27. Königliche Proposition für den böhmischen Landtag, der am 17. November 1586 eröffnet und am 17. December desselben Jahres geschlossen wurde.

Gleichzeitige Copie im k. u. k. Hof- u. Staatsarchiv in Wien, Böhmen II.

Die Römische Kaiserliche, auch zu Hungern und Beheimb etc. Kunigl. Mt., unser allergenädigister Herr, nehmen derselben gehorsamen und getreuen Stände des Kunigreichs Beheimb auf Ihrer Kais. Mt. gnädigists Ausschreiben dieses gegenwärtigen Landtags gehorsambs Erscheinen zu sondern gnädigisten Gefallen an. Und obwohl Ihre Kais. Mt. mit Ausschtreibung und Ansetzung des jetzigen gemeinen Landtags der Stände genädigist gerne verschont hätten, so haben doch Ihr Kais. Mt. dasselbige aus sonderbaren Wichtigen und hochangelegnen Ursachen keineswegs unterlassen können. Dann es machen Ihnen Ihre Kais. Mt. keinen Zweifel, die gehorsamen Ständ Werden gute Wissenschaft drumben haben, dass die grossen Obliegen und Beschwerungen, mit welichen Ihre Kais. Mt. behaft sein, bishero mit dem wenigisten sich nicht mindern oder abnehmen, sondern viel mehr von Tage zu Tage je gefährlicher und beschwerlicher sich erzeigen, welichen allein durch der gehörsamben Stände treuherziges Zuthuen und erspriessliche, gute Mittel abgeholfen Werden kann.

Und es haben Ihr Kais. Mt. ihr also genädigist zu Gemuet geführt, alldieweilen die gehorsamen Stände dieses Künigreichs gegen Ihre Mt. und derselben Vorfahren hochlöblicher und seeliger Gedächtnus in dergleichen Obliegen und hochangelegenen Sachen mehr als einist mit starken ansehenlichen und langwierigen Hilfen ganz treuherzig und willig sich erzeigt haben, aus welichen Ursachen denn Ihre Kais. Mt. der gnädigisten und vaterlichen Zuversicht zu ihnen sein, dass sie anjetzo gleiches Falles und nit Weniger als zuvor auf dexrselben gnädigiste Begehren des gebührlichen Gehorsambs gegen Ihre Mt. als ihren Künig und Erbherrn sich zu erzeigen wissen werden.

Nachdem auch Ihre Kais. Mt. auf den verschienen Landtägen den gehorsamben Ständen dieses Künigreichs wegen des hochbeschwerlichen Schuldenlasts, so auch vom Kaiser Ferdinando und Kaiser Maximilliano, Ihrer Mt. geliebtesten Herren Ahnherrn und Herren Vatern christseeligister Gedächtnus, aus deren damals verursachten und furgefallnen langwierigen Kriegen und wegen Erhaltung der christlichen Gränitzen im Königreich Ungern und andern dergleichen nothwendigen, unumbgänglichen und fast täglichen grossen Ausgaben halber daran nit allein dem Künigreich Böheimb und dessen incorporirten Landen, sondern auch den ganzen Christenheit viel und hoch gelegen gewesen, gemacht und auf Ihre Kais. Mt. eblichen kummen, genädigist furtragen lassen, wie soliches die gehorsamen Stände aus neben liegender Schrift, weliche ihnen neben diesem Landtagsvortrag ubergeben wird, mit mehrerm nach Nothdurft vernehmben werden. Feiner als auch Ihr Kais. Mt. von dem Gelde, so die gehorsamen Stände in Vorrath zu des Lands Nothdurft gehabt, jetzt ein Jahr verschienen in furgefallenen Sterbensläuften dreissig Tausend Thaler genädigist anticipiert, dergeatalt, dass der halb Theil auf jetzt herzunahenden Steuertermin Nicolai, der ander Uberrest aber Nicolai des siebend und achtzigisten Jahrs an de bewilligten Steuer wieder abgezogen und erstattet werden soll, des aber, do es beschehen sollte, dem ohne das zum höchsten bedrangten Granitzwesen ganz beschwerlich und schädlich fürfallen wirrde: so ersuechen demnach Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stände genädigist begehrend, sie wollen beruhrte dreissig Tausend Thaler umb gehörter Ursachen Willen fallen und Ihrer Mt. guetwillig und aus treuherziger Zuneigung nachlassen.

Nachdem auch den gehorsamben Ständen nit unbewusst, sondern in gueter Gedächtnus verbleibet, dass auf den verschienen Landtagen wegen der Defension-Ordnung, wie dieselbige in diesem Künigreich von andern incorporierten Landen zu Beschirmung und Beschützung furnehmblichen Ihrer Mt. kaiserlichen Person, so meistentheils mit dero Hofstaat allhier in der Kron Böheimb gnädigist verharren, und dann dieses Künigreich und dessen incorporirten Landen Sicherheit wegen anzustellen und fürzunehmben sein möchte, mit sonderm Fleiss tractiert und gehandlet worden, weliches aber bis auf Dato zu keiner richtigen und endlichen Erörterung ist gebracht oder vollzogen worden. Weiln dann bei diesen gefährlichen und geschwinden Läuften die höchste Nothdurft soliches erfordert, damit mit Anstellung und Richtigmachung dieses so hoch gelegenen Werks weiter nit gesäumet, sondern es mit dem allerförderlichisten zu gutem Ende aufs allerbeste verrichtet und gänzlichen ohne einzigen Aufschub abgehandelt werde: derowegen so begehren Ihr Kais. Mt. allergenädigist, auf dass die gehorsamben Stände bei jetzt währenden Landtag solichen hochnothwendigen, furttraglichen und nutzlichen Artikel mit sondern Fleiss berathschlagen und mit einhelliger Vergleichung dahin befordern wollten, damit also, wie obgemelt, die Defensionordnung, wie sichs gebühret, einist zur Erledigung gebracht und richtig angestellt werde. Es sollen auch Ihre Kais. Mt. den gehorsanaen Ständen genädigist nicht verhalten, dass Ihre Mt. auf unterthänigiste Bitt der Stände im Markgrafthumb Mährhern darzu bewilligt haben, darmit sie einen gemeinen Landtag halten und auf denselben anstatt der Verstorbenen andere Personen erkiesen oder deputieren möchten, weliche alsdann mit Vollmacht von den Ständen in Mährhern zu diesem. jetzigen Landtag hieher abgefertigt werden und mit den gehorsamben Ständen dieses Artikels der Defension halben deliberiren und berathschlagen; auch folgend zu gänzlicher Schliessung und Erörterung befördern helfen sollen. Wann nun soliches mit Verleihung gottlicher Gnaden von den gehorsamben Ständen dieses Künigreichs und Markgrafthumbs Mährhern allerdings ins Werk gesetzet und erörtert sein wird, so wöllen alsdann Ihre Mt. nit unterlassen, den Fürsten und Ständen in Schlesien, so wohl auch den Ständen in Ober- und Nieder- Lausnitz gleichfalls Fürsten und Landtag ansetzen und mit allem Fleiss die Sach bei ihnen treiben und anhalten lassen, damit daselbsten die Defensionordnung nit weniger als in Böheimb und Mährhern richtig und wohl erörtert werde.

Die gehorsamben Stände werden sich gleichfalls zu erinnern haben, dass Ihr Kais. Mt. auf vielen Landtagen den Ständen den Artikel wegen der Elbschiahrt, darumben noch bei Lebzeiten Kaisers Maximilian, hochlöblichister Gedächtnus, auf gemeinem Landtag anno funfundsiebenzig ist tractiert und gehandlet, auch mit dem Landtagbeschluss gewisse Personen zu Commissarien darzu deputiert worden, genädigist furtragen und an sie begehren lassen, weiln diese Sache bloss diesem Künigreich zum Besten und damit die Hantierung und Kaufmannschaft in Aufnehmben gerieten, gemeint wirdet, dass derowegen die gehorsamben Stände zusambt Ihrer Kais. Mt. diesen nothwendigen Artikel ohne Dilation oder Aufschub zu gänzlicher Erörterung mit allem Fleiss befordern wollten, weliches aber bishero (wie Ihre Kais. Mt. anderst nit wissen) also unerötrtert verblieben und in was Terminis die ganze Handlung auf dato beruhet, ist es den Ständen unverborgen. Es seind Ihtr Kais. Mt. genädigist geneigt die interessinen Cur- und Fürsten, auch andere Ständ des heiligen Römischen Reiches zur schliesslichen Vergleich- und Abhandlung der Sachen ehistes zusanben auf ein gewisses Ort zu beschreiben, damit also dieser Artikel, daran diesem Künigreich und desselbigen Inwohnern nit ein wenig gelegen, nach aller Nothdurft möchte berathschlaget und zur gewünschten Erörterung dirigirt und gebracht werden. Auf dass aber alsdann soliche Handlung nicht ohne Frucht abgehe, sondern ihren schliesslichen Fortgang erreiche, so ist Ihrer Mt. an die gehorsamen Ständ genädigistes Begehren, dass sie es, was diesfalls wegen der Kron Beheimb fürzusehen nothwendig, in nothdurftige Berathschlagung ziehen, alsdann auch zu obstehender Commission auch etliche taugliche Personen benennen und ferner ihr Gutachten, was ihnen für Instruction und andere Nothdurften zu fertigen sein möchten, Ihrer Kais. Mt. gehorsamblichen geben wollten. Wann nun die Ständ aus ihrem Mittel sondere Personen darzu deputieren werden, so wöllen Ihr Kais. Mt. dero Räthe darzu auch verordnen, die die Sach mit ihnen communicieren und ihnen weitere Erläuterung in der Sache, darüber die gehorsamben Ständ diesen Punct in mehrer Berathschlagung ziehen oder irgend etwo ein Bedenken haben möchten, thuen sollen.

Dieweiln aber Ihre Kais. Mt. mit den gehorsamben Ständen Wegen der Erhebung der Bergwerch in diesem Künigreich stark im Werk sein, damit dieselben mit Verleihung göttlicher Gnade wiederumben aufkomben möchten, zu deren Ehhältung aber die Proviant und derselben Wohlfeile nit das geringist Mittel sein Würdet, so will demnach die Nothdurft erfordern, Wie bei solicher Berathschlagung und Handlung fürzusehen und caviren seie, damit bei künftiger Eröffnung des Elbstrombs die ubermässige Abfuhr des Treids und Weins, sonderlich bei missrathenden Jahren, verhütet Werden und im Land und bei den Bergwerchen nit Mangel erscheine.

Nachdem auch hervor Ihre Kais. Mt. neben der Ständ in verschienem Landtag benennten Personen dero Räth zu Visitierung der Bergwerch in dieser Kron Beheimb genädigist verordnet, Weliche auch der Sachen bei dem Iuttenberg ein Anfang gemacht, darinnen aber die Sterbsläuft und anders nit Wenig verhindert, dass das Werk seithero nit vollzogen Worden, darumben so seind Ihre Kais. Mt. genädigist bedacht, den Sachen vollend nachsetzen zu lassen, und begehren hierauf an die Ständ genädigist, dass sie in jetzt Währendem Landtag die Sach, was zu Befürdehung und Erhebung der Berglerch dienstlich seil möchte, und also diesen ganzen Artikel nit allem Fleiss erwägen und berathschlagen wollen. Weiln auch seit der fünfundsiebenzigjährigen Bergwerchsvergleichung auf der Landständ Ghünden Wenig neuer Bergwerch auf komben, was dessen die Ursachen oder Verhinderung sein, unter andehn Artikeln auch diesell in Berathschlagung gezogen, Wie dann derhalben bei dem anno zweiundachtzig gehaltenen Landtag den Ständen ein Memorial laut beigelegter Abschrift ubergeben worden; dieweiln aber keine Erledigung darüber erfolget, so erachten Ihre Kais. Mt. nochmals für ein Nothdurft, die gehorsamen Ständ hieran zu erinnern, damit diesfalls die Erläuterung ehist zuh Berathschlagung fürnomben und was zur Erhebung des Bergwerch dienstlich ist, nit weiter anstehen gelassen Werde.

Und so dann die gehorsamben Ständ Ihr Mt. gnädiges und väterliches Begehren, in mehr Artikel verfasst, auch ihre selbst eigene Wohlfahrt, Nutz und Aufnehmben betreffend, nach längs vernomben, so zeifeln Ihr Kais. Mt. genädigist gar nit, sie, die gehorsamben Ständ, werden ihnen alles soliches treuherzig und dergestalt angelegen sein lassen und von hinnen ohne Erlaubnis Ihrer Mt. nit verreisen, sondern dem Landtag mit sonderm Fleiss beiwohnen, damit es alles zur fürderlicher glücklicher und guter Erledigung gebracht und den andern Ländern ein gutes Exempel hieran gegeben werden möchte.

Das wöllen Ihre Kais. Mt. gegen den gehorsamben Ständen in allen fürfallenden gemeines Landes und eines jeden insonderheit Obliegen und Sachen in allen Gnaden, wie sie sich zuvor mehrmals erboten, unergessen halten und sie mit einem genugsamben Revers nothdürftiglichen ersehen und zu allen Zeiten ihr gnädigister Kaiser, Künig und Herr sein und bleiben.




Pøihlásit/registrovat se do ISP