94. Komora dvorská a èeská pøedkládají císaøi své dobré zdání o artikulích, které nejvyšším úøedníkùm zemským království Èeského k úradì pøedloženy býti mají. Artikule pojednávají o prostøedcích na splacení dluhù královských, aby kraj Chebský, Loketsko a hrabství Kladské také øídily se usnešením snìmu èeského, více o ztížnostech rytíøstva a mìst hrabství Kladského, o splavnosti øeky Labe a o zlepšení hornictví v Èechách.

Sine dato [1587 pøed 3. èervencem]. - Konc. v arch. c. k. minist. fin. ve Vídni sub Böhmen 1587, Juni.

Allergnädigster Kaiser und Herr! Auf E. Mt. gnädigisten Befehlch haben beide die Hof- und behemisch Kammer das, was E. Mt. jetzo denen beisamb wesenden Herren obristen Landofficiern der billigten Contributionsmittel halber fürbringen möchten lassen, alles Fleiss in Nachdenken gezogen, die im verschienen Landtag ergangene Berathschlagungen, auch E. Mt. beschehne Fürbringen und Resolutionen ersehen und berathschlagt. Befinden, dass E. Mt. folgunde Artikel. ihnen den Herren Landofficiern zu bedenken und zu berathschlagen geben möchten.

Und erstlich haben die Kammer durch die behemische Buchhalterei einen Auszug uber die Interesse auf alle Schuldposten, so E. Mt. den Ständen der ron Behem im nächstverschienen Landtag ubergeben, machen lassen. Dieselb haben auch die Kämmer von Post zu Post alles Fleiss ersehen und seind einhellig der unterthänigsten Meinung, E. Mt. möchten dieselb denen jetzt anwesenden Herren Landofficieren allhie zustellen lassen, neben dem Erbieten, woferr sie hierin einiches Berichts bed" ig, dass sie denselben allbereit den Kammern zu geben auferlegt und befohlen hätten. Also haben auch die Kämmer in Erwägung genomben, was etwo die Herren obristen Landofficier gegen den Herren Hofkammerpraesidenten und auch den gewesten behemischen Kammerpraesidenten verschiener Zeit, als sie auf E. Mt. Befehl mit ihnen allerlei Landtagssachen tractiert, vermeldt, dass sie für gut ansähen, dass ihnen ein solcher Auszug der Schulden und Interesse zugestellt wurde, welcher auf etliche und gar auf die fünf Jahr sich erstrecken möchte. Auf welches die Kämmer die Buchhalterei vernomben und befunden, dass ein dergleichen Auszug auf viel kürzere Jahr, zu geschweigen auf soviel zu machen nit allein unmüglich, sonder auch, do die Herren Landofficier bei dieser ihrer Meinung verharren würden, es künftig grosse Irrung und Verwirrung bringen wurde. Dann erstlichen werden verhoffentlich alle Termin aus den einkommenden Mitteln viel Hauptsummen bezahlt, welche sowohl im Register uber die Hauptsummen als auch die Interesse abzogen müssen werden. So seind auch unter den Gläubigern viel Parteien, welche so lang, bis die Mittel so viel ertragen, mit ihrer Bezahlung nit warten kunnen, sonder, wie allbereit auf dato seider des nächsten Landtags beschehen, durch die Kämmer, gleichwohl mit vorgehenden Gutachten der Herren Landofficier, Geld zu ihrer Bezahlung anticipiert müssen werden, do man anderst mit der Paneien grossen Schaden und auch Mahnung und Steckung der Bürgen vorkommen well, welches auch künftige Termin gleichsialls zu gewanen. So beschehen auch yeränderungen durch Wechsel, Erbschaften, Testament, Cessionen und allerlei Contract, dardurch das Schuldbuch sowohl an Hauptsummen als Interesse verändert wird, und was dergleichen mehr verursachen möchte. Derwegen die Kämmer der unterthänigisten Meinung seind, E. Mt. möchten wohlgedachten Herren Landofficieren Andeutung geben lassen, weil sie diesorts die Unmüglichkeit befinden, hätten sie Befehl geben, dass sie ihnen den Herren Landofficiern auf den jetzigen Termin Georgi ein ordentlichs verlässlichs Schuldregister, darin die Hauptsummen und Interesse richtig einkommen, ubergeben werden, welches nach Gelegenheit und wie sich die Schulden sowohl an Hauptsummen als Interesse zwischen jetzigen und nächsten Termin Galli verändern wurden, richtig zusamb geschrieben und darauf ein verlässlichs und richtigs auf nächsten Termin Galli wiederumben den Herren Landofficiern und also von Termin zu Termin, alslang die Bewilligung währt, ubergeben werden solle, dabei auch E. Mt. den Kämmern Befehl geben hätten, jederzeit richtigen Bericht und aller Umbständ Gelegenheit anzuzeigen.

So haben auch die Kämmer mit Fleiss erwogen und berathschlagt, was für Ordnung künftig wegen des Schuldenlasts zu halten und wie die Pateien, so bezahlt sollen werden, zu bescheiden, und befinden, dass obgleich in verschienen Landtagsbeschluss die Landständ die Mittel zu Bezahlung E. Mt. Schuldenlasts bewilligt, dass sie dannoch denselben nit absolute oder lauter auf sich genomben, sonder dieselben beruhen noch mit dem ganzen Last, soviel sichs bisher noch ansehen lässt, auf der beheimischen Kammer, wie dann auch dieselb durch die interessierten Parteien sowohl an Hauptsummen als Interesse angelaufen wirdet. Dagegen sind die Steuereinnehmber, so diese Mittel vermüg des Landtagsbeschluss einzunehmben haben, auf die Herren Ländofficier zu der Bescheidnehmbung völlig gewiesen. Do erachten nun beide Kämmer ein Nothdurft sein, dass E. Mt. ihnen den Herren Landofficiern jetzt anzeigen liessen, dass sie berathschlagen und E. Mt. auch berichten sollen:

Erstlichen, wie die behmische Kammer die Parteien, so umb ihre Bezahlung anhalten, zu bescheiden haben wird.

Zum andern, was Ordnung sie mit Bezahlung der Hauptsummen halten und die Parteien bescheiden werd, sonderlich wann sie die Parteien so nöthig, dass sie nit länger ausm Weg halten, oder aber die Bürgen annehmen werden, dagegen von den Mitteln nit so viel verhanden, dass sie vergnugt werden künnten, wie es mit denselben zu halten.

Fürs dritt, aus waserlei Befehl die Interesse von denen darzue deputienen dreien Biergroschen, so die Steuereinnehmber jetzt auch einnehmben, angeordnet und durch die Steuereinnehmber auszahlt sollen werden.

Zum vierten erachten auch die Kämmer ein unvermeidliche Nothdurft sein, dass sich E. Mt. mit den Herren Landofficiern vergleichen, und den Kämmern Instruction und Befehl geben, wasgestalt sie mit den Steuereinnehmbern in diesem ganzen Werk Correspondenz hälten sollen, welches, do es nit beschehen und sein gewisse gemessne Ordnung haben sollt, grosse Unordnungen auch Schädell den armen nothleidenden Parteien verursachen wurde, und solcher umb soviel mehr, weil die Steuereinnehmber vermüg der Landtagsbeschlüss absolute auf die Herren obristen Landofficier angewiesen, denselben aber unmüglich, stätigs allhie zu verharren, und also ihnen den Steuereinnehmbern, sie haben dann desswegen aussdruklichen Befehlch, mit den Kämmern einiche Correspondenz zu halten nit gebühren will, wie dann ein sonderer Punkt im Landtag destwegen begriffen.

Zum fünften, so ist mit vorgehenden Guetachten der Herren obristen Landofficier und E. Mt. gnädigisten Verordnung und Ratification durch die Kämmer zu Bezahlung etlicher nothleidenden Parteien ein Summa Gelds aus E. Mt. Ambtern, so sich auf etlich Tausend Thaler verlauft, anticipiert worden, daraus die nothleidenden Parteien ihrer Hauptsummen als auch jetzt Georgi verfallner Interesse zahlt werden; da wirdet für ein Nothdurfft gehalten, dass E. Mt. solches jetzo den Herren Landofficiern zu wissen thuen; mit Begehren der Wiederbezahlung aus den bewilligten Mitteln.

Fürs sechste, so haben die Kämmer einen ordentlichen Auszug machen lassen über die Parteien, so heftig umb ihre Bezahlungen umb ihrer Noth willen anhalten, den erachten sie für ein Nothdurft den Herren Landofficieren zuezustellen mit dem Begehren, dass sie auf Mittel und Weg bedacht sein wollten, damit, woferr die bewilligten Mittel bisher nit soviel enragen, zu ihrer Contentierung in ander Weg das Geld aufbracht und hernach wiederumb bezahlt möchten werden. Und vermeint die gammer gehorsamist, E. Mt. möchten daneben den Herren Landofficieren andeuten lassen, dass sie den Kämmern Befehl geben hätten, mit und neben ihnen auf Mittel und Weg zu gedenken und zu berathschlagen, wie darauf, im Fall es aus den Schuldenlastsmitteln nit da wär, die Nothdurft oder Abgang durch Anticipation zu erstatten.

Zum siebenden haben die Ständ im verschienen Landtag dahin geschlossen, dass zu Entledigung E. Mt. Schuldenlasts durch das Mittel deren von der Kron Behem versetzten Güter, welche umb ein geringes zu lösen und mit Nutz auf andere Weg anzustellen und zu richten wären, nit ein kleine Summa Gelds zusamb zu bringen, darzue dann E. Mt. den Herren Landofficieren auch Beisitzern des Landund Kammerrechtens Gewalt geben, solches ins Werk zu richten, wie sie dann zu solchen aus der Gemein von beeden Ständen der Herren und Ritterschaft sondere Personen in Landtag benennt und gevollmächtigt. Da wären nun die Kämmer der gehorsamisten Meinung, E. Mt. sollten wohlgedachte Herren Landofficier dieses Artikels also erindern und sie benebens vermahnen, dass sie denselben als ein principal und hochwichtigen Punkt, dardurch E. Mt. zu Enthebung dero Schulden nit Wenig geholfen werden kann, in Acht nehmben, den Sachen alles Fleiss nachsehen, rathschlagen und dann E. Mt. Gelegenheit der Sachen berichten sollen. Und seien E. Mt. des gnädigisten Versehens, wann man nur dies Mittel fürnehmben und mit Ernst treiben werde, dass es zu dero Intention, so die Ständ E. Mt. im Landtag so treuherzig vermeint, nit die wenigiste, ja die grösste Hilf auf einmal erzeigen, dardurch jetzt Anfangs ein ergäbige Summa zu Bezahlung der Schulden alsbald auf bracht, die Interesse nit wenig geringert und also alsdann die ubrigen Mittel dest leichter ergeben und sonderlich auch die Ständ ihnen selbst von dieser Last abhelfen möchten, wie dann auch E. Mt. der Hoffnung, dass durch dies Mittel den Inländern kein Beschwer und dieser nit geringste Last zu ihrer Hilf auf die Ausländer gestellt werden sollt.

Als auch die Ständ im nächstverschienen Landtag, ihr Bewilligung lauter dahin richten, dass auch die von Eger, wie auch die von der Grafschaft Glatz und die von Ellbogen in gleiche Bewilligung eingezogen werden sollen, so ist bald darauf auf E. Mt. gnädigiste Resolution zu denen von Eger ein Commission abgeordnet worden, welche ihrer gehabten Instruction nach mit ihnen gehandelt. Als aber E. Mt. ihr Relation fürbracht worden, haben E. Mt. allerhand Bedenken darin gehabt und die Sach den Herren Landofficieren zu ersehen und zu berathschlagen befohlen; es hat ihnen aber damals wegen ihres Verreisens und bisanhero Abwesenheit nit fürbracht werden mügen. Die Kämmer erachten aber, E. Mt. möchten es ihnen jetzt voriger Verordnung nach umb ihr Guetachten neben den andern vorbemelten Artikeln ubergeben lassen.

Was die Grafschaft Glatz betrifft, da haben sowohl die Ritterschaft wie auch die Städt daselbst durch lange Schriften ihre Beschwer und Obliegen bei E. Mt. fürbracht, die seind aber mehrerntheils nit der Kämmer Expedition, sonder Kanzleisachen, theils gleichwohl auch den Bewilligungen sowohl auch den Landtag auf die lierren Landofficier gestellt (sic). Unter solchen Kammerartikeln beschweren sie sih anfänglich, dass bei ihnen der gesambten Lehen Verleihung, so zuvor die Hauptleut zu verleihen gehabt, eingestellt und dem Hauptmann in seiner Instruction befohlen sei, dass er zuvor und ehe er die Verleihung thuet, umb Bericht gen Hof zu Handen der beheimischen Kammer schreiben solle. Solches ist aber aus sondern Bedenken von E. Mt. verschiener Zeit angeordnet worden, weil fürkommen, dass die gewesten Hauptleut E. Mt. zu Schaden die gesambte Verleihung weiter, als sie wohl thuen sollen, zuegeben, dardurch E. Mt. in der Lehensiälligkeit vergeben worden, derwegen es dieser Anordnung wohl bedürft, wie dann die Kämmer nochmalen nit rathen kunnen, dass E: Mt. solches verändern, sondern vermeinen, Sie sollens in jetzigen esse verbleiben lassen.

Fürs ander bitt die Ritterschaft, E. Mt. wollten die 11.000 Thaler so aus etlichen verkauften Stucken in berührter Grafschaft Glatz gelöst worden, zu Bezahlung des von Sehellendorf, gegen den sie von E. Mt. wegen in Bürgschaft haften, verwenden Iassen; das kann aber der Kämmer gehorsamisten Erachtens nit sein, weil E. Mt. vor diesem diese 11.000 Thaler zu Bezahlung des Herrn Administrators zu Magdeburg Anlehens deputiert und venordnet, der von Schellendorf auch seiderher auf E. Mt. Befehl zu längern Stillstand durch die Kämmer behandelt worden.

Was sich aber fürs dritt die Ritterschaft sowohl die von Städten wegen der geringen Münz beschwert, E. Mt. wollten zuegeben, dass sie in derselben Münz die Contribution hieher reichen möchten, darin haben E. Mt. der Kämmer unterthänigisten Erachtens anders nichts zu bewilligen, als dass Sie ist den Herren Landofficieren zu bescheiden heimbstellen. Es haben aber die Kämmer nichts minder daneben in Bedenken gezogen, dass sie bedunkt billich in Acht zu nehmben, weil dre Grafschaft Glatz der Kron Beheim in allen incorporiert, dass billich auch die Münz, so durchaus in der Kron Behem ganghaft, daselbst auch ausgeben und kein andere frembde geringe Münz gelitten werde, wie dann die Känmer der Meinung sein, es künnte wohl also ins Werk gericht werden, und erachten, dass solcher Punkt den Herren obristen Landofficiern auch zu berathschlagen heimbgestellt werden möchte.

Dass auch fürs vierte sowohl die von Ritterstand als die von Städten bitten, dass wegen Ersparung mehrern Unkostens das bei ihnen zu dieser Contribution einkommende Geld durch E. Mt. Rentdiener daselbst eingenomben und allher geführt werden solle, darwider hätten die Kämmer ihrs Theils kezn Bedenken, doch möchten E. Mt. auch die Herren Landofficier darüber vernehmben.

Die ubrigen Punkt und Beschwerungen, so sie an ihren, seind keine Kammerartikel, die E. Mt. offtgedachten Herren Landofficiern zu berathschlagen und zu erwägen heimbstellen möchten.

Soviel dann ferrer die von Ellbogen betrifft, die haben sich mit ihren Privilegien geschützt, solche auch auf E. Mt. Befehl zu dero Handen erlegt, welche Sach jetzt bei der Herren Landofficier Berathschlagung stehet; sie möchten aber jetzo auch davon vermahnt werden, damit sich E. Mt. alsdann drüber zu resolvieren haben..

Nachdem auch im verschienen Landtag die Anordnung deren E. Mt. bewilligter Mittel in den Präger und andern E. Mt. Künigs- und Küniginstädten zu thuen heimbgestellt worden, als hat die beheimische Kammer bei ermelten Städten die im Landtag bemelte Anordnung gethan, auch nothwendige Instruction auf deren Einnehmber in jede Stadt geschickt, benebens aber den Städten auferlegt, dass sie, was für Unordnungen bei ihnen einfielen oder worin rnehrere und bessere Ordnun; fürzunehmben, berichten sollen. Deren ist man nun aufs ehist gewärtig und wären die Kämmer der Meinung, E. Mt. möchten solche Instruction sambt dem, was etwo in der Städt Bericht der Unordnungen halber fürkombt, den Heren Landofficieren zu berathschlagen ubergeben, was etwo danin zu verneuern oder zu verbessern, darüber sich alsdann E. Mt. auch in Gnaden zu entschliessen hätten.

. E, Mt. haben auch im verschienen Landtag den Ständen die Zuesag than; dass Sie wegen Eröffnung des Elbstrombs der Sachen nachzusetzen gedacht sein wollten, darzue nun die Ständ etliche ihres Mittels verordnet, welche von E. Mt. darzue deputierten Räthen nothdurftigen Bericht einnehmben und alsdann die Sach an das Landreeht bringen sollen, damit dem Wesen weiter nachgesetzt werden möcht. Denselben Deputierten ist nun durch die Hof- und beheimische Kammer im Beisein des Herren obristen Kanzlers der Bericht than worden, ob aber dieselben dem Landrecht ihr Relation gethan und was die Ständ darauf geschlossen, das ist den Kämmern nit bewusst; sie wären aber der gehorsamisten yeinung, E. Mt. möchten die Herren Landofficier wiederumben daran vermahnen und ihr Erklärung begehren, mit de Vertröstung, dass E. Mt. in allweg bedacht wären, diesem der Kron Behem nutzlichen Werk nachzusetzen und es zu befürdern.

Also seind auch in verschienen Landtag die Ständ von E. Mt. vertröst worden, dass sie die fürgenomben Reformation der Bergwerch in der Kron Behem befürdern und für die Hand wollen nehmben lassen. Darauf erachten die Kämmer, E. Mt. möchten solches jetzt auch den Herren Landofficieren wiederumben... (sic).

Und nachdem sich auch E. Mt. mit den Ständen in den anno 8. gehaltnen Landtag dahin verglichen, dass diejenigen, so bei E. Mt. Schulden zu fordern, sich zwischen derselben Zeit und Georgi ermelts Jahrs bei der beheimischen Kammer aufm Prager Schloss anmelden sollen, do ihnen dann ein gewisser Tag, wann man mit ihnen umb die Zeit Ascensionis Domini abzuraiten bedacht sei, emennt und angestellt werden solle, und das darumben, damit solche Abraitungen unterschiedlicher weis nach einander vollzogen und zu Ort gestellt werden mügen und nit einsmals uberhauf kommen, dass einer auf den andern lang warten müess, und do sich einer oder der ander zwischen ermelter Zeit nicht ansagen oder gestellen würde, derselb hernach weiter nit zugelassen werden solle: so seind die gämmer der gehorsamisten Meinung, E. Mt. möehten jetzt die Herren Landofficier solches auch wiederumb erindern und sie mit ihren guetachten, was weiter zu thuen, vernehmben lassen.

Beschliesslich ist durch die Herren Landofficier zu mehrmalen den Steuereinnehmbern sowohl münd- als schriftlich anbefohlen worden, dass sie zu Handen der beheimischen Kammer die ausständigen Bierrestanten - Register von 79. bis aufs 836. Jahr inclusive ubergeben sollen; es ist aben bisher nit be schehen und haben die Steuereinnehmber darüber allerhand Entschuldigung fürgewendt. Erachten demnach die gämmer für ein hohe Nothdurft, E. Mt. begehrten zunächst an die Herren Landofficier, dass sie sowohl bei den Steuereinnehmbern, als auch bei denen, so berührte Raitungen aufzunehmben verordnet, die unverzügliche Verfügung thuen, damit, wo dieselben dieser Zeit zu finden, sie ohne Verzug auf die beheimische Kammer gegeben werden.

Do nun E. Mt. in angehörten Punkten allergnädigist kein Bedenken, so will die Hofkammer dieselben bei den Herren Landofficieren also anbringen, und was ferrer dabei vonnöten, handeln und verrichten.




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