93. Zdání tajné rady císařské o žalobě, kterou císař pohání Šebestiána z Vřesovic pro stížný spis na sněmu podaný.

Před 19. srpnem 1593. — Souč. opis v archivu místodrž. král. Českého. K 1, 128—136.

Inhalt der Beschickung des von Wřzesowitz.

1. Sintemal alle heimliche Zusammenkünften, in welchen allerlei schädliche Sachen durch unverschämte und leichtfertige Leute können gekocht und geschmiedet werden (inmassen solches aus der zunichtigen und ungegründeten übergebenen Schrift zu ersehen) mit der Landsordnung bei hoher Straf ernstlich eingestellt und hoch verboten, woher und durch wessen Bewilligung oder Anreizung diese Zusambenkunft, bei welcher gemelte Schrift, deren Inhalt, als hätten Euer Kais. Mt. Ihrem Erbieten und Zusagen nach die Landsprivilegia nicht confirmirt, mit Anordnung des Burggrafambts zuwider der Landsordnung ganz und gar gehandlet, und was dergleichen unverschämbte, leichtfertige und unerweisliche Schmähungen in solcher Schrift mehr begriffen werden, verfasst und geschrieben sein worden. [In margine: Auf diesen Artikel soll der Wrzesowicz Antwort geben ]

  1. Item, das er probiere, dass diese Schrift mit einhelligem Consensu beider Herrn und Ritterstandtspersonen dieses Königreichs sei verfasst und an Tag gegeben worden; dann auf dato wird nicht ein einiger Mensch gefunden, der sich hierin anmelden, vielweniger darzu bekennen wollte. [In margine: Gleichsfalls ut supra antworten ]
  2. Weiln dann Euer Kais. Mt. genugsamblich, ja gar überflüssig mit der Landsordnung, sowohl andern Probationibus alles dasjenige (warinnen sie so unschuldig von gemelten Personen, die sich dessen ohn alle Forchi vor Gott, Abscheu der Unwahrheit mit Ungrund anmassen und E. Mt. als ihren König und Herrn so leichtfertig durch öffentliche Verlesung in Gegenwart einer so grossen Mennig Volks, darunter viel frembder Nationen gewesen, und allerlei böse Gedanken daraus collir giren müssen, angegeben) darthuen und sich dessen stattlich ausführen können, als citiren Sie den jenigen, der solche Schrift aufs Schloss gebracht und hernacher weiter zu öffentlicher Publicirung befurdert. Do er sich nun dessen purgiren und den Autorem nennen und anmelden will, stehet in seiner Willkür.
  3. Item weil der Partiden halber, wie es künftiger Zeit mit der Straf gegen den Verbrechern sollte gehalten werden, anno 75. durch den König in Behaimb mit einhelliger Vergleichung aller drei Stände geschlossen worden, wer ihme Wrzesowecz sambt seinem Anhang die Macht gegeben, dass sie sich anjetzo ohne Bewilligung, ja Wiss und Willen des Königs, sowohl aller drei Stände, ehe und zuvor man es an den König, sowol an die Stand, wie bräuchlich und wol gebürt hätte, gelangen lassen, dieses Artikels und Straf so freventlich erlassen sollten. Darauf ist gleichfalls ein gross Pön gericht ut supra.[ In margine: Gleichsfalls antworten ]
  4. Schliesslichen, so ist nicht allein kein Artikel, sondern kein Punkt oder Clausula in der Beschickung begriffen, die Euer Mt. nicht genugsamb und ausführlich, wie obgemelt, widerlegen und Ihre Unschuld an Tag bringen könnten. Weiln es dann nicht alleine durch die vornehmbesten Pro-curatores, sondern von den Landofficierern und Beisitzern neben andern Euer Mt. Räthen nach Nothdurft berathschlagt worden, als mögen sich Euer Mt. so viel desto gründlicher darauf verlassen dass dieser Processus, damit solche böse Sachen an Tag komben, und wegen künftiges Übels, wie billich, an den Thätern und Verbrechern gestraft und eingestellt werde, in alle Wege muss observirt werden, sonsten würden die Autores nicht so leichtlich können erforscht und erfragt werden.




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