7. Dobré zdání, jaká opatření by učiněna býti měla v příčině zvyupomínání zadrželé berně a posudného v království Českém.

V PRAZE. 1586, 9. června. - Opis souč. v arch. místodrž. král. Českého sub S. 15/10.

Memorial, was in der Sach die Einbringung der beheimbischen Steuer- und Biergeldrestanten betreffend, von nöthen.

Es erfordert Ihrer Mt. Nothdurft, dass in Sachen die Sollicitierung der Steuer- und Biergeldsrestanten betreffend ein kaiserlich Schreiben an die Steuereinnehmber von der beheimbischen Kammer ausgehend gefetigt werde des Inhalts; nachdem die Kammer ihres Theils ub anderer täglich fürfallender Sachen und Geschäft willen der Einbringung beruhrter Steuerund Biergeldsrestanten nicht abwarten künnen, so hätten Ihr Mt. dero Hofzahlneister Hansen Riedtman, Alexander Zellern und Hansen Taldehner darzue verordnet, dessen sie allein zu. Wissen erindert wurden.

Dann so solle auch absonderlich ein kaiserlich Schreiben an Johann Schlatki, als obristen Steuerschreiber, und der der alten Restanten halber guet Wissenschaft hat, gefeltigt werden, in welchen er gleichfalls der Sollicitationspetrsonen erindert und ihme benebens angedeut werde, dass er die Steuerrestanten-Auszüg [In margine: "Auch Biergeldrestanten bis auf 83te Jahr."] mit ihnen collationiere, damit dieselben auf das, was seithero daran einkummen, corrigiet werden mugen.

Also würdet auch bei. Buchhalter die Verordnung zu thuen sein, dass er ihnen den Sollicitationspersonen auf ihr Begehren in Sachen allen nothwendigen Bericht geb.

Nit weniger ist auch ein Nothdurft dem Kammerprocurator Abschrift des Artikels ihr der Sollicitationspersonen gefertigten Instruction, soviel die Einbringung der Biergeldsrestanten belangt, einzuschliessen und die weiter Gebühr zu verordnen.

Dann so würdet in den Artikel in der Instruction, soviel die Steuern von Eingang neunundsiebenzig bis zu Ausgang des dreiundachzigisten Jahrs, so langs die Ständ in ihrer Macht gehabt, betreend, besorglich in dem zu weit gegangen, dass die vom Land Deputieten den Sollicitationspersonen die Restantenauszüg zuestellen sollen, derwegen dieser Artikel gar auszulassen sein würdet.

Beschliesslich nachdem diese Sollicitation der Restanten Ihrer Mt. zum Besten täglich sonderlich im Kammerrechten beschehen und getrieben werden muss, der Hofzahlmeister aber anderer Ambtsgeschäft halber nit jederzeit würdet dabei sein künnen, so solle auf solchen Fall kunftig jederzeit ein anderer an sein Stell zu solcher Verrichtung benennt werden, darauf nun die Instruction, welche hiebei liegt, wieder geändert werden mag. Actum Prag den neunten Junii anno etc. sechsundachzig. [Na zadní straně listiny připsáno: 12. Julii anno 86. psáno podle tohoto memorialu.]




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