Und dieweil sich auch zuträgt, dass ihrer viel, sich für befreiete Personen, samb sie keinen Herrn hätten, ausgeben, so solle zu Verhütung furlaufender Rechtfertigung und Verursachung der Schäden unter den Leuten jede dergleichen Person einen Brief seiner Freiheit und Ledigung ausbringen und sich von dato dieser Publication innerhalben Jahrsfrist mit demselben gefasst machen, sonsten solle dergleichen Gesindel ausser dergleichen Freibrief bei Verlust obgesetzter Poen, nicht aufgenomben werden.

Und so dann dieser der Stände Entschluss und Verordnung gemeinem Wesen zum besten beschiecht, also damit die Unterthanen nicht also fürsetzlich von ihren Herren entlaufen, auch nichts desto minder die, so weniger Unterthanen haben, deren, die mit mehrern und übrig versehen, zu ihren Nothdurften gebrauchen mögen, derowegen so ist dies der Stände Entschluss, wer sich nicht also, wie hievor des Gesinds und Unterthanen halber erwähnt und angezogen, verhalten und wegen dergleichen Leut bei ihrem Herrn einen Consens ausbringen und doch nichts desto weniger frembder Herren Unterthanen auf seinen Gründen halten würde, demselben jeden aus den Ständen wirdet hiemit Macht gegeben, einen jeden bei dem Rechten, dahin er gehörig, als für den Kreishauptleuten oder den Unterambtleuten bei der Landtafel, furzunehmben und do er dasselb hinausgeführt und einhalten, alsdann die hievor gesetzte Poen mit einem Steckbrief von dem Burggrafambt einzumahnen, doch also und dergestalt, damit die Person, so einen frembden Unterthan irgend in einem Ort auskundschaftet, schuldig sein solle, dem Herrn, des der Unterthan ist, solches anzudeuten und dabei in specie zu vermelden, er wisse von seinem Unterthanen, welchen er dann mit dem Taufnamen benennen solle, und dass er sich derwegen gegen ihme erklären sollen, ob er selber umb den Poenfall stehen wolle oder nicht. Darauf ihme dann der Herr oder in dessen Abwesen sein Ambtmann, oder wem sonst die Haushaltung befohlen, inner zweier "Wochen ein klare Antwort geben solle. Und zum Fall nun er der Herr selbs umb die Poen zu stehen willens, dass ers gut Fug haben und dieselb vor Verscheinung eines Monats von dato erwähnter Antwort bei Recht urgieren, und wann ers erhalten, dem jenigen, so ihme also Andeutung gethan, alsbald die Hälft geben solle. Da aber der Herr sich umb dieselbe nicht annehmben wollt, so mag alsdann der ander darumben stehen und wann ers erhalten, dem Herrn die Hälft sambt seinem Unterthan uberschicken.

Anbelangend aber die arbeitsamben Leut oder Untersassen, die sollen, wann sie sich hierin übersehen, 10 Schock Gr. verfallen haben, darzu dann der Herr desselben Untersassen, deine sie vorfallen, inner Monatsfrist verhelfen soll, oder do es nicht beschäch, solche Poen mit Aufhalten erlangt und noch darzu der Untersass ein vierzehen Tag mit Gefängnus gestraft werden; hätte er aber je gar nicht zu bezahlen, so soll ers, deme solche Poen verwirkt, abzudienen und sein Herr ihn hierzu folgen zu lassen schuldig sein.

Nachdem auch etliche Kreis dieses Künigreichs Beheimb mit Schlesing, Lausitz, auch der Chur- und Fürsten Lande begränitzt und nahend gelegen sein, deren Orten her dann sich viel Leut ihrer Nahrung nach in das Königreich Beheimb begeben, auf den Gründen ansetzen und als erbliche Unterthanen unterwürfig machen, als haben die Stände geschlossen, dass dergleichen Ausländern, wann dieselben nach Ausgang jetztkünftig Martini bei ihren Herren, doch die sich allein also zu Diensten begeben hätten, nicht mehr bleiben wollten, von einem jeden Herrn und Ritterstandperson, auch Bürgerschaft und Geistlichen losgelassen und mit einer Kundschaft seines Verhaltens versehen werden soll. Allein zum Fall sich etwo zutragen würde, dass sich eines Herrn Unterthan allhie in Beheimb für einen Ausländer ausgethan und durch solchen erdichten Betrug in anderer Herren Dienst begeben hätt, hernach aber der Erbherr, wann er seines Unterthanen gewahr worden und dessen Herrn, dabei er gedienet, umb den Poenfall furnehmben wollt, so soll es doch, wann der Betrug des Unterthans offenbar gemacht, kein Kraft haben, sonder derselb Herr des Poenfalls los sein und der Unterthan von seinem Erbherrn bestraft werden.

Als sich aber die Präger und andere künigliche Stadt dieser neuen Satz- und Ordnung des Gesinds und Unterthanenhalber heftig beklagt, mit Furwendung, weil sie nicht allein ihr tägliche Hausnahrung durch dergleichen zulaufend Gesind befurdern, sondern auch ihre Weingebirg, Hopfen-, Nutz-, Obstgarten und anders fast durchs ganze Jahr hinaus beschicken müssten, dass es, wann ein Unterthan allezeit, wann er zu solchen täglichen Handarbeiten antreten und verdingt werden solle, seinen Frei- oder Weglossbrief furweisen müsste, ihnen zu höchster Beschwer gereichen und dergestalt allein umb die Stadt zu thuen sein wurde, so solle es demnach darbei verbleiben und hiermit diese Meinung haben, dass von Zeit dieser Publication an bis auf Martini auf den obgesetzten Poenfall (ausserhalb deren von den Ständen, die allbereit bei den Rechten durch Schreiben oder mündliches Zuentbieten diesen Sachen ein Anfang gemacht) dieser bei den einwohnenden arbeitenden Unterthanen halber, nicht gedrungen werden, doch sollen in ermelter Zeit sich die Unterthanen zu ihren Herren gestellen und ihnen die Freibrief, damit sie hernach desto sicherer dienen mögen, obvermeltennassen ausbringen. Es sollen aber die Präger und andere künigliche Stadt der Herren, Edelleut und Geistlicher Häuser und Städten allzumal durchsuchen und revidieren, was sich vor Leut der Ort aufhalten, und da unter denselben die leibeignen Leut oder Unterthanen befunden, alsdann verfügen, damit sie sich zwischen der Zeit und S. Martini zu ihren Herren gestellen und die Nothdurft, wie hievor vermeldt, ausbringen thuen, dadurch also allerhand Angelegenheit mit Aufdringung der Poenlfáll verhüt bleiben und folgends ein Jeder nach Martini umb soviel sicherer seinem Herrn weiter dienen mögen. Solcher Brief aber, wann er von der Obrigkeit erlangt, soll von einem Jeden, wo und welcher Ort er sich zu nähren und aufzuhalten vermeint, zu Gericht aufzuheben gelegt werden. Dagegen aber solle Burgermeister und Rath desselben Orts verfügen und daran sein, damit einem jeden, der also sein Brief aufzuheben nieder gelegt, hergegen ein Zeichen, dasselb jederzeit, wann er sich an die Arbeit aufnehmben und dingen lässt, furzuweisen und den Dienst und Arbeit sicher anzunehmben hab, gegeben werde. Sonst aber und ausseieines Frei und Weglossbrief solle keiner in den Städten, er sei Burger, Wirth oder Inmann, von S. Martinitag an einichen dergleichen Unterthan in seinem Dienst oder Arbeit bei Verlust obgesetzter Poen nit aufhalten.

Und zum Fall irgend aus den Städten, es sei von dem Erbherrn eines Unterthan oder einer andern Person, die denselben, wie hievor erwähnt, ausgekundschaft hätt, fürgenuniben wurde, so sollen die Präger uber denselben Bürger, der sich also hierin übersehen hätt, inner sechs Wochen des Poenfalls halber mit Excipierund Vorbehaltung des Oberrechtens erkennen und ein rechtmässigen Ausspruch ergehen lassen, nach demselben aber solle kein Appellation genumben, sondern stracks mit der Execution gedrungen und procediert werden.

Hätte aber der Burger, der also zur Straf erkennt, den Poenfall aus Armut und Unvermügenheit nicht zu bezahlen, so solle derselbe aufn Schwarzen Thurm im Prager Schloss ein halb Jahr, oder wie er sich mit dem jenigen, dem die Poen zuerkannt, vergleichen würde, mit Gefängnus bestraft werden, nach Ausgang des halben Jahrs aber der Gefängnus und Poenfall ledig sein.

Die Burger aber und andere in küniglichen Städten in Beheimb sollen bei den Kreishauptoder Unterambtleuten furgenumben und folgends nach erkannter Sachen mit einem Steckbrief vom Burggrafambt umb die Poen hievor gemeltennassen gemahnet, auch do irgend einer dieselb nicht zu erlegen, gleichsfalls auf den Schwarzen Thurm zu Prag jetzt gehörtermasen bestraft werden.

Dieweil auch verstanden wird, dass ihr viel aus den Einwohnern dieser Kron Beheimb ihre Wein-, Hopfen- und Obstgärten gar nahend an der Herren und Edelleut Gründen wie auch geistlichen und andern weltlichen Personen liegen haben, und die Unterthanen der Ort allein zu Erlangung ihres täglichen Brots nur auf einen Tag an die Arbeit gehen, so sollen dieselben von dieser Ordnung und aufgesetzten Poen ausgezogen und befreiet sein.

Nachdem sich auch zutrüge, dass sich die Unterthanen irgend eines betrüglichen Vortels mit Briefen und Zeichen gebrauchen und sich durch dieselbigen hinterlistigerweis in Dienst und Taglohn einschleifen und jemand ihrenthalben umb den Poenfall angefochten wurde: so solle doch der vervortheilte ermeltes Poenfalls ledig sein, der Unterthan aber umb des Betrugs willen von seinem Herrn bestraft werden.

Und als die Präger insonderheit angebracht, dass ihnen ganz beschwerlich sein und fallen wurde, die hievor ihnen zugemuthete Revision wegen der Häuser in den Präger Städten, weil es hin und wieder viel unterschiedliche Recht und Gericht hat, wann nicht diesfalls ein ausgemessene Ordnung gemacht werden solle, zu vollbringen und dass sie auch dergestalt weder sich oder ihre Mitbürger vor dem aufgesetzten Poenfall zu verhüten wissen: so habe man sich derwegen also und dergestalt verglichen, dass alle drei Prager Stadt etzliche Personen des Raths oder andere Geschworne zu Vollziehung dieses nothwendigen Artikels mit Revidierung der Häuser unter geistlicher und weltlicher Jurisdiction unter ihnen selbst erkiesen und ausschiessen sollen und solche Revision alsdann ausser Verhinderung allermänniglichs vollziehen.

Beschliesslichen, dieweil ein jeder Herr seinen Unterthanen nur ein Jahr von nägstkunftig Martini zu dienen erlauben soll, so werden sich die Präger und all andere Stadt nach Ausgang des Jahrs weiter zu verhalten wissen.

Und zum Fall irgend ein Unterthan etwas gegen seinem Erbherrn verwirken und auf die Bergwerch entlaufen würde, in Meinung, sich der Ort vor seinem Herrn zu verstecken und zu schützen, so soll derselb auf des Herrn Ersuchen vom Bergmeister zu gebührlicher Straf ausgeben werden, do aber solches verweigert, es durch den Erbherrn an die behmisch Kammer gelangt und von derselben die Gebühr verordnet werden. Doch soll diese Policei auf diejenigen Unterthanen, die sich auf den Bergwerchen aufhalten und dem Wesen zum besten mit allerhand Arbeit gebrauchen lassen, nicht verstanden werden, do aber diesfalls einiche Verordnung entstünde und hierin was zu verbessern und anzuordnen vonnöthen sein wurde, solches Ihrer Kais. Mt. und den Ständen allzeit bevorstehen.

Wegen der Waidmannschaft.

Anbelangend das Waidwerch, so von den Benachbarten auf frembder Herren Grund getrieben, dieweil hierinnen kein Mass ungeacht der deswegen bei hievorigen Landtagen beschehenen Verordnung gehalten wirdet, so hat man sich deshalben also und dergestalt entschlossen, dass keiner in künftig auf frembder Herren Grund ausser sonderer Erlaubnus bei Poen fünfzig Schock Groschen, die er allzeit, so oft er ausser Erlaubnus betreten, verfallen wirdet, reiten und dem Waidwerch nachhangen solle.

Die Bauerschaft aber und andere gemeine Leut sollen alles Waidwerchs müssig stehen und sich keiner langen Büchsen gebrauchen; doch zum Fall irgend ein Herr solches erlauben wollt, so wird ers mit einem Passbrief, doch allein auf seinen Gründen thuen mügen. Zum Fall aber einer ausser Passbriefs betreten, solle derselb aufgehoben, Ihrer Kais. Mt. oder den Statthaltern geantwort und alsdann an Leib oder sonsten nach Erkenntnus bestraft werden. Jedoch solle ein jede Obrigkeit bald nach Publicierung dieses Landtags solches seinen Unterthanen, sich vor Schaden zu hüten haben, andeuten lassen.

Und dieweil bisher dem Wild von den Schafhunden grosser Schaden zugestanden, so solle ein jeder Schäfer seinen Hunden die Pfoten an dem vordem Fuss abzuhauen schuldig sein. Zum Fall es aber nit beschäh und des Schäfers Herr irgend durch seinen Benachbarten den Schäfer darzu zu halten vermahnt würde und er solches hernach inner 14 Tagen noch nicht vollziehen würde, so solle alsdann von dem Schäfer fünf Schock Groschen Straf gefordert und von demselben Nachbarn des Schäfers Herrn, darzu zu verhelfen, geschrieben werden. Da es aber inner zweien Wochen auch nicht beschäh, so solle solcher Poenfall durch Aufhalten erlangt werden.

Wegen der Supplicationen.

Es hat sich bisher mit Beschreibung der Supplicationen durch unruhige, unehrerbietige Leut und Personen zugetragen, dass sie allerlei Supplicationen auch bisweilen den Unterthanen wider ihre Herrschaft gemacht und darinnen ungeacht der deswegen hievor ausgemessenen Ordnung die Leut hohes und niedern Stands ungebührlicher Weis unverschonet und ohne allen Respect der obristen Officierer und der Kais. Mt. Räth angetast und diesfalls hierin kein Moderation oder Mass gebraucht haben. Und derwegen so haben sich die Kais. Mt. mit den gehorsamben Ständen also entschlossen, dass hinfüro und von dem heutigen Tag an bei Ihrer Kais. Mt. Canzleien noch auch andern Ambtern kein Supplication angenumben werden soll, es habe sich dann derselbe, so sie gestellt und darzu gerathen, neben dem Principal unterschrieben, sonder solle demjenigen, der sie anderergestalt überreichen würde, weiter zurück hinausgegeben werden. Es solle auch kein Gegentheil auf dergleichen Supplication zu antworten schuldig sein. Zum Fall aber sich der Supplicationsehreiber subsigniert und darin ungebührliche Antastungen eingeführt hätte, so solle derselbe nach Erkanntnus Ihrer Kais. Mt. oder derselben Rechten, da solche Supplication einkumben, andern zu Abscheuch und Exempel bestraft werden.

Wegen der Doctores in Medicina, so dem Land zum besten bestellt und unterhalten werden sollen.

Und dieweil im Königreich Beheimb fast wenig gelehrter Leut oder Doctores in Medicina, die etwo den Leuten hoch und niedern Stands Personen zu Ergötzlichkeit ihres Gesunds erspriesslichen erscheinen möchten, verhanden, so wollen demnach die Stand den obristen Landofficierern und Rechtsitzern hiemit aufgetragen und in ihren Gewalt gestellt haben, dass sie umb vier gelehrte Männer und Doctores sich bewerben, mit ihnen ihrer Unterhaltung halber abkumben, auch wo und welcher Ort sie wohnen und woher ihr Sold folgen solle, schliessen und handlen mögen.

Wegen furlaufender Unordnung gemeiner Leut auf Hochzeiten.

Nachdem auch fast gemein worden, dass die jungen Leut von allerlei Ständen sich auf den Hochzeiten, Kindstaufen und andern freundlichen Zusambenkunften fast unfriedund unbescheidenlich, sonderlich gegen dem Weibsvolk wie auch andern ehrlichen Leuten und also ausser Kespect einiches Menschen verhalten und zu dem bösen, ärgerlichen Wesen viel Ursach geben, nicht weniger verpanzert mit Buchsen und andern verbotenen Wehren darkumben: derwegen und zu Abstellung dessen wird ein jeder Hausherr, wann er jemand bei solcher Zusambenkunft und Ladschaft in seinem Haus mit dergleichen verbotenen Wehren betreten wurde, er habe nun einen Hader angefangen oder nicht, in Bestricknuss nehmben und ihne daneben sich für die Kais. Mt. oder in Abwesen derselben, die Herren Statthalter oder auch für den obristen Landhofmeister zu gesteilen und allda seine Verantwortung zu thuen, citieren und dahin weisen sollen. Do aber derselb nicht angeloben wollt und ihne der Herr desselben Haus sambt seinen Befreundten nicht darzubringen kunnt, so solle ermelter Herr von denen beistehenden Herren- oder Ritterstandspersonen ein besiegelte Kuudschaft oder Zeugnus, die sie ihme dann ausser eines Puhon oder Ladung geben sollen, uber einen solchen unfriedlichen Menschen wegen seines Übelhaltens nehmben und solches alsdann an die Kais. Mt., die Herren Statthalter oder das Landrecht gelangen lassen. Und wann derselbe darauf beschickt wirdet, soll er sich zu gesteilen und sein Verantwortung zu thuen, auch hierüber Bescheids und worzu ihme solcher begangner Unfug gereichen wirdet, zu erwarten schuldig sein.

Wegen Verbürgung der Schäden zum Stadtrechten.

Als sich auch der Herren- und Ritterstand dessen zum höchsten beklagt, dass ihnen beschwert falle, dess sie die Schäden bei dem Stadtrechten, wann sie der Orten irgend einer Sach halber zu thuen haben, ihrem Gegentheil mit denen der Orten gesessenen Leuten verbürgen müssen, angesehen, dass sie oftmals mit dergleichen Burgen nit aufkumben mögen: und damit sie nun von solcher Beschwerung geledigt werden mögen, so haben sich demnach alle drei Stände dahin verglichen, dass ein jede Herrn- oder Ritterstandsperson, so also bei dem Stadtrechten wurde zu thun haben, allein ein Pfand anstatt der Burgschaft nach Erkenntnus desselben Rechten interponieren und niederlegen solle.




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