96. Vyznamenání artikulù, kteréž komora dvorská a èeská byly z naøízení císaøského podaly k úradì nejvyšším úøedníkùm zemským, a sice o opatøení prostøedkù na zaplacení dluhù královských, o vyplacení zastavených statkù komorních, o námitkách Chebských, Loketských a Kladských v pøíèinì placení bernì, o mincovnictví v Kladsku, o instrukcí pro berníky v královských mìstech, o uložení bernì na židy, o osvobození mìst horních od bernì a o uložení cla na obilí a víno, kteréž vyváží se ze zemì.

V PRAZE. 1587, 8. èervna. - Orig. v arch. mus. král. Èeského.

Vermerkt etliche Artikel, welche auf Ihrer Mt. Befehlch beide die Hof- und beheimische Kammer den Herren obristen Landofficierern zu dero Erwägung und Berathschlagung furbringen.

Auszug des Schuldenlasts. Erstlichen würdet Ihren Gn. ein verlässlicher richtiger Auszug der Schulden, so Ihre Mt. vom hieigen beheimischen Kammerwesen dieser Zeit zu thuen, ubergeben, darinnen die Hauptsummen und Interesse ordentlich erzeichnet, und haben Ihre Mt. dero Rath und Hofkammerpraesidenten sowohl derselben beheimischen Kammerrath dem Herrn Seidlicz Befehlch geben, zum Fall Ihre Gn. die Herren obristen Landofficierer einiche Bedenken darin hätten, es sei was Ursachen halber es wöll, dass sie denselben gueten Bericht geben sollen, das sie dann auch zu thun erbietig seind.

Denselben ordenlich zu richten. Furs Ander haben Ihre Mt. gleichwohl dero beheimischen Iammer genädigisten Befehlch geben, diesen Schuldenauszug dahin zu stellen (wie es etwo die Herren obristen Landofficier in nächst gehaltenen Landtag begehn), dass der auf alle funf Jahr der währenden Bewilligung sich erstrecket und gericht wär. Es befinden aber Ihre Mt., dass solcheš umb der Veränderung willen, so sich zwischen jedem Termin durch Cassieren, Wechsel, Erbschaften, Testament und andere Conträct zutragen, nit muglichen ist: deregen Ihre Mt. für ein Nothdurft ansehen will, dass umb besserer Richtigkeit willen und zu Verhütung allerhand künftiger Irrungen zu jedem Termin ein neuer und richtiger Schuldenauszug bei der Kammer gemacht und den Herren obristen Landofficieren ubergeben werde, daraus lauter zu sehen, was sich für Veränderungen jederzeit im verschienen halben Jahrstermin zutragen, was an Schulden bezahlt und umb wie viel sich die Hauptsumma und Interesse geringert, darauf man sich auf kummend Termin mit der Bezahlung sowohl der Hauptsummen als Interesse richtig zu verhalten wiss. Es wöllen aber Ihre Mt., zuvor und ehe sie dies also bei der beheimischen Kammer anordnen, die Herren obristen Landofficierer, ob es auf solchen, oder aber andere weg zu richten, mit ihren Gutachten vernehmben.

Der behemischen Kammer und Steuereinnehmern zu befehlen, wes sie sich zu erhalten. Zum dritten fällt für, obwohl die Ständ Ihre Mt. zu Enthebung dero Schuldenlasts, o auf der beheimischen Kammer Gefällen liegt, die Mittel, so im Landtag fürgenomben, gehorsamist bewilliget, dass doch solcher Last noch auf der beheimischen Kammer völlig beruhet, welches aus dem erfolgt, dass die Steuereinnehmber, so diese Mittel und Gefäll einnehnben, auf Ihre Gn. die Herren obriste Landofficierer, von den sie noch kein gemessenen Befehlch haben, wessen sie sich verhalten sollen, zu dero Bescheidnehmbung vermug des Landtagsbeschluss gewiesen. Weil dann in gegenwärtiger Veränderung weder die beheimische Kammer, die auch gleichsfalls noch zur Zeit von Ihrer Mt; kein eigentlichen Bescheid, wes sie sich zu verhalten, haben kann, noch die Steuereinnehmber die Parteien sowohl der Hauptsummen als Bezahlung der Interesse ausser mehrern Bescheids und Richtigkeit nicht zu bescheiden wissen, erfolgt daraus der nothleidenden Parteien wie auch der Bürgen zu Ihrer Mt. grosser Verschimpfung merkliche Beschwer, auch do nicht ein Ordnung hierinnen gemacht würdet, nicht kleine Irrung und Schaden der Glaubiger, so ihr Geld doher treulichen dargeliehen. Derwegen Ihre Mt. fur ein Nothdurft angesehen, den Herren obristen Landofficieren solche entstehende Ungelegenheiten hiemit andeuten zu lassen, auf dass sie dahin bedacht sein mügen, wie bei den Steuereinnehmbern ein solche Ordnung furzunehmben und ihnen hinterzulassen, deren gemäss sie sich auch in ihrem der Herren obristen Landofficierer Abwesen zu verhalten haben, weil dieselben dieser Sachen halber nit stetiges bei der Hand, Ihrer Mt. ihrer auch durch Zusambforderung ausser unumbgänglicher Nothdurften gern verschont sehen. Damit hätt sowohl die beheimische Kammer als auch die Steuereinnehmber ein Richtigkeit, wie sie die Parteien, so umb ihre Schulden anhalten, jedes Orts richtig bescheiden sollen.

Wie die Anticipationes zu erstatten. Wann auch nothleidende Parteien wegen Bezahlung der Hauptsummen, es sei theils oder gar, anhalten und länger ausm Weg nicht halten, sondern die Bürgen, so von Ihrer Mt. wegen haften, mahnen und stecken wurden wöllen, dagegen aus den bewilligten Mitteln nicht soviel vor der Hand: wessen sich dits Orts verhalten und was man beederseits furnehmen solle, wie dann auch in gegenwurtigen Termin mit vielen Parteien beschehen; und do Ihre Mt. in Ansehung der Parteien noch Geld aufbringen lassen, wie dann, wann es die Herren obristen Landofficierer begehren werden, der Herr Hofkammerpraesident und Seidlicz Befehlch haben, mehreren specificietten Bericht zu ubergeben, wie auch etwo Ihrer Mt. die Erstattung wieder beschehen möchte.

Bezahlung der Interessen von den Biergroschen. Nachdem auch die drei Biergroschen, davon die Interesse bezahlt, wieder zur Steuer erlegt werden, ist der Nothdurft, dass sie die Steuereinnehmer beschieden werden, auf waserlei Befehlch sie die Auszahluug der Interesse thuen sollen, darauf sie kunftig ihre Raitung und Verantwortung zu stellen haben werden. Bei welchem allem die Herren obristen Landofficierer dahin bedacht sein wöllen, damit sowohl die beheimisch Kammer wie auch die Steuereinnehmber wissen, was fur Correspondenz sie mit einander halten sollen, und also der anfordernden Parteien sowohl in Bezahlung der Hauptsummen als der jährlichen Interesse Schaden und Weitläufigkeit auch vielfältiges Nachlaufen verhütet, man auch zu ferner Geduld sie die Parteien desto bass bewegen müge.

Ablösung der versetzten Herrschaften. Furs viert haben auch die Ständ im verschienen Landtag dahin geschlossen, damit zu Entledigung Ihrer Mt. Schuldenlasts durch das Mittel deren von der Kron Beheimben versetzten Güter, welche umb ein Geringes zu lösen und mit Nutz auf andere Weg anzustellen und zu richten, nit eine kleine Summa Gelds zusambenzubringen und dardurch Ihrer Mt. zu derer Intention nit die wenigiste, sondern grösste Hilf auf einmal zu erzeigen. Damit jetzt anfangs ein ergäbige Summa zu Bezahlung der Schulden aufbracht, die Interesse nit wenig geringen und also die ubrigen Mittel alsdann desto leichter ergeben und sonderlich auch die Ständ ihnen selbst umb soviel mehrers abhelfen möchten, wie dann durch uies Mittel verhoffentlich den Innländern kein Beschwer und ein guter Theil des Lasts zu ihrer Hilf auf die Ausländer gestellt wurdet: so erachten Ihre Mt. fur ein Nothdurft sein, dass solches aufs fürderlichist ins Werk gerichtet werde,

Egrisch Contribution. Dann zum funften so ist unter Anderm im vergangnen Landtag auch dahin geschlossen worden, dass der Egerisch Kreis in gleiches Mitleiden in Allem gezogen werden solle, darauf dann Ihre Mt. mit vorgehender Berathschlagung und Gutachten der Herren obristen Landofflcierer ein Commission gleichwohl auf vorgehender Jahr Landtäg dahin abgeordnet; weil aber nach abgehörter der Commissari Relation allerhand Bedenken fürgefallen, daruber Ihre Mt., ehe Sie sich endlich resolviren, die Herren obristen Landofficierer mit ihrem Gutachten vernehmen wöllen: haben derwegen den Kammern genädigisten Befehlch geben, dieselben Ihrer Mt. fungebrachte Bedenken hiebei ihnen zu ubergeben.

Glatz. Es haben auch zum sechsten die von der Grafschaft Glatz sowohl der Ritterschaft als von Städten ihre sonderbare Beschwerschriften eingebracht, darüber Ihre Mt. sie in denen Punkten, so Kammersachen betreffen, von der Kammer aus bescheiden lassen.

Münz im Glatzischen. Unter Anderm aber die gegenwurtig Contribution belangend, vermelden sie, elchermassen derer Ort ein grosse Beschwer der Münz halben und dass kein andere Sot, als wie die in Schlesien, bei ihnen gänge, dagegen aber die beheimische Münz gar nicht zu bekomben sei, mit unterthänigster Bitt, Ihre Mt. wollten sie bei der ganghaften Sort der Münz, wie die in Schlesien gänge und gebe seine, sowohl auch bei den schlesischen Weissgroschen, do allzeit zwen Kreuzer fur ein Groschen, der Grosche aber fur zwölf Haller gerechnet würdet, genädigist verbleiben lassen. Nun nimbt man aber sonsten in der Kron Beheimb an allen Orten einerlei Münz und kunnen Ihre Mt. nicht wissen, wohero das kommen soll, dass dies Orts in der Grafschaft, die immediate in der Kron Beheimb liegt, nicht gleiche Münz im Gang sein soll; erachten aber Ihre Mt., es möchte diese Unordnung wohl abgestellt und ein Gleichheit in der Münz da sowohl als an andern Orten der Kron Beheimb gehalten werden, daruber dann Ihre Mt. der Herren obristen Landofficierer Gutachten auch begehren.

Einnahmb der Gefäll im Glatzischen. Also bitten auch beide die von der Ritterschaft und Städten, weil diese Einnahmb allerlei hochbedenkliche Verwirrung gebären will, w Ihre Mt. geruhen genädigist verordnen zu lassen, damit in berührter Grafschaft Glatz oder in Ihrer Mt. Rentambt daselbst von ihnen und ihren Unterthanen solche Einkommen eingenomben und sie zu vorigem ihrem unvemeidlichen Kummer auch zu solcher fünfjährigen grossen Beschwer solche Gefäll nicht selbst gen Prag, den Berneinnehmbern einantwurten dörfen. Hieruber haben Ihre Mt., zuvor und ehe sie die von der Grafschaft Glatz bescheiden, die Herren obristen Landofficierer vernehmben Töllen. ob sie also durch dero Rentdiener oder sonsten ihrem Anzeigen nach Ihrer Mt. Gefäll einnehmben und allhero fuhren, auch diese Contribution einnehmben und herbringen und zu Handen der Steuereinnehmber uberantwurten lassen möchten. Do nun Ihre Gn. die Herren obristen Landofficierer vermeinen, dass es zu thuen, so wöllens Ihre Mt. also verordnen Iassen, doch dass man sich mit den Bekanntnusbriefen, wie der Landtag ausweist, dies Orts verhalten solle.

Ellbogen. Als auch zum siebenden die von Ellbogen mit Fürgeb- und Fürwendung ihrer Privilegien sich bisher gleicher Contribution mit der Kron Beheimb geweigert, so stehet diese Sach bei der Herren obristen Landofficierer fernern Berathschlagung, deregen Ihr Mt. ihnen nach bis daher dieses Landtags halben nichts zugemutet. Was nun weiter fürzunehmben, darüber wöllen Ihre Mt. der Herren obristen Landofficierer Gutachten vernehmen.

Instruction der Kunigs- und Küniginstädt. Zum achten communicieren auch Ihre Mt. den Herren obristen Landofficierern hiemit die Instruction, so sie den Einnehmbern bei Ihrer Mt. Kunigs und Künigin Städten über die im Landtag bewilligten neuen Contributionsmittel gegeben, dabei auch, was die, Städt unterschiedlich berichten, was sich fur Unordnungen bei ihnen zutragen, was sie auch fur Anordnungen gemacht, und erwarten Ihre Mt. der Herren Landofficierer Gutachten, wie und auf was Weg solche Instruction zu verbessern oder zu vermehren, wessen auch die Städt sonderlich wegen ihrer gemachten Anschläg uber die gulden, silbern auch Seidenwaaren zu bescheiden sein.

Judencontribution von ausgeliehenem Geld. Furs neunt wirdet im vergangenen Landtag unter dem, wie mans mit dem ausgeliehenen Geld halten soll, nit gedacht, wasgestalt die Juden desselen halben contribuiren sollen. Weil dann weder auf ihr Bekanntnus oder dergleichen Weg, wie mit andern, sich nit zu verlassen und Ihre Mt. erachten, dass ein ander Weg mit ihnen furzunehmben sein werde: so haben demnach die Herren obristen Landofficierer uber diesen Punkt auch zu berathschlagen, was anzuordnen sein möchte.

Bergstädtcontribution. Furs zehent haben sich die Bergstädt bei verschienem Landrecht, so in nägsten Fasten gewest, wegen dieser Contribution beschwert, als komb es zu Schmälerung deren bei ihnen wesenden Bergwerch. Es ist ihnen aber damals durch die zur selben Zeit anwesende Herren Landofficierer zu Bescheid erfolgt, dass es bei dem offentlich publicierten Landtag billich verbleib, demnach sie demselben wie andere Inwohner gleichförmig nachkomnen sollen. Darauf dann ihr etliche, sonderlich die vom Kuttenberg, Gehorsam geleistet; es wöllen aber etliche andere als Schlackenwald, Schönfeld und Lauterbach mit diesem Bescheid sich nicht weisen lassen, sonder kommen jetzt wieder, wie dann aus beiliegenden ihren Supplicationen und Schriften zu sehen, auf welches aber die Herren obriste Landofficierer sie zu bescheiden werden wissen.

Abraitung. Zum eilften haben die Röm. Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, den obristen.Herren Officieren auch genädigist befohlchen und auferlegt, wegen der Abraitungen, was zwischen Ihrer Kais. Mt. und etlichen Personen von den Landständen gegen einander habunden Anforderung strittig, wie und wasgestalt etwo dieselben Abraitungen, inmassen in dem anno etc. funfundachzigisten Laadtagsbeschluss ausgemessen, zu End und Erönerung gebracht werden sollen, Anmahnung zu thuen. Dieweil dann Ihrer Kais. Mt. genädigist gefällig, durch solche Abraitungen, was etwo Ihrer Kais. Mt. an die Landständ und dagegen die Personen und Landständ hinwiederumben an Ihre Kais. Mt. zu fordern haben, damit man wissen mag, was ein Theil dem Andern schuldig, gestalt der Sachen ein gmndliches Wissen zu haben: so begehren demnach Ihre Kais. Ml, genädigist, dass sich die gehorsamen Ständ hieruber miteinander vergleichen, damit auf Zeit und Tag sonderbare Personen bei dem Landtag und von Ihrer Mt. darzu deputiert werden, damit solches ehist und bei nächster Gelegenheit furgenomben, auf dass alsdann diejenigen Personen, was also zwischen Ihrer Mt. und ihnen strittig, zeitlich darzu citiert und beschickt werden mugen. Uber welchem Artikel nun die Herren obristen Landofficiere auch zu berathschlagen und Ihr Mt. ihr Gutachten zu geben haben.

Bierrestantenregister. Furs zwölft, obwohl durch die Herren obristen Officier den Steuereinnehmbern befohlchen worden, der beheimischen Kammer die Bierrestantenregister von anno 79. bis 83. inclusive zu ubergeben, so ist es doch nicht beschehen. Es begehren aber demnach Ihre Mt. genädigist, die Herren obristen Landofficier wöllen nachmalen sowohl bei den Steuereinnehmbern, als den, so berührte Raitungen aufzunehmen verordnet, verfügen, damit solche Register aut ermelte beheimische Kammer gegeben werden.

Sämer und Fuehrleut, so Treid aus Behem führen. Zum dreizehenden haben Ihre Mt. bei denen Orten, da sie die Gränitz halten, die Ungelegenheit befunden, dass ein Zweifel furfallen will, weil im Landtag kein Meldung der Sämer, so nit wenig Treid ausser Lands gegen Passau und Bairen fuhren, beschiecht, ob nicht auF dieselben auch sowohl als auf die, so das Treid mit Wagen ausm Land führen, ein gleicher Anschlag zu machen und von ihnen der im Landtag benennte Aufschlag zu nehmen sei, daruber Ihre Mt. der Herren obristen Landofficierer Gutachten auch begehren.

Süsse Wein, so ausser Lands geführt werden. Zum, vierzehenden ist gleichwol im Landtag fürsehen, dass von den süssen Weinen, so im Land ausgeschenkt werden, die Contribution genomben werden solle; demnach aber derselben auch ausm Land uber die Gränitz nit wenig gefuhret werden, und aber im Landtag nit begriffen, dass von denselben auch, wann die uber die Gränitz gehen, ausser des Gränitzzolls was genomben werden solle, so bedarf es diesfalls auch weiter Berathschlagung und Bescheids, wes sich hinfuro zu verhalten.

Getreid. Letztlich wirdet auf der Gränitz nit mehr dann von den dreien Sorten, als Weiz und dessen Malz, Korn, Gersten und dessen Malz der Zoll gereicht, allda bedarf es gleichsfalls einer Erklärung, wie es der anderen Getreidssoten halber zu halten. Actum Prag den dritten Juni anno etc. im siebenundachzigisten.




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