107. Rudolf II. ustanovuje hrabìte Šebestiána Bliká nejvyšším nad tisíci jezdci nìmeckými, které bez odkladu má najmouti na obranu hranic Uherských, i naøizuje øád v pøíèinì vyzbrojení, žoldu a chování vojska toho.
V PRAZE, 1593, 9. øíjna. — Opis souè. v c. a. kr. spoleèném archivu finanèním ve Vídni v rukopise: Gedenkbuch1592—93.
Wir Rudolf etc. Bekennen öffentlich und thun kund männiglich, als wir anjetzo zu Bewahrung unserer getreuen christlichen Unterthanen, Land und Leut, sonderlich aber der hungerischen Grenzen, auch des allgemeinen Vaterlandes geursacht werden, uns gegen den Erbfeind den Türken und seinen Anhang bei jetzigen gefährlichen Läufen und sein des Feinds immerwährenden Fürbrechen und Einfällen in unsere Dition allermüglichist und fürderlichist mit einem stattlichen Kriegsvolk zu Ross und Fuss gefasst zu machen und dasselb gleich in Anzug zu bringen, dass wir demnach die Ehrbarkeit und Kriegserfahrenheit, fürnehmlich aber die redlich und tapfern Dienst, die der Graf Sebastian Schlick nit allein uns, sondern unsern löblichen Vorfahren vom Haus Osterreich wider obge-melten Erbfeind und sunst in anderweg mit freiem Fleiss und Nutz allerunterthänigist erzeigt hat, gnädig ist angesehen und betracht und derwegen auch auf das genädig Vertrauen, so wir in sein Person stellen, ihne zu einem Obristen über die 1000 deutscher gerüster Pferd unter vier Fahnen, als unter jeder 250 Pferd zu verstehen, dazu er sich mit drei Rittmeistern über die drei Fahnen, versehen, den vierten aber unter ihme selbst haben und führen mag, hiemit bestellt und angenommen und uns auch mit ihme nachfolgender Bestallung verglichen haben: dass er jetzt anfangs und alsbald den hungerischen Granitzen zu gutem solche Anzahl der 1000 deutscher Reiter unter vier Fahnen, welche mit wohlgeübten reisigen Knechten und Rüstungen, nämlich wohlbedeckten Schurz und Ärmel, Kragen, Ruck, Krebs, Handund Hauptharnisch, darzu auch mit solchen guten Seitenwähren oder Stechern, deren sie sich zum Ernst gebrauchen können, und insonderheit jedes zum wenigisten mit zweien gerechten Faustoder feuerschlagenden Büchsen gefasst und versehen sei, in aller Eil werben und fürderlich in Bereitschaft bringen, die auf den N. Tag, Monats N. in unsern N. auf den Musterplatz zur Musterung bringen und fürstellen, auch von dem Tag der Musterung an zu raiten, uns damit drei Monat lang die nächsten nacheinander, wie die im Kalender begriffen und folgends, so lang wir seiner bedürfen, mit völliger oder getheilten Anzahl wider gedachten Erbfeind der Christenheit, den Türken und seinen Anhang, auch sonsten alle unsere Widerwärtigen getreulich, redlich und aufrecht dienen, auch sich nach Gelegenheit und unserer Nothdurft auf halbe Anzahl auch fahnen und rottenweis von einander theilen oder zertrennen lassen.
Und sollen er Obrist und Rittmeister bei ihren unterhabenden Reitern in allweg mit sonde-rem Ernst daran sein, damit vor allem Gottes und seines heiligen Worts, dieweil man von niemanden Andern Heil und Segen, dann von ihme zu gewarten hat, nit vergessen noch sein heiliger Namen unter ihnen ungeheiligt und dadurch sein billiche und gerechte Straf geursacht werde, auch dem ganzen hellen Haufen dadurch nit Unheil widerfahre, und demnach solle sich ein jeder aller Gottslästerung und aller Leichtfertigkeit enthalten und hiemit bei höchster Straf zu vermeiden angekündt sein.
Wann nun solche Reiter geworben und angenommen sein, wollen wir ihnen für den Anritt auf jedes Pferd ein halben Monatsold, allein auf die Pferd und nit auf die Ämter oder Vortelsbesol- dungen zu verstehen, bezahlen lassen. Damit sollen sie, wie verstanden, bis gen [...] auf den Muster platz zu reiten schuldig sein und der Musterung allda erwarten.
Dann wollen wir ihnen den Reitern auch alsbald nach beschehener Musterung in Abschlag ihres folgenden Verdienens auf die Hand einen ganzen Monatsold, dann monatlichen und jedes Monat besonder, wie die in Kalender begriffen, von der Musterung an zu raiten, auf jedes reisiges in der Musterung gutgemachtes Pferd 11 Gulden rheinisch zur Besoldung zu geben bewilligt haben; ihnen soll auch ein halber Monat zum Abzug, wann ihnen abgedankt wird, gegeben, solcher aber sowohl als vor dem Anzug, wie vorgemelt, allein auf die Pferd und nit auf die Ämter oder Vortelsbesol-dungen verstanden und passiert werden. Es soll auch auf 12 Pferd ein gerüster Wagen mit guten vier Rossen gemustert, auch in allweg. wo nicht zwen, doch auf jeden ein guter feuerschlagender Doppelhacken mit sammt zweien Knebelspiessen bei dem Wagen gehalten werden. Auf solchen gemusterten Wagen wollen wir monatlichen passieren 24 Gulden. Es solle auch auf 12 Pferd ein Trossklepper gehalten werden und mit 6 Gulden unterhalten sein.
Unter dieser Anzahl Reiter soll einem jeden Herrn oder Edelmann, so 5 und 6 Pferd hat, nit mehr dann ein Jung, der aber nur 4 Pferd hat, kein Jung passiert, auch keinem Herrn oder vom Adel über 6 Pferd passiert werden.
Es sollen sich aber diejenigen, so fünf oder sechs Pferd haben, befleissen, dass sie unter ihren Reihen eine geübte Person haben, der ein lang Rohr neben der Faustbüchsen führ und sich desselben gegen dem Feind zu gebrauchen wüsste.
Also soll auch ein Jeder, ob er schon vom Adel, wenn er kein eigenen Jungen hat, sein Sturmhauben und Hauptharnisch selbst zu führen schuldig sein.
Es solle auch allzeit auf 50 Pferd ein Rottmeister gehalten werden, welcher von einem jeden gerüsten und in Musterung gutgemachten Pferd ein halben Gulden rheinisch haben soll.
Weiter sollen unter diesen 1000 Pferden vier Rittmeister und vier Fahnen und unter jedem wie obvermelt, 250 Pferd sein.
Darauf wollen wir dem Rittmeister [...] Gulden auf jedes in der Musterung gutgemachtes Pferd wie bräuchig gutmachen und bezahlen lassen.
Also wollen wir unter jedem Fahnen einen Leutenant mit zwen und dreissig Gulden; auf zwen Trabanten jedem 8, thut 16 Gulden; auf zwen Trometter, jedem 12, thut 24 Gulden; auf einen Fähnrich 24 Gulden; auf einen Feldscherer 12 Gulden; auf einen Fourier 6 Gulden; auf einen Schlosser 6 Gulden; auf einen Hufschmied 6 Gulden; auf einen Sattler 6 Gulden; auf des Rittmeisters Wagen 24 Gulden rheinisch zu 15 Patzen oder 60 Kreuzern als Übersold obstehendermassen gutmachen und das Geld allwegen in dem Werth, wie es an denen Orten, da die Bezahlung beschieht, gib und gäbig ist, ausrichten und bezahlen lassen.
Unter diesem bewilligen wir, da einer oder mehr krank würden, und aber ihr Rüstungen und Pferd, wie sie dann in den nächst darvor gehaltenen Musterungen passirt, vorhanden, dass dieselbigen sammt denjenigen, so sich nach Kriegsbrauch in unsern Diensten aus Befehl des Obristen, oder wer an desselben Statt Befehl haben wirdet, brauchen lassen und die in ehrlichen Handlungen von den Feinden niederwürfen und gefangen, sollen monatlichen wie die gesunden und gegenwärtigen in Musterung gutgemacht, denen aber, die um ihres eignen Rüstenfegens [sie] und Gesuchs willen niederliegen, die Zeit ihres Abwesens nicht bezahlt werden.
Doch solle dem Kranken Harnisch und Pferd durch die Musterung geführt und diesfalls kein Gefahr noch Vortheil gebraucht werden.
Es soll keiner auch weder in der Musterung noch sonsten fremde Knecht, Pferd, Harnisch oder Rüstungen bei andern entlehnen und durchbringen, sondern ein jeder für sich selbst völlig und nothdürftig versehen sein, auch auf Zug und Wachten alle dieselben Wehr und Rüstungen, wie sie in der Musterung erscheinen, führen und brauchen.
Im Fall aber einer oder mehr unter solchen Reitern seine gute Pferd oder völlige Rüstung, wie dieselben hieneben angezogen, nit haben wird, den oder dieselben solle der Mustermeister nicht allein anzureden, sondern gar aufzuthun Macht und Gewalt haben.
Es soll auch keiner ausser des Rittmeisters zehn und Fähnrichs vier Pferd wachfrei sein.
Sie sollen auch weiter ihr Aufsehen nach uns auf den durchlauchtigen unsern freundlichen geliebten Bruder und Fürsten Mathiasen, Erzherzog zu Österreich, als dem der ganzen hungerischen Grenz Administration von uns völlig übergeben und vertraut worden, dessen obristen General-Leutenant und derselben zugeordnete Kriegsräth und Feldobristen, so wir oder Erzherzog Mathiasen Liebden ihnen ein Zeit vor die ander werden fürstellen, und dann auf ihren fürgesetzten Obristen haben, derselben in allen fürfallenden Sachen getreu, gehorsam und gewärtig sein und im Feld oder Be-Satzungen, auf Wachten, Fütterungen, Vergleitungen, wie es die Nothdurft erfordert und der Obrist oder sein Leutenant befehlen wird, sich willig gebrauchen lassen, ohne desselbig Erlaubnis weder mit Fahnen, Rotten nach sonsten in ander Weg und Weis aus der Ordnung und Lager nicht reiten noch sich ohne Befehl mit den Feinden einlassen, sondern ein Jeder soll bleiben, wie er geordnet und beschieden ist, wie das gehorsamen und aufrechten Kriegsleuten gegen ihren Herrn und Obristen zu thun gebührt und zustehet.
Da aber einer oder mehr aus dem Lager oder von der Fahnen mit einem oder mehr Pferden ohne Erlaubnis des Obristen, seines Leutenants und nachgesetzten Befehlsleuten verreiten oder auf der Fütterung über Nacht aussenbleiben wurde, der soll nach des Obristen Erkantnus Andern zum Exempel darum gestraft werden.
Item es soll sich auch keiner auf Zug oder Wachen unter fliegenden Fahnen mit einander veruneinigen, noch im Lager oder sonst mit mordlichen Wehren angreifen oder mit einer Büchsen schiessen, noch sonst muthwillig Gewalt anlegen, viel weniger auch einer wider den andern oder gegen anderm Kriegsvolk, es sei zu Ross oder zu Fuss, unter was Nation es wolle, Rotten oder Zulauf machen.
Item es soll keiner bei besetzter Wacht kein Büchsen losschiessen noch balgen, item keiner kein alte Uneinigkeit und Feindschaft im Feld oder Besatzungen, so lang der Zug währet, nit eifern noch mit tödtlichen Fürnehmen rächen, sondern dieselb Sach einstellen und vor den verordenten t Befehlsleuten vergleichen lassen. Zum Fall aber einer oder der ander zu dergleichen Katzbalgen
Ursach geben, darüber aber dermassen verwundt oder beschädigt werden sollte, dass er nicht dienen r oder zu Ross aufsitzen könnte, demselben soll alsdann von der Zeit an, als er beschädigt worden,abgezogen werden. Es soll auch keiner dem andern kein Gesinde abspannen oder aufreden. Es sollen J- auch die Junkern ihre Knecht auf die ganze Zeit, so sie uns dienen und wir sie in unšern Diensten und Bestallungen erhalten werden mögen, zu bestellen schuldig sein, wie dann auch die Knechte hergegen nicht Macht haben sollen, so lang die Bestallung währet, von ihren Junkern Urlaub zu fordern, noch sie mit der Besoldung zu steigern, und welche solches thun und unterstehen und etwo darüber ; von ihren Junkern und aus dem Feld entlaufen wurden, die sollen nach des Reiterrecht oder wo mau sie unterwegs sonst bekommen mag, an Leib und Leben ohn alle Gnad gestraft, auch die Entloffenen und die nit betreten wurden, öffentlichen zu Schelmen gemacht werden.
Item es soll auch keiner seine ordentliche Wacht versäumen, noch sich derselben verweigern s oder vor gebührlicher Zeit davon abziehen, noch ohne Noth Lärmen machen.
Und wo einer oder mehr unter obgedachten reisigen Knechten in dem Lager oder sonst im Dienst ichtes hörte oder vernähme, das uns, unsern Landen und Leuten zu Nachtheil und Verhin% derung gereichen möcht, oder sonst argwöhnig Leut im Lager sähe oder wüsste, der soll solches von 1 Stund an seinem Rittmeister oder Obristen anzeigen oder anzeigen lassen.
Wo aber einer oder mehr solches nit thäten, der oder dieselben sollen, so man des in Erfahrung kommt, wie der Hauptsacher, ohne alle Gnad an Leib und Gut gestraft werden. ,; Ob dann wir oder unsere General-Feldobristen eine oder mehr Personen, Stadt, Flecken,è. Markt, Dörfer, Häuser, Höf und ander Güter mit Passparten, Salvaguarden, Freiheiten oder andern I. Begnadungen versehen und versichern wurden, dass die unsere bestellte Reiter oder jemand von ihretwegen darwider nit handlen oder thun in keinerlei Weise.
Item sie sollen auch alle und jede Unterthanen und Verwandten, wer und wo die sein, niemands ausgenommen, im Anund Abzug und sonst in ihren Durchziehen und Lägern nit beschweren, schätzen oder plündern und in keinerlei Wege beschädigen, sondern jedem gebührliche Zahlung thun. Da sie aber gegen den Feinden zu Feld liegen, als dann mögen sie ziemliche Fütterung suchen und gebrauchen. Dargegen sollen sie auch von den Wirthen über die Gebühr nit beschwert werden.
Item sie sollen sich der Justitienund Feldordnung, so wir oder unser General-Feldobrister und Hauptleut jederzeit aufrichten und verordnen werden, gehorsamlich verhalten und an die Personen der Justitien kein Hand anlegen, noch sie an ihrem Befehl verhindern, sondern vielmehr, da sie jemands vergewaltigen wollte, schützen und schirmen helfen.
Item da man wurde in der Feind Land sein, so soll auch keiner hinausreiten und die armen Untersassen ausser zugelassener Fütterung hindern, schätzen noch vergewaltigen bei Leibsstraf.
Wann sichs dann auch begebe, dass mit Hilf des Allmächtigen der Feind und widerwärtige Obriste oder Feldhauptleute durch diese unsere Reiter gefangen wurden, sollen dieselbigen gefangenen Personen zu unsers General-Feldobristen, dessen Obristleutenant oder desjenigen Händen, der dessen Befehl hat, gegen ziemliche Verehrung gestellt werden. Wo aber ausser dergleichen Obristen und Hauptleut andere Personen gefangen wurden, die mag ein Jeder, der dieselben niederwirft und bekommt, nach Kriegsbrauch schätzen und seines Gefallens damit handien; doch sollen alle und jede Gefangene unserm Obristen anzeigt und ohne sein Wissen nit ledig gelassen werden.
Da auch Städte, Schlösser, Flecken, Land und Leut, Geschütz, Munition und anders, was darzu gehört, erobert wurde, die sollen in allweg uns zustehen, folgen und bleiben und sollen dieselben eroberten und gehuldigten, auch die aufgenommenen Städte, Schlösser und Flecken, Land und Leute, nachdem sie aufgenommen seind, weiter nit beschädigt noch gebrandschatzt werden, aber all andere gewonnene Hab, so nach Kriegsbrauch preis ist, soll ihnen bleiben. Es soll auch keiner den andern sein Gefangenen und eroberte Beut mit Gewalt abdringen; doch soll sich keiner auch aufs Beuten begeben, es sei dann zuvor der Sieg gegen den Feinden völlig erhalten.
Item dieweil allerlei Nationen zu Boss und zu Fuss zusammen kommen, derhalben um soviel mehr aus geringen Ursachen sich Unwillen und Uneinigkeit zutragen mag, solle des zu Verhütung kein Nation die ander einicherlei Sachen halber mit Worten, Werken und Geberden schmähen und schimpfieren noch sich mit denselben in einige Disputation einlassen, sondern wo einige Nation gegen der andern beschweret, Sprüche und Forderung zu haben vermeint, solle dasselb bei ihrer Obrigkeit ersucht und, was Kriegsrecht erfordert, ausgetragen werden und sich durch ihren Kittmeister oder vor dem ordentlichen Reiterrechten erledigen und entscheiden lassen.
Item da einer oder mehr aus dem Feld ohne sondere Bewilligung und Erlaubnis abziehen oder zu den Feinden fallen, oder so einer von seinen Fahnen fliehen, heimlich oder öffentlich Meuterei machen würde, der soll an Ehr, Leib und Leben gestraft werden.
Item es soll keiner die Markatenter inner oder ausser dem Lager beschweren und Gewalt anlegen oder mit Gewalt die Profiant angreifen.
Im Fall aber einer oder mehr unter obgemelten Reisigen wider diese Bestallung oder son-sten in anderweg wider Kriegsrecht und Brauch und sein Ehr und Pflicht handien wurde, derselb soll durch Mittel und Weg des Obristen oder mit Zuthun und Erkenntnis seiner Rittmeister, Fähnrich und Befehlsleut nach Brauch und Herkommen des Ritten echts und nach Gelegenheit seiner Verwirkung an Leib, Ehr und Gut gestraft werden.
Item es soll auch kein Junker kein andern an seiner statt schicken, sondern soll selbst bei seiner Rüstung sich in Ordnung bei der Fahnen finden lassen, und in dem allem sollen sich gemelte Reisige halten, wie frommen, adeligen Reitern und Kriegsleuten zustehet und gebühret, bei eines jeden Trauen und Glauben.
Es soll auch gedachter unser Obrister angeregte Reiter nit an den sichersten Orten und mitten im Land zu Verderb der armen Unterthanen noch weit, sondern zunächst an der Graniz, wo es nun nach Änderung der Zeit die Gelegenheit jedes Orts geben, die Nothdurft erfordert und ihtne von unsers geliebten Brüdern Erzherzog Mathiasen Liebden oder dessen obristen Generalieutenant und fürgestellten Haupt befehlen wirdet, legen, damit durch ihr Hilf und Zuthun das täglich Streifen und Einfall der Feind gewehrt und unsere Dition gesichert werden. Wie er dann auch eigner Person bei seinen untergebnen Leutenanten, Befehlshabern und Reitern sein und bleiben und ohne unsers General-Feldobristen Vorwissen an sein Statt keinen Verwalter oder Leutenant nit stellen, dieses alles auch als ein ritterliche Person seinem tragenden Amt nach zu thun, zu halten und zu verordnen wirdet wissen und wir zu ihme als ein Mitglied des Vaterlands unser gnädiges Vertrauen setzen, und er sich Inhalt gegebnen Revers zu thun und zu halten verschrieben.
Es sollen auch gedachte Reisige monatlich, und als oft es begehrt, sich mustern zu lassen schuldig sein und ihnen ihr Bezahlung darauf folgen und gereicht werden. Da sich aber zutrug, dass sich das Geld etwas verzöge und nit eben von Stund an vorhanden wäre, so sollen sie Geduld tragen und nit desto weniger ihre Zug und Wachten versehen, auch keinen Zug abschlagen, wie dann redlichen Kriegáleuten gebühret. Alles gnädiglich und ohne Gefährde.
Mit Urkund dieses unsers Bestallbriefs, mit unser eignen Hand und kaiserlichen Insiegel verfertigt. Geben Prag den 9. Octobris anno 1593.
Diese Bestallung ist bei der beheimbischen Hofkanzlei zustanden gefertigt worden.