44. Rudolf II. žádá arciknížete Matiáše za nařízení při hejtmanu zemském a úřednících zemských na Moravě, aby jezdci, sněmem povolení, s měsíčním platem 3 zlatých nebo menším zatím pohotově drženi byli, a vedle potřeby ve čtrnácti dnech k přehlídce shromážditi se mohli; v příčině jezdců, z Čech že sám nařízení učiní.

V PRAZE. 1593, 12. ledna. — Současný opis v c. a k. společném archivu finančním ve Vídni. "Böhmen, Gedenkbuch"

1592—93."

Wir haben Euer Lieb brüderlichs Schreiben und Gutachten vom 24. Decembris nächstverloffenen 1592. Jahres in Sachen die bewilligten beheimbischen und mährischen Hilfen zu Ross und Fuss betreffend empfangen und daraus Euer Lieb Meinung, wie es diesorts auf einen oder anderen Weg der Bestallung und Wartgelds halber zu richten sein möchte, in Gnaden verstanden.

Wann wir dann genädigist Bedenken haben, den völligen Unkosten auf dies Kriegsvolk jetzt alsbald bei dieser Winterszeit durch den Anzug fortlaufen zu lassen, als lassen wir uns in Gnaden gefallen, dass sowohl die beheimbischen als auch die mährischen deutschen Archibusier-Pferd Euer Lieb Andeuten nach ins Wartgeld mit monatlichen drei Gulden rheinisch, oder wie es aufs leichtist zu erhalten, dergestalt genommen werden, damit die Rittmeister mit ihren Befehlhabern und Reitern allzeit in solcher Bereitschaft seien, dass sie auf ferner Erinnern und Aufmahnung zum längisten in vierzehen Tagen auf dem Musterplatz, der ihnen benennt wirdet, anzureiten und zu erscheinen schuldig und verbunden sein, an Euer Lieb freund- und genädiglich gesinnend, Sie wollen unbeschwert die Sach, so viel die mährerischen Reiter belangt, bei unserm Landshauptmann und mähre-rischen Offizieren auf solchen Weg richten und abhandeln, auch diesorts der Rittmeister Wartgeld halber die Nothdurft verordnen, inmassen wir dann gedachtem unserm Landshauptmann in Gnaden zuschreiben, dass ihme von Euer Lieb nothwendiger Bescheid hierin zukommen werde, wie Euer Lieb aus beiliegender Abschrift zu vernehmen habe.

Was die beheimbischen Reiter anreicht, wollen wir die Nothdurft allhier ins Werk richten lassen und Euer Lieb Berichts und Erinnerung, wie die Sachen der mährerischen verglichen sein wirdet, ehist gewärtig sein. Dero wir etc. Geben Prag den 12. Januarii anno 1593.




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