188. Rozhodnutí císařské na dobrozdání Jaroslava z Kolovrat v příčině najmutí a placení služby 1500 jezdcům, o jichž vypravení k defensí sněm království Českého se byl usnesl.

1588, 19. května. - Konc. v arch. místodrž. král. Českého. L. 84, 1580 - 1589.

Die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigliche Mt., unser allergnädigister Herr, haben gnädigist angehört, was der (Titel) Jaroslaw von Kolowrat, Landvogt in Niederlausitz, in seinem ubergebenen schriftlichen Bedenken betreffend die Bestallung deren von den Herren Ständen der Kron Beheimb vermug jungsten Landtagsbeschluss bewilligten 1500 geruster Pferde in etlichen unterschiedlichen Artikeln an Ihre Kais. Mt. untenhänig gelangen lassen, haben auch dasselbe alles mit den Herren obristen Landofficiern und Räthen in nothwendier Erwägung und Beratschlagung gehabt.

Und soviel nun zum ersten das Wartgeld, so von ihme von Kolowrat als bestellten Obristen uber solche obgedachte Anzahl Pferde auf 5 Thaler auf ein Pferd monatlich gestellt, betrifft, da befinden Ihre Kais. Mt., dass er allerhand Ursachen halber und sonderlich, weilen diese Bestallung allein der Kron Beheimb als dem Vaterland und derselben eingeleibten Landen zum Besten gemeinet und beschieht, genugsamb sei monatlich, das Monat fur 30 Tag gereitet, auf ein jeden Reiter zu 4 fl. rheinisch per 60 Kreuzer.

Zum andern, wann die Anzahl solches reisigen Kriegsvolks vollständig zum Anritt aberfordert wurde, dass jedwedern nichts desto weniger das Wartgeld ohne Abzug oder Vergeringerung des Anrittgelds fur voll gelassen und gegeben werden sollte, darein wollen Ihre Kais. Mt. also und dergestalt gnädigist bevillige haben, wofern der Obriste mit solchem Kriegsvolk zwene, drei oder auch 5 Tag im eingehenden Monat zum Anritt erfordert wurde, dass auf solchen Fall das Wartgeld fallen und das Anrittgeld fortgehen solle.

Dass auch zum dritten nach vollständige aufgenombenen und bestallten obberührten Anzahl Pferde, nicht allein richtige Stellen der Reiter gehalten, sondern auch eins jeden, dem das Wartgeld gegeben, unterschriebenes Bekanntnus zu Ihrer Kais. Mt. Ersehung zugeschickt werden solle, solches lassen ihr die Kais. Mt. gnädigist wohl gefallen, und wirdet der Obriste dasselbe ordenlich also anzustellen und zu halten un Ihrer Mt. zu jeder Zeit richtige Stellen der Reiter, auch derselben Namen, und wer sie sein, neben eines jeden unterschriebenen Bekanntnus zuzuschicken wissen, damit Ihre Mt. gnädigst zu sehen haben, mit was und wie viel Kriegsvolk sie gefasst und versehen sein.

Vors vierte, dass die bemelte Anzahl Pferde nach beschehener Aufnehmung in etzliche Fahnen zertheilt, in einer Monatsfrist in Anzug gebracht und an bestimbtes Ort zur Musterung ohlgerüstet geführet werden sollten, dann auch dass die Bestallung von dem Tag an der Musterung auf die nägstfolgende Monat nach einander währen und alsdann sie nach Ausgang deiselben, als lang ihrer die Kais. Mt. bedurftig sein wurden, dienen sollten: da erachten die Kais. Mt. solche Monatsfrist wär zu lang und befinden vor billich, dass die Erscheinung zur Musterung in den nägsten 14 Tagen nach der Aufmahnung beschehen solle. Soviel aber die Bestallung der dreier Monat von Anzug und der Musterung betrit, lassen es Ihre Mt. dabei gnädigst verbleiben, der gnädigsten Zuversicht, der Obriste sambt seinen untergeben Befehlichs- und Kriegsleuten werden Ihrer Kais. Mt. und der Kron Beheimb sambt der incorporierten Landen als dem Vaterland, wie treuen Obristen und Kriegsleuten wohl anstehet, dienen, Ihrer Mt. und der Kron auch derselben incorporierten Lande Bestes schaffen und allen Nachtheil, Schaden und Gefahr nach höchstem Vermugen und Fleiss abzuwenden wissen.

Soviel zum funften die Verschwiegenheit Ihrer Kais. Mt. Geheim, und dass dieselben der Obriste ohne Ihrer Kais. Mt. Befehl niemand oenbaren solle, belangend, da sein gleichsfalls Ihre Kais. Mt. des gnädigsten Versehens, der Obriste sambt seinen untergeben Befehlichsleuten werde Ihrer Mt. ihme vertraute geheime Sachen in der Enge zu halten, auch sonsten auf die unter sich habende Befehlichs- und Kriegsleute gute und fleissige Achtung zu haben und sie in guten Regiment zu halten wissen, damit die schuldige Dienst von ihnen jeder Zeit richtig geleistet und niemanden durch sie zur Ungebühr beschweret und beleidigt werden muge.

Betreffend vors sechste der Obristen Besoldung des Wartgelds bis zu einer Aufmahnung monatlich 1000 fl. und auf einen Ritmeister 300 fl. rheinisch, das erachten Ihre Kais. Mt. gar zu hoch und viel und befinden aus allerhand Ursachen fur gnuegsamb zu sein, dass dem Obristen 300 fl. und eim Rittmeister 100 fl. rheinisch monatlich Wartgeld gereicht und gegeben werden solle.

Zum siebenten, als auch vom Obristen auf den Fall des Aufbots und Anzugs 1500 fl. monatzu seiner Leibsbesoldung und Unterhalt, item dem obristen Leutenant 300 fl., Praedicanten 24 fl., Secretario 20 fl., 6 Trabanten dem Obristen jeden 8 fl., 4 Trometern uber sein gerust Pferd, auch Heerpaukern jeden 10 fl. uber Sold; item Wacht-, Quartier- und Proviantmeister und Profossen jeden 24 fl., ein Plattner 8 fl., Wagenmeister 6 fl. sambt einen Pferd, Feldscherer jedem Rittmeister auf 2 Gutschipferde 22 fl., Scharfrichter 12 fl. und 4 Steckenknechten jeden zu sechs Gulden furgeschlagen wirdet; befinden Ihre Kais. Mt. gleichergestalt, dass solches, besonders des Obristen Besoldung zu hoch und viel, und erachten flr gnugsamb zu sein, dem Obristen uber solche Anzahl Pferd 300 fl. ohne den Rittgulden zu seiner Leibsbesoldung, iten obristen Leutenant 100 fl., dem Praedicanten 24 fl., dem Secretario 16 fl., den Trabanten zu 6 fl., Trometen und Heerpaukern zu 8 fl., Wacht-, Quartier-, Profiantmeister und Profossen zu 24 fl., Plattnern 8 fl., Wagenmeister 6 fl., frei sambt ein Pferd, dem Feldscherer jeden Rittmeister auf 2 Gutschipferde 22 fl., Scharfrichter 12 fl. und 4 Steckenknechten jeden zu fl.

Furs achte der Rittmeister Besoldung und Unterhaltung auf jedes in der Musterung gut gemachtes Pferd den Rittmeistergulden, das ist monatlich 00 fl., item darüber Tafelgeld 40 fl., dem Leutenant 40 fl., dem Fähnrich 40 fl., 2 Trabanten jeden 8 fl., item Rottmeister, deren 6 uber 00 Pferde sein sollen, 2 fl., Praedicanten 20 fl., Musterschreiber, Furier, 2 Trometern, ernem Wundarzt, einem Buchsenschmied und Hufschmied, ein Dolmetschen, do der vonnöthen, jedem monatlich 15 fl. und auf sein gut gethanen Wagen 24 fl. belangend, befinden Ihre Kais. Mt., dass es genug, dass ein Rittmeister uber ein Fahnen Reiter 20 fl. monatlich gereicht, das Tafelgeld aber, sintemal es unbrauchlich, abgestellt, dann auch dem Leutenant und Fähnrich jeden zu 22 fl. rheinisch, item 2 Trabanten zu 6 fl., Rott- und Wachmeistern zu Il fl., Musterschreiber, Furier, 2 Trometern, Buchsenschnied zu 6 fl., Hufschmied und Dolmetschen, da der vonnöthen, zu 5 fl., Feldscherer, wie oben beim achten Artikel bemelt, auf 2 Gutschiross monatlich 22 fl. gegeben werden.

Dass auch zum neunten auf ein jedes in der Musterung gutgemachtes Pferd monatlich 12 fl. besoldet und jeder Rittmeister mit seinen Reitern umb Richtigkeit willen in das Musterregister verzeichnet, auch dass auf 5 oder 6 Pferde, und darunter nit, 1 Spiessjung passiert werden solle, da befinden Ihre Kais. Mt., dass solcher Sold der 12 fl. aufs Pferd zu viel, in sonder Erwägung, dass solches Kriegsvolk, wie auch oben gemeldet, bloss allein dieser Kron Beheimb und derselben eingeleibten Landen zun Besten gemeinet wirdet, und befinden für genug und billich zu sein, dass nämblichen einem jeden Reiter aufn FalI der Aufmahnung in der Kron Beheimb und den eingeleibten Landen mit 10 fl., do sie aber von Ihrer Kais. Mt. weiter uber die Granitzen dieser Kron und der eingeleibten Lande gebraucht werden sollten, mit 12 fl. besoldet, dass auch obberuhrtermassen auf 6 Pferde, darunter in allerwege ein Person von Adel sei, mehr nit, denn ein Spiessjung passiert werden solle.

Den zehenten Punkt der Archibusier, wie viel derselben unter den Reitern sein sollen, weiset der Landtagsbeschluss aus, dobei es Ihre Kais. Mt. auch gnädigst verbleiben lassen.

Furs eilfte, die Zulassung der Trossklepper auf 12 Pferde mit 6 fl. und dass denen vom Adel uber 6 oder 8 Pferde nicht passien werden sollen, belangend, alldieweilen durch solche Trosskleppe und Bueben allerhand Unordnung und Unrat furlaufet, dieselben auch vermug Ihrer Kais. Mt. Resolution bei deroselben KriegsWesen abgestellt sein, lassen es Ihre Mt. dabei, dass solche nachbleiben, beruhen, und dass denen vom Adel, ie berührt, uber 6 oder 8 Pferde zum höchsten nicht gemustert werden, ihr gnädigst gefallen.

Wie dann auch Ihre Kais. Mt. den zwölften Artikel, dass unter den Reisigen keine Einspänniger geduldet werden sollen, es Wäre dann etwa ein betagter und Wohl erfahrner Kriegsmann, so auf Ihrer Mt. Commissarien Gutdunken mit 2 oder Pferden zugelassen würde, dabei verbleiben lassen.

Furs dreizehente, das Tafelgeld auf die Grossen und Herren unter solchen reisigen Kriegsleuten betreffend, sintemal dieses bei Ihrer Mt. Kriegswesen nit brauchlich und Ihrer Kais. Mt. ein grosse Neuerung einführen wurde, wöllen Ihre Mt. solches mit Gnaden eingestellt haben.

Dass auch zum vierzehenten auf 12 Pferde in der Musterung gut gemacht ein Wagen mit guten 4 starken Rossen und aller seiner Zugehör, wohlgerust, dabei ein Pürschrohr und 2 Knebelspiess sein sollen, passiert und darauf monatlich 24 fl. gereicht werden, das lassen Ihre Kais. Mt. ihr gefallen und dabei erbleiben, doch dass solche Wagen und Ross in der Musterung Wohl besichtigt und da ein Mangel befunden, durch Abzug in der Besoldung oder in anderwege gestraft werde.

Also lassen ihnen die Kais. Mt. auch den 15. Artikel, do ein Wagenpferd oder mehr erläge, dass es furderlich und zu längsten inner Monatsfrist Wieder ersetzt, hierin auch kein Gefährde mit Umspannung der reisigen Pferde bei Verlust der ganzen Besoldung gebraucht werden solle, gnädigst gefallen, darüber dann der Obriste ernstlichen zu halten wirdet wissen.

Und zum letzten, das Ein- und Abzuggeld belangend, da den Reitern, so auf drei Monat bestellt, aufgemahnet und gemustert Worden, abgedankt werden sollte und sie in solchen 8 Monaten nur 2 oder 3 Tag gedienet, dass ein jedem gleichwohl fort die drei Monat vor voll passieret und zusambt dem An- und Abzug ergötzt werden sollten, da wöllen Ihre Kais. Mt. bewilligt haben, dass das halbe Monat An- und halbe Monat Abzuggeld passieret werden solle.

Und es wollen sich Ihre Kais. Mt. zu mehrangeregten von Kolowrat gnädigst versehen, sintemal diese Bestallung der Kron und eingeleibten Landen als dem Vaterland, darein er auch ein Mitglied ist, zum Besten gereicht, er Werde vielmehr zu erträglicher Besoldung als zu einigen sondern Eigennutz rathen und sich zu erzeigen wissen. Welches alles Ihre Kais. Mt. angeregten von Kolowrat auf sein ubergeben schriftlich Bedenken gnädigst nit verhalten wöllen. Decretum per imperatoriam majestatem 19. Maii anno 1588. [Na konci připsána poznámka: "Wie es die Herren obristen Officiere, als Herr Landhofmeister, Herr obrister Kanzler berathschlagt und Herr obrister Landhofmeister abgehorchet."]




Přihlásit/registrovat se do ISP