115. Rytíøstvo Chebského kraje a mìsto Cheb dávají instrukcí vyslancùm v pøíèinì umenšení bernì do Prahy vyslaným.

1587, 26. záøí. - Orig. v arch. mìsta Chebu.

Instruction, wessen die abgeordente Personen zu Prag wegen der Ritterschaft im Kreis, dann Burgermeister und Rath zu Eger vorrichten und sich vorhalten sollen.

Erstlich, do der Allmächtige ihnen die Ankunft in Prag verleicht, sollen sie sich darauf bei dem obristen Herrn Burggrafen, Herrn Wilhelm von Rosenberg, Herrn obristen Kanzler, auch dem Herrn Vicekanzler; und wo es sonsten die Gelegenheit leiden und erfordern wird, angeben; denselben der Ritterschait und gemeiner Stadt unterdienstlich befliessene Dienst anmelden, darbei kürzlich Ihrer Röm. Kais. Mt. Vorbeschied, so uf dero gnädigisten Resolution wegen unser unterthänigisten in gehaltenen Commissariat bewilligten Hilfen und eingewandten Beschwerden beruhend, und dass von höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. die Ritterschaft, Bürgermeister und Rath vor Ihre Gd. in die beheimische Hofkanzlei der Orten Ihrer Kais. Mt. willen und Meinung wegen gethoner Bewilligung der Contribution anzuhören remittirt, erzählen, darauf umb Stund und Zeit auch Beförderung der Sachen Zu Abschneidung des Unkostens anhalten und bitten gegen gebührlichen Erbieten.

Und nachdem aus der Röm. Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrns, Vorbeschied und zweien derhalben ergangenen Rescripten uf Prager Schloss, das eine den 2. Monatstag Julii, das ander den 28. Monatstag Augusti datirt, was Ihrer Kais. Mt. gnädigister willen und Meinung uf unser unterthánigist gegen den wohlvorordenten Herren Commissarien Ihren Gd. der Contribution halber beschehenen Erbieten, so unsern Abgeordenten vorgehalten werden soll, nit zu befinden, darumben auch derselbe unterthänigist von uns nit bewogen noch unsere Abgeordente darauf nothdurftig informirt werden mögen: als wollen wir anfangs unterthänigist hoffend sein, Ihre Kais. Mt. in Ansehung unser an Ihr Kais. Mt. unter dem dato den 21. Februarii dies fortlaufenden Jahrs ausführlich gethonen Schreiben, darin beides die Pacta, Conventiones, Privilegia und verjähne Gewohnheit und erlangte Recht, so von den gewesenen römischen Kaisein und beheimischen Königen, unsern allergnädigisten Herren, unsern Kreis, Stadt und uns attribuirt und darbei uber 272 Jahr seit der Verpfandung gelassen, neben deme auch unsere anliegende Noth, Unvormögen und täglich Beschwerden ausgeführt, uns bei unser gethanen unterthänigisten Bewilligung auch derselben gemachten Fristen gnädigist geruhten verbleiben zu lassen, weil auch die Bewilligung hoch und gross, bei diesem Kreis unerhort.

Und uf solchen Fall haben unsere Abgeordente, wie auch von den wohlernannten Herren Commissarien beilligt, umb Ausgebung Ihrer Kais. Mt. Compulsorial und Revers, dass solche Bewilligung unsern Privilegien ohne Entgelt, dass auch zum andern wieder die piálzischen und markgräfischen zu Stadt und Land angehörige Unterthone der versessenen und vor sie ausgelegten Steuer, auch was in itzigen Anlagen uf sie laufen wird, uns zur Execution Decreta ertheilt, anzuhalten, nichts wenigers auch die Einstellung des Zolls, weil in der Bewilligung solcher mit eingeschlossen, zu bitten, darbei auch weiter der Benachbarten, als Pfalz und Markgrafthumb, tägliche Bedrangnus, wie die hievor in specie eingewandt, summarie zu erwiedern, und dass entweder durch Commission oder nachbarliche Zusammordnung den Sachen uf Hintersichbringen und Ratification abgeholfen, anzuhalten, wie bishero vielfältig sollicitirt.

Do aber nochmalen die gleichformige Besteuerung, wie die löblichen Stände solche bewilligt, auch anderweit von uns wollt begehrt werden, sollen wider sölches unsere Abgeordente kürzlich die in jungst gehaltenem Commissariat eingewandte Ursachen, Motiven und Entschuldigung, wie auch nichts wenigers an höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. solche ausgeführt, der Nitschuldigkeit, Unmögligkeit, auch höchsten Vorderben halber ingleichen die Beschaffenheit, Ankunft und Recht dies Kreis und Stadt, und dass wir Kraft unser Privilegien kein superiorem, dann Ihre Kais. und Königl. Mt. erkennen, besag unsers an höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. den 21. Februarii dies 87. Jahrs beschehnen untenhänigisten Schreiben, so sich unsere Abgeordente loco instruetionis, darauf wir sie hiemit thun weisen, zu gebrauchen, anderleit furbringen und darbei bitten, uns bei unsern Rechten, alten Herkommen und jure acquisito vorbleiben zu lassen, doch anfänglich unterthänigist protestieren und bezeugen, was der Ankunft des Egerischen Kreis und Stadt auch ihres Rechten und Privilegien halber für und angebracht, aus höchster Nothdurft der Kais. Mt. noch den löblichen Ständen zu einiger Vorachtung oder Ungehorsam nit gemeint, und solchen nach conclusive bitten, den Kreis und Stadt bei ihrer Bewilligung und gemachten Fristen bleiben zu lassen.

Würde aber Ihrer Kais. Mt. gnädigiste Resolution uf den Pausch, wie mit Alters herkommen, beruhen, doch hierbei ein noch mehrers uber vorige Bewilligung oder dass es bei unser Bewilligung bleiben, doch dass die Fristen schneller, dann solche von uns eingangen, oder dass solche unterein erlegt, begehrt werden, uf solchen Weg haben unsere Abgeordnete die höchste Ungelegenheit, Armut, unsern Schuldenlast, Theuerung, Misswachs der Feldfrücht und dass keine Gewerb bei diesem Kreis, wie hievor bei Ihrer Kais. Mt. unterthänigist schriftlich fürbracht und weitläufiger ausgeführt, einzuwenden, nichtswenigers auch den Zoll, so die Handelungen stocken und hindern thuet, zu urgiren. Wollte auch solchen Ungelegenheiten nit Glauben geben werden, könnte solches Ihren Gd. zuvörderst Ihrer Kais. Mt. zur Nachfrag freigestellt werden. - Und wann aus allgereit geschehener Vorwilligung der unterthänigiste Gehorsam und dass dergleichen niemalen bei diesem Kreis und Stadt ehört, auch uber Vermögen allgereit Bewilligung geschehen, befunden und ungeacht der Privilegien, doch unbegeben derselben, Kreis und Stadt nit frei thun sitzen, sollen sie anderweit bitten, uns bei unsern unterthänigisten gegen den Herren Commissarien gethanen Erbieten bleiben zulassen.

Wollte solches nit angesehen noch von Ihren Gd. bewogen werden, sollen unsere Abgeordnete sich uf Ihre Kais. und Königliche Mt., wie mit Alters herkommen, als unsere einige Obrigkeit berufen, umb Audienz anhalten und alsdann Ihrer Kais. Mt. unser unterthänigiste und gehorsambste Dienst anmelden, die Beschaffenheit dies Kreis und Stadt sambt allen Umbständen an Ihre Kais. Mt. unterthänigist beides supplicando und auch mündlich bringen und darbei bitten, uns bei unser gethonen Bewilligung bleiben und darüber in nichte beschweren zu lassen, zuvörderst bei unsern Privilegien und alten Herkommen zu schutzen. Sollte auch hierüber unsern Abgeordenten, so nit zu vormuthen, ein widerwärtiger oder beschwerlicher Abschied oder Zumuthunge begegnen, sollen sie umb ein Hintergang, solches an uns zubringen, bitten und anhalten und sonsten in nichte eingehen, auch hierinnen alles das handlen, damit wir uber allgereit beschehene Bewilligung zu weitern nit gedrungen, so wir auch nit wüssten zu vollstrecken.

Andere zufällige Nothdurft befehlen die von der Ritterschaft, auch Burgermeister und Rath der Verordenten und Abgesandten Discretion, Fürsichtigkeit und Bescheidenheit. Geschehen und geben unter denen zu End ufgedruckten Petschaften und Stadt Eger Insiegel. Den 26. Monatstag Septembris anno etc. 87. (Auf der Urkunde sind 5 Siegel beigedrückt.)




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