145. Obsah královské proposice pro sněm království Českého r. 1588.

[1588.] Opis souč. v státn. arch. Mnich. 50, 1.

Proposition des beheimischen Landtags ao. 88.

1. Erstlich bedanken Ihr Mt. sich allergnädigist, dass dero gehorsame und getreue Landständ der Kron Beheim auf ausgeschriebenen Landtag so unterthänig guetwillig erschienen, mit dem genädigisten Erbieten, dass Ihr Mt. ein solches gegen Jedemit Gnaden erkennen wöllen.

2. Zum andern zweiflen Ihr Mt. nit, den Ständen sei genugsam bewusst, wie die Tartarn jetzt etlichmal her sich zu den Polen geschlagen und in Schlesi, welches ein fürnehm Glied dieser Kron Beheim, gefallen, daselbs mit Brand, Nahm und Raub merklichen Schaden gethan, auch nochmaln nit aufhören. Welches die Ständ billih zu Gemüth führen und dem benachbarten, ja incorporirten Land gebührliche Hilf leisten sollen, wie dann Ihr Kais. Mt. auf nächstverschienen Maítini des 87, eben dieser Ursach halber die obristen Landofficierer und Landleut zusammen beschieden und so mündals schriftlich mit ihnen gehandelt, mit was Mitteln man doch Schlesien beschützen möge, darbei Ihr Kais. Mt. an Ihr auch nicht erwinden oder nanglen lassen wollen. Dieweil nun jetzt die Landständ fast dieser Ursach Willen, als daran gemeinem Vaterland vorders gelegen, hieher erfordert und beschrieben, begehren Ihr Mt. abermaln genädigist mit Fleiss zu berathschlagen und zu erwägen, wie man doch die Gränitzen vor feindlichen Einfällen und sonst das ganz Königreich nit desselben incorporirten Landen vor Schaden beschützen könne, des genädigisten Erbietens, dass Ihr Kais. Mt. für Ihr Person das Ihrig treulich dabei thuen wöllen, damit was fruchtbarlichs angericht und vollzogen werde. Wollten aber Ihr Kais. Mt. daneben wissen, warumben die umb verschienen Iartini von den Landofficiern. verheissne und verordnete Hilf zu Schutz der schlesischen Granitzen nit erfolgt.

Ferner begehren höchstgedacht Ihr Kais. Mt., dass denselben die 3 nächstkunftige Jahr jedes Jahr besonders aus jedem Haus im ganzen Königreich 20 Teiss Groschen [In margine: Note. Ein weisser Groschen gilt 9 weiss D.] geben werden, damit, wann Ihr Kais. Mt. nothwendiger Sachen halb ins Reich oder andere dero Länder verreisen müssen, man unter dessen mit solchem Geld die ungerisch und andere Festung- und Besatzungen unterhalten könne.

4. Mehr wöllen Ihr Mt. die andere 3 folgende Jahr von jedem Fass Bier 6 weiss Groschen haben, inmassen vom 85. bis dato auch bezahlt worden.

5. Letzlich sollen die Ständ sich einest resolviren, wie doch die Schiffahrt auf der Elb, davon hievor auch oft geredt worden und sowohl der ganzen Kron als Ihrer Kais. Mt. merklich nutzen wurde, einest ins werk zu richten; item dass man allerlei Mängel, so sich hin und wieder in des Königreichs Bergwerch einreissen, ab- und darin guete neue Ordnung anstellen wölle.




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