Wegen der Bergwerchcommissarien.

Als auch anno 81. den Montag nach Laetare auf dem damals gehaltenen Landtag mit Ihrer Kais. Mt. geschlossen worden, damit die bei den Bergwerchen im Künigreich Beheimb erscheinende Mängel und Gebrechen wieder zurecht gebracht werden möchten, dass zu Bereit- und Visitierung derselben sonderbare Commissarien neben bergverständigen Personen von Ihrer Mt. verordnet und deputiert werden sollen, und ob auch schon allbereit die Personen von den Ständen hierzu elegiert worden, so sei doch den Sachen bisher kein Anfang gemacht oder einiche Vollziehung beschehen; und dieweil dann an solchem Artikel sonders viel gelegen, so haben Ihr Kais. Mt. mit den Ständen gnädigist geschlossen, dass solche Commission dies Jahr gewisslichen furgenumben und die Sachen soviel immer müglich zu Ort gericht werden sollen. Und haben demnach die Stände anstatt weiland Bohuslawen Felixen von Hassenstein und Lobkowicz, gewesten obristen Kammrers im Künigreich Böheimb, Karin von Bieberstein auf Diewin, Röm. Kais. Mt. Rath und Oberhauptmann des Glogischen Furstenthums, furgenumben, und sollen solche Commissarien auf des Landes Unkosten bei Verrichtung der Commission unterhalten werden.

Wegen Führung des Burggrafen auf die Gränitzen.

Und demnach der obriste Burggraf an die Kais. Mt. wie auch an die Stand gelangen lassen, dass bei Führung des Burggrafen auf die Gränitzen vermug der bei dem funfundsiebenzigjährigen Landtag getroffenen Vergleichung von den Parten etzliche viel Personen Herrn- und Ritterstands ihme Burggrafen zu Riehtund Verhorung vermelter Parten anstatt der Rathspersonen zugeben werden und derhalben zwischen solchen dem Burggrafen zugegebnen Personen oft allerlei Zank und Ungelegenheiten entstehen und erwachsen, und das daher, dass die von den Parten ausgeschossene und zugegebene Beistand es allein mit den Parten, so sie erkieset, halten thuen: derwegen so haben sich die Kais. Mt. mit den Ständen dahin verglichen, dass hinfür allezeit, wann also der Burggraf auf die Gränitzen geführt werden solle, er Burggraf selbst unparteiische Personen Herrn- und Ritterstands zu Eicht- und Verhörung der Differenzen zu sich ziehen und erfordern solle, dabei die Weis und Ordnung, wie in dem obvermelten Landtag wegen Beschickung der Personen und Zuordnung deren von den Parten geschlossen, gehalten werden solle.

Wegen der Zeugenführung.

Item bei Auf- und Ubernehmbung der Zeugen soll diese Ordnung observieret und gehalten werden, dass allzeit zwo Personen von den Unterambtleuten von der Landtafel neben dem Schreiber bei Notierung solcher Zeugen mit und darbei sein, auch die Zeugen inquirieren und befragen sollen, wie alt ein jeder sei, wasmassen ihme dasjenige, darumben er befragt wirdet, bewusst, ob er darbei gewesen oder unterwiesen sei, was er zeugen solle, oder auch sich einicher Gefahr wegen bezeugter Wahrheit zu besorgen habe, item ob er auch zu dem, was er zeugen soll, geholfen und gerathen oder ob er desswegen einich Geschenk oder Gewinn zu hoffen hab? Darauf ihme dann die Zedel verlesen und vermahnet werden soll, dass er kein anders ausser das, so ihme bewusst, zeugen und durch Verschweigung der Wahrheit sein Seel Seligkeit nicht verführen wolle, hernacher dann derselb ausser einicher Irrung aussagen mag, was ihme bewusst ist.

Und dieweil die Unterambtleut bei der Landtafel mit Führung der Zeugen ausser ihrer vorigen Pflicht ein mehrere Mühe, also dass sie öfter und in grösserer Anzahl aufn Prager Schloss sein müssen, haben werden, so solle derwegen zu desto besserer ihrer Unterhalt von Einschreibung und Verzeichnus eines jeden Zeugen 6 w. Gr. geben, daraus zween dem Schreiber und die andern vier Groschen den Ambtleuten und also jedem der halbe Theil gebühren solle.

Und damit auch dem Rechten mit Führung der Zeugen kein Verhindernus beschehe, so solle ein jeder, der also die Zeugen beschreiben lassen wollt, dasselbe zum wenigsten zwo Wochen oder 14 Tag vor jedwederm Landoder kleinem Rechten verrichten. Er solle auch keinem, wann ers zeitlicher und noch vor den bestimbten 14 Tagen thuen wollt, verwehret sein. Die aber, so schriftlich zeugen, die sollen die Titel und Überschriften, zu welchen Rechten, wem oder wider wen sie also zeugen, in ihren Zeugnissen speeificieren und beschreiben, dieweil ihnen solches in der ersten und andern Ladung, wie auch in der ausgeschnittenen Zedel angedeut wirdet; der es aber nicht also leisten würde, der solle den in der Ladung wegen des Nitzeugen gelegten Poenfall verfallen haben.

Wegen Aussag oder Bezeugung der in den Wirthshäusern geführten Schäden, das wirdet bei voriger Verordnung und Landtagsvergleichung gelassen, allein sollen solche Zeugenführungen also versehen und examinieret werden, inmassen es hievorige Landsordnung mit sich bringt, also dass obgemelte Ambtleut zu der Zeugentruhen einen, der Schreiber der kleineren Landtafel den andern und der Ingrossator der Gedenklandtafel und mindern Verschreibungen den dritten Schlüssel haben solle, also dass keiner ohne den andern darzu, es sei dann zu Nothdurft für das Landrecht oder wann mans beschreiben solle, kumben möge.

Und nachdem in der Landsordnung versehen, dass wann jemand bei der Kais. Mt. oder den Herren und Ritterschaft in vollem Landrechten Ansuchung thuen und begehren würde, einen Ambtmann von der Landtafel zur Beschreib- und Aufnehmbung der Zeugen zu schicken, und dann nach bescheener Bewilligung solches der Schreiber bei der kleinern Landtafel zu verrichten schuldig ist, inmassen dann solches ermelte Landsordnung mit sich bringen und ausweisen thuet: dieses Artikels halben haben sich nun die Stand mit der Kais. Mt. als Künigen zu Beheimb dahin verglichen, da jemand seinen Zeugen Schwachheit oder Alters halber, es sei nun einen oder mehr, zur Landtafel nicht wurde bringen mögen, so solle er alsdann bei der Kün. Mt. oder dem Landrechten zwene Ambtleut von der kleineren Landtafel zu Verzeichund Beschreibung solcher Zeugen sambt dem Schreiber von ermelter Landtafel nicht allein ausbitten, sondern auf solche Zeugen Ihrer Künig. Mt. oder dem Landrechten verzeichneter übergeben, die dann hernach in den Kreisen allein und keine andere verzeichnet und beschrieben werden sollen, aller Gestalt, wie solches bei der Landtafel im Gebrauch ist. Es solle auch ermelten Ambtleuten und dem Schreiber der Reiskosten bezahlet und nothdurftige Kost und Unterhalt geben werden.

Item bei dem Obristenburggrafenambt, desgleichen auf den Gränitzen, wann der Burggraf geführt wirdet, sollen die Zeugen aller Gestalt und Massen, wie bei der Landtafel beschrieben werden, also dass bei der Beeidigung und beim Einschreiben neben dem Schreiber zween Räth oder Judices desselben Rechten zugegen sein sollen; so soll auch die Bezahl- und Theilung vom Einschreiben ebnermassen wie bei der Landtafel erfolgen.

Zum Fall auch Jemands in den küniglichen, Herren oder Edelleut Städten zu seiner Nothdurft Zeugen führen wollt, so sollen gleichsfalls von dem Burgermeister und Rath zwo wohlverhaltene Rathspersonen neben ihrem Stadtschreiber der Beeidigund Einschreibung der Zeugen beizuwohnen verordnet und mit denselben die Ordnung allerseits wie bei der Landtafel gehalten werden.

Soviel das Kammerrecht belangt, da bitten die gehorsamben Stände unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollten bei demselben gnädigist verfügen, damit des Orts mit Einschreibung der Zeugen ebnermassen gute Ordnung gehalten werde, also auch nicht weniger die gnädigiste Verordnung und Fursehung thuen, damit den Räthen bei den Kammerrechten, inmassen hievor auch gebräuchig gewesen, eine Besoldung für ihre Zehrung und Mühe gereicht werde, also dass sie umb soviel desto leichter ihrer Arbeit und Pflicht beiwohnen und auswarten mugen.

Wegen Theilung der Brüder und Schwester.

Der Bruder kann die Schwester nicht abtheilen, es sei dann, dass der Vater wegen der Tochter testiert und geordnet hätte, dabei sie dann verbleiben und sich darnach richten solle, oder aber welche Geschlechter unter einander mit Bewilligung der Kün. Mt. Mass und Ordnung hätten, so sollen sich derselben nach die Töchter und Schwestern gleichsfalls zu halten schuldig sein; aber kein Bruder soll sein unvogtbare Schwestern abzufertigen oder zu theilen Macht haben.

Zum Fall aber irgend eine Schwester oder Muhmb mit ihrem Bruder oder Vettern umb ihren Antheil sich gutwillig vergleichen und abkumben würde, so solle solches statthaben, doch dergestalt, wann sich die unabgetheilte Schwestern oder Muhmben für der Kün. Mt. oder den Herren Landrechtsitzern zu solcher Vergleichnng bekennen und bezeugen würden, dass sie also mit ihren Brüdern oder Vettern gutwillig, ungedrungen und ungezwungen ubereinkumben sein, also und dergestalt, wie solcher Artikel ferrer Inhalts mit sich bringt.

Da aber auch Jemand bei einer unabgefertigten oder ungetheilten Schwester oder Muhmben sein Gut testieren und sich mit ihr oder ihnen ihrer Gerechtigkeit halben vergleichen, und sie aber bei einem billichen nicht verbleiben wollt, so wirdet derselbe solches an die Kun. Mt. oder Landrechtsitzer gelangen lassen, und was darauf Ihre Mt. oder die Rechtssitzer erkennen werden, darbei soll ein jede zu verbleiben schuldig und darmit vergnügt sein.

Nichts desto weniger, wann ein Vetter ausser Testaments abgehen und unabgetheilte Kinder und Schwestern hinter sich verlassen würde, so sollen dieselben Schwestern, wann sie also das Gut nach ihrem Brüdern würden einnehmben wollen, einen Kammerling bei der Landtafel ausbitten und solch Gut, woran es sei, durch ermelten Kammerling inventieren und bschreiben lassen, auch dasselb vermüg der Landordnung verbürgen, also damit die Waisen, wann sie ihre Jahr erlangen, wissen mögen, wie sie zu ihres Vätern nachgelassenen und ihnen von Rechtswegen gehörigen Gütern kumben sollen. Mit den nachgelassenen oder verweisten Muhmben soll es gleichsfalls gehalten werden.

Wegen der Hochzeitbrief.

Und nachdem sich bisher begeben, dass viel Herrn- und Ritterstandpersonen, so bei den Hochzeitberednussen zu Beiständen ausgeschossen, nochmals in die Hochzeitbrief als Bürgen gesetzt und geschrieben werden und also oftmals, wie noch heutigs Tags beschiecht, zu Schaden und Nachtel kumben, als haben diesfalls die Kais. Mt. mit den Ständen diesfalls also geschlossen, dass hinfuro die Hochzeitbrief mit deren Insiegel und Petschaften, so darein verzeichnet werden, confirmiert und feekräftigt werden sollen, ausser dessen solle keiner umb die Morgengab oder was also in den Hochzeitzedeln begriffen, zu haften schuldig sein.

Wegen des Gesinds und Unterthanen.

Anbelangend der Stand Unterthanen und Gesind, weil dieselben oft und viel ohne alle Ursach von ihrer Herren Grund laufen, sich in die Stadt und Städteln verstossen und sich deren Ort zu keinem Nutz gebrauchen lassen, sonder allein bei dem Müssiggang allerlei Unfug zu sonderer Beschwer der Einwohner treiben und also ihres viechischen eignen Willens geleben, andere aber, so ihrer Herrschaft wohl dienen und ihre Nahrung haben möchten, gleichsfalls ihres eignen Kopfs gebrauchen, sich zu frembden Herren und Leuten für Schaffer, Backen, Mulner, Taglöhner, Pflugund Treibknecht auch zu andern Diensten begeben und sich also für ihrer Herrschaft und Obrigkeit verstecken, und wiewohl nun die Obrigkeit dergleichen Missethat und diejenigen, die sich also an ihrer Herrschaft vergessen, meineidig und brüchig werden, mit Ernst zu strafen gut Fug und Ursach hätte, so will sie doch Gnad und Barmherzigkeit mehr dann ihr Verbrechen in Acht haben und wollten lieber, dass sie bei Erkenntnus ihres unchristlichen Lebens ehe und zuvor davon abstünden, als dass sie mit andern Ernst gegen ihnen fürgehen und verfahren sollten, inmassen ihnen dann hiemit diese sondere Gnad gethan und erzeigt wirdet, dass allen und jeden Unterthanen ihre gegen der Obrigkeit begangne Misshandlung, ausser der Malefizhandlung, erlassen und geschenkt werden soll dergestalt und auf die Weis, do sich irgend einer oder mehr aus dergleichen Unterthanen, Mannsund Weibspersonen, so also ihr unverantwortlichs Fürnehmben erkennen, zu ihrem Erbherrn wiederkehren und sich selbst gutwillig von Zeit dieser Publication auf nägstkunftig Martini einstellen wird wollen, dasselb also sicherlichen ausser Forcht einicher Straf, Gefängnus oder anderer Beschwernus thuen mögen, dann ihnen solches alles geschenkt und erlassen sein solle.

Und ob auch irgend einer oder der ander sein Erb und Gerechtigkeit durch das Weglaufen verwirkt und der Herr dieselb als ein Fälligkeit eingezogen hätte, er sich aber hernach zu seiner Wiederheimkunft bei der Obrigkeit wohl verdienen, auch getreu, ehrbar und fleissig verhalten wurde, so solle ein jeder Herr in Ansehung solcher getreuen Dienst dasjenige und nämblich all sein Erb und Gerechtigkeit, so er also umb seines Verbrechens willen eingezogen, hinwiederumben zu restituieren schuldig sein. Jedoch wirdet nit allein den Unterthanen, welche in obangeregtem Termin sich nicht wieder einstellen, ein Weg als den andern ihres eignen Willens geleben und viel lieber anderswo als bei ihren Erbherren dienen wollen, angesehen, dass sie die Stand wohl wissen wie zum Gehorsamb zu bringen und zu strafen, sondern auch denen Personen und Einwohnern aus allen dreien Ständen in diesem Künigreich Beheimb, wie auch den arbeitsamen Leuten aus christlicher Lieb, guter Freundschaft und von Gnaden wegen dies zu einer Ergötzlichkeit erzeuget, dass denselben Unterthanen gleichsfalls ihr Verbrechen nachgelassen werden solle, also und dergestalt, dass die, so sich also in obermelter Zeit zu ihrem Erbherrn nicht gutwillig gestellt haben wurden und sich, wo und welcher Ort oder bei wem aus den Einwohnern dieses Eünigreichs Beheimb und Markgrafthumb Mähren, Herrn- und Ritterstandspersonen auch Burgern in Städten oder andern arbeitsamben Leuten, es sei für einen Ambtmann, Schaffer, Backen, Mulner, Bestandsmann oder Höfler, Treiber, Pflugknecht, Förster, Schreiber, Koch oder was dergleichen Dienst mehr sein, versprochen hätten, dass denselben vermelten Herren, Edel und Bürgersleuten von dieser Publication an das Jahr hinaus vollend zu dienen vergunnet und erlaubet sein solle, mit der Condition, dass ein jeder aus denselben, es sei Herr, Ritter oder Burger, wie auch nicht weniger die arbeitsamen Leut, die also der Stand Unterthanen in ihren Diensten halten und brauchen wollen, schuldig sein sollen, alsbald von dem Tag an dieser Publication auf nägstkunftig Martini jedwedere dergleichen Person und Underthan, sei Mann oder Weibsbild, seinem Herrn zu gestellen, oder aber durch Schreiben unter ihren Insiegeln oder Petschaften, dass er solche Person in seinem Dienst habe, bekennen, auch in was Geschäft und Verrichtung er denselben gedinget, vermelden solle. Darauf dann ein jeder Erbherr demjenigen uber solchen Unterthanen einen Freibrief, damit er ihme das Jahr hinaus unverhindert dienen möge, zu geben schuldig sein wird. Es wirdet auch kein Erbherr bei denselben, so sich also wegen desselben Unterthanen bekannt und angemeldet, die bei hievorigem Landtag deswegen ausgemessene Poen zu ersuchen haben.

Und es soll ein jeder Herr, wann er nach Ausgang des Jahrs den Unterthanen nimmer bei sich haben wollt, solches seinem Erbherrn zeitlich erindern, der dann nach ihme, wo er ihn würde haben wollen, alsdann schicken und sambt dem Freibrief abholen lassen solle; wurde aber sein Erbherr nach beschehener Erinderung ihn nicht also holen lassen, so soll er von seinem Herrn, bei dem er gedient, losgelassen, der Freibrief aber behalten und gedachtem Erbherrn wieder uberschicket werden. Zum Fall aber derselbe Herr solche Person nach Ausgang des Jahrs bei sich noch länger wurde haben wollen, so solle er hierumben mit dem Erbherrn mündoder schriftlieh handlen und abkumben.

Und damit nun die Herren, Ritter, Stadt und andere Personen solcher Unterthanen, wann dieselben von ihnen gebührlich gehalten, umb soviel gewisser sein mögen, sonderlich weil ihnen diese Bewilligung aus christlicher Lieb, damit sie ihr Wirthschaft und Nahrung soviel desto besser fortstellen mögen, erfolgen thuet, und sie, die Unterthanen, auch ihren Lohn zu verdienen haben und nicht also, wann sie sich verdingt, von einem Herrn zum ander entspringen und entlaufen: derwegen wann einer einem Herrn oder irgend andern Personen durch ein Freibrief verliehener Unterthan vor seinem Ausdienen entlaufen würde, dass derselbe von niemand zu keiner Arbeit oder zu Diensten aufgenumben oder gefurdert werden solle, und das bei Verlierung 50 Schock Gr. beh. Poenfall und Straf, die ein Jeder wegen solcher Person, es sei Mann- oder Weibsbild, habendem Freibrief nach bei demjenigen, wo er betreten oder erfraget wurde, durch rechtliche Hilf der mindern Ambtleut bei der Landtafel oder aber durch die Kreishauptleut wirdet erfordern und erlangen mügen. Deswegen dann sie die Kreishauptleut den Parten zum längsten inner sechs Wochen einen rechtmassigen Ausspruch thuen sollen, und wann solcher Poenfall zuerkannt, so solle alsdann von mehrgedachten Hauptleuten eine Relation zur Landtafel oder dem Burggrafambt erfolgen, darauf ein Steckbrief ausgebracht und durch denselben der Poenfall eingemahnt, auch die entloffene Person, wo sie betreten, ausser Verhinderung des Grundherrn desselben Orts aufgehoben und bestraft werden.




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