89. Císaø Rudolf II. svoluje, aby založena byla spoleènost k tìžení hor v Èechách, jejíž protektorem by byl arcikníže Maximilian, i udìluje jí rozlièné výsady.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1587, 1. kvìtna. - Opis souè. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni sub Gedenkbuch Böhmen 1586-87.

Wir Rudolf etc. Fügen hiemit männiglich zu Wissen, als uns anjetzo der (Tittel) Maximilian freund- und brüderlich zu erkennen gegeben, obwohl vermüg aller und jeder und sonderlich deren mit unsern Ständen in diesem unserm Künigreich Beheimb aufgerichten Bergordnungen und Vergleichungen männiglich fieigelassen, Bergwerk zu bauen, einzuschlagen, zu schürfen, Schächt zu senken, Stollen zu treiben und Was demselben Wesen mehl anhängig ist, ins Werk zu richten, wofer dem Grundherrn jedes Orts sein Zehent und die Gebühr gefolgt wird; jedoch Weil hieneben erwogen werd, dass das einzeln und sonderbare Bauen ein schweres Werk und nit mit so hohem Nutz ins Werk gericht Werden könne, als Wann ein ansehenliche Gesellschaft in stattlicher Anzahl mit verträulicher Zusammensetzung auf und angerichtet wurde, wie sich dann allbereit bei ihrer Liebden ein Ausschuss solcher Gesellschaft angegeben, auch dreselbe ferner ersucht, dass sie sich als ein Haupt dieser Gesellschaft annehmen und unsern genädigisten Consens hierüber auf Ihrer Liebden und der Consorten Namen auszubringen bemühen Wollten, und Wir dann selbst für dieset ein dergleichen verträuliche Zusammensetzung einer Gesellschaft für nothwendig, gut und nützlich gehalten, dass wir demnach, ungeacht, obwohl ohne das vermug angeregter Bergordnung und Vergleichungen niemand gevreigert oder gesperrt wirdet, auf obgedachte Massen das Bergglück zu versuchen, jedoch auf vohlernlelter Ihrer Liebden so freundlichs Ersuchen und damit männiglichen solches unsers Gemüths und Meinung glaubwürdigen Bericht haben müg, uns desselben diesots auch noch absonderlich in Schriften erklären Wöllen: thuen das hiemit Wissentlich und dergestalt, dass wir obbemelte angegebne Gesellschaft nit allein nit hindern, sondern vielmehr mit allen Gnaden befürdern, auch bei allen und jeden Bergordnungen und Freiheiten, sowohl des Bergwerks als zugehörigen zollfreien Profiantwesen schützen und handhaben wöllen.

Damit auch solche Gesellschaft an etlichen gewissen Orten fürderlichist angefangen Werden müge, als wöllen wir ihnen hiemit unsere Beugstädt in unserm Künigreich Behaimb, Rudolfstadt und die Eul, darzu als zum Anfang deputiert und benennt haben, nit dieser ausdrücklichen ferrern Erklärung und Bewilligung, da sich aus Aufrichtung dieser Örter befinden, dass solch Werk ihrem Andeuten nach unserm Kammergut erspriesslich, auch männiglich an seinem Rechten unpräjudicierlich und unnachtheilig sein wird, dass alsdann wohlgedachts unsers Bruders Liebden, dero Gesellschaften und Erben auch auf allen andern unsern Bergstädten und Örtern in diesem unsern Künigreich Beheimb und desselben incorporierten Landen solch Werk ferrer anzurichten und ohne männiglichs Einred, Irr- oder Hinderung fortzusetzen befugt sein und bleiben, wie dann auch zu Verhütung allerhand kunftigen Disputats und umb mehrer Richtigkeit willen alle die Örter, da sie solche Gesellschaft aufrichten, sonderlich die alten verlegenen oder aufgelassenen, vorher ordentlich visitirt, beschrieben und inventirt werden sollen.

Damit auch wegen etlicher wassernöthigen und eingegangenen Zechen das Werk mit desto mehrerm Ernst getrieben werden müg, also haben wir genädigist bewilligt, dass wir mehr wohlgedachtes, unsers Bruders Liebden und der Gesellschaft von denjenigen Gebäuden, die sie entweder von neuem anfahen oder auf den verlegenen mit ihrem Unkosten gewältigen werden, den halben Zehent von dato aufgerichter Gesellschaft jedes Orts auf zehen Jahr nachlassen wöllen. Nach Ausgang aber der zehen Jahr soll uns berührter Zehent völlig wiederumb zustehen und gegeben werden. Dagegen soll diese Gesellschaft fürhin die Besoldung der Bergofficier und anderen Unkosten selbst tragen, auch diejenigen Amtleut, so wir unser und des Wesens unvermeindlichen Nothdurft nach an ein jedes art verordnen werden, aus dem nachgelassenen halben zehent ohne unsern Entgelt gleichsfalls unterhalten, wie nicht weniger sich in allen oftangedeuten unsern mit den Ständen dieses Künigreichs Beheimb aufgerichten Bergoídnungen und Yerträgen gemäss verhalten, auch sonst männiglichen an seinem Rechten und Interesse zu Verfang ichtes fürnehmen noch handeln, daneben jederman frei und bevorstehen, sich in diese Gesellschaft einzulassen oder aber ausser derselben seines bessern Wissens und Gefallens vor sich selbst der Bergordnung gemäss seine Bergtheil zu bauen. Mit Urkund dies Briefs. Besiegelt mit unserm kaiserlichen anhängenden Insiegel. Geben Prag den 1. Mai anno 1587.




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