102. Pøi soudu zemském v Olomouci shromáždìní nejvyšší úøedníci zemští, soudcové a nìkteré osoby, kteréž pøi jednání o defensí v Praze pøítomny byly, žádají císaøe, aby stavové království Èeského a knížetství Slezského mezi svolenou hotovost zemskou pøijali jistý poèet nìmecké jízdy, zvláštì však husarù a hejdukù, kteøíž váleènictví turecké spíše znají a tudíž by pro ochranu a lepší jistot zemí koruny Èeské na Moravsko-uherských hranicích státe vydržováni býti mohli.

V OLOMOUCI. 1587, 24. èervna. - Opis souè. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1587 August.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Es hat uns der Herr Landshauptmann dieses Markgrafthumbs Euer Kais. Mt. gnädigisten willen und beneben die ihme wegen der Defension zugeschickte Schrift vermeldt und gewiesen, aus welchem allem wir soviel in Gehorsam verstanden, dass E. Kais. Mt. in etlichen Artikeln Ihr Bedenken haben, und dieweilen E. Mt. solches von uns gnädigist haben wellen, als haben wir die ganze Sach mit allem Fleiss erwogen und berathschlagt, was auch unser gehorsambs Guetbedunken in einem und dem andern Artikel sei, das künnen E. Kais. Mt. aus beiliegender Schrift mit mehrerm allergnädigist vernehmen.

Was nun den ersten Punkt antrifft, da vernehmen wir soviel, dass uns E. Kais. Mt. die Umbstände dieses Artikels gar vernünftig und wohl furtragen, wie dann verschiener Zeit wir (so zu Tractation dieses hochnothwendigen Werks geen Prag von den Ständen dieses Markghafthumbs deputiert und abgefertigt sein worden) allbeg dahin gegangen und nicht gemeint haben, dass die Defension allein und bloss bis auf die Granitzen eines und des andern Landes verstanden werden sollte, dann solches nehr zu Nachtel, Schaden und Untergang dieser Länder, als zu Frommen gereichen möchte, sondern es ist diese unser Meinung gewesen und noch, dass gemelte Defension uber die Gränitzen gebraucht, und da es die Nothdurft erfordern wurde, auch dem Feind unter die Augen (nach des Obristen Discretion), sonderlich dass in solchen casibus lang und weitläufige Consultationen und Rathschläg nicht allbeg zu gebrauchen sein, gezogen werden solle, und furnehmlichen dieses also zu observieren, wann dem Feinde ein Abbruch gethan und Nachtel oder captivationes der Christen verhütet und abgewendet werden möchten, jedoch alles auf diese Limitation dirigiert, dass oftgemelte Defension wider den Erbfeind im Kunigreich Hungern bloss gegen den ährerischen und schlesischen Granitzen sollte verstanden und furgenommen werden, und wir lassen uns E. Kais. Mt. Gutdunken gehorsamist gefallen in deme; dass nicht allbegen auf des Feindes Einfall oder bis er sich wird gestärkt haben (intelligendo, wie gemelt, bei den mährerischen oder schlesischen Granitzen) zu reiten sein, sondern dass seinem Furhaben und Intento zeitlichen gesteuert und gewehrt werde. Und bitten hierauf E. Kais. Mt. zum allerunterthänigisten, E. Mt. geruhen bei den Ständen der Kron Beheimb und Furstenthumb Schlesien dieses anzubringen lassen, damit sie in ihrer bewilligten Anzahl Volks zu dieser Defension ein Theil teutscher Reiter, Archibusier und sonderlichen Husaren und hungerisch und mährerisch Fussvolk in der Bestallung oder wartgeld in diesem Markgrafthumb bei den Granitzen und im Kunigreich Hungern haben sollen, und solches aus vielen, sonderlich aber diesen Ursachen, dass die Ort und Gelegenheit dieses Feindes gar unterschiedlich von anderen Feinden ist und instar torrentis alicuius schnell und geschwinde herkombt und wiederumb nach zugefügten grossen und unwiederbringlichen Schaden davon zeucht, unser Volk aber (sonderlich das ungewohnt und nicht abgericht ist) so eilend und geschwind nicht aufgebracht werden kann. Wann nun die Stände in diesem Markgrafthumb allbegen auf Hilf der anderen Länder (welche von den hungerischen Granitzen, als Beheimb und Schlesien, ziemlich weit entlegen) warten sollen und müssen, so wird der Feind sein Willen und Furnehmen, ehe und zuvor sie ankämeten, allbereit verbracht und eine grosse Anzahl Christen in perpetuam servitutem weggefühht haben. Zu diesem, so künnte auch unser Volk per se und allein diesen Feind, da er stark im Anzug und oft kommen sollte, nit sonderlichen Widerstand thuen und diese schwere Burden nit ertragen mugen, item so müsste das mannichfältigs Aufmahnen und Durchziehen dem armen Landvolk nur zu merklichem Schaden gereichen; aber durch obbemeltes Mittel, wann das Künigreich Beheimb und Furstenthunb Schlesien ein gewisse Anzahl Kriegsleut allbegen bei und an den Granitzen in ihrer Bestallung haben werden, so möchte diesem schädlichen Wesen und Unrath vorzukommen sein und derselbige desto leichter abgewendet werden, ja dass diese Disposition ihnen selbs zum besten (wann sie des vielfältigen Aufmahnens und Abfertigung des Volks enthebt wären) gemeint und gericht wirdet. Wöllen geschweigen die inconvenientia, vann ihr Volk zu ungelegener Zeit viel Tage auf eznander reisen müsste, dass es zusambt ihren Rossen fast mühet und gegen so muthigen Feind nicht ohne Gefahr zu gebrauchen sein möchte. Uber dieses so kann durch dies Mittel ein grosser Unkosten erspart werden und E. Kais. Mt. Bewilligung desto minder abgehen, dann die Hussaren und Heyduke mit einem schlechten Geld kunnten bestellt und aufgenommen werden. Schliesslichen so ist das Kriegsvolk (welches wohl in Acht zu nehmen) des Feindes Ort und Gelegenheit besser als ein anders erfahren und also mit grossem Nutz und Frommen kann gebraucht werden. Aus diesen und andern vielen grossen Motiven und Ursachen sein wir allergenädigister Kaiser und Herr dahin gesinnet und wellen zu Erfüllung unsers Bewilligten ein theils 300 Hussaren und 500 Heyduken aufnehmen bloss in eum finem, damit das Vaterland desto besser versichert, geschützt und ubrige Unkosten eingestellt werden, der unterthänigisten Zuversicht, E. Kais. Mt. als unser allergnädigister Herr werden mit dieser unserer Fursehung genädigist und wohl zufrieden sein.

Es hat uns auch beneben für gut angesehen E. Kais. Mt. wegen Verhütung aller Inconvenientien, so leichtlichen entstehen und erfolgen möchten, dieses gehorsamblichen (welches gleichwohl in der aufm Prager Schloss E. Mt. überreichten Schrift de defensione praeteriert und übergangen worden) zu vermelden, dass necessitas postuliert, damit von E. Mt. diese Fursehung und Anordnung beschehe, wann irgend der Kron Beheimb ein Noth furstünde, also dass die andern Länder derselben mit ihrem Volk zu Hilf erscheinen müssten, und aber E. Kais. Mt. oder derselben geliebter Bruder einer mit und darbei persönlich nit sein, sowohl auch E. Mt. Ihren Generalobristen oder Commisarien so balde nit abfertigen künnten, dass demnach auf solchen Fall die Obristen und andere Befehlchhaber nach der Kron Beheim Obristen in illis locis sich richten und regulieren sollen, also auch zu verstehen mit Märhern und Schlesien, da ein Gefahr denselben Landen furständ, dass die beheimischen Obristen und andere ihren respectum auf eines und des andern Lands Obristen (prout necessitas exigeret und wo der Zug aus sein wird) haben sollen; dann E. Kais. Mt. hochverständig abzunehmen, wie viel Köpf sein und sonderlichen in Kriegswesen, dass auch viel sensus und schädliche Confusiones daraus erfolgen müssten und selten etwas guts und fruchtbarlichs ausgericht kann werden, wie dessen gar viel Exempla zu finden.

Betreffend die ubrigen Artikeln, als wegen Unterhaltung des Generalobristen, item des Unkosten halber, der auf die Munition und Artolorei laufen wurde, so wohl auch, dass die Stände dieses Markgrafthumbs, wann die Defension zum Theil oder gar aufgemahnt werden sollte, soviel auf ihr Volk pro rata gehen würde, von E. Kais. Mt. bewilligten Hilfen gar nichts abziehen, sondern dieselbigen in richtigen esse verbleiben lassen sollen, solche Punkten und Artikel haben wir in unser nothdurftigen Deliberation gehabt, auch mit sonderm Fleiss die Mittel und Weg aufgesucht, wie und wasmassen wir E. Kais. Mt. aufs treulichist und mit Nutz rathen möchten; dieweil aber auf verschienen Landtagen alle Mittel zu Erfüllung und Nachkommung E. Mt. Begehren von den Ständen furgenommen sein worden und mit der Execution numehr verfahrt künnden solle [sic]: als haben wir uber gedachte Mittel andere nicht auffinden künnden, sonderlichen, dass wir nit sehen oder vermerken, ob E. Kais. Mt. mit den Ständen der Kron Beheimb dieses Punkts halben sich gnädigist verglichen haben und zwar dass uns ein unmügliche Sach ist, E. Kais. Mt. bewilligte Hilfen allerdings richtig zu erlegen, hergegen auch das Kriegsvolk im Feld zu unterhalten und noch darzu auf des Generalobristen Unterhaltung zu contribuieren. Was aber die Artolorei und Lieferung der Munition ins Feld antrifft, als achten und halten wir darfür, dass zu unserm mährischen Volk nicht gar viel Munition und consequenter grossen Unkostens bederfen wird. Da nun E. Kais. Mt. also gefällig, so möchte mit den Klostern in diesem Markgrafthumb, beiden Capiteln zu Olmütz und Brünn, item mit E. Mt. Städten derhalben tractiert und gehandlet werden, dass sie den Unkosten uben sich nehmen sollten, inmassen dann solches hievor auch in dergleichen Fällen gehalten worden und von ihnen beschehen.

Belangend den 30., 20. und 10. Mann künnen E. Kais. Mt. wir gehorsamlicher nit verhalten, dass solche Fursehung von uns Ständen allbereit auf verschienem Landtag beschehen und georndt worden, dass ein jeder von den Landleuten seine Unterthanen mustern und den 10. Mann mit gebuhrlicher Wehr ausrüsten, daruber auch gehalten werden solle.

Dass auch E. Kais. Mt. mit der Stände dies Markgrafthumbs furgenommen und gewählten Obristen sowohl auch mit Anstellung der Musterungen und dass die Trossklepper abgeschafft und nicht gepassirt werden sollen, genädigist zufrieden sein; nehmen wir solches von E. Kais. Mt. zu Dank unterthänigist an.

Wegen des Profant, darauf wollen die Stände dies Markgrafthumbs allbegen bedacht sein; damit diesfalls kein Mangel erscheine, so wollen sie die Reiter gleichsfalls nach höchster Müglichkeit wiederumb in Schwang bringen und danken E. Kais. Mt., dass sie bei den Ständen des Reichs und andern christlichen Potentaten umb Hilf zu diesem Kriegswesen in Hungern gnädigist suchen und handlen lassen wellen.

Was die zur Kron Behemb gehörige Landleut sowohl auch den Churfursten von Brandenburg und das Fürstenthumb Jägerndorf antrifft, weil wir nit wissen kunnen, was hierin E. Mt. fur Mängel und Bedenken haben, als künnen wir diesfalls von uns kein Gutbedunken nit geben, thuen uns E. Kais. Mt. zu kaiserlichen Gnaden unterthänigist und gehorsamist befelchen. Actum zu Olmüz beim Landrecht umb Joanni. E. Kais. Mt. getreuen Unterthanen

 

obriste Landofficier, Rechtsitzer und Räthe des Markgrafthumbs Mährern, sowohl auch diejenigen, so hievor zu Prag bei der Tractation gewesen.






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