völlig zu Hand gebracht oder eingemahnt würde, so sollen ihnen hierzu noch sechs Wochen uber und nach Verfiiessung bestimbter Jahrzeit zugelassen werden; da aber noch uber dies alles bei ihnen einicher Mängel des Saumbsals erscheinen würde, so soll derselb oder die verursachte Nachtheiligkeit bei niemanden andern als bei ihnen den Berneinnehmbem gesucht werden.
Es soll auch solche Steuer nirgend anderswo als beim Bern aufm Prager Schloss erlegt und ausgezählt werden; da sich aber begebe, dass man die Aufzählung häufig und überhaupt thuen und die Gemach bei dem Bern hierzu nicht erklecken oder genugsamber Raumb sein würde, so sollen die beheimbischen Kammerräth dessen von gedachten Berneinnehmbern erindert und durch dieselbe mit Vorwissen Ihrer Mt. andere gelegne Zimmer, damit ja die auszahlenden Personen nicht gesaumbt, angewiesen und ausgezeigt werden.
Biergeld.
Ferrer als auch die Kais. Mt. gnädigist begehrt und an die gehorsamben Stände gelangen lassen, dass sie das Biergeld von jedem Fass Weiss- oder Gerstenbier sechs weiss Groschen bewilligen und drei Jahr nach einander continuieren wollten; wiewohl nun die Stand mit allerlei Beschwer und Ungelegenheit, inmassen hievor angezogen, beladen, so haben sie doch aus unterthänigister zu Ihrer Mt. tragenden Treu, Lieb und Gehorsamb, furnehmlich aber, weil sie Ihrer Mt. gnädigistes Erbieten wegen derselben kaiserlichen Hofläger, so Sie allhie zu halten bedacht, vernumben, dahin geschlossen und bewilligt, dass von nägstkünftig Valentini an zu raiten ein jeder Einwohner oder Landmann in diesem Künigreich Beheimb von jedem Viertel Weiss- oder Gerstenbier, so auf den Kauf ausgesetzt wirdet, 6 w. Gr. und von einem Fass, so zwei Viertel hält, doppelt soviel, das ist 12 w. Gr. verreicht und den Einnehmbern, so Ihr Mt. hierzu deputieren wurden, Ihrer Kais. Mt. zu Händen erlegt und also drei Jahr auf einander continuieret werden solle, und dasselb aller Gestalt und Massen, wie hievor in Kreisen und Städten beschehen, als das erste Quartal umb Philippi-Jacobi, das ander Himmelfahrt Mariae, das dritte Mariae Opferung und das vierte mit Ausgang dies Jahrs, das ist umb Valentini anno 86, und also durch und durch die drei Jahr hinaus.
Es soll auch solch Biergeld von den Einnehmbern in Ihrer Kais. Mt. beheimbische Kammer erlegt und abgeben, die Hälft zu Ihrer Mt. Hofhaltung und der ander halbe Theil auf Bezahlung der inländischen Interesse und soweit müglich auch der Hauptgelder ausgeben und sonst an kein andern Ort Ihrer Mt. selbst gnädigisten Erbieten nach verwendet werden.
Zum Fall aber irgend einer sein angebühriges Biergeld hinterhalten und auf die bestimbten Quartal den Einnehmbern nicht verreichen und abgeben oder aber ordentliche Register und Bekanntnussbrief uberschicken wurde, derselb ein jeder soll erstlich durch den Einnehmber zur Richtigmachung vermahnet, und do er noch uber das saumbig erschiene, alsdann den obristen Berneinnehmbern verzeichneter übergeben werden, die dann uber jeden denselben ein Steckbiief von der Landtafel nehmben oder ausbringen, denselben ihme zu Händen in sein Haus, der ihn also anzunehmben und sich diesfalls, als wann er nach ergangnen Rechten gesteckt wäre, zu richten und die destwegen anfgeloffnen Schäden sambt dem hinterstelligen Biergeld richtig zu machen schuldig sein wird, uberschicken sollen. Zum Fall er aber inner zweier Wochen nach ergangnem Steckbrief sein Biergeld nit abrichten oder sich dessen, dass er nicht gebrauen, durch Bekanntnussbrief losmachen und aberzeugen wurde, so soll er sich selbst auf das Prager Schloss gestellen und vor Kichtigmachung der Sachen auf einen oder den andern Weg der Bestricknus nicht los sein.
Es bitten auch die gehorsamen Stände unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollten auf derselben Häuser oder eigenthumlichen Herrschaften wie auch bei dero Unterthanen verfügen lassen und daran sein, damit von denen Orten das Biergeld den Kreiseinnehmbern gleichfalls abgeben und erlegt werde; dann zum Fall solches nit beschehe, sei zu besorgen, es wurde bei vielen, die dann hiemit gleichfalls würden exemplificieren wollen, ein schieches Ansehen machen und hiedurch Ihr Mt. in mehr Weg zu Schaden und Nachtheil gereichen.
Und dieweil auch furkumben, dass theils aus den Ständen ihre Gebräu verschwiegen, dieselben vertuschen und sich darzu gar nicht bekennen, andere aber, so alle Wochen brauen, den Einnehmbern von einem ganzen Quartal nur von zwei oder drei Gebrauen das Biergeld abgeben und verreichen sollen, so sollen demnach die Berneinnehmber einen jedwedem, so also betreten und bei dem dergleichen Ungebühr offenbar wurde, zu dem Landrechten, darzu er sich dann zu gestellen verbunden sein solle, beschicken. Wie und worzu nun folgends einem jeden solche und dergleichen Misshandlung gereichen und von den obristen Landofficierern vermittelt und aufgelegt wirdet, das soll ihme ein jeder wohl und wehe thuen lassen und sich darnach zu richten haben.
Wegen Verordnung der Biergeldseinnehmber in Kreisen.
Ihr Kais. Mt. sollen die Einnehmber in den Kreisen ihrer selbst Gelegenheit und Nothdurft nach bestellen und die Mandata in den Kreisen desto zeitlicher ausschreiben und publicieren lassen, damit ein jeder wissen möge, wem und wohin oder an welches Ort er das Biergeld antworten solle.
Notel eines Bekanntnussbriefs uber das Biergeld.
Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief für allermänniglich, dass ich von dem Mittwoch nach St. Scolasticae dies gegenwärtigen 85. bis auf Sofiae ermeltes Jahrs in diesem einigen Quartal in meinem Brauhaus zu N. N. Fass Bier brauen lassen, davon mir vermüg der Landtagsbewilligung von einem jeden Fass zu 6 w. Gr. zu geben gebühret, welches in vermelter Zeit N. Schock Groschen bringt, die ich hiemit sambt dem Register und Bekanntnussbrief den Kreiseinnehmbern übersenden thue. Und dass ich in jetztermelter Zeit nicht mehr Weiss- oder Gerstenbier brauen und auf den Kauf aussetzen lassen, davon das Biergeld ausserhalb dessen, so ich hiemit uberschicken thue, gereicht werden solle, das nehmbe ich auf mein Gewissen. Dessen zu mehrer Urkund hab ich mein eigen Petschier hiefur gedruckt. Datum. Und also soll man sich mit Benennung der Quartal und Termin in den andern Bekanntnussbriefen auch verhalten.
Wegen Aufnehmbung der Steuerraitungen.
Und damit die Raitungen uber die Turkensteuer, wie auch die hievor zu Erbauung des Prager Schlosses bewilligten Hilf nicht dahinten bleiben, sondern noch vor dem zunahenden ersten Termin jetziger Bewilligung aufgenumben werden möchten, als haben die gehorsamben Stände zu Aufnehmbung derselben nachfolgende Personen deputiert und furgenumben, als nämblich: vom Herrnstand Joachimben Nowohradský von Kolowrat, Burggrafen zum Karlstein, Wenzln von Donau auf Weissen Augezdczy und vom Ritterstand Wenzln Pless Herzmanský von Slaupna, Hauptmann der Kleinern Stadt Prag, Tiburzien den altern Sahrer von Saher auf Kladno, und von den Städten Lorenzen Brzekowecz, Burgern der Alten Stadt Prag, und Simon Kamarit, Burgern auf der Neustadt, die sich dann mit denen von Ihrer Mt. hierzu verordenten Personen eines forderlichen Tags vergleichen, uber solche Raitungen sitzen und noch vor dem ersten zunahenden Termin jetziger Turkenhilf gewisslichen aufnehmben und auf ein Ort richten sollen.
Allein soviel die Raitungen uber die vom 79. bis zu End des 83. Jahrs zum Land bewilligte und erlegte Steuer und Biersgefäll, wie auch des Landszahlmeisters Eaitung belangen thuet, da sollen die uber solche Raitungen hievor geordnete Personen alsbald den Montag nach dem Sonntag Invoeavit ubersitzen und sich mit Aufnehmbung derselben der bei nägsten Landtag ausgemessenen Ordnung nach verhalten und richten.
Wegen der alten Raitungen und Restanten.
Und nachdem auch Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stand an die bei nägstem Landtag wegen Ortstellung der mit Ihrer Mt. strittigen, wie auch Aufnehmbung deren uber Ihr Mt. der römischen Kaiserin bewilligten Biergeldsraitungen beschehne Vergleichung, weil dieselben umb derer von Ihrer Mt. angezogenen Ursachen willen zu keiner Vollziehung kumben mügen, gnädigist erindert und zu Gedächtnus geführt haben, und damit nun die Sachen je nicht länger anstehen oder unvollzogen bleiben, als haben sich Ihr Kais. Mt. mit den gehorsamben Ständen gnädigist verglichen und entschlossen, dass ein Jeder, so einiche Schulden bei Ihrer Kais. Mt. zu fordern hätte, sich zwischen der Zeit und Georgi nägstkunftig bei Ihrer Mt. beheimischen Kammer auf dem Prager Schloss anmelden, do ihme dann ein gewisser Tag, wann man mit ihme umb die Zeit Ascensionis Domini abzuraiten bedacht sei, ernennt und angestellt werden solle, und das darumben, damit solche Abraitungen unterschiedlicher Weis nach einander vollzogen und zu Ort gestellt werden mögen, und nicht etwo einsmals uberhauf kumben, dass einer auf den andern desfalls lang warten müsste. Und [da] sich auch einer oder der ander zwischen ermelter Zeit nicht ansagen oder gestellen wurde, der soll hernach weiter nicht zugelassen noch gehört werden.
Und was sich also zwischen Ihrer Kais. Mt. und irgend einer Person oder den Ständen im Stritt erhalten wurde, sollen solche Differenzen und alle dergleichen Raitungen durch die nachfolgenden von den Ständen verordneten Personen ersehen werden, als vom Herrnstand Georgen den jungern von Lobkowicz auf Duchowcze, Ihrer Kais. Mt. Rath, vom Ritterstand Beniamin Kutowecz von Aurazu und von Städten Brikzien Glockengiesser, Burgern in der Neustadt Prag, denen dann Ihre Kais. Mt. auch sonderbare Personen gnädigist zuordnen wollen, und wann ihnen hernach von Ihrer Kais. Mt. ein gewisser Tag hierzu ernennt und angestellt wirdet, so sollen sie sich aufs Prager Schloss verfügen, alle dergleichen irrige und strittige Sachen nothdurftig ersehen, auch soviel müglich dieselben zwischen Ihrer Mt. und denjenigen Personen erörtern. Zum Fall ihnen aber für ihr selbst Personen solches zu vollziehen und zu Ort zustellen unmüglichen, so sollen sie nachfolgenden Personen, die Ihr Mt. hierzu, wann es derselben gefällig, furnehmben werden mügen, Beschaffenheit der Sachen berichten, als nämlich vom Herrnstand Georgen dem altern von Lobkowicz auf Libochowicz und Mielnik, obristen Kammerer des Künigreiches Beheimb, Georgen von Martinicz, obristen Hofrichter im Kunigreiche Beheimb, Jaroslawen von Smirsicz auf Kostelecz, Röm. Kais. Mt. Hofmarschalk, Wenzln von Rziczian auf Horzowicz, Röm. Kais. Mt. Rath, Adamen den altern von Stemberg auf Sedlczý, Röm. Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Neuen Stadt Prag; vom Ritterstand Burian Trczka von der Leip auf Swietli und Sasawa, Unterkammerer im Künigreich Beheimb, Hans Chinsky von Chinicz auf Lziowech [sie] und Sasmuczich, Burggrafen zum Karlstein, Hertwigen Seydlicz von Schönfeld auf Swoleniowsi, Röm. Kais. Mt. Rath, Albrechten Pietipesky von Chisch und Egerberk auf Bischicz und Wenzeln Griespecken auf Necztin. Und wann also obstehenden Personen alle erhaltende Irrungen zwischen Ihrer Kais. Mt. und denen Personen von Ständen, in Sachen ihre Schuldenforderungen wie auch hergegen Steuer- und Biergeldsrestanten betreffend, werden ersehen haben, so sollen sie in Sachen erkennen und einen rechtmässigen Ausspruch thuen, dabei jeder Theil verbleiben und den Sachen Vollziehung thuen solle.
Ausgab zu des Lands Nothdurften.
Und dieweil auf allerlei des Lands angelegne Nothdurften ein Summa Geldes zu verwenden vonnöthen sein wird, derwegen geben hiemit alle drei Stand den obristeu Landofficieren, Rechtsitzern und Ihrer Mt. Räthen vollen Gwalt, dass sie von allen dreien Prager Städten von jedem Ort zwo Rathspersonen zu sich ziehen und was sie also einhellig zur Nothdurft erkennen, von des Landes Geldern nehmben und ausgeben lassen mögen, hierüber dann diejenigen Personen, so solche Ausgaben thuen werden, den Ständen bei künftigen Landtag ordentlichen Bericht und Raitung thuen sollen. Desgleichen stellen auch die Stand in der Landrechtsitzer Macht und Gewalt die Personen zu Aufnehmbung Michaeln Spanowsky, obristen Landschreibers, Raitungen wegen Erbauung seines Amtshauses aufm Prager Schloss aufgewendten Unkostens zu verordnen.
Defensionsordnung.
Soviel die Defensionsordnung im Königreich Beheimb und denen darzu incorporierten Landen betreifen thuet, die lassen die Stand bei der hiervor mit Ihrer Mt. destwegen getroffnen Vergleichung verbleiben und verordnen hiemit anstatt des verstorbenen Hansen von Oppersdorf Heinrichen den altern Kurzbach von Trachenburg und Militsch auf Ronaw und Stolinkach.
Beratschlagung der Bergwerchsartikel.
Nachdem auch die Kais. Mt. die gehorsamben Stand erindert, welchermassen den Bergwerchsartikeln, darzu im verschienen 82. Jahr bei dem damals umb Lichtmess gehaltenem Landtag etzliche Personen deputiert worden, noch nicht abgeholfen und dass derwegen dieselben nochmaln zu berathschlagen und zu vollziehen ein Nothdurft, solchen Artikel lassen die gehorsamben Stand nochmaln bei der hievor mit Ihrer Mt. destwegen getroffenen Vergleichung und Beschluss verbleiben.
Und dieweil den obristen Officierern und Landrechtsitzern solches alles von den Ständen auf einen gewissen modum heimgestellt und übergeben worden, so stehe bei Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Gefallen, ob sie es für ein Nothdurft hielten, destwegen gedachten Landofficiern und Rechtsitzern zuzusprechen.

