Uber das zum dritten, so seind bei uns keine Gewerb noch Handelung, wie bei andern Städten, dardurch ein Aufnehmen unter der Burgerschaft zu hoffen, dann do auf den Feldbau, so das einige bei diesen Kreis, gesehen, ist derselbe, als an ein rauhen Ort gelegen, nit allein schlecht und gering, sondern es ist nun der Misswachs viel Jahr nacheinander aus Vorhängnus Gottes und Straf unser vielfältigen Ubenretung dohin mit eingefallen und so lang gewährt, dass nit allein viel Jahr grosse Theurungen nach einander gewesen, sondern auch dies erfolgt, dass der gemeine Mann ganz und gar in der Theurung erschöpft, nunmehr das Korn nit zu bezahlen und sich mit der Rückenkleien [Roggenkleien.] und den Habern schwerlich zu behelfen, do er doch dessen auch nit genug. So ist auch vorgangenes Jahr dergleichen Misswachs bei uns gewesen, dass keiner oder je der wenigiste den Samen, so er ausgesäet, wieder gebaut, und do jetziger Zeit einer und der ander sich mit den Seinen erhalten und des Hungers enwehren und aufhalten will, muss er das Getreid frembder Orten und meistentheil aus der Kron Beheimb sich erholen, wie dann nit allein alles Geld damit aus dem Kreis gebracht, sondern es kömbt jetzo dohin, dass in Mangel des Geldes, salva venia, das Vieh dohin gefuhrt und umb Getreid vortauscht wird; hergegen aber ist bei uns die wenigiste Gelegenheit nit, dardurch man etwas wieder mit Geld oder sonsten in diesen Kreis zu bringen.

Vor das vierte [V originalu mylnì: "dritte".] so ist die Armuth bei männiglich in diesem Kreis durch Mangel der Gewerb und langwierig gewährten Theurung, auch Misswachs der lieben Feldfrueht so häufig eingerissen, dass fast wöchentlich unter Burger [Má èteno býti: "unter Bürger und Bauern."] und Bauern die Menge Schulden halber erkommen und wegen nit habender Zahlung dieselben befängnust, auch endlich zu ihrer Erledigung ihre Güter cediren und bei solchem Actu allezeit durch eines Cession andere mehr in dergleiehen Unrath gestecket, angesehen, dass die, so cedieren, allezeit zweimal mehr schuldig, dann sie an Vormögen cediren, doher diejenigen, so taut zuruck bleiben, und andere hinwieder in gleiche Noth bringen.

Zum funften, wie nun dem Sprichwort nach eine Ungelegenheit die andere gebiert, so folgt aus Vorerzähltem, dass die Menge der Güter in Kreis öd und wüst stehen, wie dann der dritte Theil Güter des Egrischen Kreis und drüber feil steht, aber darzu weder Geld noch Kaufleut zu finden, in Betracht, dass jeder mit dem täglichen Brot zu thun und das schwerlich zu erlangen, zu geschweigen, dass einer oder der andere sich Güter zu kaufen sollt einlassen, dardurch willen die Güter auch in solchen Abfall gelangt, dass dasjenige, so vor Jahren zu Tausend Gulden darunter und druben kauft, jetzo nit den halben Werth gultig, auch uber das keine Kaufleut zu finden.

Zum sechsten so hilft vorgehende Beschwernus noch mehr erweitern und graviren der ein Zeit allhier wider unsere der Stadt und Kreis habende Privilegia gewähne Gränitzzoll, denn dardurch willen die uberigen und schlechten Gewerb, als bei Handwerkern,. Gastgebern und andern, von der Stadt ganz und gar gerissen, in dem dass die Stadt durch die Fuhrleut und Handeler umbfahren und gemieden wird, wie denn solches leicht beschicht, indem wir zwischen der Pfalz, Sachsen und Markgrafthumb allenthalben uf ein halbe Meil gesessen und angrenzen, darumben die Strassen uf die Stadt des Zolls halber durch der Benachbarten angrenzenden Gebiet umbfahren und das, so sonsten der Stadt und Inwohnern in Absein des Zolls zum Besten gelangen sollt, den Nachbarn zugewandt, daraus dann bishero der Stadt und Inwohner, sonderlich der Handwerker, Gastgeber und anderer Vorderben gross geursacht, zu geschweigen der Zoll ohne das vor sich (ausser was heurigs Jahrs beschehen, do dann ein solch Fuhrwerk aus der Kron Beheimb mit Getreid gewesen, dergleichen kein Mensch fast gedenkt) ein schlechtes, wie wir bericht, trägt, doher wir bishero vielfältig unterthänigist die Abstellung gebeten, auch uber das 2000 fl. gegen Einstellung dessen zu unterthänigister Vorehrung E. Kais. Mt., ungeacht wir sonsten davor privilegirt, geboten. Und dass nun uben dies bishero kein Aufhören sein wollen, müssen wir der Zeit befehlen, doch sollen es E. Kais. Mt. gnädigist davor halten, do wir derselben Einkommen in ander Weg ausser unsern unterthänigisten Erbieten, mit diesen Zoll merklich gebessert und unsern Schaden darbei (wie am Tag) empfinden sollten, wir unser dardurch folgend Vorderb ganz geschweigen und E. Kais. Mt. Nutz unserm Schaden vorziehen wollten.

Uber das zum siebenden so haben wir auch diese Ungelegenheit, dass wir zwischen dreien Chur- und Fursten als ein Gränitz und Onhaus gesessen, heut von einem in dieser, bald dem andern in einer andern Sachen antast, wie dann die gravamina in specie vor dem E. Rais. Mt. wir unterthänigist uberschickt, umb Einsehen und Schutz gebeten, also dass wir und die unsern täglich in den unsern von den Benachbarten vorgewaltigt, auch der Kreis in viel Weg, do nit Einsehen gebraucht, zu der K.ron Beheimb merklichen Abbruch geengert, wie dann unsern Pflichten nach wir vor den ausführlich anzeigt und uns derhalben angemelt.

Nichtsweniger zum achten untersteht sich die Pfalz wegen des Stifts Waltsassen ihre Erbzinsleut, in des Egrischen Kreis territorio und fraischlichen Oberkeit angesessen von denen E. Kais. Mt. unterthänigisten bewilligten Hilfen auszuziehen und nit zu vorstatten, etwas zu contribuiren und hergegen ihnen solche Besteurungen proprio motu zuzueignen, wie dann etzlich Zeit her geschehen, ungeacht dieselben in den Anlagen mitbegniffen, auch uf ihr Vorziehen von uns zum Gehorsam wollen gebracht werden, und doher wie billich bestrickt, seind sie doch von den Ambtleuten zu Waltsassen hergegen abgehalten, uns auch uber das unsere Burgere uf freier Strassen abgefangen und nach waltsassen gefuhtt und der Orten erhalten worden, so lang ihre Erbuntenhone oder Zinsleut ohne Entgelt ledig geben, do doch zu Recht vorstehen, dass jeder der Oberkeit, in dero fraischlichen District oder Gebiet er gesessen, die Steuer zu geben schuldig. Zu dem wir solches ohne das mit Alters uf die Waltsassischen in Egrischen Kreis gesessene Untenhonen hergebracht, dass also dieselben noch andere in greis Gesessene sich von den Hilfen nicht haben zu entäussern, uber das sie dann etzlich Jahr also ihre Hilfen lassen anstehen, die wir nichts wenigers, weil die Anlag zugleich solche mitbegriffen, vor sie dargeliehen, derselben aber uf dato nit wieder fähig. [Pùvodnì bylo psáno: "vheig".] Diesem der Pfalz Anmassen folgt das Marggrafthumb zugleich nach, ungeacht nun viel Jahr sie acht Dörfer am Wald, als Neuhaus, Plössberg, Wildenaw, Vilitz, Weissenbach, Brunn, Reichenbach und Schönwald, so zu der königlichen Burg in Eger gehörig, mit Gewalt aus den kaiser- und königlichen Anhilfen wider alt Herkommen auszogen, hat es doch bei denselben kein Aufhören, sondern sie haben uber das von wenig Jahren noch besonders andere vier Dörfer als Schönlind, Wildenaw, Reichenbach und Lautterbach aus dergleichen Anhilfen uns zu entziehen sich unterstanden, alles darumben, dass sie ihnen näher dann uns gesessen und dass sie vor Jahren den Schutz bei dem Markgrafen gesucht; do doch solche zu delu Hospital und dem egrischen Kreis ohne Mittel gehörig, auch sonsten mit Alters und vor wenig Jahren ihre Hilfen gereicht, derselben auch nach nit in Abrede und darzu willig, allein dass sie mit Gewalt von den Markgräfischen abgehalten, do doch hergegen das Markgrafthumb in Zeit der uns gethanen Vorhinderung die Unterthanen niemaln belegen attentirt, daraus ihr Recht leicht zu nehmen; aber wie wir uns solche nit haben wissen entziehen zu lassen, seind sie nichts wenigers in die Anlagen mit einzogen und uf der Markgräfischen gewaltsam Abhalten, wie nichts minders etzlich Jahr ihre Hilfen, weil sie, wie gehört, mitbelegt, dargeliehen, so sie uns noch schuldig und etzlich Hundert Gulden betreffend.

Diese und viel andere Gravamina und habende Beschwer, damit wir E. Kais. Mt. ferner nit molestieren wollen, seind wohlerlannten Herren Commissarien ausführlich von uns bericht und zu Gemüth gefuhrt, die auch bei uns der Wichtigkeit, dass gegen der geschwinden ulerhörten Anforderung wir das wenigist zu willigen, und gesetzt wir alten Herkommen und unsern Vormögen gemäss uns nit ein Gegengebot im Pausch, doch keineswegs uf der löblichen Stände Landtagsbeschluss gericht, wie zuvor auch einmaln beschehen, sollen vornehmen lassen, solches mehr vor ein Spott, dann eine Nothdurft berogen, und zwar sollen es E. Kais. Mt. in höchster Wahrheit, wie Gott bekannt, gnädigist davor halten, dass es an unterthänigisten Wöllen bei uns nit mangeln thät, do allein das Unvormögen, wie aus vorgehend erzählten Umbständen nothendig zu schliessen und finden, bei uns die Vorhinderung nit brächte. Und wann nun solche unsere obliegende Beschwer, Arlnuth, Unvormögen und Bedrangnus und in Summa unser äusserste Noth nit allein rohlernannten Herren Commissarien anstatt E. Kais. Mt. unterthänigist bericht und vorgetragen (die auch ohne das also in der Wahrheit, Gott erbarme sich unser, beschaffen), sondern auch ihren Gnaden deregen zu inquiriren und nachzufiagen freigestallt, und dergleichen nit heimlich auch offentlich und am Tag sich erfunden, als hätten wir der begehlten Hilfen, auch betrachtet unser Privilegien, uns billich ferner zu entschieden, wann Ihre Gnaden aber sich erboten, diese unsere erzählte Noth und Anliegen E. Kais. Mt. untethänigist vorzutragen, und sonderlich des ein Zeit allhier geährten Gränitzzolls halber, eil derselbe der Stadt, Kreis und Inwohnern zu äussersten orderb gelangt, uns diese gnädige Vorwähnung gethan, dass E. Kais. Mt. gnädigist nit zuider sein würde, uf Ihrer Gnaden Bericht und Relation solchen Zoll nit allein ein- und abzustellen und von uns und der Stadt zu nehmen und aufzuheben, sondern auch dass E. Kais. Mt. des gnädigisten Willens, uns wider der Benachbarten Bechangnus hinfüro kräftiglich zu schützen, auch den nun etzlich Jahr hero vorgeloffenen Diferenzen durch schleunige Commission abhelfen zu lassen, nichts enigers auch dass Ihr Gnaden unsen Bitten nach wollten darob sein, dass E. Kais. Mt. uns gnädigiste Decreta wider des Stifts Waldsassen in Kreis angesessene Unterthone, ingleichen auch wider anzogne Dörfer, die uns von den Markgrafen mit Gewalt, wie erzählt, abgehalten, und doch zu Stadt und Kreis Eger gehörig, sollten ertheilen lassen, dieselben vor uns nit allein in den vorsessenen und vor sie dargelegten, sondern auch in kunftigen Hilfen, wie mit Alters Herkommell, zur Zahlung herzunehmen und zum Gehorsam zu halten, und dass auch uf reitere Hinderung uns Schutz gehalten, nichts renigers uns ferners zugesagt ihren Befehlich nach, was wir ferner uf Ihrer Gnaden Abhandelung berilligen würden, uns und unsern Privilegien ohne Entgelt, auch deregen Revers und Compulsorial von E. Kais. Mt. bewilligt sein sollten, und wir E. Kais. Mt. uns unterthänig erkannt, auch schuldig befunden, derselben in vorstehender Noth ungeacht unser Privilegien und alten Herkommen (doch solcher unbegeben) auch hintangesetzt unser obliegenden Beschwer, Armuth und Unvormögen gegen wohlernannter Herren Commissarien anstatt E. Kais. Mt. uns gethanen Erbieten, auch uber Vormögen freiwillig beizuspringen: als haben nach langwieriger Handlung wir uns endlich E. Kais. Mt. zu unterthänigisten Ehren und dass gleich derselben hochlöblichen Vorfahren E. Kais. Mt. sich unser eines Gränitz- und Orthauses anzunehmen und als getreue Unterthane zu erkennen, auch der vorgehend obliegenden Beschwer, darunter der Zoll und Benachbarten Eingriff das furnehmste, uns zu entheben und unser gnädigister Kaiser und Herr zu sein Ursach, aus schuldiger Treu, unbegeben unser Privilegien und alten Herkomnen, in ein Pausch zu Abzahlung des Schuldenlasts, Türkenhilf, und anders, auch Einstellung des Gränitzzolls, vor uns als ein gutwillige Hilf, vor alle vorsessene Jahr bis inclusive des neunzigisten Jahrs, dreizehen Tausend Gulden zu folgenden Fristen, nämlich kunftig Galli dies fortstreichenden 87. Jahrs 3000 fl., dann Galli des hoenden 88. Jahrs 4000 fl., und aber Galli des erwartenden 89. Jahrs wieder 3000 fl. und die letztern 3000 fl. Galli des nahenden 90. Jahrs zu geben bewilligt.

Und hierneben, nachdem E. Kais. Mt. geliebsten Herrn Vatern, weiland Kaiser Maximilian hochloblichster Gedächtnus, wir anno 72 insonderheit 3000 fl. lehenlrch vorgesatzt, vormög Ihrer Kais. Mt. Rentmeister uns derwegen zugestallten Recognition, so wir ander Orten anticipiet und noch uf dato schuldig, auch von dem 72. Jahr bishero vorzinset und solche Zins sich auch uber 3000 fl. erstrecken, und in beschehenen Anlehen uns diese gnädigiste Vorwähnung beschehen, dass in vorfallenden und bei uns erhandelten Hilfen uns solche hinwieder zu guten gehen und abzogen werden sollen und aber solche Abkürzung bishero von einer zur andern Zeit der jedesmals vorgestossenen Ungelegenheit verschoben und eingestallt und uns das wenigist an Hauptgeldern noch Zinsen gutgemacht, daher auch solchs als eine Schuld billich noch zu fordern, haben doch ungeacht unser Noth, und es uber Vormögen, wir solche 000 fl. E. Kais. Mt. hiemit auch erlassen und zu den vorgehenden 3000 fl., wie gemelt, vorehren wollen, also dass nun derzeit unsere unterthänigist gutwillige Hilfen in allen 19.000 fl. beheimische Zahlung betreffend. Und do nun unsers Erachtens wir den Sachen wo nit zu viel, doch ja genug gethan und E. Kais. Mt. den untenhänigisten Gehorsam haben darbei zu erkennen, dann do wir es gegen unsen Vormögen bewegen, will uns schwer genug solche einzubringen vorfallen, wie dem, was wir also bewilligt, will uns als ohne Ruhm ehrliebenden zu halten obliegen, allein wann von wohlernannten Herrn Commissarien angedeutete unsere Bewilligung uf E. Kais. Mt. Ratification angenommen und solches allgereit uber unser ormögen, und wir uber dies ferner nichts zu willigen, und ob es geschehe, solches nit zu halten, und in der Unnaöglichkeit niemand zu beschweren: als ist unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist uns bei vorgehend unser unterthänigisten Entschuldigung des nit angenommenen Landtagsbeschluss und bei unsern Privilegien und alten Herkommen auch E. Kais. Mt. selbsten uns darüber ertheilten Confirmationen zu schutzen und niemand darwider mit Neurungen uns zu bedrangen, nachsehen, und bei unsern darauf unterthänigist gutwillig bewilligten Hilfen und den benannten Fristen bleiben zu lassen und den hergegen angebotenen Revers und Compulsorial gefertigt uns auszugeben zu befehlen, nichts wenigers auch der Herren Commissarien ertröstung nach, wie Ihr Gnaden solches sonders Zweifel E. Kais. Mt. in ihrer Relation unterthänigist bericht, den Gränitzzoll von hinnen abzufordern und einzustellen und uns unser Privilegien geniessen, empfinden und freuen zu lassen, damit die Gewerb allenthalben unter der Burgerschaft zum Aufnehmen gerichtet und in kunftig wir unsere unterthänigste Hilfen mit mehrern Freuden E. Kais. Mt. haben darzureichen.

Insonderheit aber, weil nun etzlich Jahr wir wegen des Stifts Waltsassen im Egrischen Kreis angesessenen Unterthonen, ingleichen der zwölf Dörfer halber an das Markgraithumb stossend, so zur königlichen Burg und dem Hospital und also Stadt und Kreis Eger gehörig, damit E. Kais. Mt. orfahren an den erfolgten Bewilligungen nichts abgangen, ihre Hilfen aus unsern und des Kreis Gefällen dargeliehen, und sie uns solche noch schuldig, auch zu zahlen sich nit allein schuldig erkennen, sondern bewillt sein, wofern ihnen nit daran mit Gewalt von der Pfalz und Markgrafthumb Hinderung und Vorbot beschehe, geruhen E. Hais. Mt. nunmaln Ihr selbsten Interesse wahrzunehmen, damit wider Recht derselben, der loblichen Kron Beheimb, auch Stadt und Kreis Eger nichts entzogen, noch Engerung beigebracht, und uns derhalben gnädigiste Decrete ausgeben zu lassen, damit wir von den Waltsassischen in Kreis angesessenen Unterthanen, nichts cenigers auch von denen an das Markgrafthumb angrenzenden Dörfern und Inwohnern derselben, zur königlichen Burg und dem Hospital in Eger gehörig, ihre vorsessene und vor sie dargeliehene und auszahlte sambt den jetzig bewilligten Hilfen; wie mit Alters herkommen, haben zu erfordern und einzubringen und das, so hiemit bewilligt, E. Kais. Mt. in kunftig mögen leisten.

Und neben vorgehenden geruhen E. Kais. Mt. die nun viel Jahr hero unterschiedlich zischen dem Stift Waltsassen und dem Markgrafthumb ider uns erregt und entstandene und E. Hais. Mt. vor den in specie unterthänigist berichtete Particularstritt eines durch gnädigiste Commission zur Endschaft bringen und denselben abhelfen zu lassen, dann wo länger damit innengehalten, so viel mehr Gefahr uns der Stadt und Kreis daraus thut erTachsen. Dann obgleich unsers Theils E. Kais. Mt. zu unterthänigisten Ehren still gehalten, fährt nichts wenigers uer Gegentheil mit sein Gewalt fort, missbraucht E. Kais. Mt. Gütigkeit und entzieht uns und dem K.reis unser Recht, macht ihne hergegen ein Recht, do er zuvor keines gehaht, und wie wir uns in deme nit selbsten zu schutzen, wollen hieninnen uns unter E. Kais. Mt. Hand und Gewalt wie die junge Hühner unter ihrer Kluckhennen Flügel geben und gelegt haben: also geruhen E. Kais. Mt. unser gnädigister Kaiser und Herr zu sein und vorgehend unser unterthänigist Erbieten, Bitten und Anhalten allenthalbenh gnädigist zu erwägen und sich unser als getreuer Untenhanen in unsern Bitten erbarmen und annehmen und solches alles stattfinden lassen. Das wollen umb E. Röm. Kais. Mt. äussersten unsern Vormögen allerunterthänigist zu vordienen wir jederzeit in gehorsamster Unterthänigkeit willig geflissen und ungespart sein, auch im Fall der Noth mit Gut und Blut derselben beizuspringen und Hilf zu thun unterthänigist anerboten haben. Datum den 21. Februarii anno etc. 87. Euer Röm. Kais. Mt. allerunterthänigiste und gehorsamiste

 

die von der Ritterschat und Adel des Egrischen Kreises, dann Burgermeister, Rath, Gericht und Gemeinde der Stadt Eger.






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