79. Císař Rudolf II. oznamuje komoře české, ze mu Joachym z Kolovrat k sumě 31000 tolarů léta 1579 půjčených na novo 35000 tolarů zapůjčil, i nařizuje, aby pojištění 66000 tolarů na panství Loketské a zapsání zástavy té do desk zemských bez odkladu opatřila.

V PRAZE, 1593, 1. června. — Současný opis ve. a k. spol. archivu finančním ve Vídni. Böhmen, Gedenkbuch 1592-93.

Euch ist gehorsamist bewusst, wie uns noch hievor um Galli verschienen 1579. Jahrs Jochimb von Kolowrat 31000 Thaler gegen bürglicher Versicherung und 6 per CentoVerzinsung gehorsam lichen dargeliehen, auch wegen Bezahlung derselben unsere verschriebene Bürgen gemahnt. Darauf geben wir euch in Gnaden zu vernehmen, dass uns gedachter unser der von Kolowrat auf gepflogene fernere Handlung anjetzo gehorsamlichen bewilligt, noch 35000 Thaler auch gegen sechs per Cento von neuem darzuleihen, die er uns denn auch an guten, in diesem Land gangbaren Thalern unsers oder aber des churfürstl. sächsischen Schlags, jeden derselben per 30 weiss Grosehen oder siebenzig Kreuzer gerechnet, in unser Hofzahlmeisteramt zu Händen unsers Raths, Hofzahlmeisters und ge treuen lieben Hansen Rietmans ausgezahlt hat. Dagegen haben wir gnädigist bewilligt, ihme die hievor dargeliehnen 31000 Thaler und die jetzigen 35000 in ein Summa zusammenzuschlagen und ihne mit derselben, so zusammen 66000 Thaler bringt, auf unser Herrschaft Einbogen sammt aller deroselben zugehörigen Städtlein und Dörfern, allermassen wie die von Einbogen dieselbe pfandweis ingehabt und genossen und mit Eingang nächstkommenden 1594 Jahrs, als da sich ihre darauf ver schriebene Pfandjahr enden, uns wiederumben frei heimfällt, nindert nach nichts ausgenommen, gnät digist zu versichern, also und dergestalt, dass ihme, obgedachten von Kolowrat, seinen Erben und Nachkommen dieselbe bei der Landtafel sammt allen derselben Zugehörungen, was uns daran als Künigen in Beheimb gebührt, nichts davon ausgenommen, eingelegt und verschrieben werden soll, also, da ihme von Kolowrat, seinen Erben und Nachkommen die Hauptsumma der 66000 Thaler , samrnt dem darvon verfallenen Interesse der 6 per Cento zu Ausgang dieses gegenwärtigen Jahrs nicht entricht wird, dass er alsdann Fug und Macht haben soll, sich mit einem Kammerling von der Landtafel in bemelte Herrschaft, Schloss, Stadt, Städtlein, Dörfer und aller dero Zugehörungen einzuführen, dieselbe so lang und bis ihme oder ihnen die Hauptsumma mitsammt der Verzinsung und darauf geloffnen Unkosten und Schaden an gleichen guten ganz silbern Stück Thalern des obgemelten Schlags, wie er uns dieselben dargeliehen, entricht oder bezahlt werden, inzubehalten. Doch wann ihme, von Kolowrat, solche Summa wieder erlegt und bezahlt wird, soll alsdann er, seine Erben und Nachkommen solche Verschreibung bei der Landtafel zu cassieren und oftgemelte Herrschaft, wie er sich darein eingeführt, ohne Abgang und alle Verweigerung abzutreten schuldig und verbunden sein. Da auch er von Kolowrat, seine Erben und Nachkommen diese Verschreibung, es wäre mit der Landtafel oder aber testierender Weis, auf unsern küniglichen Machtbrief übergeben und abtreten wurden, so sollen sie dasselbe zu thun gleichsfalls guten Fug und Macht haben.

Und befehlen euch darauf hiemit gnädiglich, ihr wollet sowohl der Einlegung halber obbemelter Güter in die Landtafel, wie auch im übrigem allem, was etwan in dieser Sachen ferner zu thun vonnöthen sein wird, die fernere Nothdurft förderlichen verordnen und solches auch um so viel mehr befürdern, weil wir dieses Gelds nothwendig und und unentbehrlichen bedürfen, auch darauf bedacht sein, damit die alte Verschreibung um obbemelte 31000 Thaler gegen Anhändigung der neuen zum Cassieren herausgenommen, wie auch beim Burggrafamt, allda unsere Bürgen mit Recht fürgenommen, nothwendige Fürsehung gethan werd. Wie ihr zu thun wisst.

Es ist auch also etc. Geben Prag den 1. Juni anno 1593. — An die beheimbische Kammer.




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