Wegen Corrigier- und Vergleichung der Landtafel mit den Stadtrechten und Erwählung theils Personen darzu.

Anbelangend die Corrigier- und Ersehung der Stadtrecht auch Disponierung derselben mit der Landsordnung, dieser Artikel, so an ihm selbst erheblich und allbereit bei hievorigem Landtag durch die Kais. Mt. und die Stände berathschlagt, darzu dann auch die Personen aus allen Kreisen verordnet worden, wirdet bei vorigem Entschluss gelassen. Damit aber derselb seiner Wichtigkeit nach umb soviel ehender zu Ort gestellt werden möge, als haben die Kais. Mt. mit den Ständen dahin geschlossen, dass erstlich solcher Artikel durch ein weniger Zahl Personen vom Herrn- und Ritterstand neben der Kais. Mt. darzu deputierten Commissarien furgenumben, und wann solches beschehen, dass allererst die Sachen durch die aus allen vierzehen Kreisen vorigem 83jährigen Landtagsbeschluss nach Deputierte hinwiederumb ersehen, solche Artikel entweders bei ihrer Deliberation lassen, oder aber zum Fall vonnöthen, ihr weiters Bedenken darzu und dabei vormelden sollen. Es stellen auch alle drei Stände, dergleichen Personen von der mindern Zahl zu erwählen, den obristen Landofficierern und Rechtsitzern in ihren Gewalt und Discretion diesfalls zu disponieren, und zum Fall auch irgend einer aus denen hievor aus den Kreisen deputierten Personen mit Tod abgangen wäre, ein andern an seine Stell zn verordnen. Und es soll auch ein jeder sich zu solcher Handlung, wann er deswegen von Ihrer Mt. gnädigist ersucht wirdet, umb gemeines Besten willen und als ein Liebhaber des Vaterlands unweigerlich zu erzeigen und der Sachen beizuwohnen schuldig sein.

Wegen Bewilligung eines Umbwechsels mit der Kais. Mt. und dem obristen Burggrafen.

Und als auch die Stand auf hievorigem Landtag, so den Montag nach Lichtmess anno 82. gehalten worden, Ihrer Kais. Mt. zu Erweiterung des Forsts und Pflanzung derselben Lust gegen etzlichen dem Burggrafenambt gehörigen und nahend bei Prag gelegnen Dorfschaften gegen andern derselben Dörfer und Gründen einen Umbwechsel zu thuen gehorsamlich bewilligt und zugelassen haben, und es aber diesfalls noch unvollzogen verblieben, so stellen sie es demnach nochmaln zu Ihrer Mt. gnädigisten Gefallen, dass sie diesfalls ihrem Belieben nach handlen und die Sach vorigem Entschluss nach ins Werk setzen mögen.

Ihrer Kais. Mt. wird bewilligt die Chodauer denen von Taus oder Domazlicz zu versetzen.

Nachdem auch die Kais. Mt. an die gehorsamben Stände gnädigst gelangen lassen, welchermassen sie zu derselben hoch angelegnen Nothdurften einer Summa Geldes bedürftig wären und dieselbe bei denen zu Taus oder Domazlicz, wann Sie ihnen die Chodauer verpfänden und anstatt der Interesse einraumben thäten, zu erlangen verhofften, und dass derwegen Ihr Mt. gnädigists Begehren sei, sie die Stand wollten hierzu ihren gehorsamben Consens geben, damit Sie ermelten Domazliczern die Verpfändung und Versicherung diesfalls thuen möchten: welches sie dann also hiemit, weil Ihrer Mt. Nutz und Bestes hierdurch befurdert werden kann, gehorsamblichen wollen zugelassen und bewilligt haben.

Die Stand bewilligen, damit Ihr Mt. Sofien Deimkin den getroffnen Umbwechsel einlegen mögen.

Desgleichen haben Ihre Kais. Mt. die gehorsamben Stand gnädigist erindert, wasmassen nach im verschienen einundsechzigisten Jahr am Tage Marie Verkündigung auf beschehene Verordnung und Befehlch der Fürstl. Durchl. Erzherzog Ferdinanden ein eigentlicher Tausch und Umbwechsel zwischen weiland Bohuslaven Fleischer von Dolan eines, und dann weiland Merten Sudkowsky von Hendersdorf, Kaiser Maximilian hochseligster Gedächtnus, der Zeit gewesenen Hauptmann zu Clumecz, alles zu Händen Ihrer Kais. Mt. andern Theils, wegen etzlicher Felder und Teich, so gedachter Fleischer Ihrer Kais. Mt. gegen Einraum- und Übergebung etlicher Äcker und Strauch von der Herrschaft Hradischt gehorsamlichen abgetreten hat, und dieweil dann solches mit Ihrer Mt. Nutz beschehen, so sei derselben gnädigstes Begehren, die gehorsamben Stand wollen ihres Theils zulassen, damit Ihre Mt. solche Äcker und Strauch der Sofia Deimkin von Dolan, gedachtes Bohuslawen Fleischers nachgelassenen Tochter, auf ihr demüthiges Bitten in die Landtafel legen und einverleiben, auch hergegen erwähnte Felder und Teicht ermelter Herrschaft Hradischte zueignen lassen mügen, darzu dann die gehorsamben Stände, weil sie vermerken, dass dieser Umbwechsel Ihrer Mt. zum Besten erfolgen thuet, hiemit bewilligt haben.

Die Stand bewilligen, dass Ihr Mt. das Brüxer Schloss derselben behmischen Kammer Präsidenten vererben und verkaufen mügen.

Weiter haben Ihr Kais. Mt. an die gehorsamben Stände gelangen lassen, dass sie das Brüxer Schloss sambt aller desselben Ein- und Zugehörung Ladislawen dem altern von Lobkowicz auf Zbirow, derselben Rath und behmischen Kammer Präsidenten erblichen zu verkaufen willens sein, gnädiglich begehrend, dass sie, die gehorsamben Stand, ihren Consens hierzu auch geben wollten. Darauf dann sie die Stand also hierzu bewilligen, damit Ihre Mt. den Kauf vollstrecken und derselben ein ander Gut in gleichem Werth zu dem Land bringen und zueignen mögen.

Die Stand bewilligen, dass Ihr Mt. Herrn Georgen von Lobkowicz sein Lehngut in das Erbrecht transferieren mögen.

Und nachdem auch Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stände gleichfalls erindert, dass sie Georgen dem altern von Lobkowicz auf Libochowicz und Mielnik, obristen Landkammrer im Künigreich Beheimb, das Lehengut zum Buczin, drei Baurenhöfe, darunter zween bewohnet und der dritte unbesetzt ist, einer mit Namen Berankowsky und der dritte Hrubowsky genannt, sambt den Zinsen, Ackern, Wiesmaten und all anderer Zugehörung, wie auch mit der zum Schloss Mielnik gebührigen Dienstspflicht, so die Stadt Mielnik [sie] im posses, der von Lobkowicz aber als Inhaber ermeltes Mielniczer Schloss die Obergericht und Obmässigkeit hat, umb seiner noch weiland Kaiser Ferdinando und Maximiliano hochseligister Gedächtnus, wie auch der jetzigen Kais. Mt. selbst treu geleisten ansehenlichen und nutzlich wohl erspriesslichen Dienst willen ins Erbrecht zu transferieren und in die Landtafel legen zu lassen gnädigist bedacht wären, gnädiglich begehrend, die gehorsamben Stände wollten hierzu auch ihren Consens geben, dass sie dann hiemit also gehorsamlich bewilligt haben.

Bewilligung wegen des Herrn Georgen von Lobkowicz Behausung aufm Hratschin.

Es hat auch hievor wohlgedachter Herr Georg der älter von Lobkowicz an alle drei Stand gelangen lassen, wasmassen er die Kais. Mt. als Künig zu Behem unterthänigist gebeten, damit Ihr Mt. ihme sein erbliches Freihaus aufm Hratschin, nahend beim Prager Schloss hinter des Erzbischofen Haus gelegen, sambt der ganzen Gassen, so sich bald bei gedachtes Erzbischofen Haus anfahen und umb sein Haus ziehen thuet, sambt dem Garten und Platz, auch Bach und Graben darunter, dabei ein Teich und Behalter gemacht ist, auch sambt dem Platz, darauf zuvor etliche Häusle gestanden und er von Lobkowicz dieselben ausgekauft und des Orts allbereit einen Obstgarten machen lassen, nichts weniger auch dem Weingarten hinter vermeltem Graben und Teichel uber dem Bachel gelegen, und was er also seinem Haus zugeeignet, ins Erbrecht kumben und in die Landtafel gnädigist intabulieren und legen lassen wollten; und dieweil dann Ihre Mt. solches also mit Gnaden bewilligt, so bittet er von Lobkowicz die Stände gleichsfalls, zum Fall etwas von den jetztvermelten Stücken dem Land zuständig war (dessen man zwar der Zeit kein Wissenschaft hat), dass sie gleichsfalls hierzu, damit ihme dieselben also mit der Landtafel confinnieret und von Ihrer Mt. sicher einverleibt werden mögen, ihren Consens geben wollten, des dann sie die Stand hiemit also ausser einicher Exception bewilligt haben.

Die Stände bewilligen Herrn Georgen von Lobkowicz ein Tausch oder Wechsel zu thuen.

Ferrer hat mehrgemelter Herr Georg von Lobkowicz der älter, obrister Kammrer im Künigreich Beheimb, bei den Ständen angebracht, dass er auf andere seine Grund und Felder mit Wilhelmben von Rosenberg, obristen Burggrafen im Künigreich Beheimb, umb ein im Dorf Dehnicz gelegnen und zum Burggrafambt gehörigen Meierhof sambt aller desselben Zugehör, jetziger Zeit sein des von Lobkowicz Inhabung, zu tauschen willens sei, mit Bitt, dass sie die Stand zu solchen Umbwechsel ihren Consens gleichsfalls geben wollten. Und dieweil dann Ihre Kais. Mt. hierzue allbereit gnädigst bewilligt, so wollens die Stand gedachtem Herrn von Rosenberg und Lobkowicz nicht abgeschlagen, sondern hiemit zugelassen haben, dass wohlgedachter von Rosenberg ermelten zum Burggrafenambt gehörigen Hof zu Dehnicz sambt aller desselben Zugehör auf andere Grund vertauschen und gegen Abtretung derselben in die Landtafel erblich legen mag.

Wegen Abfertigung der Commissarien aufn Karlstein.

Und nachdem Hans Wchinsky von Wchinicz, Burggraf zum Karlstein, den Ständen zu erkennen geben und angebracht, dieweil das Schloss Karlstein nicht allein am Gebäu, sondern auch denen darzu gehörigen Wirthschaften und Nutzungen ganz und gar eingangen und in Abfall kumben, umb welcher Ursachen willen denn die Stand hievor auf sein des Wchinsky Ersuchen eine Bauhilf aus des Lands Geldern auszugeben angeschafft und befohlen haben; und aber solche Summa hierzu noch nicht erklecklich sei, derowegen dann er Wchinsky abermals umb ein mehrer Summa zu Vollstreckund Ortstellung der übrigen Baufälligkeit bitten thuet, angesehen, dass er bei und in solcher Herrschaft Karlstein die Höf, Bräuhaus, Mühl, Teichel und Schäfereien von seinem eignen Geld erhoben und erkauft und deswegen nicht ein kleine Summa ausgelegt und verwendet habe; und dieweil auch nach seinem Tod oder Abtretung des Ambts durch ihne oder seine Erben man nicht schuldig sei, vermüg des alten hergebrachten und mit der Landtafel bezeichneten Gebrauch oder Gewohnheit künftigen Burggrafen zum Karlstein auf dem Schloss und in den Meierhöfen ein mehrers an fahrenden Sachen, als allein und nur, soviel ein Tausend Thaler austragen, zu verlassen, sonder müge das übrige alles verkauft oder in ander Wege verwendet werden, welches aber dergestalt einem künftigen Burggrafen wie auch den Wirthschaftssachen zu einem merklichen Abbruch gereichen wurde. Und derwegen so hat gedachter Wchinsky an die Stand umb ermeltes Burggrafenambt Bestem willen und damit die Spolierung desselben vermieden bleiben möge, gelangt und begehrt, dass sie zu Bereit- und Besichtigung der bereit am Schloss verrichten Baubesserung und anderer Wirthschaft, auch was noch weiter dabei vonnöthen, nichts weniger auch alle hievor gemelte angerichte Besserung und was deshalber durch ein künftigen Burggrafen ihme oder seinen Erben zu einer Ergötzligkeit gethan werden möcht, zu schätzen und würdigen, aus ihr der Stand Mittel etzliche Personen zu Commissarien deputieren und verordnen wollen; desgleichen weil er auch mit denen im Städtel Hostomicz gegen Karlstein gehörigen Unterthanen, umb ermeltes Karlsteinischen Ambts, wie auch der Unterthanen Besten willen sich des Bierbräuens halber auch etzlicher Getreidzins und anderer Pflicht auf einen gewissen modum verglichen, und damit sie nun in künftig dabei beständiglich gelassen und diesfalls unperturbieret bleiben möchten, so hat er umb der Stand Bewilligung gleichsfalls gebeten. Solchem allem nach haben sich die Kais. Mt. mit den gehorsamben Ständen dahin verglichen und in dies sein des Wchinsky unterschiedliches Anbringen nicht allein bewilligt, sondern auch hierzu nachbeschriebne Commissarien deputiert und furgenumben, als: Georgen Boøzita von Martinicz, obristen Hofrichter im Künigreich Beheimb, Joachimben Nowohradsky von Kolowrat, Burggrafen daselbst zum Karlstein, Jaroslawen Smirzicky von Smirzicz, behmischen Hofmarschalch, Adamen den altern von I Sternberg, Röm. Kais. Mt. Rath und Hauptmann auf der Neuen Stadt Prag, Albrechten Kapaun von Swojkow, Burggrafen im Grätzer Kreis, Hertwigen Seydlitzen von Schönfeld, Röm. Kais. Mt. Rath und Oberhauptmann derselben eigenthumblichen Herrschaften in Beheimb, Hansen den altern Malowecz von Malowiez, Röm. Kais. Mt. Rath, und Sigmunden Brozansky von Wrzesowicz, welche sich dann mit ihme Wchinsky eines gewissen Tags entschliessen, auf den Karlstein verfügen und erstlich das Schloss und Kapellen, was etwo zu vollend Ausbauund Besserung daselbst vonnöthen, mit allem Fleiss besichtigen und erwägen, auch nichts weniger die Höf, Schäfereien, Bräuhaus, Mühl und andere fahrende Hab, so er Wchinsky also umb sein eigen Geld erzeugt und zur Nutzung erhoben, was solches alles in billichem Werth austragen möcht, Taxierung schätzen, wie und woran auch die Abtretung einem künftigen Burggrafen beschehen, was bei dem Schloss verbleiben und gelassen, auch was ihme Wchinsky oder seinen Erben der künftige Burggraf darfur geben und erstatten soll, solches beineben der Tax oder Beschätzung aller Sachen ordentlich beschreiben und inventieren, deren Inventari eines umb Nachrichtung willen zur Landtafel gelegt und das ander aufm Schloss Karlstein verbleiben und gelassen werden soll. Also sollen sich auch gedachte Commissarien in der mit denen zu Hostomicz durch ihne Wchinsky wegen des Bräuwerchs, auch ihrer Güld und Zins, so sie zum Schloss Karlstein geleistet und in künftig leisten sollen, getroffenen Vergleichung ersehen, folgends bei erstem Landrechten die Rechtsitzer des Befunds aller Sachen durch ein ausführliche Relation sambt ihrem Gutachten berichten, damit hernachmals die Rechtsitzer solches anstatt der Kais. Mt. und der Stände bekräftigen, und in die Landtafel verzeichnen lassen mögen.

Bewilligung den Schwambergischen Brüdern und Gevettern.

Nachdem auch die Brüder und Vettern von Schwamberg auf Fraunberg [sie] an die Stand gelangen lassen, und gebeten, dass, wann sie bei der Kais. Mt. entweders ein mehrere Summa auf ermelter Herrschaft Fraunberg zu verschreiben erlangen oder dieselb gar erblich ausbringen möchten, sie die Stand gleichsfalls ihren Consens hierzu geben wollten: des sie ihnen dann also, auf was Weg und Mittel sie es nun bei Ihrer Kais. Mt. erlangen mögen, unverhindert zu gemessen bewilligen thuen.

Wegen der Juden.

Und dieweil wegen der Juden in diesem Landtagsbeschluss nichts vermeldet und gleichwohl in Abzählung derselben bei Verreichung ihrer Steuer und Contribution allerlei Unordnung gespürt wirdet, und sie aber zu Ihrer Mt. Kammer gehörig sein, derwegen so stellen sie die Stand zu Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Gefallen, wie sie es mit ihnen zu Erlangung der Steuern und Baühilf zum Prager Schloss gnädigist verordnen und halten lassen wollen; doch sollen die Juden in den Kreisen auf der Stände Gründe die Steuer, inmassen vorige Jahr, mit Einstellund Numerierung der Häupter in den Bekenntnussbriefen abzugeben schuldig sein.

Beschluss.

Und es solle diese ihr der gehorsamben Stände gutwillige Bewilligung und Contribution, so allein aus freien guten Willen auf Ihr Mt. gnädigistes Gesinnen, und keiner Pflicht beschiecht, zu keinem Nachtel oder praejudicio ihrer wohl erworbenen althergebrachten Statuten und Privilegien jetzt als künftig nit gereichen, darüber dann den Ständen ein ordentlicher Revers zusambt den andern, so noch von den vorigen Bewilligungen aussenstehen, von Ihrer Kais. Mt. geben werden solle.

Diese nachfolgende Artikel sollen in die Landsordnung mit dem allereheisten, wann dieselb gedruckt wird, eingebracht werden.

Der erste Artikel wegen der Gränitzrechten und wie es bei demselben mit dem Burggrafen und den andern Personen gehalten werden solle.

Der ander wegen Aufnehmbung der Zeugen.

Der dritte, wie es mit der Theilung zwischen Brüdern und Schwestern gehalten werden solle.

Der vierte wegen der Hochzeitbrief.

Der fünfte wegen der verlaufnen Unterthanen.

Der sechste wegen der Waidmannschaft.

Und der siebente, wie es mit Beschreib- und Überreichung der Supplicationen gehalten werden solle.

Relatorové stavu panského:

Vilém z Rožmberka a na Èeském Krumlovì, vladaø domu Rožmberského a nejvyšší purkrabì Pražský etc.

(Ostatní nejsou vypsáni.)




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