276. Nejvyšší úøedníci zemští království Èeského podávají císaøi své dobré zdání o žádosti stavùv Moravských, aby jim dovoleno bylo na obranu zemì najmouti z Uher jistý poèet husarù a hajdukù.

1589, 2. èervence, - Konc. v arch. míst. král. Èesk. L. 34, 1580.-.1589.

Allergnädigister Kaiser und Her! Es haben Ihre Fürstl. Durchl. Erzherzog Ernst im jungst verschienen Monat Aprilis E. Kais. Mt. in Gehorsamb bruderlichen zugeschrieben, wie dass die Stände in Märhern Ihre Durchl. umb Intercession an E. Mt., damit sie 300 Husseren und 500 Heyduken in Bestallung und Wartgeld nehmben möchten, gehorsamblichen gebeten und an dieselb gelangen lassen, darbei auch Ursachen und Motiven, warumben in solche der Stände in Märhern Suchen und Bitten E. Mt. nit füglichen consentiren oder bewilligen kunnten, angezogen, als nämblichen, dieweilen mit dem angestellten Defensionwerch principaliter dahin angesehen sei, dass man die Herren und vom Adel wieder zur Reiterei bringen und abrichten solle, dass solches Intent, wann sie frembd und ausländisch Volk, nämblichen Husseren und Heyduken in Bestallung nehmben wollen, ganz und gar fallen, und wann sie gleich das exercitium mit Musterung des Landvolks ein Weg als den andern anstellen und erhalten wollten, dass dem Land doppelter Unkosten auflaufen und das Landvolk nimmer mehr wider den Feind nügen braucht und angeführt werden. Item weil ohne das in Hungern mit der Mannschaft zu Ross und Fuss also abkommen ist, dass man auch die ordinari Gränitzhäuser mit dem hungerischen Volk nimmer versehen und die ordinari Anzahl haben und erhalten kann und dass die meisten und furnehmbsten ohne das in E. Kais. Mt. Besoldung und Bestallung und auf jeden Nothfall in particulari und geneiali insuruectione zum Zuzug und Aufbot verbunden sein, so wurde durch solche der Märher Furnehmben die Mannschaft in Ungarn geschwächt, dem Land und Granitzen mehr Schad als Nutz geschafft und die besten Leut aus E. Mt. Kriegsdienst und Besoldung gezogen und die Besatzungen und Granittort entblösst, dann in Hoffnung gewisserer und höherer Besoldung, die sie von den Ständen zu gewagten hätten, wurde jedermann ihnen zulaufen und sein Besserung daselbsten suchen wollen, daraus nichts anderst als grösste inconvenientia erfolgen und entstehen müssten, und demnach gerathen, damit anstatt der Huseren 240 Archibusier angenomben und dieselben unter ihren selbst Landleuten aufgericht werden möchten, inmassen solches alles mit mehrerer Ausführung in Ihrer Durchl. Schreiben begriffen stehet.

Nun haben, allergnädigster Kaiser und Herr, die anwesenden Herren Abgesandten aus Mährein itzo wiederumben wie auch zuvor Herr Fridrich von Zierotin E. Kais. Mt. in Namben aller Stände gehorsamblichen und zum unterthänigisten diese Sache furgebracht und beineben in Gehorsamb acht Ursachen oder rationes, wodurchwillen sie verursacht, umb solche Zulassung wegen Aufnehmbung der angezogenen Anzahl Husseren und Heyduken bei E. Kais. Mt. gehorsamblichen zu suchen, in Ihrer uberreichten Schrift angezogen.

Furs erste, dass sie ihrer gethaner Zusag in der aufgerichten Defensionordnung mit den Ständen des Königreichs Beheim und der andern incorporirten Landen ein Genügen (wie billich) thuen und ihre bewilligte Anzahl für voll halten wollten, mit welcher sie sonsten im Lande schwerlicher, ja gar nit aufkummen und dieselbe aufbringen könnten.

Zum andern, dass sie in Zeit der Noth geeltes Volk nit allein dem Markgrafthumb Märhern, sondern auch dem Königreich Beheim und anderen incorporirten Landen eilends, und ehe sich das Landvolk gefasst machte, zu Hilf kommen und samb ein Vortrab sein sollte.

Furs dritte, so würdet von den Ständen in Märhern auch dies darbei bedacht, wanns die grosse Nothdurft nit erfordern und die ganze Defension nit aufgewandt, sondern ein Theil derselben gebraucht werden sollte, dass dardurch die Stände in Märhern wegen des öfteren Aufmahnens verschont und zu dergleichen grossen Schaden nit gebracht, sondern wanns vonnöthen wäre, durch die Husaren und Heyduken verricht werden könnte.

Fürs vierte, wann gleich die ganze Defension müsste aufgemahnt werden, so erforderte doch die Nothdnrft, dass das Land vom Kriegsvolk nit entblösst, sondern auf unversehenden grössere Nothfall dessen desto mehr im Lande verbleiben sollte.

Fürs fünfte, dass neben dem Landvolk die Husaren und Heyduken als levioris et expeditioris armaturae gar wohl und mit Nutz dienen kühnen.

Vor das sechste, dass vielgemelte Husaren und Heyduken mit geringere Unkosten als andere Kriegsleut kühnen unterhalten werden und dardurch an E. Kais. Mt. bewilligter Turkenhilf desto weniger abgehen solle.

Furs siebente, dass verschiener Zeit, als die Märhern in die Defensionordnung bewilligt und dieselbig auf gemeinen Landtag aufgericht, soliches E. Kais. Mt. von den Ständen expresse ist furgetragen und angezeigt und sie dabei von E. Kais. Mt. gelassen worden, dahero sie auch die Dispositionem und Austheilung, was ein jeder von den Landleuten unterhalten sollte, gemacht haben.

Letztlichen dass die Bestallung des ungerischen Kriegsvolks kein Abgang an E. Kais. Mt. von den gehorsamben Ständen bewilligter Türkenhilf verursachen, noch auch die Gränitzen daidurch (wie vielleicht soliches dubium furfallen möchte) von den Kriegsleuten entblösst und die Mannschaft im Land geschwächt werden solle; dann die gehorsame Stände soliche in die Bestallung angenumbne Kriegsleute bis zum Anzug von ihrem Gelde und aus ihrem Säckel unterhalten wöllen, da es aber zum Anzug kummen sollte, alsdann müsste hierinnen dasjenige, was auf gemeinem Landtag ditzfalls beschlossen worden, observirt und demselbigen (doch mit wenigern Unkosten) Folge und Genüge geschehen. Uber dies so wollten vorgemelte Stände ihrem geordneten Obristen uber das zur Defension bewilligte Kriegsvolk, ausdrücklichen auferlegen und befehlen, dass er in die Bestallung und Wartgeld diej enigen Kriegsleut, so auf E. Kais. Mt. Gränitzhäusern liegen und dero mit Diensten verfasst, durchaus und keineswegs nit aufnehmen, sondern bloss diejenigen, so liberi et sirre servitio Majestatis Vestrae sein, bestellen solle, und wann ein gemeines Auf bot in Ungern wider den Erbfeind geschehen sollte, dass auf solichen Fall auch ihr bestelltes Volk neben anderen Inwohnern der Kron Ungern dasselbige, was sie in tali casu pflichtig und schuldig sein, thuen und leisten, auch sich mit der Stände in Mährein Diensten mit dem wenigisten nit entschuldigen sollen. Und dieweiln aus diesen erzählten und andern Ursachen mehr zu befinden, dass sie hierinnen bloc das commodum patriae, damit sie desto besser vor feindseligen Einfällen gesichert, sowohl auch in Zeit der Noth E. Kais. Mt. der Kron Beheimb und andern incorporirten Landen mit eilender Hilf beispringen könnten, suchen und betrachten: als bitten die Herren Abgesandten im Namen und anstatt der gehorsamben Stände oftgemelten Markgraf thumbs Märhein nochmales zum unterthänigisten, E. Kais. Mt. geruhen und wöllen in ihre gehorsambe Petition gnädigist consentiren und bewilligen.

Diesen Artikel, allergenädigister Kaiser und Herr, haben die Obristen Herren Landofficierer nach aller Nothdurft fleissig erwogen und berathschlaget und achten darfür, dass es ja gar gut wäre, wann die Reiterei im Lande, wie Ihr Fürstl. Duichl. Erzherzog Ernst rathen, wiederumben aufkommen sollte; sie kühnen aber nit sehen, wie die Mährein ausser des fiembdes Volks in ihrem Lande die bewilligte Anzahl Reiter dieser Zeit auftreiben könnten, dann Exemplum verhanden, als im 66isten der Feldzug in Ungern gewesen und die Märhein 1500 Pferd vermüg ihrei gethaner Bewilligung haben sollen, dass sie kaum und noch nit für voll mit zwölf Hunden erschienen, so doch dar zumal alle die fürnehmbste Herren und vom Adel selbsten zu Feld persönlich gewesen. So will die Ubung und Abrichtung des Landvolks zur Reiterei Weil und Zeit haben und wurde auch nit ein schlechter Kosten darauf laufen; dass also die Herren Officierer aus Betrachtung dessen, dass sonnten das hungerische Volk in frembder Potentaten, als Polen, Siebenbürgen, Diensten sich gebrauchen lässt und in Ansehung allerhand Ursachen und Circumstantien und sonderlichen, wann die Stände in Märhern alle Artikel, sie sie versprechen, leisten wurden, bei sich nit befinden kühnen, dass soliche Annehmbung der diel Hundert Husaren und 500 Heyduken ins Wartgeld E. Kais. Mt. Gränitzorten und dem Land zu Schaden und Nachtheil oder einigem praejudicio gereichet, sonder vielmehr diesen Landen zu Nutze und Wohlfahrt gerathen solle; dann zu einer geschwinden und eilender Hilf kühnen alle Wege die Hussaren und Heyduken besser fortziehen als das Landvolk und viel leichter als die teutsche Reiter oder auch Arkabusier unterhalten werden. Wann nun diese Petition den Mährern sollte abgeschlagen weiden, so wäre ihnen nit möglichen ihrem Furgeben nach mit ihrer bewilligten Anzahl Pferd aufzukummen, könnten auch den Unkosten der auf die Peiterei laufen wurde, nit ertragen, und hätten also die Herren Officierer unterthänigist erachtet, dass E. Kais. Mt. den Herren Mährein (weil die Bestallung und Annehmung ins Wartgeld ohne Schmälerung und Abgang der bewilligten Türkenhilf und Contribution beschehen soll) soliches, wo nit absolute, doch auf zwei Jahr lange, bis man sehen wird, wie es sich anlassen möcht, genädigist zulassen künnten. [In margine: Des Einwenden der Fürstl. Durchl. Erzherzog Ernsten zu ubersenden per Rath und Gutachten und die Landstände zu Perreversiren, dass sich Ihr Mt. in Kurz darüber entschliessen und sie ferrer bescheiden wöllen.]

So berichten auch weiter, allergnädigister Kaiser, die mährerischen Herren Abgesandten, dass sich die Stände beim jüngst verschienen gemeinen Landtag unter einander verglichen und den obristen Landofficierern und Rechtsitzern Gewalt von sich geben haben, dass sie bei nägst künftigen Landrechten, so zu Brünn umb Kunigunde gehalten wird, neben andern Personen aus der Gemein, welche sie zu sich ziehen sollen, diese zweie wichtige Artikel, nämlichen, welcher Gestalt und Massen die angestellte Defensionordnung (jedoch ohne Abbruch ihrer bewilligten Anzahl) in eine bessere Richtigkeit gebracht, die Landsordnung übersehen und in etzlichen nothwendigen Anikeln verneuert und corrigiert würden, erwägen und mit Fleiss berathschlagen sollten, wären auch nit bedacht, ichtes, was E. Kais. Mt. Regalien zu praejudicio gereichen möcht, dabei furzunehmben, sondern alles das, wes sie sich also unter einander eines und des andern Artikels halber vergleichen würden, E. Kais. Mt. erstlichen furzubringen und umb genädigiste Confirmation oder Bestätigung gehorsamblichem anzuhalten.

Was nun dieses der Herren Mährern Anlangen betreffen thuet, vermeinen die obristen Herren Landofficierer, dass E. Kais. Mt. ihnen gnädigist zulassen möchten, bei nägsten Landrechten angeregter zweier Artikel halber Unterredung zu halten, jedoch cum limitatione, damit dem Landrechten dadurch kein impedimentum beschehe, sondern erst die Handlung nach Ausgang des Landrechtens furgenomben und weder in einem noch dem anderen Artikel was definitive von ihnen geschlossen werde, sondern dass sie soliches alles und ihre Meinung, wie die Defension in besser Richtigkeit gebracht, sowohl auch in welchen Artikeln und Punkten die Landsordnung corrigirt und gebessert, was in derselben ausgelassen und hiergegen einkomben solle, in specie von Artikel zu Artikel ausdrucklichen vermelden und soliches alle E. Kais. Mt. zum Ubersehen und ferrer Resolution oder auch Ratification gehorsamblichen uberschicken und an dieselb gelangen lassen sollen. [In margine: In simili auch bei diesem Artikel die Abgesandten zu bescheiden, dass sie es jedoch auf Ihre Mt. weitere Resolution (und nit Ratification) thuen mügen.]

Zuletzt so beschweren sich die Herren Abgesandten anstatt der Stände zum höchsten wider Herrn Andreas Ballaschy, wie dass er E. Kais. Mt. ernste vielfältige Pönalbefehlich in wind bisher geschlagen, denselbigen nit parirt und gehorsamblichen nachkomben, sondern ein Weg als den andern Herrn Bernarden von Zierotin, Siegmunden Nekeschen, E. Kais. Mt. Fürschneidern, und andern Inwohnern in Märhern allerlei widerwärtigkeit zufügen und feindselige Einfäll auf ihre eigene Gründe zu thuen und die armen Unterthanen mitsambt ihrem Vieh hinweg zutreiben nit unterlässet, dardurch dann anderst nit (in massen obgedachter von Zierotin und der Nekesch. solches jetzo abermals vor E. Kais. Mt. unterthänigist protestiert) als zwischen den Ländern allerlei Missverstand, Feindseligkeit, auch zuletzt Blutvergiessen erfolgen möchte.

Diesen Unrath wäre hoch vonnöthen zeitlicher vorzukumben und hätten derwegen die Herren obristen Landofficierer verneint, dass mit Anstellung der Commission zu Besichtigung der Gränitzen, daher der Stritt sein Ursprung nimbt, nit länger differirt, sonder unvorzüglichen ins Werk gesetzt und beineben Ihr Fürstl. Durchl. Erzherzog Ernst von E. Kais. Mt. gnädigist auferlegt werde, dass Ihre Durchl. in Namen E. Kais. Mt. den Sachen schleunigst abhelfen, den Baloscha furbescheiden, ihne solchen Ungehorsamb vorheben und die endliche Anordenung thuen und verschaffen wölle, damit er des Nekeschen Unterthanen mitsambt dem genomben Vieh alsbald ledig und für voll lassen, sondern auch bis zur Sachen Austrag gegen den Mährhern allerdings sich friedlichen und nachbarlich verhalten solle. Welches also in Namben Ihrer Kais. Mt. von der ungarischen Kanzlei ausgefertigt Werden kann. [In margine: Placet, II. Julii anno 89 Ihrer Mt. furgebracht in praesentia Herrn obristen Kanzler seiner Gnaden. - Heugel.]




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