74. Odpověď arciknížete Ferdinanda na ústní přednesení císařského rady Reicharta Streina v příčině stržného spisu, podaného na sněmu českém jménem stavu panského a rytířského nejvyšším úředníkům zemským. Arcikníže radí císaři, aby Ladislava z Lobkovic ihned zatknouti, vyslýchati a před soud pohnati kázal, aby takto účastníci vypátráni a potrestáni býti mohli; neradí však císaři, aby mimo soud proti vinníkům něco podnikal. Uprázdněný úřad nejvyššího purkrabí nechť císař co nejdříve obsadí osobou,která nenáleží k straně Popelově.

1593, 23. května. — Koncept v místodržitelském archivu v Inspruku. Ferd. 196—1.

Die Fürstl. Dureb.lt. Erzherzog Ferdinand zu Osterreich, unser gnädigister Herr, haben aus des wohlgebornen Herrn Herrn Keichard Streins Freiherrn, der Rom. Kais. Mt. Rath, auch Fürstl. Durchlt. Erzherzogs Mathiasen zu Österreich geheimen Raths und obristen Hofmeisters, mündlichen Relation nach längs angehört und verstanden, was scharfer, anzügiger Schrift bei nächst gehaltenem Landtag in Behem durch; etliche unruebige und zu Neuerung geneigte Köpf in Namen und unter dem Schein des Herrnund Ritterstands des Künigreichs Behemb den obristen Landofficierern übergeben und was darinnen nit zu geringer Ihrer Kais. Mt. als regierenden Königs in Beheimb Verkleinerung gesucht und begehrt worden, wie und wasgestalt auch Ihr Kais. Mt. dieselb wieder abgeleint und verantwortet.

Und weil solche Ihrer Kais. Mt. Resolution und Widerlegung nit allein hochvernunftig und weislich, sondern auch mit gutem Grund beschehen, wäre es (wann nichts änderst darunter zu besorgen) das nägste gewesen, Ihr Kais. Mt. hätten es also darbei verbleiben und sich gegen diesen unruebigea Leuten in weitere Disputation nit eingelassen; dieweil aber vielleicht was anders darhinter steckt und aus diesem ungebührlichen Suchen leichtlich was gefahrlichers angespunnen werden möchte, höchst-gemelte Kais. Mt. auch Ihrer Durchlt. gehorsames Gutachten hierunter erforden, wollen sie Ihro solches, so gut sie den Handel verstehen, gehorsamblich gern ertheilen. Vermeinen derhalben, dass dieser Ihrer Kais. Mt. bewiesne Trutz, Hochmut und Despect, so nichts als Kebellion, Aufruhr und Übel auf sich trägt, damit nit andere impunitate licentiosiores und zu gleichmässiger Nachfolg bewegt werden, keineswegs stillschweigend hingehen zu lassen, sondern der Gebühr nach und mit Ernst zu bestrafen sei. "Wie aber solches anzugreifen, weil dieses Werk eben weit und einer Conspiration nit ungleich sieht, darauf seie wohl Acht zu geben.

Ihrer Fürstl. Durchlt. Bedenkens seie das nagst und beste, wie diejenigen, so diesfalls inte-ressirt, von einander getrennt und alle Gelegenheit zu weiterm Practiciren, Zusammenkommen und Conspiriren soviel möglich benommen und hierzue durchaus nit Luft gelassen oder Raumb gegeben werde, welches solcher Gestalt am füglichisten beschehen mag, wann Ihr Kais. Mt. den Lassla Popi, als welcher angezogene Schrift den Landofficierern übergeben, den nägsten erfordern, ins Gelübd und Verstrickung aufm Prager Schloss nehmen und ferners mit Fleiss und Ernst besprechen und exami-niren lassen, wer diejenigen Personen vom Herrnund Ritterstand aus der Gemein des Kunigreichs Beheimb, so berührte Schrift durch ihne übergeben lassen, in specie seien und wie deren jeder mit Namen heisse, wo, an welchem Ende und wann sie solche Schrift zu berathschlagen zusammenkommen, auch wer dieselbig gestellt oder also zu stellen angeben und warumben sie solche nit, wie zuvor allwegen, zum ersten der Kais. Mt. als König in Behemen, sondern den Landoffieieren übergeben, auf was Meinung und Intention, item auf wessen Anstiftung solches beschehen, und da er, wie zu vermuthen, langen Bedacht nehmen wollte, ist ihme derselb nit zuzulassen, sintemal er ohne einiges Nachgedenken die authores und inventores dies Werks alsbald in Gedächtnus haben und zu benennen würdet wissen. Man wird auch sonst bald innen werden, wann man sieht oder hört, dass er deswegen aufm Schloss verstrickt, wer sich seiner annehmen und wer die Interessenten, oder rechter zu nennen, die Conspiranten sein, es seie dann nun, dass sie sich solcher Gestalt selbst zu erkennen geben, oder durch den Popi nambhaft gemacht werden. So haben Ihr Kais. Mt. der Sachen einen Grund und können alsdann dasjenig, so sich gebührt und in Ihrem von Gott hocherleuchten Kaiserlichen Verstand nach für das rathsamist halten, desto sicherer fürnehmen und wird die Handlung an ihr selbst alsdann Anleitung und Wegweis geben, was ferners zu thun seie.

Es wird sich aber nit wohl thun lassen, dass Ihr Kais. Mt. gegen dea Delinquenten ausser Rechtens verfahren, dann solches, weil die Sach ihr eigne kaiserliche Person und Hochheit als Kunig in Beheimb antrifft, bei den Behemen viel Nachred und Beschwerden und bei Frembden ein seltsames Ansehen gebären würde, also das eines und anders zu verhüten, dass das Rathsamiste, dass Ihr Kais. Mt. erstens einen oder zween Conspiranten, so sich, wie erstgemelt, selbst lautmär und offenbar machen, oder durch obgenannten Lassla Popln anzeigt würden, vor dem Landrechten oder einem andern durch Ihr Kais. Mt. hierzu insonderheit aus der Landstände Mittel verordnetem Gericht, wie mit dem Kinsky und andern mehr beschehen, rechtlich beklagen und procediren, und was also erkennt würde, stracks ohne alles Mittel exequiren Hessen.

Hierdurch würden vielleicht andere, so auch im Spiel verwannt, geschreckt den Kopf aus der Schlingen und sich aus Forcht gleicher Gefahr von den Rädelführern abziehen, ihr Anhang getrennet und die Trümmer desto auf die rechten Authores und Urheber der Sachen springen, die Schuldigen von den Unschuldigen erkennt und ihrem Verdienen nach gestraft und Ihr Kais. Mt. anderen Personen halben vielleicht auch desto ehe auf einen Grund kommen mögen.

Do aber etwo einer oder mehr Freundschaft oder Verwandtnus halben nit bei diesem Rechten sitzen könnten oder sonsten suspect und verdächtig und vielleicht auch in diesem Spital krank liegen wurden, haben Ihr Kais. Mt. vermüg gemeiner und der Cron Behemb Landsrechten andere, deren ohne Zweifel noch viel, die treu und aufrichtig sein und ob diesem der rebellischen unziemb-lichen Beginnen kein Gefallen tragen, vor Händen, an Ihr Statt zu nehmen. Wollte dann einer oder mehr, so dieser Conspiration und ungebührlichen Handlung theilhaftig und deswegen zum Rechten zu erscheinen citirt wurde, nit compariren, sondern blieb ungehorsamblich aussen, hätte man nit allein, dass er in Sachen schuldig und verwandt, desto mehr abzunehmen, sondern es kunnte alsbald in contumaciam gegen ihme procedirt und verfahren und dasjenige, so des Künigreichs Behemen Landsgebrauch nach in poenam non comparentis mit Recht ei kennt, ohne Einstellen exequirt und dieser Process gegen einem jeden, es treffe gleich an wen es wolle, also gehalten werden. Und was Ihr Kais. Mt. also mit ordenlichem Weg Rechtens fürnähmen und handleten, das hätten Sie bei jeder-männiglichen, es käme hin wo es wolle, zu verantworten und könnte dero einige rechtmässige Klag oder Nachred nit folgen, weil dieses die rechten, zulässlichen Mittel, dardurch Sie Ihr kaiserliche Hocheit und Authorität von dieser Rebellen Trutz, Frevel, Vermessenheit und Stolz vindiciren und den verbotnen Ungehorsam andern zu einem Exempel strafen können und mügen.

Was aber das Burggrafambt, darauf die Ungehorsamen in ihrer übergebenen Schrift stark dringen, anbelangt, vermeinen mehrgedachte Ihr Fürstl. Durchl. dass es wohl gut, dass solch noch vor dem Landtag ersetzt gewest wäre, und do solches beschehen, vielleicht die inconvenientia nit gefolgt wären, sondern die Ungehorsamen hätten ihr Schrift dem Burggrafen unzweiflich übergeben und er sie ferners an die Ort es gehört, nämblich an Ihr Kais. Mt., auch mehrerer Bescheidenheit gewiesen und angehalten. Derhalben es Ihr Durchl. noch für gut ansehe, wie sie es dann Ihrer Kais. Mt. hiemit gehorsamister treuherziger Meinung rathen, dass Sie mehrberührt Burggrafenambt so ehist als möglich mit einer tauglichen qualificirten und solchen Person, die der Poplischen Faction nit anhängig, damit ihr angemasster Gewalt nit noch mehr gestärkt und ihnen zu noch grösserm Stolz und Übermut Ursach geben werde, dero gnädigisten Gelegenheit nach ersetzt hätten, das würde Ihrer Kais. Mt. selbst vieler Unruhe, zumal auch übriger und unnothwendiger Klagen und Beschwerden entheben.

Das haben Ihr Durchl. allerhöchstgedachter Kais. Mt. gehorsamist nit unangezeigt lassen sollen noch wollen mit unterthänigem Bitten, Sie geruhe es von dero gehorsamen Vettern und Fürsten in Gnaden zuvermerken und die in gnädigen und vetterlichen Hulden jederzeit zu halten.

Was das übrig anbelangt, in deme referiren sich Ihr Durchl. auf wohlgedachtes Herrn Streins mündliche Relation, deme Sie beineben mit allen Gnaden zum besten gewogen sein und bleiben. Actum den 23. Mai anno 93.




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