92. Purkmistr a rada mìsta Chebu dávají svému vyslanému v Praze, doktoru Bartolomìji Fuchsiovi, syndikovi, nauèení, kterak poèínati si má pøi jednání o záležitostech mìsta, zejména v pøíèinì cla a ochranné vrchnosti, kterouž sousední markrabí nad nìkterými vesnicemi v kraji Chebském si osobují.

V CHEBU. 17. (7) srpna 1593. — Orig. v archivu mìsta Chebu. Skøíò All., svaz. 10.

Unser freundlich Dienst zuvor. Ehrenfester und hochgelahrter Herr Doctor, guter Freund. Uf euer an uns gethones Schreiben und euch darauf erfolgte Antwort thun wir euch bei Zeigern diesen eignen Boten hundert Gulden Zehrung überschicken, die ihr also von denselben vorwahrt zu empfangen. Belangend die Zollsachen haben wir die von euch in unsern Namen eingewandte Supplication und die davon uns zugefertigte Abschrift lesend vernommen und befunden, dass die Nothdurft darinnen ausgeführt, lassen uns auch dieselben belieben und gefallen. Und können euch nit allein guten Glauben geben, dass ihr des langwierigen Ufwartens, weil darbei schlechte Expedition erfolgt, müd und verdrossen, sondern wir wollten auch vor uns gerne euern Begehren mit Abordnung eines Beistandes, und dass ihr dargegen sollen zu Haus reisen, stattgeben; so haben wir doch den Beistand zu Abschneidung Unkostens, und weil allgereit die Nothdurft von euch eingeben, noch zur Zeit einstellen und euch noch etzliche Tage bis zur Publication der Urthel in des Rauners Sachen, weil euern Bericht nach dahin noch wenig Zeit, die Sollicitation zu continuiren befehlen wollen, meisten-theil darumben, dass wir nit Gelegenheit, solches in anderwege zu vorbessern, indem euch nunmaln die Sachen allein bekannt und wissend, mit freundlichen Ermahnen und Anlangen, ihr euch die Zeit und Mühe nit zu schwer fallen, auch wie bishero an euern Fleiss nichts erwinden lassen und darbei erachten wollen, dass wir es in anderweg zu beschulden gemeint, und ob euch des Herrn Präsidenten halber bei der beheimschen Kammer etwas widerwärtiges zu Ohren kommen, derwegen nit kleinmüthig werden und euch erindern, dass die Sachen nit euch, sondern uns und gemeine Stadt und eine ganze Commune betreffend: also do euch etwas widerwärtiges (dessen wir in keine Wege vormuthen) begegnen sollte, wir euch dahinden zu lassen nit gemeint noch gesinnet. So haben aus Ihrer Kais. Mt. gnädigen Ausschreiben an die Churf. Pfalz so wohl dem Haubtmann zu Voitsberg wir die Nothdurft eingenommen und müssen also erwarten, was darauf wird folgen. Was ihr in des Rauners Sachen zu unser Conclusion eingewandt, seind wir beides damit zufrieden, und dass ihr euch derselben halber uf derjenigen, so uns wohl wollen, Gutachten weiter in Prag ufgehalten, wohl content. Und wollten nichts lieber, ob es möglich, dass in euerm noch zu Prag Sein die Publication der Urthel darauf sollten erfolgen, damit wir dieses widerwärtigen Menschen einsmals abkommen und Andern ein Abscheu durch ihn gemacht und endlich wir und Andere von dergleichen bösen Mäulern gefreiet bleiben könnten. Darumben ihr nochmalen euern Fleiss darbei anzuwenden werden wissen.

Betreffend die markgräfische Sachen, befinden wir zwar, dass Ihrer Kais. Mt. Ausschreiben an sein Churfürstl. G. ernstlich genug, allein will das Vollziehen nit, wie sich gebührt, folgen. Und haben aus Ihrer Churfürstl. G. an höchstgedachtist Ihre Kais. Mt. erfolgte Antwort (so wir uf euer Begehren euch hiemit hinwieder uberschicken) dies vernommen, dass sie in Allem bei der o Räth Meinung, wie bei der Commission vorgeloffen, nochmalen thun vorharren. Dass nun vor gut angesehen, hinwieder ein Antwort darauf erfolgen, und weil die Herren obristen Landofficierer Ihr G. in Kurzem nach Prag erfordert, umb endliche Fortsetzung der Commission angehalten werden soll, derwegen ihr unsere Erklärung auch begehrt, erachten wir selbsten eine Nothdurft zu sein; allein wie und wer die Antwort darauf ergehen lassen soll, befinden wir zwar am meisten bei höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt., bevor darinnen disputirt, welchem Theil die Ursachen, dass jüngste Tractation oder Commission ohne Vorrichtung zugangen, beizumessen, so dann in der Herren Commissarien Relation wird ausgeführt worden sein, dann weil das Gleit ohne Mittel Ihrer Kais. Mt. allein zuständig und wir dessen keinen Nutz, dass auch Ihre Kais. Mt. sich ihres Rechten billich anzunehmen, beruhend. Und zwar ist Ihrer Churfürstl. G. Antwort dermassen beschaffen, dass solche nothdurftigen Ableinens bedürftig, darauf wir also in Eil unser Gemüth euch ausführlich nit entdecken mögen; allein weil ihr die Sachen zuvor innen, auch dem ufgerichten Recess beigewohnt und allenthalben mit uf den Augenschein ge wesen, gesehen und gehört, was diesfalls disputirt, haben ihr daraus nunmehr unsere Meinung euch leichtlich einzubilden und das, so die Nothdurft, zu vorhandeln, uf etzliche Punkte aber kürzlich unser Gemüth zu eröffnen. Betreffend, dass Ihre Churfürstl. G. nochmaln ungeacht des Eecess und allein darumben bei den vier Dörfern Fischern, Markhausen, Pirk und Zettendorf gleich des Erbschutzhabern und Scharwerk berechtigt sein wollen, weil dieselben in specie im Recess nit befreit oder mit ein geleibt, und allein der andern Dörfer, so in Kohlwald eingeforscht, Meldung besehenen, kann darumben kein Bestand haben; dann unwidersprechlich wahr, dass Ihre Churfürstl. G. noch dero Vorfahren nie- maln, wie auch noch, einigen Erbschutz im Egrischen Kreis nit gehabt, und dass hergegen der Schutz, so etwan die Markgrafen bei der Stadt und Kreis erlangt, mit "Vorwissen eines oder mehr Könige zu Beheimb allein uf Wohlgefallen, indem jeder Theil die Aufkündung ihme reservirt, sein Herkommen und neben diesen hievor dieser Schutz uf weilund Kaiser Maximiliani Aufkündung sein Aufhören ge nommen und zu solchen nindert im Reich erhört, dass eim Fürst einer Stadt Unterthanen zu schützen nachgesehen, zugeschweigen in Rechten zugelassen sein sollt, dass eim Fürst des Reichs eines römi schen Kaisers und beheimischen Königs als eines Haupts der Christenheit Unterthane zu schützen soll vorstatt werden. So kann Ihrer Churfürstl. G. der an. 61 aufgerichte Vortrag hierzu nichts vor tragen, sintemal des Schutzhabern darin änderst nicht, dann wie herkommen, gedacht und dass die Unterthane mit Eindrucken der Mass sollen verschont bleiben, und gesetzt, dieser Schutz nie auf- | kündigt worden, derselbe darumben kein Erbschutz bleiben könnt, weil besage der Schutzbrief die Aufkündung jeder Theil frei behalten, dann sonsten würde folgen, dass in Ansehung des Schutz die Unterthanen gleich ihme Herrn Markgrafen mit einiger Steuer vor ihren rechten Herrn, als der Kais. Mt., unterthänig bleiben, und do Ihrer Kais. Mt. von dem Kreis ein Steuer bewilligt, die Unterthanen mit doppelten Beschwernussen belegt werden müssten, und dass noch mehr könnte daraus dies erzwungen werden, dass die Unterthane aus dem schuldigen Gehorsamb gerissen und zu unschuldig und frembden angenommen. Darumben dann Ihren Churfürstl. G. bei dem Kreis und derselben Dörfer einiger Erbschutz niemaln zugestanden, auch noch nit haben kann. Dass aber der vier Dörfer Markhausen, Pirk in Recess in specie nit, und die andern gesetzt worden in § und neben vorgehenden, ist zum Beschluss die Ursachen befunden, dass nämlich die speeificirten ein Recht in Kohlwald gehabt, so sie also begeben, und dass hergegen des Ambts Hohenberg angemasste Gegentrift zu offner und versperrter Zeit sampt der Hasenjagd, Hetzen und allerlei Waidwerk und Andern (Notetur) in der Egrischen fraischlichen Obrigkeit alsbalden sein Aufhören. So referirt sich dieser Inhalt und Verstand des Recess uf der Markgransehen öffentlich in eingenommenen Augenschein, do man gegen Markhausen von Rothsamb herabzogen, gethanen Vorschlag und Erklärung, do nämlich die Egrischen Unterthonen sich der Hut im Kohlwald massen wollten, dass auch alle und jede des Ambts Hohenberg bei den Egrischen Unterthonen und dero Gründen habende Spruch und Recht ihr endlich Aufhören haben sollten. Doher denn Anlass geben worden, bei den Unterthonen zu erforschen, ob sie ausser des Kohlwaldes uf den ihren sich mit dero Vieh zu erhalten. Und ob es wohl Anfangs schwer gangen, haben sie doch endlich, damit auch ihre Nachbarn ferner von dem Ambt unbedrangt, eingewilligt, darumben dann denselben in anderweg Ergötzung vorwent. So ist es mit dem Gleit, so Ihr Churfürstl. G. von Hohenberg bis an unsere Thoi schranken sich gedenken anzumassen, dermassen beschaffen, dass niemaln Ihr Churfürstl. G. Vorfahren sich des wenigisten unterstanden, ausser was itzige Ihre Churfürstl. G. neuerlich tentirt, wie uns auch einiger actus oder anders, so Ihren Churfürstl. G. oder dero Vorfahren gestatt worden sein soll, ungeacht sie sich darauf berufen, keineswegs wis send; zudem hätten Ihrer Kais, und Königl. Mt. wir an dergleichen Regalien nichts begeben können. Und relevirt und bestärkt hierin in Ihrer Churfürstl. G. Vornehmen in wenigisten nit, was etwan sonsten andere Füisten des Reichs bei Reichstädten des Gleits halber herbracht, dass eben solches auch uf Ihrer Kais. Mt. und der Krön Beheimb Grunde soll oder mag extendirt, noch aber Ihrer Churfürstl. G. daher einig Recht eingeraumbt werden. Und wenn nun Ihre Churfürstl. G. sich zum Beschluss erbieten, uns unsere Zins zu Seissen aus dem Arrest gefolgen zu lassen, ist es vor sich recht und billieh; dass aber herwider das Gleit, Schutzhaber und Scharwerk sowohl die Trift Ihren Churfürstl. G. soll von uns zugesehen werden, kann keineswegs statthaben, und gebührt hierin Ihrer Churfürstl. G., so derwegen billieh vor uns den Klägerstand führen, die Erbeinigung zuvor auszu führen, dass eines solchen, wie begehrt, sie befugt. Und wie auch Ihrer Churfürstl. G. Meinung, do den Sachen in der Gut nit abgeholfen, dass solche der Erbeinigung gemäss entschieden, also müssen wir es auch, dass es uf gehörte Weg angestellt, geschehen lassen, allein ist zu fürchten, des Obmanns halber wichtiger Unkosten werde müssen ufgewendet werden. Wann es aber Ihrer Kais. Mt. Recht hierin concernirt und doher die Unkosten abzustatten, haben wir uns auch darüber umb so viel we niger zu bekommern; allein fällt uns hierin dieser Scrupel mit für, was Ihre Churfürstl. G. der Rati- fication halber dies bedenken, dass zuvor etzliche Articul sollen oder müssen im Recess erläutert werden, ob es dohin könnt gericht werden, dass Ihre Kais. Mt. proprio motu Ihrer Churfürstl. G. der selben Antwort ableinen und darbei gnädigist an Ihre Churfürstl. G. gesinnen liessen, der Articul, darin Läuterung vonnöthen, Specification einzuwenden, ob dardurch der Klägerstand Ihrer Churfürstl. G. tacite mit ufgeseilt und in denselben Articuln wir mit unser Antwort zugelassen, und daher endlich Ihre Kais. Mt. sich Selbsten in die Sachen legen und nach gehabter Bewegung durch gnädigiste Re solution entscheiden möchten. Dann uf die Weg zu hoffen, [dass von] Ihrer Churfürstl. G. endlich Ihrer Kais. Mt. zu unterthänigisten Ehren etwas mehr, so durch dero Räth in voi stehender Zusambkunft be denklich vorfallen möcht, zu erlangen sein sollte. In diesem ihr euer Bedenken auch mit Vortrauten darvon Rath haben und das, so am nützlichsten, zu Werk richten wollen, wie unser Vortrauen zu euch steht, und wir beschulden es in anderweg willig. Mit euer Hauswesen hält es sich allenthalben richtig, und do was vorfällt, soll denselben von uns die Hand geboten werden. Uns allerseits Gottes Schutz be fehlend. Datum den 7. Augusti ao. 93.

 

Burgermeister und Rath der Stadt Eger.



Praes. 11/21. Augusti.




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