152. Zpráva císaøi podaná o vyjednávání, kteréž se dìlo mezi komorou dvorskou i èeskou a zástupci Chebskými za pøítomnosti nejvyššího kanclíøe, aby úhrnná suma, kterouž rytíøstvo Chebského kraje a mìsto Cheb za zadrželou od r. 1579 berni podávají, zvýšena byla.

1588, 3. února. - Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. Ve Vídni sub Böhmen 1587 Juni.

Allergnädigister Kaiser und Herr! Bei denen Kammerartikeln, so den Ständen der Kron Beheim in jetzt angehendem Landtag zu proponiren, ist E. Mt. auch Andeutung beschehen, welchermassen hievor auf E. Mt. gnädigisten Befelch durch die Herren obristen Landofficier mit denen von der Ritterschait und der Stadt Eger Abgesandten gehandelt worden, wie gegen E. Mt. sie sich mit einer mehrern Contribution anstatt der Steuer, Biergelder und Schuldenlastsanlag, so E. Mt. die gehorsamben Ständ der Kron Beheim bewilligt und reichen, als sie jungstlich, do E. Mt. sondere Commissarien zu ihnen abgefertigt, bewilligt, zu Erhaltung einer Gleichheit gegen den Ständen ermelter Kron Behem erzeigen wollten und dass ihnen damaln auf ihr Entschuldigung und Fürwenden, als ob sie von ihren Principalen ein mehrers einzugehen nit gnuegsamb gevollmächtigt, ein anderer Termin, wiederumben allhero nit aller Vollmacht durch ihre Abgesandten zu weiterer Tractation zu erscheinen, bestimbt und auferlegt worden, allda solche Handlung E. Mt. gnädigister Anordnung nach mit ihnen continuiert und fortgesetzt werden sollte.

Nun seind gleichwohl ihre Abgesandten anjetzo allher erschienen; sie haben aber einiche [sic] Vollmacht, sonder ein Instruction von ihren Principalen bei angestellter Handlung fürgelegt, kürzlich des Inhalts, dass sie, die von der Ritterschaft und Stadt Eger, gleichwohl gemelte ihre Abgesandten zu gehorsamister Vollziehung E. Mt. gnädigisten Willens allher abgefertigt, sie sollten sich aber uber das, was sie bei obangedeuter Commission E. Mt. bewilligt, in ichtes mehrers nit einlassen, sonder ihr Unvermügen und Privilegia praetendieren, mit dem Fürwenden, do durch sie gleich ein Mehrens bewilligt würde, dass ihnen doch unmöglich sein würde, dasselb zu erschwingen oder zu leisten.

Es haben aber ungeacht dessen die Hof und behemische Kammer in Beisein des obristen Herrn behemischen Kanzlers sie die Abgesandten erfordert und ihnen nachlängs fürgehalten, wie E. Mt. ganz frembd fürkomb, dass gegen E. Mt. sie sich in dieser Contributionssach so gar widerwärtig erzeigten und nit bedächten und zu Gemüth führten, was E. Mt. die Ständ der Kron Beheimb nit allein mit Reichung der Steuer und Biergelder, sonder auch der jungst bewilligten Schuldenlasts-Contribution und noch in ander weg, ob sie gleich sowohl und noch höher und älter als sie privilegien, guetwillig leisteten, und künnten E. Mt. nit gedenken, dass sie diejenigen wären, die sich in E. Mt. und dero getreuen Lande Obliegen so widerwärtig erzeigen sollten, sonder sie würden etwo uber die fürgelegte Instruction noch einen andern und mehrern Gewalt und Vollmacht haben, dessen sie sich erklären sollten, damit E. Mt. solches weiter fürbracht werden möchte.

Darauf sie abermaln nachlängs eingeführt, obwohl sie anjetzo auf den angesetzten Termin von ihren Principalen allher abgefeztigt wären worden, so hätten sie doch von ihnen im Befehl, bei ihrer vorigen eingewendten Entschuldigung nochmaln zu verharren, dann ihnen nit müglich sei, ein mehrers zu leisten; der greis sei an ihme selbst gar klein; so hätten sie gar kein Gewerb und sei auch mit dem Feldbau bei ihnen also geschaffen, dass es ein rauhes Ort und sie sich von ihren Anbau nit erhalten künnten; hätten auch mit den Anrainenden, als dem Markgrafthumb, Pfalz und Sachsen grosse Beschwer. Haben derwegen gebeten, E. Mt. wollten solch ihr Verweigerung ihnen nit als einen Ungehorsamb zuemessen, sonder der Unmüglicheit, wie sie dann auch den ersten Termin ihrer allbereit gethanen Bewilligung anticipieren müssen.

Und obwohl gegen ihnen mit allerhand zu Gemüth Führung etwas ernstlich repliciert worden, so seind sie doch auf ihrer Meinung verharrt und gebeten, sie bei ihrer Verwilligung zu diesemmal bleiben zu lassen, mit dem Erbieten, dass sie sich künftig gegen E. Mt., wann ihren Beschwerungen abgeholfen würde, nach äusseristen Vermügen erzeigen wollten. Also baten sie auch ferner, E. Mt. wollten den Gränitzzoll daselbst, welcher ihnen zu merklichen Verderb gereich, aufheben, damit sie sich künftig umb soviel reicher gegen E. Mt. euzeigen möchten, und dann auch gnädigist zuelassen, weil theils aus ihnen den Abgesandten nöthig anheimbs zu reisen hätten, dass ihre zween auf E. Mt. gnädigiste Resolution allhie warten, die andern aber sich wiederumb nach Haus begeben möchten. Uber das haben sie noch ein Schrift zur Hofkammer gegeben, in welcher sie bitten, die Sach bei E. Mt. dahin zu befürdern, weil der Landtag an der Hand, sie auch sonsten in ihren Privatsachen zu vernchten hätten, dass E. Mt. ihnen anheimbs erlauben wollten, mit dem Erbieten, ihre Principalen wurden sich durch Gesandte auf E. Mt. Erfordern jederzeit wieder einstellen, wie sie dann auch ihres Theils die Sach bei ihnen bestes Fleiss referieren und urgieren wollten, dass dem Wesen soviel müglich durch eine Addition zur vorigen Bewilligung geholfen werde.

Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Kais. Mt. haben hievor deren vom Egerischen Kreis gethane Bewilligung, umb dass dieselb gegen der Ständ der Kron Beheimb leistende Hilfen und Anlagen gar zu gering, nit annehmben wöllen, darzue dann noch nit zu rathen. Derwegen möchten E. Mt. die Sach auf die Herren obristen Landofficier remittieren und ihnen gnädigist heimbstellen lassen, ob sie ermelte Abgesandten jetzt, weil sie noch hie sein, fürfordern und mit ihnen weiter handlen oder sie auf ein andere Zeit, als zu Beschluss des Landtags, wieder allher furdern wollen, darüber sich E. Mt. gnädigist zu entschliessen haben. Febr. 1588.

Placet Imperatori. Dem Herrn Seydlitz Ihrer Mt. Resolution anzudeuten, dass ers bei Herren Landofficiern mit Gelegenheit fürbringe. Die Hofkamnler eracht, sie werden ein mehrers verwilligen, Stehet bei den Herren Landofficiern, ob sie jetzt mit ihnen wöllen handlen lassen; hätten sie aber Bedenken, wöllen Kämmer neben dem Herm Kanzler wie zuvor handlen, wo nit, mög man sie ziehen lassen und wieder herbescheiden.




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