Wir haben auch den Herren obristen Officierern auf das, was sie beider Markgrafthumb Lausnitz halben absonderlich vermeldet, angezeigt, dass ansehenliche Schulden von Hauptgut und Interesse dahin verwiesen, die nicht E. Kais. Mt., sonder dero geliebter Herr Vater hochlöblicher Gedächtnus gemacht, derwegen E. Kais. Mt. in denselben beiden Markgrafthumben nicht allein die Steuer, sonder auch dero gen Hof deputiertes und bewilligtes Biergeld zur Bezahlung dort verbleiben lassen und deren bei Hofe selbst entrathen müssten.

Was sonsten der Herren Officier Gutachten, dass E. Kais. Mt. nichts anticipieren, sonder die restierende Stand durch Publicierung der gerathenen Generalmandata zur Erlegung vermahnen sollten, betrifft, weil wir wohl gesehen, dass mit weitem Replicieren bei der jetzigen Ungelegenheit nichts mehrers auszurichten, haben wirs darbei verbleiben lassen, vermeinten auch das nächst sein, dass E. Mt. bemelte Generalia bei der beheimischen Hofkanzlei und dann die Beschreibung der Biereinnehmber der beheimischen Kammer auf das ehist und fürderlichst ausgehen zu lassen, gnädigist befehlen möchten.

Darüber nun sie die Officier mit gehörter unserer Erläuterung in diesem Punkt zufrieden gewest, allein vermeldet, sie erachteten dannoch ein Nothdurft sein, dass E. Kais. Mt. gnädigist darauf bedacht wären, weilen soviel Monat hero das Kriegsvolk zu Ross auf den armen Leuten lag und von dem ihren nichts verzehrten, sonder bemelte arme Unterthanen allein aussaugten, wie etwo der Gebühr und Billichkeit nach ihnen mit Erstattung ihres Schadens zu begegnen, wie auch diesem Kriegsvolk die Bezahlung zu thuen, ob ihnen dieselb völlig zu passieren, oder ob nicht billicher, dass ihnen die Schäden abgezogen und den armen Leuten ohne E. Kais. Mt. Entgelt hinumbgegeben werden sollten. Welches sie gleichsfalls allein treuherziger unterthänigister Meinung vermelden hätten wollen. Wir achteten ganz billich sein, dass denen Kriegsleuten für die Zeit, [die] sie auf den armen Leuten gelegen, gebührlicher Abzug beschähe und darvon den armen Leuten ein leidenliche Ergötzlicheit erfolgt, welches dann E. Kais. Mt. in künftigem Kakusch in mehr Weg zu gutem kummen wurde.

Was dann ferner betrifft E. Kais. Mt. Schuldenlast und wann etwo zu Hinlegung desselben ein Landtag gehalten werden möchte, obwohl den Herren Officieren allerhand dienliche Argumenta neben denen, so unserer Instruction eingeleibt, zu ihrer desto besserer Persuasion fürbracht worden, so ist uns doch zur Antwort erfolgt, ob sie wohl E. Kais. Mt. Bedenken für billich und erheblich hielten, so wäre doch ihres gehorsamen Erachtens dieser Zeit die Ausschreibung des Landtags allzu frühe, weil darzu mehrere Praeparation zu thuen vonnöthen wäre. Dann weil ingemein darfür gehalten wirdet, dass die Kron Beheimb für andere incorporierte Länder allezeit ein mehrers gethan, wie solches aus vielen, sonderlich aber auch ihres sechsten Biergroschens Bewilligung abzunehmben, darzu die andern Länder erst durch viel Landtag nicht ohn Müh bewegt hätten werden künnen, wie sie dann auch die Stand in Beheimb, dass sie dieser ihrer Beschwerung Ursach wären, lauter beschuldigt hätten, wurden E. Kais. Mt. zu Hinlegung dieser Difficultät Ihres Erachtöns auf Mittel und Weg gedacht sein müssen, zu dem sei vor Augen, dass E. Kais. Mt. ansehenliche Herrschaften und Güter in bemelter Kron Beheimb hätten, deren E. Mt. nach Gelegenheit ihrer Würdigung nicht gemessen, die Hauptleut aber dagegen sich darbei fast alle bereichten: vermeinten derhalben, E. Kais. Mt. möchten gleich so mehr selbst Ihro einen mehrern Nutz daselbst anrichten, wären auch der unterthänigisten Hoffnung, es wurde jährlich nicht ein geringes ertragen, auch dardurch den Ständen mehrere Ursach geben werden, desto getröster und mit grösserm Ernst ihre Hilf zu erzeigen, welches sonsten in künftigen Landtag allerlei Verhinderungen an dero genädigisten Begehren machen werde.

So wüssten sich E. Kais. Mt. allergenädigist zu erindern, dass die Abgesandte von der Kron Beheimb und den incorporierten Landen, als sie jüngstlich auf Erforderung E. Kais. Mt. wegen der Defensionsordnung zu Prag beisammen gewest, dieselb unterthänigist gebeten, dass sie derwegen auf das fürderlichist Landtag halten und dieses nutzbar Werk aufs ehist in Wirkung kummen wollten lassen, dessen sie auch von E. Kais. Mt. also vertröstet worden. Sollte nun in nächstem Landtag dieses nothwendigen Punkts geschwiegen und etwo allein der Artikel E. Mt. Schuldenlastsenthebung proponiert werden, hätten E. Kais. Mt. allergenädigist zu bedenken, dass es bei den Ständen ein seltsames Ansehen gewinnen und ohne Beschwerung nicht abgehen würde.

Da dann auch vielleicht E. Kais. Mt. beides, die Defensionsordnung und Enthebung dero Schuldenlasts, gleich mit und neben einander im Landtag proponieren lassen wollten, so besorgten die Herren Landofficierer, es möcht etwo eins das ander irren, drumb hätten E. Kais. Mt. wohl zu berathschlagen und zu erwägen, ob sie beides, wie jetzt gemeldet, in ein Landtagsproposition bringen lassen oder ob sie der Defensionsordnung halben allein einen halten und des andern noch zur Zeit geschweigen, auch etwo hinnach von desselben wegen einen andern besondern Landtag genädigist anstellen wollen; sie ihres Theils bäten unterthänigist angeregte Defensionordnung als, wie gemelt, ein hochnutzlichs Werk in dem nächsten Landtag vor allen Dingen fürzunehmben.

Die Praeparation aber, die E. Kais. Mt. der Schuldenlastscontribution halben thuen möchten, vermeinten sie die Herren obristen Landofficier gehorsamist, kunnte mit besserm Nutz beschehen, da E. Kais. Mt. vor Ausschreibung bemeltes Landtags neben ihnen auch etliche Personen aus den ansehenlichsten Officiern und Ständen des Markgrafthumbs Märhern, Fürstenthumbs Schlesien und beider Markgrafthumb Lausnitz gen Prag zu sich berufen und mit ihnen sammentlich dies Werk der Enthebung E. Kais. Mt. Schuldenlasts tractierten; dann ihres Erachtens war kein Zweifel, es wurden ihnen dieselbigen Personen die Sach in Ansehung E. Kais. Mt. genädigisten Begehrens obgelegen lassen sein, deren treulich nachgedenken und sich einer solchen Antwort und Erklärung vergleichen, dardurch E. Mt zu Erlangung ihres genädigisten Intents auf künftigen Landtag kummen möchten. Es wurde auch solches bei den Ständen der Kron Beheimb alle Difficultäten, die etwo sonst fürfallen möchten, beiseits setzen und zweifelsohn die Bewilligung befürdern, da sie sehen wurden, dass sie nicht allein es alles thuen, sonder die andere Länder auch nachfolgen würden.

Zu dem so wären die Stand in Beheimb wegen des neuen Aufschlags in Treid und Wein, so die in Österreich gemacht, dann auch jetzt von neuem über deren von Märhern gleichen Aufschlag nicht wenig beschwert und war zu besorgen, da E. Kais. Mt. dieselbige Neuerungen vor dem angehunden Landtag nicht abstellen, dass es E. Kais. Mt. alsdann allerhand Verhinderungen und Ungelegenheiten bringen möchte: derwegen E. Kais. Mt. zuvor auf die Abstellung desselben bedacht sein müssten, welches sie abermals E. Kais. Mt. auf dero genädigisten Fürtrag anzufügen nicht unterlassen künnen, mit unterthänigister Bitt, E. Kais. Mt. wollten dieses alles auch nicht änderst als wie es von ihnen gemeint würde, in Genaden an und aufnehmben.

Weil dann E. Kais. Mt. sich in obbemelter Resolution an derselben fürnehmben geheimben Rath Herrn Hansen Trautson Freiherrn, welche uns nach Kuttenberg zugeschickt worden, dahin genädigist resoluiert, dass von wegen Haltung des Landtags der Herren Officier Gutachten allein vernumben, sonsten aber durch uns nichts schliesslichs gehandelt werden sollte, haben wir mit ihnen dieses Punkten halben ferner zu tractieren Bedenken gehabt, soches aber E. Kais. Mt. hiemit gehorsamist berichten sollen, die werden ihrer genädigisten Gelegenheit nach dies Orts weitere Anordnung zu thuen wissen.

Wir halten aber unsers Theils in Unterthänigkeit darfür, weil es mit allen Gefällen und Einkummen E. Kais. Mt. Künigreich und Erbländer mehr dann beschwerlich geschaffen, die Ambter allenthalben aufs höchst und äusserist verwiesen, verkümmert und versetzt, dargegen die Ausgaben gesteigert und gemehrt und nunmehr soweit damit ist kumben, dass weder dem Kriegsund Granitzwesen, noch auch dem Hofgefind den allenthalben erscheinenden Mangel und Abgang länger zu ertragen, viel weniger den Kammern ihren Ambtern und Diensten solcher Gestalt fürzustehen oder dieselben vor dem endlichen Fall und Untergang aufzuhalten müglich, es werde diesem allem nach dennoch die Nothdurft in allweg erfordern, dass E. Kais. Mt. die dasig Sach fürderlich für die Hand nehmben und ferner nicht anstellen.

Der dritte Hauptpunkt, den E. Kais. Mt. uns bei den Herren Officiern zu handlen befohlen, ist die Besichtigung und Visitierung der Bergwerk. Allda gehen sie kürzlich mit ihrem Gutachten dahin, dass E. Kais. Mt. zu solcher Visitation etliche bergverständige Personen als Commissarien neben denen, so von den Ständen in Beheimb allbereit darzu benennt worden, auf Pauli Bekehrung schierist künftig zusammen berufen, ihnen die Beratschlagung der Instruction alsdann auferlegen und mit Gnaden befehlen möchten, dass sie noch vor dem darauf folgunden Landrechten zu Kuttenberg als derzeit dem fürnehmbisten Bergwerk allhie in Beheimb, bei dem allerhand Unrichtigkeit und Unordnungen befunden werden, der Sachen einen Anfang machen sollten; dann, nachdem es sich daselbst anlassen wurde, künnten der Herren Officier gehorsamisten Erachtens ernennte Visitatores oder Commissarii alsdann leichtlich sehen, wie man auch bei den andern E. Kais. Mt. Bergwerken fürgehen müsste, welches nicht länger zu verziehen, sonder mit ehistem ins Werk zu richten E. Kais. Mt. sie die Herren Officier unterthänigist gerathen haben wollten.

Weil wir dann unsers Theils dasselbig auch für nothwendig gehalten, sintemal E. Kais. Mt. Kammerguts Verbesserung, wie auch zugleich den Inwohnern des Lands soviel daran gelegen ist, so haben wir E. Kais. Mt. solches gehorsamist anzuzeigen nicht unterlassen sollen, bei dero gnädigisten Willen und Wohlgefallen stehen wird, ob sie also darein bewilligen und die Nothdurft darauf alsbald fertigen lassen wollten.

Der Markgrafischen Brandeburgischen Prorogation halben vermeinen die Herren Officier, dass von E. Kais. Mt. ich Poppi zu Seiner fürstlichen Gnaden abgefertigt werden und mit derselben desswegen handlen solle, dem ich nun auf E. Kais. Mt. genädigistes Gutheissen gehorsamistes Fleiss nachkummen will.

Und nachdem uns obbemelte unsere Instruction zu Beschluss gleichsfalls auferlegt, uns mit oftgedachten Herren obristen Landofficieren zu erkundigen und zu berichten, wie sich des Ambrosi Bizozero Wasserkunst anlassen thue, sein wir demselben gleichwohl auch nachkumben und haben ihn selbst darüber vernumben. Weil er aber allein mit dem kleinern Werk, darvon nichts eigentlichs zu judicieren, damals gefasst gewest, und aber dasselb bei dem wassernöthigen Budweisischen Bergwerk in die rechte vollkummene Prob zn richten für das best angesehen worden, hat man ihn gleich daselbsthin beschieden und wirdet seiner Verrichtung, weil die bleiene Bohren, deren er zu bemelter seiner Wasserkunst bedürftig, theils in Vorrath verhanden sein sollen, nunmehr täglich erwart, deren wir E. Mt. alsdann unverzogenlich hinnach in Unterthänigkeit berichten.

Als auch E. Kais. Mt. uns etliche Artikel in einem sondern Memorial von der beheimischen Kammer zustellen lassen, mit Befehlch, dieselben mit den obristen Herren Landofficierern zu berathschlagen, fürnehmblich aber das Budweisisch Bergwerk betreffend, was an E. Mt. Hans Hölzel als ein fürnehmber Gewerk dies Orts von dem Stecken und Abfall der Adamischen Hauptzechen in Unterthänigkeit gelangen lassen, mit Fürschlagung etlicher Mittel, wie ein und anderm zu helfen, ist solches den obristen Herren Officiern nothdurftig fürgetragen worden. Und stehen solche der Gewerken Anbringen und Begehren fürnehmblich in zweien Hauptpunkten: für eins, weil bemelter Adamischen wassernöthigen Zechen durch kein andern Weg, dann mit Herzubringung einer stattlichen Gewerkschaft, die ein starke Verlag thue, geholfen werden kunnte, und aber dies im Weg läge, davon Jedermann abgeschreckt wurde, dass grosse Schulden auf der Zechen hafteten, daran E. Kais. Mt. Theil bis in zwölf Tausend Thaler berührte, dass derwegen solche Schuld den Gewerken, damit sich andere vermügliche umb soviel eher einzulassen hätten, angeregte Schuld im Zehent zu Hilf und Gnaden nachgesehen, und fürs ander die vorlängst gesuchte und vertröste gemeine Bergwerksfreiheit, wie bei allen E. Mt. Bergstädten bräuchlich, ins Werk gericht und confirmiert werden möchte. Diese beide Artikel haben die obristen Herren Landofficierer ihres Theils nach eingezogenem Bericht der Gewerken, Oberbergmeisters und anderer verständigen Bergleut dahin berathschlagt:

Als erstlich die Schuldenerlassung betreffend, dass gleichwohl dieselben nit die wenigist Ursachen wären, darumben sich kein frembder Gewerk dahin einlassen thäte, so wären die jetzigen noch übrigen Gewerken dem Wesen zu schwach, und weil demselben durch kein andern Weg als durch einer vermüglichen Gesellschaft zu rathen, die dann auch allbereit verhanden und allein darauf warteten, wes sich E. Mt. der Schulden und anderer gesuchten Gnaden halben allergenädigist resolvieren: so wurden E. Kais. Mt. nit wohl umbgehen künnen, den Gewerken diesfalls mit Gnaden zu begegnen und ein kleines nit anzusehen, dardurch ein grössers erhalten werden müge, in Erwägung dits, do man nit andere Gwerken hierzu bringt, die an dieser Hauptzech ein stattliches wenden, dass nit allein dieselbe, sondern auch andere und dieser Zeit am hoflichsten nachgehende Zechen und Massen und wohl das ganze Bergwerk ertrankt werden und ausgehen müsse und der Schaden hernach nit zu wiederbringen sein, und würde also niemands mehrer Schaden als E. Mt. daraus erfolgen.

So hätten damals E. Kais. Mt. bei denen Bergwerksgebäuden, ungeacht dass die Gwerken stets Zubuss gegeben, von den davon gemachten Silbern ihre Zehent und Münznützung gehabt, auch in vier Jahren her des Bergwerks wohl soviel, als die Schulden austrügen, genossen und also aus der Kammer das wenigiste herzu gegeben. Neben dem wäre zu hoffen, wann ein solche stattliche Gewerkoder Gesellschaft aufs Bergwerk gebracht, dass es nit allein diesem gemeinem Wesen zu guten kummen, dadurch die Mannschaft gemehrt und E. Mt. Zehent und Kammergut gebessert, sondern auch andern Bergwerken in diesem Künigreich erspriessen möchten. Seind derwegen schliesslich mit ihrem Gutachten dahin gangen, wofern der Hölzel ein solche stattliche Gewerkoder Gesellschaft, wie er fürgegeben, zum Bergwerk bringen und die sich des Wesens und der benöthigten Adamischen Zechen wirklich annehmben wurden, dass alsdann die obbeinelte Schuld wohl nachgesehen und ohn allen Zweifel E. Mt. bei dem Bergwerk vielfältig wieder eingebracht werden möchte.

Zum andern, die Bergwerksfreiheit anlangend, ist diese Sachen hievor gleichsfalls mit den obristen Herren Landofficierern berathschlagt und E. Mt. alle Gelegenheit zu dreienmalen fürbracht worden, dessen E. Kais. Mt. sonder Zweifel noch ingedenk sein. Und stehet nämblich solche Freiheit damit es kurz wiederholt, allein in dem, weil E. Mt. sie zu einer freien Bergstadt privilegiert, dass sie auch ihr eigen Mühl und Bräuhaus, desgleichen Jahr- und Wochenmarkt haben und wie auf andern freien Bergstädten ehrliche Handtierung treiben möchten, wie dann auch E. Mt. ihnen hierauf ein Mahlmühl nahe beim Bergwerk zu bauen, desgleichen einen Wochenmarkt zu halten allergenädigist bewilligt, und liegt nunmehr an dem, darumben sie bisher vielfältig angehalten, ob sie wohl hievor von Kaiser Ferdinando hochlöblichister Gedächtnus mit solcher Freiheit begabt, dass sie Macht hätten, unter andern auch zu schlachten, bachen, schenken, frembd Getränk einzuführen auch Wein und Bier zu kaufen, wo sie wollten, dass sie doch neben dem Berggesind, indem sie sich bisher des Tranks meistestheils aus der Stadt Budweis und andern Orten erholt, fast beschwert wären, kunnten die Nothdurft nit allemal wohl und gut bekummen, müssten grossen Unkosten aufwenden und die Bergarbeit daheim versäumen: derwegen zum höchsten gebeten, damit sie diesfalls, wie andere freie auch geringere Bergstädtlein nit weniger bedacht und ein eigen Biäuhaus allein zu ihrer und des Berggesinds Nothdurft aufzurichten zugelassen werden möchte, mit angehängtem Erbieten, E. Kais. Mt. das Biergeld davon, do sie es genädigist begehrten, ungeacht, dass dessen alle Bergstädt befreiet, damit E. Mt. umb soviel weniger entgehe, zu reichen, auch alle Jahr ein drei oder vier Tausend Kufen Salz gegen barer Bezahlung anzunehmben und hierdurch den Salzhandel dest mehr zu befürdern. Nachdem aber die von Budweis dieser gesuchten und zum Theil bewilligten Freiheit und sonderlich des Mahlmühlbaus und Bräuwerchs halben Beschwerung eingewendet, dass solches ihrem Privilegio und gemeiner Stadt zuwider und Abbruch beschehe, haben E. Mt. jüngstlich bei der Audienz den ersten Julii dahin allergenädigist geschlossen, diese Sachen nochmals den obristen Herren Landofficierern zu fernem Berathschlagung zu übergeben, welches also bei jetziger Zusammenkunft furgebracht und beiderseits Einwenden durch wohlermelte beide Herren Praesidenten nothdurftig erindert worden. Darauf diese Sachen in weitere sambtliche Berathschlagung gezogen und sonderlich deren von Budweis Argumenta, was sie mit ihrem Privilegio zu defendieren vermeint, als dass innerhalb einer Meil Wegs kein Mühl noch Schenkstatt umb Budweis aufgericht werden sollten, item wann der Bergstadt der Wochenmarkt confirmiert, dass ihre Niederlag dadurch verderbt würde, alles Fleiss erwogen und in Acht genumben, mit diesem Bescheid: es sei erstlich wohl an dem, dass die Stadt vor Alters dergleichen Privilegii in genere gehabt, aber auf Beschwer der Herren und vom Adel bei Künig Wladislai Zeiten ein Vertrag auf sechs Jahr derwegen aufgericht und hernach bei Kaiser Ferdinando durch ein offen rechtlichen Ausspruch gar aufgehebt, wie dann dieser Zeit viel nähere Mühlen und Bräuhäuser umb die Stadt zu befinden, also dass sie sich dieser Freiheit in praejudicium der Stand nit mehrers gebrauchen künnen. Und darumben, weil die Bergwerk nur mit Freiheit erhebt werden müssen und in diesem Fall den Inwohnern daselbst ohne das frei stünde, sich des Getränks an Ort und Enden, wo sie wollen, zu erholen, seind bemelte obriste Herren Landofficier alle dieser einhelliger Meinung, dass dieser erhebten Bergstadt neben andern Freiheiten auch ein Bräuhaus billich zuzulassen und diesfalls der Budweiser Einwenden kein Grund hab und liess sich anders nit ansehen, dann dass sie es gern aus E. Mt. Händen ziehen und ihnen gleich wie unterthänig machen wollten, welches nit allein zu Verhinderung des Bergwerks Aufnehmben, sondern auch E. Mt. zu Spott und Nachtel gereichen thät; dann ausser der Freiheit wurde sich kein frembder Gewerk dahin einlassen und das Seinig auf ein Ungewisses wenden, wie sich dann zum Theil ansehenliche vermügliche Leut im Stift Salzburg dahin vernehmben lassen und allein auf die Confirmation der Freiheit warten. Und wann nun die Sachen mit Bewilligung solcher Bergwerksfreiheit dahin restringiert und versehen würde, dass die Bergleut derselben nicht weiter dann zu ihrer selbst eigenen gemeinen Nothdurft und zu keinem frembden Geniess gebrauchen, ausser des aber, wer darüber betreten, in gebührliche Straf genummen werden solle, hätten sich die zum Budweis billicherweis nit allein nit zu beschweren, sondern viel mehr bei Aufnehmbung des Bergwerks Nutz und Beförderung bei gemeiner Stadt zu gewarten. Also auch, weil sie sich erbieten, jährlich von drei bis in vier Tausend Kufen Salz umb bare Bezahlung anzunehmen und zu verschleissen, wurde ihnen dasselbe billich vergunnt und dardurch E. Mt. Salzhandel dest mehrer befürdert, ihnen auch den Bergwerksinwohnem soviel erspriessen, dass sie ihre Nothdurft Getreid umb der Gegenladung willen etwas leichter und besser erlangen mügen.

Und dieweil dann diese Sachen hievor, wie obgemeldet, durch beide Kammer nach Nothdurft berathschlagt und ihres Theils aus allen Umbständen auch kein anders befinden künnen, wie auch noch, dann dass E. Mt. diese ihre Bergstadt mit dergleichen Freiheiten zu ferner und Beförderung des Bergwerks und derselben Kammerguts wohl begnaden mügen, sintemal auch fast alle particular Bergwerk in diesem Künigreich Beheimb ihre sonderbare Bergfreiheiten haben, dieses Bergwerk aber, so der Gelegenheit nach wohl für ein Hauptbergwerk und Landskleinod zu achten, dergleichen Befreiung nit hat, welches gleichwohl den ausländischen Gewerken nit unbillich Bedenken macht, sich dergestalt auf ein Ungewisses ein- und niederzulassen, und nunmehr an Vollziehung der Sachen gelegen sein will, in Bedenkung, do dem fürstehenden Mangel nit alsbald Rath geschafft und die Adamische Hauptzech aufgehen sollte, dass die höflichisten Zechen, als "auf den Kunigen", "ander und dritte Mass", und ander Gebäud mehr ertränkt und das Bergwerch in unwiederbringlichen Schaden und Verderb gerathen wurde: so werden sich demnach E. Kais. Mt. hierüber allergnädigist resolvieren, und do solches beschieht, ist bei der Gemein und Knappschaft durch das Bergambt soviel gehandelt worden, dass sie sich bewilligt, wofern sie der Bergwerksfreiheit gewiss sein sollten, den Adamischen Gwerken in jetziger Noth alsbald mit ein Tausend Thalern zu Hilf zu kummen, dann sonst ausser dies Mittel wüssten die Herren obristen Landofficierer nit, sintemal der Zehent dies Orts erschöpft und ohne das mit Schulden belegt, wie dem dortigen Wesen zu helfen.

Was aber die begehrten drei Tausend Kufen Salz betrifft, ist gleichwohl nit weniger, dass die von Budweis E. Mt. Salzhandel die Zeit her schlechtlich befürdert, und war der Räth gehorsamisten Erachtens, der Knappschaft Begehren in dem so weit zu bewilligen, im Fall ein Nothdurft Salz verhanden, dass die Fertigung etwo aus Mangel Wassers oder Winterzeit auf Prag nit beschehen kunnte und solches die von Budweis nit alles annehmben wurden wollen, dass die Ubermass der Bergstadt umb die Bezahlung gelassen und hierdurch die Verlag zum Stock jederzeit dest besser befürdert werden möchte.

Neben dem ist auch zu Beschluss von den kuttenbergischen Ambtleuten Bericht einkummen, obwohl in jüngstem Landtagsbeschluss bei dem Gesindartikel der Bergleut und Arbeiter halben furgesehen worden, dass diejenigen Unterthane, so sich auf den Bergwerken aufhalten und dem Wesen zum besten mit allerhand Arbeit gebrauchen lassen, in dieselbe Policei nit verstanden werden sollen, dass doch Mangel und Beschwer furfiel, indem allein von den Mannspersonen und Arbeitern, von ihren Weibern aber kein Meldung beschehe, von destwegen ihnen die Auf- und Unterhaltung bei der Stadt ausserhalb der Brief verweigert werden wollte, und besorgen, do sie dieselben gleich zu ihren Erbherren nach Briefen schickten, dass sie gar allda behalten und die Mannen endlich auch nachfolgen und das Bergwerk verlassen müssten, dardurch also bei dem Bergwerk ein grosser Mangel am Berggesind erscheinen und gemeinem Wesen nit geringer Nachtel entstehen würde. Dieses ist bemelten obristen Herren Landofficierern nothdurftig fürgetragen worden, welche die Sachen dahin limitiert, dass den Inwohnern bei der Stadt durch das Bergambt offenlich angemeldet werden sollte, diesfalls dem Berggesind und ihren Weibern die Aufhaltung nit zu verweigern, und do einer oder mehr derwegen angefochten würde, dass er von E. Mt. vertreten und der geordneten Straf halben gesichert werden sollte, und welcher auch aus den Herren und Ritterstand derwegen Beschwerung haben und der Inwohner einen anfordern würde, sollten die Ambtleut solches jederzeit an E. Mt. zu nothwendiger Fürsehung gelangen lassen. Darüber nun die Herren obristen Officier ihres Theils weiter kein Bedenken gehabt, wie dann auch die Nothdurft von der beheimbischen Kammer aus bei den Ambtleuten durch schriftlichen Befehlch in E. Mt. Namen angeordnet worden.

So ist auch wegen Erhandlung der Egerischen Contribution bei den obristen Herren Landofficierern angemahnt worden, damit die Commission dahin ehist zu Werk gericht würde, welches die Herren Officierer gleichsfalls für billich und nothwendig gehalten und zugesagt, ihres Theils hierinnen an schleuniger Anordnung nichts erwinden zu lassen.




Pøihlásit/registrovat se do ISP