20. Instrukce císaøe Rudolfa II. pro komoru èeskou.

NA HRADÌ PRAŽSKÉM. 1592, 1. kvìtna. — Koncept a opis som;, v spol. c. a k. arch. fin. ve Vídni sub B. Fasc. VII. a Böhmen 1674, Febr.[ Original instrukce této není po ruce, i upraven text její vedle dvou listin, které v spoleèném c. a k. archivu finanèním ve Vídni se nacházejí, a sice dle nedatovaného konceptu, kterýž obsahem i slohem náleží do r. 1592, a dle pozdìjšího opisu pùvodní instrukce ze dne 1. kvìtna 1592, jejíž znìní s konceptem témìø do slova se srovnává]

Rudolf der Ander, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches.

Instruction und Ordnung auf N. unsere gegenwärtige und künftige Präsidenten und Rätheunserer Kammer in unserer Krön Böheimb, wasmassen sie unsere und unserer Krön Böheimb Kammerguter und derselben Einkommen und Zugehörungen uns und unsern nachkommenden Königen zu Böheimb zu Wohlfahrt, auch mehrern erspriesslichen Aufnehmen und Guten ordentlich handeln und wesentlich erhalten sollen, derer nun hinfüran bis auf unser weiter Wohlgefallen also gelebet und gemäss gehandelt werden solle, darob wir auch guadiglieli Hand haben und halten, darwider nichts handeln oder fürnehmen noch des andern zu thun gestatten wollen.

Böheimischen Kammerpräsidenten und Räthe Eidspflichten betreffend.

Erstlich wollen und befehlen wir, dass ein jeder unser böheimischer Kammerpräsident uns selbst oder wohin wir solches an unsere Statt befehlen werden, aber die andern unsere böheimische Kammerräthe, welche bisher in dergleichen oder andern Rathsdiensten gewesen und noch seind, jederzeit zu ihrer Antretung oder Eingang ihres Kammerrathsdiensts in unserer böheimbischen Kammer in Beiwesen unsers böheimbischen Kammerpräsidenten und der andern anwesenden Kammerräthe angeloben, die andern aber, so erst von neuem darzu kommen und zuvor in solchen wirklichen Rathsdiensten nit gewesen, an denen vorbenannten Orten, wie der Angelöbnus halben Mass und Ordnung gegeben worden, die gebührlichen Eidspflichten thun sollen, dass sie und ein jeder insonderheit diese nachfolgende unsere böheimbische Kammerordnung in allen Artikeln und Punkten mit ihrem höchsten Fleiss halten und sonst auch alles das thun sollen und wollen, das ihnen von Ambts und unseres hohen Vertrauens wegen zu thun gebührt. Fielen aber hernach mit der Zeit Veränderungen und Ehehaften für, umb derenwillen etwa einem oder dem andern Artikel nicht allerdings gemäss gelebt werden könnte, so sollen sie uns das jederzeit mit stattlicher Ausführung der Ursachen und ihren Umbständen zu Händen unserer Hofkammer in Schriften gehorsamblich berichten und Bescheids darüber erwarten, für sich selbst aber nichts darinnen verändern oder ohne vorgehende Empfahung des Bescheids darwider was fürnehmen oder handien.

Fremde Bestallung und Verehrungen nicht anzunehmen.

Unser Präsident und andere böheimische Kammerräthe sambt derselben untergebenen Personen sollen einige Muetgab oder dergleichen Verehrungen in Sachen ihre anbefohlene Rathsund Dienstsexpedition betreffend, noch auch ohne unser Vorwissen und Zulassung von andern Potentaten, Fürsten, Herren oder Städten keine Provision oder Dienstgeld annehmen, gleich so wenig auch von den Kaufleuten oder andern Personen, so unserer böheimischen Kammer mit Geldhandlungen verwandt sein, (ausser dessen, was einer oder der ander unserer böheimischen Kammerräthe zu seinen selbsteigenen Nothdurften oder für andere seine Befreundte bei denselben Handelsleuten oder sondern Personen für Anlehen auf seinen selbst Credit erhandeln mag, indem er diesfalls, wo es uns anders nicht zu Nachtheil reichet, unverbunden sein solle), umb Gewinns willen Geld aufbringen noch annehmen, sich auch mit niemand in keine Gesellschaft, Kaufmannsgewerb, Handtierung, auch Bergwerksund Münzhandlungen begeben, noch in einigen Geldshandlungen Theil und Gemein haben, auch solches den untergebenen Personen von meisten bis auf den wenigsten gleich so wenig gestatten, doch diesfalls ausgenomben, wo einer unter unsern böheimischen Kammerräthen auf seinen eigenen Gründen itzt und künftig Bergwerk hätte, dass ihm dieselben, doch gegen Reichung dessen, was er billich darvon schuldig, zu bauen unverwehrt sein solle.

Kammersachen in Geheimb zu halten.

Damit wir auch von den Parteien vonwegen Ausbittung der verledigten Ämbter, Fälligkeiten oder anders dergleichen umb soviel mehres Ansuchens erlassen, furnehmlich auch unsere Kammersachen in guter Ordnung und Geheimb erhalten werden, so wollen wir hiermit insonderheit unsern böheimischen Kammerpräsidenten und Käthen sambt derselben zugethanen Personen ernstlich auferlegt und befohlen haben, dass sie unsere Kammersachen, wie dieselben geschaffen sein, in höchster Geheimb halten, den Parteien von einigen Fälligkeiten oder andern Kammerhandlungen nichts eröffnen oder dergleichen Abschriften aus unserer Kanzleiregistratur und Expedition ausser der ordentlichen Erledigungen hinausgeben lassen, solches auch für sich selbst nit thuen.

Und nachdem es bisher die Erfahrung geben, dass fast alle Parteien in denen Sachen, darüber wir der Ordnung nach unsere böheimische Kammer mit Bericht und Gutbedunken zu vernehmben pflegen, gemeiniglich ehe wissen, worauf solich der Kammer Gutachten gerichtet ist, ehe uns dasselbige zukumbt, das dann zu mehrmaln allerlei Difficultates und andere Ungelegenheit veruisacht: so sollen unsere böheimische Kainmerräth für sich selbst und auch bei ihren untergebenen Kanzleipersonen oder denen, so die Sachen vertraut werden müssen, mit Ernst daran sein, damit ein Jeder seine Pflicht gebührlichen in Acht nehme und uns durch dergleichen ungebührliche Eröffnung des Raths geheim und vertrauten Sachen nit Ursach gebe, mit Entsetzung der Dienst oder auch anderer ernstlicher Straf gegen den Verbrechern, Andern zur Abscheuch, zu verfahren.

Abschriften den Parteien nicht hinauszugeben.

Wir wollen auch unsern Präsident und Kammerräthen hiermit alles Ernsts auferlegt haben, nicht allein für sich selbst dahin bedacht zu sein, sondern auch bei ihrer untergebenen Kanzlei und denen zugethanen Officierern und Personen darob zu sein und zu verhüten, dass kein Abschrift von der Registratur, es sei von was Sachen es wolle, den Parteien nicht hinansgegeben werde, dadurch ihnen die Parteien, wie bisher besehenen, wider uns, auf was Wege es wolle, Behelf, Gerechtigkeit und anders nehmen können, und sollen auch dergleichen Abschriften weder der Präsident noch auch irgend ein Rath für sich selbsten den Parteien hinauszugeben verordnen, sondern wann etwa eine Partei ihrer Nothdurft nach Abschrift von einer Sache begehret, soll dasselbe in gesambtem Rath fürgebracht und mit Fleiss erwogen werden, obs nicht uns zum Präjudiz gereichet, und wann befunden, dass es also ohne unsern Nachtheil beschehen kann, alsdann erst die Verordnung darauf gethan werden. Insonderheit aber sollen unsere Präsident und Kammerräth alles Ernsts verfügen und darob sein, wann etwa Sachen unserm Kammerprocurator oder auch andern Procuratomi zu berathschlagen zugeschickt und anbefohlen, dass durch sie denen Parteien, die solche Sachen betreffen, keine Abschriften davon hinausgegeben oder communicieret werden, wie dann auch sonsten unsern Secretarien, Registratoren und andern Officierern und Personen sowohl bei der Kanzlei als Buchhaltern gänzlich verboten sein soll, einige Abschriften ausser unsers Präsidenten und der Kammerräthe Vorwissen und Bewilligung hinauszugeben. Da sich auch zutrüge, dass eine von den Kanzleioder Buchhaltereipersonen darwider handlet und dass er einer Partei dergleichen Abschrift ausser Vorwissen und Bewilligung zukommen hätte lassen, gegen denselben soll Andern zur Abscheu mit Entsetzung des Dienstes und nach Gelegenheit des Verbrechens auch mit mehrer Straf ohne Mittel fürgangen werden.

Besuchung des Diensts.

Unser böheimischer Kammerpräsident und Räthe, sowohl auch die untergebenen Personen vom meisten zum minsten sollen zu desto emsiger und fleissiger Verrichtung der Kammersachen ihre gewisse Zusammenkünften, nämlich Vormittag umb sieben bis auf zehen und Nachmittag umb zwei bis auf fünf Uhr haben und also jedes Tags sechs Stunden mit den Kammerhandlungen zubringen. Ob welcher dieser gewisser Besuchung des Diensts unser Präsident in allweg einbsig halten, das Ausbleiben, wie auch die saumige Erscheinung im Rath den Räthen, auch den andern untergebenen Personen nit gestatten, viel weniger selbst darzu Ursach geben solle. Im Fall sich aber begebe, dass aus unsern Kammerräthen einer oder mehr schwach wären oder in ihren selbst ehehaften Sachen, die keinen Anstand erleiden möchten, zu thun hätten und also zu der gewöhnlichen Stunden im Rath nicht kommen könnten, so sollen sie in alleweg des unserm böheimbischen Kammerpräsidenten oder in Abwesen dem, so an der Stell ist und die Sachen zu handien im Befehlich haben wirdet, zeitlich davon anzeigen lassen und mit seinem Willen und Zugeben, aber sonst nicht, ausbleiben. Und damit aber oftbemelte unsere Kammerrath ihrer Dienst halben etwas Ruhe haben, mögen sie alle Sambstag und andere hohe Fest Abend nach Tisch, desgleichen auch den folgenden Sonntag oder Fest hernach anheimbs bleiben und dieselbe Zeit ihren eigenen Geschäften auswarten, doch mit dieser Bescheidenheit, wo Sachen furfielen, die Verzug nicht erleiden möchten, sollen sie auf Erforderung unsers Präsidenten oder des, der an seiner Statt ist, es sei Voroder Nachmittag, nicht weniger gutwillig in den Rath kommen und dieselben Handlungen treulich helfen verrichten.

Wie lang einem jeden Kammerrath des Jahrs vom Dienst abwesig zu sein erlaubt möge werden.

Wir bewilligen auch gnädiglich, dass ein jeder unser böheimbischer Kammerrath im Jahr einmal vier Wochen vollkomblich anheimbziehen und seinen Sachen und Handlungen auswarten muge, zu welchen Heimbreisen und Wiederumbziehen gen Prag oder wo unser böheimbisch Kammerwesen zu jeder Zeit sein wird, ihnen dieselben Tag, als auf einen fünf Meil Wegs geraitet, ohne Abbruch der völligen vier Wochen auch passieret werden, doch dass ein jeder in allweg zuvor von uns selbst Erlaubnis begehren oder an uns gelangen lassen, auch unserer Verwilligung vor seinem Abreisen erwarten solle, indem wir gnädigst bedacht sein wollen, die Erlaubnus dahin zu dirigieren, dass untereins nicht mehr als einem allein erlaubt und unser Kammerrath dardurch nicht zu viel entblösst werde.

Der andern Personen Erlaubnus betreffend.

So wollen wir auch, wann unser böheimischen Kammersecretarien oder Raiträth einer in seinen Ehehaften eine Reis fürzunehmen hat, dass ihnen gleichsfalls, doch nicht ehe oder anderer Gestalt, dann wann sie ihre Ehehaften nothdürftig deducieret und aufs Kurziste, als müglich, durch unsern Präsident und Kammerrath erlaubt werde. Aber der Buchhalter Erlaubnus halber sollen sie allein Bescheid von uns nehmben, angesehen, dass die Erfahrung bisher mit Schaden geben, dass durch dergleichen öftere Abwesenheit des Buchhalters unsere Sachen bei der Buchhalterei zu sunderm Nachtl versaumbt werden. Im Fall aber, dass einem aus unsern Kammerräthen, Kammersecretarien, Buchhalter oder Raiträthen dermassen Sachen fürfielen, daran Ehr, Weib, Kind und Gut angelegen, so soll unser Präsident oder in Mangel desselben der Kammerrath, welcher die Umbfrag hat, mit vorgehender Berathschlagung der andern Räth Macht und Gewalt haben, ausser unsers Vorwissens einem in einer solchen Noth, wo wir änderst selbst in der Nähe nicht zu erreichen, auf ein kurze Zeit nach Gelegenheit der Ursachen zu erlauben, doch dass wir dessen jederzeit zu einem Wissen zu Händen unserer Hofkammer berichtet werden. Den mindern Personen aber mag unser Präsident, doch jederzeit mit Vorwissen der andern unserer Kammerrath, und was Kanzlei- und Buchhaltereipersonen betrifft, nach vorgehender Vernehmung der Secretarien und Buchhalters, als die am besten wissen mügen, ob und wie lang einer und der andern Person zu entrathen sei, gleichwohl selbst erlauben, doch nicht zu oft und auch nicht zu lang, welches in ihre Discretion gestellet wird.

Es soll auch mehrgedachten unsern Präsidenten und Kammerräthen, so wir einem und dem andern unserer böheimischen Kammerrath bewilligen, jederzeit verkündigt werden, auf dass sie dessen ein Wissen empfahen und ihr gutes Aufmerken auf eines jeden Wegreisen und Wiederkunft haben, und wo ein Excess gebraucht wollt werden, denselben wieder zum Dienst erfordern, ihm derwegen zusprechen, und wo sich einer nicht daran kehren und seines Gefallens ohne unsere weitere Erlaubnus auch ohne sondere und derniassen Ehehaften, die ihne billich für entschuldigt hielten, aussen bleiben wollte, dasselbe an uns gelangen lassen müge. Welches wir dann also, dass es endlichen beschehe, ernstlich gehabt haben wollen.

Eröffnung der Brief und die Umbfrag, auch die Ordnung im Votiren betreffend

Zu desto stattlicher Handlung und Furderung unserer Kammersachen sollen alle Befehlich, Missiven und Supplicationen, die zu unserer böheimischen Kammer gehören und dahin überschrieben und gestellt seind, niemand anderm, als unserm Präsidenten oder dem, der an seiner Statt ist, übergeben werden, welcher dieselben Schriften alsbald eröffnen, übersehen und alsdann allweg die genöthigisten, so nicht lang Verzug leiden kunnen, am ersten zu berathschlagen furbringen, dem Secretari, der hievor in derselben Sachen geschrieben, alle vorausgangene oder einkommene Schriften fleissig herzusuchen und in den ßath damit kommen lassen, folgend nach Verlesung aller Nothdurften die Umbfrag thun. Insonderheit aber soll er unser Präsident bedacht sein, wann Sachen furfallen, in denen einer oder der andere Kammerrath mit Diensten, Commissionen oder sonst in anderweg gebraucht worden und deren Gelegenheit eine Erfahrung bekommen, dass er allweg denselben wissenden Kammerrath am ersten anfrage, auf dass die andern Räthe ihre Vota desto schliesslicher und der Sachen dienstlicher geben mugen und keine übrige Zeit hierinnen zugebracht werde. Und obgleich einer unserer böheimischer Kammerrath mit ehehaften Ursachen nicht gegenwärtig im Rath sein kunnte, so soll doch er unser Präsident in denen Sachen, die nicht gar sondere Hauptstücke antreffen, Macht haben, mit dem meisten Theil aus ihnen fein, friedenlich, einig und ohne Zank oder sunst ungebührliche hitzige Wort zu rathschlagen, zu handeln und zu schliessen, wie sie des ihre Raths-pflicht, Gewissen, Verstand und Aufrichtigkeit ermahnen wirdet.

Es soll auch im Rath eine gebührliche Reverenz und gute Ordnung, als wann wir selbst persönlich allda wären, mit den Rathschlagen gehalten, jeder, der gefragt wirdet, eigentlich ohne einiges Einreden der andern Kammerrath oder Secretarien in seinem Voto vernomben werden, und wann also die ganze Umbfrag beschehen, alsdann soll unser Präsident auf die mehrere Stimm, oder da er sondere Bedenken hätt, nach der andern oder mehrern gehaltenen Umbfrag schliessen, damit der Secretari die Rathschläg eigentlich vernehmen, und was beschlossen, verzeichnen müge. Wo aber je zu Zeiten in einer furgebrachten Handlung, daran uns oder den Parteien gelegen, ichtes beschwerlichen furfiele, darinnen unsere Räthe in ihren Rathschlagen ungleich und zerspalten, so sollen unsere Kammerrath dieselbe Handlung unbeschlossen sambt jedes Theils Bewegnus und Bedenken schriftlich oder mündlich, wie es die Gelegenheit erleiden mag, für uns kommen lassen und unseres Bescheids darüber erwarten. Es soll auch unser Präsident oder Verwalter sambt den Räthen diese Bescheidenheit halten, ob sichs zutrüge, dass dieselben Handlungen, so wichtig und gross vor Augen, und aber wenig Räth an der Hand, dass solche Handlungen, wo die änderst ohne sondern Schaden soviel Anstand erleiden mügen, bis zu Ankunft der mehreren oder gar völligen Anzahl Räth angestellt, dass auch die Secretarien in solchen ansehenlichen und wichtigen Sachen allzeit zu derselben erledigten Handlung und der darauf gestellten und abgehörten Copei deren Räth Namen, welche bei der Berathschlagung und Abhörung gewesen, sambt den meisten Stimmen verzeichnen sollen.

Kammerräthe sollen in ihren eignen Sachen zu den Rathsstunden nichts schreiben, conversieren oder tractieren.

Und damit unsere Kammerrath zu den Rechtshandlungen desto aufmerkiger gemacht und mit ihrem Sinn und Gedanken ganz darbei sein, so wollen wir, dass kein Kammerrath in währender Rathssession in seinen eigenen Sachen viel sonders schreib, lese, conversiere oder tractiere, noch auch seinen oder seiner Befreundeten Handlungen und Geschäften bei den schwebenden Rechten abwarte, sondern solche und dergleichen Sachen also anstelle, damit dieselben ohne Versaumbnus der Eathssession verricht und denen bestimbten Rathsstunden gewisslich mit stetem beigewohnt und also im Rath anders nichts, als Rathssachen gehandlet werden mögen, dadurch dann neben desto fleissiger Erledigung unserer Kammersachen dem Dienst zu Guten viel Zeit zu erhalten, wie es dann auch also an ihine selbst billich beschicht.

Was für Stimmen im Rath gelten sollen.

Sonst aber soll in unsern böheimischen Kammerrath keines andern als eines wirklichen Kammerraths Stimme oder Votum gelten, auch keiner unserer andern Räthe oder Ambtleute, der nicht ein wesentlicher aufgenommener Kammerrath ist, für einen ordinari Rath bei unserer böheimischen Kammer gehalten, noch derselben einer unerfordert in den Rath zu gehen zugelassen, es beschehe dann von Berichts wegen, so mögen dieselben erfordert und vernommen werden, sonst aber soll denen, die zuvor mit Rathstiteln versehen, an solchen ihren Würden durch diese Verordnung nichts benommen sein.

Kammerhandlung mit gemeinem Rath zu befurdern.

Wiewohl hievor diese Ordnung gemacht worden, dass ein Austheilund Umbwechslung der Expeditionen in unsern Kammerhandlungen gehalten werden sollen, so befinden wir doch solches aus allerhand beweglichen Ursachen nit für zuträglich, dass die Expeditionen also abgetheilt werden sollen, sondern wollens hinfüran also gehalten haben, dass alle Kammersachen, wie die jederzeit furkomben, durch unsern Präsidenten oder wer in seinem Abwesen die Umbfragen haben wirdet, mit gemeinem Rath und Voto der andern unserer Kammerrath, soviel deren jederzeit zur Stell sein, der Ordnung nach gehandelt, dem Secretari, so hievor darinnen gebraucht, oder in des Expedition die Sachen gehörig, zur Fertigung zugestellt, insonderheit aber unsere eigene Sachen vor allen Dingen an die Hand genomben und mit Fleiss observiert werden sollen; was zu Haltung Glaubens und Trauens immer dienstlich sein kann und mag, als da ist das Aufmerken vonwegen ordentlicher Reichung der Interesse, item die zeitliche Handlung mit denen Parteien, welche ihre Hauptsummen aufkündigen, eintweder zu ihrer Contentierung aus den Kammergefällen, oder aber durch anderwärts Geldaufbringen oder sunst umb Erlangung längerer Zahlungsfristen bei denselben Parteien auf sich trage und in allweg mit allem embsigen Fleiss dahin getracht, oft nachgedacht und berathschlagt, wie nit allein die Interesse zu rechter Zeit bezahlt, sonder auch die Hauptsummen und furnehmlich die, so auf schwerem Interesse liegen, wie dann unser Präsident und Kammerrath allweg ein Register uber die Hauptsummen und Interesse und wann sich ein jede Post verfallt, auf dem Rathtisch vor Augen haben und sich oftmals, damit kein Termin unverrichter Sachen furuberlaufe und die Parteien zur Ungeduld verursacht werden, darinnen ersehen solle, durch Mittel ordentlicher Einbringung der Landsbewilligungen und derselben Restantien oder sunst mit Geldaufbringen umb geringere Interesse, item auch durch künftige richtigere Handlung und Besserung der Kammergüter, sonderlich aber der Bergwerksgefäll, davon hienach weiter Meldung besehenen wirdet, zu einzig geringert und abgezahlt mügen werden; fürs ander, die Einbringung und ordentliche Handlung der Steuer und Biergeldsbewilligungen, sowohl auch die Einbringung der alten und neuen Ausstand, daran dann viel gelegen, damit dieselben embsig getrieben und sollicitiert werden; zum dritten das Bergwerkswesen; zum vierten unsere Herrschaften in Be-heimb; und dann unsere Lehenund Pfandschaftsachen, desgleichen die Zoll, Salzhandel, Ungeld und ander mehr dergleiehen untergebene Ämbter, item der Ambtleut Auszug, Raitungen, Mängel und Rest und was dergleichen jederzeit nothwendig furfallen thuet, so allhie nit in specie benennt werden kann. Summariter aber stehet unsere Meinung und genädigists Vertrauen dahin, dass ein jeder unser Kammerrath ihme alle und jede unsere Kammersachen, nicht weniger als der Präsident selbst mit getreuem gutherzigen Eifer angelegen sein lassen solle und wolle und dass sie also die Bürde mit einander einhellig tragen und in allem unser und unserer Erben Bestes betrachten und handien sollen. Und obwohl die Ausgaben den Empfang etwas übertreffen möchten, so achten wir aber doch gnädiglich darfür, wo mit getreuer und richtiger Administration der Einkommen und furnehmlich der Bergwerk und auch mit Ersparung übriger Ambtleute und derselben Besoldungen und in Summa durch mögliche leidentliche Einziehung des Wesens, am meisten aber durch schleunige Treibung zu richtiger Einbringung der Landsbewilligungen, auch ordentlicher Aufnehmung aller Ambtsleute Raitungen und zeitliche Abforderung der Reste und Bevorstand in Ämtern, ehe und dieselben in Ungewissheit ge-rathen, fleissig und treulich hausgehalten, es soll der Hinterschuss füglich hereingebracht mügen werden.

Expeditionen in Kammersachen ordentlich zu halten.

Wir wollen auch, dass unser Präsident und Kammerräthe eine sondere Austheilung der Sachen unter den Secretarien halten und keine Vermischung der Expeditionen gestatten sollen, damit die Handlungen nicht confundiert noch uns etwa aus eim Übersehen was zu Nachtheil gefertiget werde. In allweg aber soll vor dem Rath den Secretarien angezeigt werden, welcher unter ihnen und mit was Sachen zu nägster Zusambenkunft im Rath furkumben solle, damit sich ein jeder darnach mit Zusamb-suchung der Nothdurften zu richten hab und nit mehr Secretarien untereinist zu Verursachung nachtheiliger Zerrüttung, wann man mit einer Sach in Abhörung oder Berathschlagung stehet und einem andern seines Furbringens auch Gehör und Statt geben solle, des dann beides mit Frucht nebeneinander nit wohl beschehen kann, furkomben und daneben sich selbst in Verfassung deren zuvor unter Händen habenden Sachen verhindern. Wo auch die fürfallenden Handlungen dermassen geschaffen, dass man allezeit mit einem Secretari allein ein ganze Session zubringen und also mit ihnen den Secretarien von einer Session zur andern abwechseln möchte, so wäre es umb soviel rubiger (ruhiger) und besser und könnte auch der Secretari, welcher also eine Session verrichtet, die erledigten Sachen gestracks mit gutem Bedacht nach einander unverhindert aufarbeiten und alsdann wieder zu einer neuen Erledigung greifen.




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