81. Komora dvorská pøedkládá v usrozumìní s komorou èeskou dobré zdání císaøi Rudolfovi II., co by nejvyšším úøedníkùm zemským k úradì uloženo býti mìlo v pøíèinì námitek rytíøstva Chebského kraje a mìsta Chebu strany placení bernì.

1587, 19. bøezna. - Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni sub Böhmen 1587. Juni.

Allergnädigster Kaiser und Herr! Auf E. Kais. Mt. gnädigiste Verordnung und der Herren obristen Landofficier der Kron Beheimb vorher ergangne Berathschlagung und gegebene Gutachten, ist mit den Ständen des Egerischen Kreis sowohl der Stadt Eger durch sondere zur Sachen taugliche Commissarien, welche zu ihnen abgefenigt, gehandelt worden, dass sie erstlich für die versessne 7 Jahr, in welchen sie gar nichts contribuiert oder mit und neben den Ständen der Kron Beheimb einich Mitleiden getragen, 20.000 Thaler bar erlegen und dann hinfüro jährlich mit Reichung der Steuer und Biergelder den Ständen ermelter Kron Beheimb gemäss sich verhalten oder aber darfür ein benennte Summa, als jedes Jahrs 3000 Thaler reichen und daneben auch die Contribution so von ermelten Ständen in jungsten Landtag zu Hilf und Ablegung E. Mt. obliegunden Schuldenlasts bewilligt worden, gleichsfalls bei ihnen anordnen wollten.

Darauf ist nun anjetzt von den Commissarien Bericht einkommen, aus welchen súmmariter zu erstehen, welchermassen ermelte Ständ und Stadt Eger anfänglichen nach längs eingeführt, dass der Egerisch K.reis von weiland Kaiser Ludwigen, Herzogen von Baiern, Kunigen Johann zu Beheimb, mildester und seliger Gedächtnus, conditionaliter verpfändet worden, also ass die Proprietaet beim Römischen Reich in ewig verbleiben, der Possess aber allein den Kunigen zu Beheimb zustehen und sie in Ewigkeit weder in ander Weg verpfändet noch mit Contributionen, Steuern, Landtagsbeschlüssen oder einichen dergleichen belegt oder beschwert werden sollten, inmassen sie daun bei solcher Obligation, Hypothek und pactis nahend in die 300 Jahr geruhiglich gelassen und neben dem darüber von römischen Kaisern und Kunigen zu Behemb gnädigiste confirmationes und ratificationes erlangt hätten, also dass sie der löblichen Stände der Kron Behemb Landtagsbeschluss und einhellige Bewilligung nicht binden, oder ihnen an den bemelten pactis und priuilegüs preiudicierlich sein könnten. wüssten derhalber von der löblichen Kron Behemb jetzigen Landtagsbeschluss gar nichts, wären auch nicht darzue citiert, viel weniger ihnen derselb bis dato zugeschickt und insinuiert worden. Und do sie sich auch gegen E. Mt. mit Verehrungen und andern, wie etwo vor Alters beschehen wär, gehorsamist gern erzeigen wollten, dass doch solches in ihrem Vermügen umb ihres ohne das obliegunden Schuldenlasts willen nit mehr sei, wie dann auch bei gemeiner Stadt Eger einich Gewerb und Handlung, und also ein grosse Beschwer, wie auch unter den Unterthanen umb des nun etliche Jahr erfolgten Misswachs willen ein merkliche Armut sei, und dass sie ihr Nothdurft Korn, Malz und andere Sachen mehr nur aus Behemb nehmben und führen Iassen müssten. Aus welchen erfolgt, dass auch sie die armen Unterthonen Haus und Hof öd liegen liessen, und zu Vermeidung der gefänglichen Haft fast wochenlich ihr etlicbe bonis cedierten, uber das ihnen auch merkliche Eingriff und Beschwerungen durch die benachbarten, als Pfalz, Markgrafthumb und Sachsen mit Entziehung ansehenlicher Güter und Dörfer beschehen. Und haben endlich Anfangs mehrers nit als 5000, nacher 10.000 und letztlich auf der Commissarien beschehnes ernstlichs Zuesprechen und Ermahnen 13.000 Gulden behmisch inner vier Jahren zu contribuieren und noch andere 3000 Gulden, so. sie vor vielen Jahren dargeliehen hätten und ihnen versprochen worden wär, dieselben an ihrer künftigen Bewilligung wieder ablegen zu lassen, nachzusehen, dass also solche jetzige Bewilligung für die verschienen Jahr, so sie nichts contribuiert, und danu die folgunden vier Jahr, ein Jahr ins ander gerait, jedes Jahrs 1333 Gulden 16 klein Groschen und gegen vorigen Jahren und Bewilligungen umb 83 Gulden 16 Groschen mehrers bringt und austrägt. Und rathen darauf die Commissarien unterthänigist, E. Mt. möchten diese Bewilligung, angesehen, dass es zuvor bei ihnen nie so hoch gebracht werden mügen, in Gnaden annehmben, aber doch darauf gnädigist bedacht sein, damit dieselb nach Verscheinung der vier Jahr zeitlich wiederumben bei ihnen erhandelt und also continuirt, ihnen auch ihren Beschwerden gegen den Benachbarten durch ein Commission zu Verhütung mehrer Weiterung fürderlich abgeholfen werde.

Allergnädigster Kaiser und Herr! Es haben die Hof- und behemische Kammer die Sach in fleissige Berathschlagung gezogen und befinden diese der Egerischen Ständ sowohl der Stadt Bewilligung und was sie ihrer Armut, Privilegien und andern halber nach längs eingeführt und angezogen, dahin beschaffen, dass ein Nothdurft sein will, dieselben und nehmblich folgunde Punkten durch die Herren Landofficier, zuvor und ehe dann sich E. Mt. darüber in Gnaden resolvieren, berathschlagen zu lassen:

Als erstlichen, nachdem, wie E. Mt. oben gnädigist angehört, sie die Egerischen Ständ vermeldet, dass ihnen der jungst gehaltne Landtag nit insinuiert worden sein solle, in Berathschlagung aber der Sachen dahin geschlossen worden, dass ihnen derhalb wie andern Ständen durch die General solle angemeldt werden, so möchten E. Mt. die Herren Landofficier gnädigist vernehmben lassen, ob dem also, wie sie die Egerischen Ständ fürgeben, und zum Fall dem also und ihnen die Insinuation berühts Landtags nit beschehen wär, woher es komb und aus was Ursachen es verblieben und unterlassen worden.

Dann ferrer, weil sie die Egerischen Ständ, wie oben gleichsfalls eingeführt, in denen nächst verstrichenen 8 Jahren nichts gereicht, so möcht durch wohlermelte Herren obristen Landofficier berathschlagt werden, ob die jetzig Bewilligung, so gleichwohl in 4 Jahren erlegt werden solle, auf den weg zu verstehen, dass ihnen die vier nächst folgunden Jahr auch nichts zu geben gebühren und also diese Contribution auf 12 Jahr verstanden werden solle. Und nachdem sie auch ihr Armut und Unvermügen so hoch anziehen, wirdet zu wissen vonnöthen sein, ob das Unvermögen sowohl beim Kreis als der Stadt so gross sei, dass sie das Biergeld oder aber andere Mittel, so die Ständ der Kron Behemb zum Schuldenlast bewilligt, nit sollen ertragen oder erschwingen mügen. Also möcht auch durch die Herren Landofficier berathschlagt werden, ob die Anziehung ihrer Privilegien nit zum praeiuditio der Ständ der Kron Behemb Praetension gegen ihnen komb.

Beschliesslich, do es zum Nachlass kommen sollt, so würden E. Mt. in denselben ausser Vernehmbung der Herren obristen Landofficier, als die von den Ständen ein gemein Gewalt haben, nicht bewilligen künnen, und do ihnen der Nachlass begehrtermassen beschehen sollt, so würde auch der Kammer gehorsamisten Erachtens den Herren Landofficiern zu berathschlagen gebühren, ob nit gegen solcher Erlassung es mit dem Aufschlag auf Malz, Treid, Wein, Vieh und anders, was aus der Kron Behemb zu ihnen geführt wirdet, inmassen gegen den umbliegunden Landen beschiecht, gehalten werden solle. Do nun E. Mt. solches alles gnädigist also gefällig, so soll durch die Hofkammer die Nothdurft ins Werk gericht werden. Placet Imperatori 19. Martii 87.




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