114. Dvorská komora podává o usneseních sněmu českého na jaře léta 1593 své dobré zdání za příčinou sepsání proposice královské pro příští sněm.

V Praze, 1593, 18. října. — Koncept v společn. archivu finančním ve Vídni sub "Böhmen, Herrschaftsakten B, 6.".

Die kais. Hofkammer hat sich in der Ihrer Kais. Mt. durch die Stand der Krön Beheiin ubergebnen letzten Schrift, die Landtagsartikel betreffend, ersehen und dieselben mit Fleiss berathschlagt.

Und soviel fürs erste die Bewilliguag der Haussteuer auf 2 Jahr laug ohne Condition belangt, dabei ist zu bedenken, weil der ein Termin Bartlmei verstrichen, damit praecaviert werde, dass derselb nit abgehe, also dass zwischen jetzt und Nicolai ein Termin und auf Nicolai der ander sei und es also bei den vorigen Terminen verbliebe.

Anlangund den Punkten oder Anhang, dass diejenigen, denen Ihre Mt. schuldig, die Interesse von den 2 Biergroschen, so zu Abzahlung der inländischen Interesse und Hauptsummen deputiert, abziehen sollen mügen, da vermeint die Hofkammer, damit die Abraitung nit ad infinitum anstehe, es dahin zu specificieren, dass zum wenigisten 14 Tag nach Ausgang jedes Termins diejenigen, welche also ihre ausständigen Interesse inbehalten, sich bei der behemischen Kammer anmelden, darüber ordentlich mit ihnen abgerait werde und sie auch um das, was sie also inbehalten und sich selbst zahlhaft machen, gebührlich quittieren.

Die 41.000 Thaler Malowitzischen Gelder betreffend, hält die Hofkammer für ein grosse Nothdurft, dass dasselb fürderlichist einbracht und bei jetzigen gefährlichen Kriegsläufen dem noth-leidenden Kriegsvolk künn hinabgeschickt werden.

Soviel bei dem Artikel, die Mittel oder Contribution zu Erlangung der hievor bewilligten 100.000 Thaler betreffend, die Aufnehmung der Raitung alle halbe Jahr anlangt, solle es dahin gericht werden, dass es der behemischen Kammer insinuiert werde, damit dieselb darauf bedacht sei, dass auch Ihre Mt. Leut bei derselben Raitung haben und dass auch ausser Ihrer Mt. und der Stand, so dabei sein werden, Vorwissen nichts von selbem Geld verwendet werde. Also hielt auch die Hofkammer für ein Notdurft, wofern mit den Prägern und Städten nit bereit gehandelt worden, dass sie sich in Darreichung der 20.000 Thaler einlassen, dass es nochmals vor Anfang des Landtags be-schehe und die Bewilligung von ihnen erlangt werde. Und sollen auch die Termin, wann die Erlegung der Mittel besehenen solle, benennt werden.

Wass dann anlangt, wie man in Zeit der Noth zu solchen Contributionen uud Geldern kommen möchte und dass die Stand denen Personen, so mit diesem Landtag hierzu deputiert und fürgenommen, Gwalt geben, mit den Abgesandten aus Mähren, Schlesien und Lausnitz diesen Artikel nach aller Billigkeit gleichsfalls zu erwägen und zu erörtern: diesen Punkt verstehet die Hofkammer nit. Würdet derwegen, do vonnöthen, darüber bessere Erläuterung zu thun sein.

Betreffend den Punkt, dass es von den Partiden und Visen abkommen solle, weiss die Hofkammer nit, wie es wohl sein werde künnen, dass Ihre Mt. diesorts den Ständen werde gratificieren, weils nur zu Schaden des Lands und Schmälerung der Parteien Gerechtigkeiten gereicht.

Wegen der Münzmandaten verstehet es die Hofkammer allein auf das, so bereit beschehen und jetzt Wenzeslai sein Endschaft erreicht hat; do es aber sollt noch länger differiert werden, hielt die Hofkammer darfür, dass es dem Land aus allerlei Ursachen nit nutz sein wurde.

Die begehrte Ansetzung eines Landtags in Jahrsfrist zu des Königreichs Beheim eignen Noth-durften betreffend, diesen Punkt werden vielleicht Ihre Mt. durch dero obriste Herren Landofficier haben berathschlagen lassen, welches die Hofkammer allein zu einer Nota hiebei vermeldt.

Soviel den Artikel wegen der Defension belangt, verstehet die Hofkammer nit, wie das sein kann, dass man 8 Tag vor dem angehenden Landtag die von der Krön Beheim dazu benannte Personen, als auch die von den incorporierten Landen hieher aufs Prager Schloss fordern solle. Derwegen dieser Artikel anders zu stellen sein wirdet.

Die Eingriff in den Gränitzzoll betreffend, um dieselb Sach würdet die behemische Kammer am besten wissen. Bei der Hofkammer hat man kein Bericht davon.

Die Verlegung des Kammerrechts anlangend, vermeint die Hofkammer, es sei auf das verl schiene Kammerrecht, und also auf das künftige nit gemeint.

Die Hofkammer stellt auch hiemit zu bedenken, ob nit in jetzigem Landtag wegen der Musterung im Land die Nothdurft angeordnet und publiciert werde.

Dieweil auch das Hauptwesen der Defension noch an dem stehet, dass sich die Länder erst mit einander vergleichen sollen und dasselb etwo, wie es sich bisher erzeigt, durch allerlei Einfäll sich in die Läng verziehen möchte, der jetzig Anzug des Feinds aber, wie auch der bevorstehend offne Krieg aufs künftige Jahr kein fernem Verzug nit erleiden mag, sondern das fürgenommen werden muss, was zu eilender Rettung des Königreichs Beheim und dessen incorporierten Lande gehört: so möcht der Hofkammer Erachtens zu diesem Punkt der Defension in jetzigen Landtag ge, " setzt werden, dass ihre Mt. aus väterlicher Fürsorg alles das, was zu Rettung der Krön Beheim und incorporierten Landen vor diesen mächtigen, listigen und friedbrüchigen Feind und dessen geschwinden Praktiken gut und erspriesslich sei möcht, fürzunehmen gedächten. Und weil die Zeit kurz, so begehrten Ihre Mt. gnädigist, dass die gehorsamen Stand wollten ihren Deputierten benebens Gewalt geben, dass sie das, was Ihre Mt. also für ein Nothdurft ansehen und ihnen fürbringen oder commul nicieren wurden, alsdann zu Rettung des allgemein geliebten Vaterlands in Eil fürzunehmen, Macht und Gewalt hätten. Prag, den 18. Octobris anno 1593.




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