83. Verordnung in Betreff der Einhebung eines Fleischaufschlages zur Bestreitung des Aufwandes, den die Defension für Böhmen selbst erfordern wird.

PRAGER SCHLOSS, 20. März 1587. - Gleichzeitige Copie im k. u. k. Reichsfinanzarchiv in Wien, Landtage 1500.

Nachdem auf der Röm. Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, gnädigiste Proposition und Fürtrag, so auf gemeinem Landtag, welcher aufm Prager Schloss Montags nach S. Martini anno etc. 86. gehalten und Mittwochs nach Sapientiae Dei desselben Jahrs beschlossen worden, beschehen, von den Ständen dieses Kunigreichs gewisse Vergleichung und Beschluss erfolgt, damit umb desto besser Sicherheit und Versorgung nicht allein der Kais. Mt. Person, sonder auch der Stände und Inwohner dieses Kunigreichs die Defensionordnung und Bereitschaft in diesem Kunigreich und denen zue demselben incorporierten Landen aufgericht werden sollte, zue welcher Defensionsordnung Aufrichtung und Beschliessung dann die Stände Ihrer Kais. Mt. und den obristen Landofficieren und Landrechtssitzern Macht gegeben, dass Ihre Kais. Mt. vonwegen solcher Defensionsordnung nicht allein mit den obristen Landofficierern und Landrechtssitzern, sonder auch andern aus diesem Kunigreich hierzue erwählten, sowohl als denen aus dem Markgrafthumb Mährern, Fürstenthumb Schlesien und Markgrafthumb Ober- und Niederlausitz gleichsfalls erkiesten und deputinen Personen gewisse und beständige Ordnung aufrichten sollen, und was also Ihr Kais. Mt. mit den obristen Landofficierern und Landrechtssitzern obgemelten der andern incorporierten Lande erwählten und erforderten Personen diesem Kunigreich und desselben zugehörigen und eingeleibten Landen zum allermuglichisten und erspriesslichsten, auch sichersten dieser Defension halb, also auch, woher der Unkosten darauf gehen und genumben werden möchte, erfinden und aufrichten wurden, das sollte auch dabei verbleiben und sein Weg haben. Welches dann auch, also mit Ihrer Kais. Mt. gnädigisten und embsigisten Fürsorg und der obristen Oificier und Landrechtsitzer, also auch deren erforderten Personen des Markgrafthumb Mährern, der Fürstenthümer Schlesien und der Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz Mühe mit Hilf des Allmächtigen bei jetziger Zusambenkunft aufm Prager Schloss vollzogen worden ist.

Und dieweil dann solche Defension und Bereitschaft diesem Kunigreich und desselben incorporierten Landen zum Besten fürgenuben und aufgerichtet ist, nicht weniger die obriste Hauptleut und Rittmeister, auch andere darzue gehörige Personen erkieset und erwählet worden sein, welchen dann vermug des Kriegsgebrauchs und Ordnung gewisse jährliche Besoldungen gegeben werden müssten, und aber zu solcher und dergleichen Nothdurft des Lands Geld in diesem Kunigreich, davon dieser Unkosten aufgewendt werden sollte, dieser Zeit nit verhanden, aus dieser Ursachen haben Ihre Kais. Mt. mit den obristen Landofficieren und Rechtsitzern vermug solcher von den Ständen des Kunigreichs durch obberührten jüngst verschienen Landtag vollmächtigen Heimstellung, dass sie die Mittel und Weg suchen sollen, woher und von wannen solcher Unkosten darauf gehen sollte, sich dahin genädiglich verglichen, dass von allem und jeden Fleisch, als Rindern, Kälbern, Schöpsen, Lämbern, Schweinen, Gais- und Bockfleisch, so zum Verkauf geschlachtet wird, ein Anschlag oder Anlag zum Land gesetzt und gesammlet werden solle.

Und derwegen wirdet allen Fleischhackern und andern, die sich dergleichen Handwerksnahrung in diesem Künigreich Beheimb gebrauchen, diese Bewilligung gegeben, dass sie auf jedes Pfund allerlei obgemelt Fleisch uber alten aufgerichten und ausgesetzten Gebrauch, wie ein Pfund jedes Fleisches unterschiedlich verkauft werden soll, ihnen bei Verkaufung desselben Fleisches ein halben behembischen oder ein kleinen Pfennig aufschlage mügen. Und damit die Leut in den Städten sich darnach zu richten wissen, wie sie solch Fleisch kaufen und zahlen sollen, so soll in einer jeden Stadt und Städtlein, auch Dörfern, da dergleichen Vieh zu Verkauf geschlachtet wird, und da hievor das Fleisch nach der Weg nicht verkauft wirdet, offne Brief gedrucket und auf die Rathshäuser und andere gebräuchliche Orter angeschlagen werden, in welchen, wie ein jedes Pfund Fleisch verkauft und gezahlt werden soll, verzeichnet und ausgesetzt werde.

Und diese Sammlung der Anlag von dem Fleisch soll nachfolgender Gestalt eingebracht und gesammlet werden. Furnehmblich in jeder Stadt, Städtlein, Dorf also auch auf der Geistlichen Guünden und Gerichten oder wo also Fleisch verkauft wirdet, Niemanden ausgenomben, sollen taugliche Personen insonderheit hierzue vereidet, in der Kais. Mt. und der Römischen Kaiserin Städten von Ihrer Kais. Mt.. in der Herren- und Ritterschaft, auch der Geistlichen und der Städte Güter aber von jeder Herrschaft verordnet werden und dieselben Personen sollen ihren sondern Respect und Aufmerken hierauf geben, was für eine Anzahl obgemelten Viehs alle Wochen in derselben Gemein geschlachtet und zue Geld gemacht rirdet, von welchem Vieh und Fleisch die Fleischhacker und andere, so dergleichen Gewerb und Handtierung treiben, wann solch Fleisch zum Zerhauen und Verkauf zugerichtet und in Beisein der Verordneten abgewogen, am Montag von jedem Pfund ein klein Pfennigen, soviel sich desselben auf Zentner oder Pfund anlaufen wurde, den ermelten verordneten Personen abgeben sollen. Und dieselben Personen sollen anfahen bald vom Freitag vor Georgi nächstkünftig ihre sonderbare Register aufrichten, und was also an dieser Anlag ein jede Wochen einkombt, fleissig darein verzeichnen und einschreiben. Was sie alsdann an dieser Anlag und Samblung zu sich empfangen, damit sollen sie sich in der Kais. Mt. und der Röm. Kaiserin Städten, also auch auf den Herrschaften und Gütern Ihrer Mt., sowohl der Herren- und Ritterschaft, auch der Geistlichen und der Städte Gründen und Gütern mit Einschreibung und Verzeichnus, auch der Bekanntnus und Abgebung den obersten Einnehmbern dieser Anlag aller Massen und Gestalt verhalten, wie die Ordnung von andern in jüngstem Landtag bewilligten Landsanlagen ausweiset, bei allen denselben Poenen. Und die Einnehmber sollen von dieser Anlage und Samblung nichts durchaus hergeben, noch auch sich diesfalls gegen Jemanden wes offenbaren ohne Vorwissen und gewissen Befehlich der obristen Landofficierer und Landrechtssitzer.

Auf den Fall aber in etlichen Städten in Verkaufung des Fleisches nach dem Gewicht nit der Gebrauch wäre, so wöllen Ihre Kais. Mt. vermüg deren durch obgedachten jüngsten Landtag vollmächtigen Heimbstellung den obristen Landofficiern und Landrechtsitzern auferleget und befohlen haben, damit sie in diesem Künigreich an allen Orten und Enden, da Fleisch verkauft wirdet, einerlei gleiches Gewicht dieser Gestalt, wie in den andern Städten, da das Fleich hievor em Geicht nach verkauft wirdet, zwischen hier und Freitags vor Georgi nächstkunftig. anordnen und darob sein, dass also das Fleisch vermüg obgemelter Aussazzung nach dem Gewicht verkauft werden solle, und solches bei Poen und Verlust alles solchen Fleisches, was also bei Jemanden befunden wirdet, auch darzue noch einer merklichen Straf. Und diese Samblung und Anlag soll ähren; bis solang von den Ständen dies Künigreichs Beheimb nicht ein andere Vergleichung und Ordnung aufgericht oder beschlossen wirdet. Geschehen aufm kuniglichen Schloss Prag Freitags nach Judica anno etc. 87.




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