117. Zpráva o jednání soudil, litery -na hradì Pražském za pøítomnosti císaøe Rudolfa II. v dobì od 5. do 20. øijna 1593 veden byl proti Šebestianovi z Vøesovic a Ladislavu staršímu s Lobkovic prostížný spis na snìmu nejvyšším úøedníkùm zemským podaný.

V Praze, 1593, 20. øíjna. — Souè. opis v c. a kr. státním archivu ve Vídni, sub "Bohemica II."

Den 5. Octobris ist der Fürbeschied für Ihr Mt. eigne Person in dero Tafelstuben, dabei die obristen Herren Landofficier und Kammerrechtssitzer gesessen, des Sebastian Wrzesowecz erstlich und dann des Ladislawen des altern von Lobkowicz ergangen und allda die Parteien mit Ihrer Mt. Procuratorn verhört worden.

Umb 9. Uhr ungefährlich ist Ihr Mt. persönlich neben den obristen Herren Landofficieren und Räthen herausgangen, sich dero zubereiten Stuhl von gulden Stucken, die Officier und Räth aber alle herumb nach jedes Ambts und Alters Gelegenheit auf die Bank, mit Teppich behängt, gesetzt, gegen Ihr Mt. uber mitten in die Stuben seind Schranken, die zugemacht, daran die citierten Parteien, Proeuratores und Andere, aber in ganz Stuben voll Pofel gestanden. Zunägst vor den Schranken ist ein bedeckter Tisch gewest, darauf und darneben der Vicelandschreiber neben andern Landtafelsund Kammerrechtsdienern mit ihrer Landsordnung und Rechtsbüchern gesessen und herumb gestanden.

Folgends nach beschehener Session hat Herr Ladislaw von Lobkowicz durch sein Procurator Tiecheniczen anfangen zu reden und ein ergangen Decret überreichet; aber Ihr Mt. Procurator ist ihme eingesprengt und ihne nit ausreden lassen wollen, mit Vermeidung, dass dem Ankläger erstlich gebühr, wegen des ergangnen Vorbescheids seine Anklag fürzubringen, derwegen er inhalten solle. Hierauf nun Ihrer Mt. Nebenprocurator Skalistie angefangen zu reden: erstlich die Anklag des Wrzesowecz ganz ausführlich und heftig vollführet und heraus gestrichen, folgends die vorhero an ihne ausgangene Citation, darinnen er sonderer Ursachen wegen, nämblich dass er Ihr Mt. Hocheit und Reputation durch eine bei jüngst gehaltenem Landtag übergebene und publice verlesene Schrift in etlich unterschiedlich Artikeln höchlich angegriffen und injuriert, deswegen er an diese Stell auf heutigen Tag, darumb zu antworten, vorbeschieden, wiederholet und mit weitläufiger Ausführung der ganzen Sachen und Citierung der Landsordnung, was einer, so sich also gegen Ihr Mt. vorgrieffen, verfallen, begehret, angeregte ausgegangne Citation und darin inserierte Artikel publice verlesen zu lassen, und der Wrzesowecz ferner darauf zu antworten.

Auf welches Herr Ladislaw Popels Procurator aber eingesprengt und angemeldet, demnach sich des Wrzesowecz Citation auch auf ihne Herrn Popel erstrecken will, und er Wrzesowecz ihne zum Autor der Sachen angeben, er Herr Popel auch auf heutigen Tag hierzu von ihine insonderheit citiert, dieses aber nun nit geringe, sondern hochwichtige Sachen, so Ehr, Leib und Gut antreffen, wären, und ihme aber sein Citation erst vor 10 Tagen zukommen, derwegen er sich mit aller Noth-durft und Gegenbeweis, als erstlich seine hiezu nothwendige Zeugen, zum andern die Boten, so ihme die Citation angehändigt, und zum dritten aus Ihr Mt. Kanzlei die Wrzesowiczische übergebne und auf ihne gezogene Schriften, so in kurzen Tagen nit erfragen, habhaft werden und gefasst machen künnen, als bäte er die Kais. Mt., mit der er sich sonst als sein allergnädigister Kaiser und Herr gar in kein Rechtfertigung einzulassen, sondern viel lieber alle unterthänigiste, gehorsambiste Dienst zu leisten gesimiet, umb Prolongierung dieser Sachen auf ein andere Zeit, und bis er sich mit seinen Nothdurften gegen dem Wrzesowecz gefasst machen und sich alsdann dieser seiner Auflag, ob Gott will, mit Grund ausführen möchte über dieses haben Ihr Mt. durch den beheimbischen Vicekanzler den Wrzesoweczen fragen lassen, ob er auch hiezu was reden wolle. Darauf er durch sein Procurator, den Pasovský, vermelden lassen: er wäre nie willens gewest, wie auch noch nicht, mit der Kais. Mt. als sein allergnädigisten Kaiser und Herrn und von Gott verordneten Obrigkeit in Bedenkung seiner Vorfahren und ansehligen Freundschaft und Geschlechts der Wrzesowecz dem hochlöblichen Haus Osterreich und Ihr Mt. Vorfahren geleisten treuen Dienst und von denen vielfältig empfangenen Gnaden, sich in einiche Rechtsfertigung einzulassen, hätte sich auch im wenigisten mit eiuichem Beweis oder andern hierzu nit gefasst gemacht, wollts auch noch njcht thuen, sondern bäte ganz unterthänigist, demnach er zu Übergebung obgedachter Schrift ganz unschuldig und unbewusster Sachen kämbe, weil ihme solche zu jener Zeit des Landtags durch Herrn Ladislaw Popels Hand überantwortet, er solche aber ferner dem Herrn Hermann de Rziczian zugestellt, welches ferner den Ständen angehändigt und hierdurch zur öffentlichen Verlesung kumben wäre, und ers also aus Unwissenheit und Unverstand gethan, Ihr Kais. Mt. geruhen ihme solches zu Gnaden zu wenden und sein Unverstand zurechnen, und weiln er sein Autorem hievor in seiner Ihr Mt. übergebnen Schrift sowohl auch jetzt gegenwärtig angemeldet vmd dargestellt, auf deme ers auch genugsamb, dass er ermelter Schrift der Autor ist, darthuen und beweisen wolle auch mit darzu gehörigen Zeugnissen, daraus man genugsamb, wo, wer und wann ermelte Schriften gestellt und wer mehr darzu geholfen und gerathen hätte, sehen und vernehmen würde, allbereit gefasst wäre, sich an denselben halten, ihne des Ausspruchs zu erlassen und sein allergnädigister Kaiser und Herr sein und bleiben; und obwohl Herr Ladislaw Popel jetzo viel Ausflucht umb etlicher angehangenen Ursachen und Behelf willen umb Prolongierung heutigen Tags Fürbescheids suchte, vermeinte sich hiedurch aus der Schlingen zu ziehen, so können ihm doch solche seine fürgewandte Ursachen und vermeinte Behelf, weil er von heutigem seinen und dessen selbst Fürbeschied längst wohl bewusst, hoffentlichen nit fürtragen, sich benebens Ihr Mt. zur Gerechtigkeit unterthänigist befehlend.

Nach dieser der 3 Parteien langen, ausführlichen Reden und jedes Theils ad longum be-schehene Fürbringen hat Ihrer Mt. Vicekanzler, Herr Zielinski, so zunägst neben Ihrer Mt. rechter Hand, vor deme der obriste Herr Burggraf auch zunägst im Stuhl gesessen, gestanden, solches alles der Kais. Mt., in teutscher Sprach nach längs und zur Genüge referiert.

Nach welchen die Kais. Mt. bald, weils fast umb 10 Uhr gewest, aufgestanden, den obristen Herren Landofficiern und Räthen befohlchen, allda zu verharren und die Parteien vollends gar zu verhören.

Hierauf Ihr Mt. Procurator abermaln angefangen ausführlich zu reden und in Summa nur auf des Wrzesowecz Citation, solche zu verlesen, demnach er mit dem Popel, bis sich der Wrzesowecz zuvor des seinen ausoder aber sein Furgeben der Gebühr nach auf ein andern führte, noch nichts zu thuen hätte, gedrungen.

Der Herr Popel aber hat hinwieder aber ausführlichen lassen reden und mit Einziehung vieler Artikel der Landsordnung, auch etlichen Exemplen, bevorab der langsamen Überreichung seiner Citation, sonderlich aber, dass seinem Procurator erst vor 5 Tagen der Befehlch, sich von ihme Herrn Popel zue dieser Action mit Rath und That gebrauchen zu lassen, zukomben, derwegen sie sich in so kurzer Zeit in einer so hochwichtigen Šach nit berathschlagen mügen, nur auf die Prolongierung gedrungen; Ihr Mt. Proeurator aber hat immer gewehrt, des Popels und die angehangenen Behelf verworfen, nichts lesen lassen wollen, sonder immer die Wrzesowiczisch Citation zu verlesen begehrt. Nach langem aller 3 Parteien pro et contra gethanen Einwenden, so sich fast gegen halb eins erstreckt, seind die Herren obristen Landofficierer, deren allenthalb in die 40 (allein der Herr Obristlandhofmeister nit dabei gewesen), zusammen getreten und Kath gehalten, endlich zu Recht erkennt, dass in allweg die Wrzesowiczisch Citation gelesen werden solle.

Darauf nun ein Schreiber von der Landtafel, genannt der Hloschek, solche verlesen, welche ungefähr dieses Inhalts: Demnach bei der Kais. Mt. nagst gehaltenen Landtagsfürtrag, so Freitags den [...] Martii besehenen, bald andern Tags, als Sonnabends hernach, hintangesetzt solches Ihrer Mt. Fürtrags, erstlich durch eingestellte Schrift, darunter geschrieben gestanden "N. N. die gemein aller beider Stände des Herrnund Ritterstands im Königreich Beheimb", in völligem Landtage den Ständen fürkumben und publice auf der Cathedra vor jedermänniglich nit allein den Ständen, sonder andern allen fremden und einheimbischen Privatpersonen verlesen worden und Ihr Mt. soviel gewissen Bericht erlangt, dass solche Schrift nit von allen Ständen ingemein, sonder nur von etlichen insonderheit etwo heimblich und in Winkeln verfasst, etliche eine Verbindnuss zusammen gemacht und dieselb durch ihne Wrzesowecz in Landtag überreicht worden wäre, in welcher Schrift unter andern diese Wort begriffen: Erstlich, dass Ihr Mt. bei derselben Krönung zum Königreich Böheimb den Ständen zugesagt und versprochen hätten, derselben Freiheiten, Privilegien, Statuten, Landesordnung und Gerechtigkeiten zu confirmieren, auch den gewöhnlichen Revers von Händen zu geben, dasselb aber bishero nit vollzogen wäre; zum andern das Ihr Mt. die Ersetzung des obristen Burg-grafenampts schon vom halben Jahr zuwider der Landsordnung aufzogen; zum dritten, dass Ihi Mt. solches Burggrafenambt zu administrieren mittlerzeit eim Unterburggrafen und etlich angesetzten Käthen anbefohlchen, welches sie auch nit gestatteten; zum vierten dass Ihr Mt. dem Burggrafen als ein Landsambt den Rätschin und den Welwar, so von langen Jahren dazu gehört, inmittels entzogen und zu deroselben Nutz gewendet; und zum fünften, dass die von dato an in deme 75. jährigen Landtag durch weiland Kaiser Maximilian hochlöblichst seligster Gedächtnus mit den Ständen wegen der Partiten geschlossenen Articul ferrer nit stehen, sondern denselben hiermit gänzlich aufheben, todt und absein lassen wollten.

Durch welches alles sie der Rom. Kais. Mt. zur Ungebühr und Unrecht gethan, deren Hocheit, Reputation, künigliche Macht und Gewalt höchlich angriffen und ihres Gefallens Ziel, Mass und Ordnung setzende, eine heimbliche Verbindnuss ad partem wider die Landordnung und alle Verbot machende, Ihrer Mt. als Künigen zu Beheimb dero Macht zu sperren und ein Burggrafen gleich Ihrer Mt. fürziehende und mehrer als Ihr Mt. zn sein vermeinende, hierdurch crimen laesae maiestatis begangen. Also sollte er Wrzesowicz hierauf seine Ausführung gebührlicher Weis thuen, wie, wo und ob er oder wer vielberührte durch ihne überreichte Schrift, alldieweil sich meistes Theils aus den Ständen, wie solches ferrer genuegsamb darzuthuen und zu beweisen, darzu gar nit bekennen werden, gestellt, verfasst, geschrieben und deren der meiste Ursacher sei.

Darauf der Wrzesowecz abermaln nit allein sein vorig unlängist Ihrer Mt. in Schriften über-gebenes, sonder auch anheut beschehenes Anmelden ausführlichen wiederholet und nichts mehr, als seineu Autor, den Herrn Ladislaw von Lobkowicz, von deme er alles hätte und wider dem ers noth-wendig und zur Genüge darthuen und beweisen wollte, angezogen, mit ferrern angehängten, wie zuvor schriftlichen, also heut mündlichen unterthänigisten Bitten, weil er seinen Autorem anmeldete und auf ihne alles beweisen wollte, Ihr Mt. geruhen ihme sein aus Unverstand und Unwissenheit, durch allein Überreichung aus des Popels Händen der oft ernennten Schriften, beschehenes Beginnen zu Gnaden wenden, er wollte sich einmal mit Ihr Mt. in keine Rechtsfertigung einlassen, sich allein Ihrer Mt. zu allen Gnaden und billicher Erkanntnuss befehlende.

Darauf nun von dem kaiserlichen und Poplischen Procuratoren gegen einander vielfältig Widerpart gehalten, vielerlei LandsordnungArtikel citiert, gelesen, wieder abgeleint und einander verworfen, meisten Theils aber durch kaiserlichen Procurator nur auf Wrzesowecz beruhet, er soll vermög der Citation antworten und die, so die infamis Schrift gestellt, oder wo und durch wen oder wess Beisein sie gemacht, entweder darthuen oder selbst haften.

Der Wrzesowecz hat sich aber fort, wie zuvor, auf sein angemelten Autor, so gegenwärtig, referiert. Der Popel hat sich aber gewehrt und in Summa auf nichts anders als auf die Prolongation oder Aufschub dieser Sachen gedrungen, und obwohl der kaiserlich Procurator vielerlei Ursachen angezogen, dadurch sich der Popel heutiges Tags, viel weniger der Wrzesowecz hieraus nit ziehen künnte, neben insonderheit beschehener Verlesung eines Artikels aus des Wrzesowecz der Kais. Mt. übergebenen Supplication und Verantwortung, Entschuldigung oder Purgierung, darin er meldet, der Popel hab allein solche Schrift gestellt, sein eigner Diener und Schreiber (so mit Namen genannt) habs in sein Haus abgeschrieben, er Herr Popel mit eigen Händen oft corrigiert, gebessert, gemehrt nnd gemindert, es wäre auch das Original, so da in der Landstuben überreicht, dessen Dieners eigne Handschrift, so hat der Popel darwider heut protestiert neben ausführlicher Beschwerung wider Ihr Mt. Procurator, dass er ihne also hie dieser Stell (in) Gegenwart so viel ansehelicher Leut so unverschämbt antasten, injuriren und dergleichen über ihne lesen lassen dörfte.

Nach langen pro et contra der Parteien (in deme dann der Wrzesowecz immer aufn Popel gewiesen, der Popel aber sich entschuldiget und auf nothwendige Beweis oder Ausführung der Sachen berufen, derwegen umb Dilation und Aufschub des Tages gebeten) ergangenen Disputieren, und weiln es ja an nichte, als allein an des Popels begehrenden Prolongation geheftet, seind die Herren obristen Laudofficier und Räthe, demnach es gleich umb 1 Uhr gewest zum andern Mal aufgestanden, zu sammen getreten und zwischen einander langen Rath gehalten, ihres Mittels zu Ihrer Mt. aus und eingeschickt, letzlich alle mit einander gar von Ihrer Mt. aus der Tafelstuben in dero Kammer ge fordert und daselbst bis fast gegen vier Uhrn gerathschlagt. Letzlichen haben die Herren Assessores mit zu sich Forderung des Vicelandschreibers auch Absendung eines Ausschuss vierer Räth ihres Mit tels ein Sentenz oder Ausspruch verfasst, darüber lang gesessen, Ihrer Mt. schriftlich hinein geschickt, Endlich nach gewisser Verfassung und Beschluss solches Sentenzes seind die Herren obersten Officier und Räth wieder an ihre Stelle gesessen, allda der Vicelandschreiber solch verfasst Urti öffentlich verlesen, dessen Inhalts nichts anders, als dass Ihr Mt. diese Verhör bis aufn 15. dies Monats Octobris gnädigist verschieben, zwischen dero Zeit sich Herr Popel mit notwendiger Ausführung, Zeugniss und Beweis, sowohl Ihrer Mt. Procurator, do es ferrer was nothdürftig, gefasst machen und auf solchen - bestimbten Tag wiederumben vor Ihrer Mt. und deren Räthen in dero grossen Hofrathsstuben aber

dero Hofkanzlei erscheinen und sich stellen sollten. Et sic de hoc actu ista die finis.

il Was ungefähr in andern für Bescheid den 15. Octobris zwischen den dreien strittigen Parten,als Ihrer Mt. Procuratorn, Sebastian Wrzesowecz und Herrn Ladislawen Lobkowicz fürgelaufen und dessen Tages diese Action für ein Endschaft erreicht.

Früh Freitags den 15. Octobris seind abermaln die Herren obristen Landofficierer, Landrechtsund Kammerrechtssitzer der Anzahl über 30 Personen, in dero im nägsten Artikel bestimbten Stell und Zimmer, allda nun der Künigl. Mt. Stuhl, wie gebräuchig, zugericht gewest, erschienen, sich an ihre zubereite Sessiones der Ordnung nach gesetzt, allda dann vom obristen Herrn Burggrafen den fürbescheidenen Parteien in Namen der Kais. Mt. angemelt: Demnach Ihr Mt. anderer hochwichtigen Rechtsund Kriegssachen halben nöthig zu thuen und derhalben persönlich dieser Action nit beiwohnen künnten, als hätten sie dero anwesenden obristen Herren Landofficiern und Assessoressen allergnädigist auferlegt und befohlen die Parteien fort zu vernehmen und abzuhören, da was wichtiges fürfiele, Ihr Mt. zu berichten, darauf ferner Bescheids zu gewarten.

Hierauf Herrn Ladislaw Popels Procurator alsbald angefangen und umb Verhör sein Popels nothwendigen Fürbringens und Beschwer gebeten, dieselben auch mit vielerlei Circumstantiis, Citieruug der Lands Ordnung und regulae iuris ad longum und ausführlich anbracht und solches in 3 Artikeln: erstlich begehrende, demnach er mit Herrn Joachimb von Kolowrat in einer ehrenrührigen Strittsachen und Rechtsfertigung beim löblichen Landsrechten schwebende, welche jüngst bis aufs künftig Land-recht verschoben, derwegen er ihne bei dieser Action und darin ergehenden Rathschlägen nit leiden noch dulden künnte, dass man ihme auferlegen wollte, ausm Rath aufzustehen und dieser Action nit beizuwohnen; zum andern, nachdem er Popel nun ein alter, betagter Mann, der Landsordnung und Rechten nit sonders kündig und erfahren wäre, auf dass er in seiner Rechtssach, weils so hochwichtig, nit etwo Verkürzung leiden möchte, bäte er, man wollte ihn zum Rath und Beistand aus der Herren Assessores Mittel den Herrn Christoph von Lobkowicz, Appelation-Präsidenten, als auch sein lieben Vettern und Blutsfreund, verleihen und zugeben; und zum dritten, weil er zu Ausführung dieser seiner Anklag in die 200 Zeugen zu führen, deren er in die 40 umb Kürze der Zeit und angesetzten Termins willen noch nit vollführen, zur Zeugnus bringen und deren habhaft werden können, als bäte er auch umb weiter Verlängerung und Aufschub des heutigen Tags.

Auf welches nit allein der Wrczesowecz, sondern auch Ihrer Mt. Procurator sich angemeldet und diese* des Herrn Popels fürgebene Behelf neben der Landsordnung und andern angezogenen Ursachen, sonderlich, warumben er erst jetzt mit solchen Ausflüchten kumbe und sich nit ersten Tags, allda er nur vierer Zeugen halben, so er zu führen, den Aufschub gesucht, damit angemeldet hätte, verworfen und begehret, ihm solche nit zuzulassen.

Folgends ist Herr Joachimb von Kolowrat sowohl Herr Christoph von Lobkowicz auf und in die Schranken getreten. Herr von Kolowrat hat nit allein durch den Procurator Radniczki reden lassen, sondern auch letzlich selbst persönlich ganz ausführlich geredt, des Popels ihme zu Verkleinerung anbrachtes Begehren widerleinet, mit diesem Nebenanhang, er Popel solle Ursach melden, ob er was oder dergleichen von ihme wüsste, derwegen er ihn nit leiden künnte; dann er, Gott Lob, einer aus den fürnehmbsten Landofficiern und Landrechtssitzern, der da sein Pflicht in Acht zu haben wüsste und weder umb Gunst, Ungunst, Gab oder Geschenk einem Andern zu Nachtheil gehandelt habe, auch noch nicht wollte, neben weiterer Einführung, was einer, so gleichmässig einen aus den obristen Landofficierern also angetastet, verwirkt habe, benebens begehrend und bittend die Kais. Mt. und Herren Assessores umb gleichmässiges Einsehen gegen ihme Popel.

Nach langen sein Herrn Kolowrats Fürbringen sowohl des Herrn Popels Gegenwehre und also gegen einander gehaltenen Widerparten hat Herr Christoph Popel durch sein Procurator Radniczki auch sich augemeldt und fürbracht, er hätte sich nicht versehen, dass Herr Ladislaw Popel ihne also zu seiner sondern Verkleinerung und Verdacht aus dem Mittel und ihme zum Rath und Beistand zuzuziehen sich unterfangen sollte, der er doch wüsste, dass er ihms gesterigs Tags, als ers auch schriftlich an ihme begehret, nit allein abgeschlagen, und sein Entschuldigung gethan, sondern künnte es auch zuwider der Kais. Mt. als seinem aller gnädigisten Herrn, dessen Reputation es angehet, derwegen für-nehmblich gar nit thuen, weil er schon beim Anfang dieser Action im Rath gewest, die Stimben und Rathschläg angehört, auch selbst gegeben und solche zu und von Ihrer Mt. ausund eingetragen hätte. Bäte demnach Ihre G. sowohl auch ihne Herrn Ladislawen, die wollten ihm hierin für entschuldigt halten und ihn zu dieser Šach nit ziehen oder zulassen.

Hierauf die Herren Assessores zu Rath getreten und endlich dies zu Recht erkennt und ausgesprochen: dass aus beweglichen Ursachen, ungeacht des Herrn Ladislaw Popels angezogenen Behelf, weder der Herr von Kolowrat aus diesem Rath abgesondert, noch auch der Herr Christoph Popel ausgezogen werden künnten, sonder die sollen ihre Stellen wieder besitzen und dieser Action beiwohnen.

Hernach sein diese zween Herren wieder hinein und folgunds alle Herren Assessores wieder -umben nusamben getreten und des dritten Poplischen Punkts und begehrten ferrerern Aufschubs halben Rath gehalten, auch nochmals aus ihrem Mittel und mit ihren Stimben den Herrn Christoph Popel und Herin Humprecht Cziernin zu der Kais. Mt. geschickt. Nach dero Wiederkunft und Anmeldung Ihrer Mt. gnädigisten Willens seind die Herren wieder gesessen und ist durch Herrn obri-sten Burggrafen dieser Ausspruch erfolgt: die Kais. Mt. und die Herren Assessores hätten des Herrn Popels Begehren des ferrern Aufschubs halben und dabei fürgebrachten Ursachen und Behelf, sonderlich da er fürgibt, dieses Ehr, Leib und Gut antreffe, in nothwendige Berathschlagung gezogen; künnten aber nit befinden, dass ihme wider den nägsterfolgten endlichen Abschied auch ferner länger Aufschub zugelassen werden sollte, sondern weil er noch diesmals mit dem Wrzesowecz nit umb Ehr, Leib und Gut, sondern nur umb die Vertretung, wer der Autor der gemachten Schrift ist, zu thuen, als sollten sich die Parteien auf morgigen Tag Sonnabends früh umb 9 Uhr wiederumb an diese Stell verfügen, der Herr Popel den Wrzesowiczischen Beweis anhören, und da er als dann weiters dagegen was einund fürzubringen hätte, stunde es ihm bevor.

Mit diesen allen ist nun abermaln dieser ander Fürbeschiedstag von Früh 9 bis Abends halb 5 Uhr zubracht worden, und angezogenermassen mit vielerlei aller strittigen Parten pro et contra beschehenen Einreden vergangen.

Dritten Fürbeschiedstags, das ist Sonnabends den 16. Octobris, seind die Herren Assessores sowohl die strittigen Parten abermaln früh umb 9 Uhr an dieser Stell erschienen. Nach erfolgter Session hat der obrist Herr Burggraf den Wrzesowecz ermahnt, sein Nothdurft fürzubringen, darauf er nichts anders als diesen Fürbeschied wiederholet und ferrer die kaiserliche, an Herrn Ladislaw Popel, als angegebnen Autor, wegen der Vertretung in dieser Action ergangenen Citation öffentlich zu verlesen begehrt, welche folgends von Wort zu Wort durch den Declamatorem mit ihrem ganzen Inhalt, und in sein Orten verba formalien gleich, wie zum ersten, öffentlich verlesen worden.

Darauf alsbald Herr Ladislaw Popel durch sein Procurator sich angemeldet und straks nichts anders, als auf die Aufhebung dieser Citation mit angezogenen Ursachen, Citierung der Landsordnung und Einführung gleichmässiger Exempel, warumben solche Ladung oder Citation mit ihren Qualitäten der Landsordnung nit gemäss, sondern verwerflichen, derwegen er drauf zu antworten nit schuldig wäre, geredt und gedrungen, benebens begehret, die angezogenen Landsordnung, Exempel und Artikel zu verlesen.

Der Wrzesowecz aber hat solches gewehrt stracks widerlaut und dem Popel einiger fürbrachten Behelf Unterred nit gestehen, sondern erweisen wollen, dass Herr Popel schuldig sei hierauf zu antworten und ferrer Beweis anzuhören. Und haben also beide Procuratores lang gezankt, welcher mit seinen Documenten voroder nachgehen solle, und keiner dem anderen Gehör geben wollen. Endlich seind die Herren Assessores zu Rath getreten und erkannt, der Wrzesowecz soll erstlich reden und docieren, warumben die jetzt verlesene Citation billich in ihren Kräften bleiben, und jetztmals zu Aufhebung, des Popels Begehrn nach, die verlesene Citation nit zugelassen werden könne, welches er nun ausführlichen und nach der Länge mit Einführung allerlei Exempeln, Citierung vieler Landsordnungarticuln und dergleichen, was zu Sach dienstlich gewest, gethan.

Der Poplische Procurator hat ihme folgends alles widerlaut verworfen und auch vielerlei Gegenbeweis der Landsordnung und Exempla eingebracht, und also beiderseits vielerlei angezogene Behelf verlesen lassen, und damit in die 3 Stund zugebracht.

Nach langen ihren Zanken, pro et contra Haltung, ist der Kais. Mt. Procurator eingesprengt und ganz ausführlich geredt und des Popels abermals eingebrachte Behelf nit allein verworfen, sonder auch viel mehrer Ursachen als der Wrzesowecz, warumben ihme diese Citation aufzuheben keineswegs zugelassen werden kann, angezogen, mit weitern Vermelden, er vermerke wohl, dass Herr La-dislaw Popel nur vergebene Ausflucht suchete, damit nur die Sach zu längerm Aufzug gedeihen und also Ihr Mt. zu der Billicheit nit kommen sollten. Wann aber, wie zuvor oftmals angezogen, die Kais. Mt. durch vielgemelte jener Zeit heimblich und in Winkeln verfasste und im Landtag über-gebne Schrift an dero Hoheit und Reputation zum höchsten angriffen, bei vielen aus Ständen nit allein, sondern bei andern Ausländischen in ein solchen Verdacht und Missverstand gebracht, als hätten oder wollten Ihr Mt. deren Ständen wider ihre Landsordnung, Privilegien und Freiheiten handien, derwegen auch jüngsten der Landtag gar ohne Frucht zergangen, desthalben dann Ihr Mt. solchen Verdacht länger nit anstehen lassen, sondern endlich aufn Grund kumben und wissen wollen, weil die meisten aus den Herren Ständen nichts darumb wissen, wer und welche doch die Stifter und Autores ermelter Schrift wären, gegen denselben, Andern zum Exempel, zu verfahren, ihren Unschuld dar-zuthuen und zwischen den Ständen ein gutes Vornehmben anzurichten: als bäte er, kaiserlicher Procurator, zuvorderist die Kais. Mt., dann Ihre Gnaden die obristen Herren Landofficierer, Land- und Kammerrechtsitzer und Räthe, die wollten einichen ferrern Behelf oder Ausflucht dem Herrn Popel nit verstatten, sonder die angezogene und verlesene Citation in den Kräften verbleiben und ferner des Wrzesowecz Beweis und Zeugnussen ergehen, verlesen und anhören lassen, auch dass Ihr Mt. einmal auf den rechten Grund oder die gewissen Autores komben und der Sach enthaben künnte etc.

Es hat gleichwohl hierauf Herr Popel wiederumb sein Entschuldigung, sowohl der Wrzesowecz auch weitern Inhalt gethan, und also die Procuratores gegen einander lang pro et contra gehalten, vielerlei angezogen und verlesen lassen, keiner dem andern weichen wollen, meistens aber der kais. und Wrzesowiczisch Procurator den Poplischen fernem Aufzug gewehret; bis letzlichen die Zeit sich verlängert, seind die Herren Assessores aufgestanden, zu Rath getreten, auch letzlichen männiglichen ausweichen heissen. Nach lang gehaltenen Rath. indeme sichs fast aber gegen 5 Uhr geneigt, habens aus ihrem Mittel zu der Kais. Mt. geschickt. Nach deren Wiederkunft hat man die Parten wieder eintreten lassen und durch den Herrn obristen Burggrafen abermaln dieser Abschied erfolgt: dass die Kais. Mt., derselben Räth und Assessores aus wohlgewogenem Rath nit erfinden, dass dem Herrn Popel seine fürgegebene Behelf zu Aufhebung der an ihme ergangenen und angezogenen Citation fürtragen künnten, sondern erkennten zu Recht, dass er derselben nach zu stehen und ferrer des Wrzesowecz Ausfuhr, Beweis und Zeugniss anzuhören, auch da er was hätte und wollte, sein Gegenbeweis und Abfuhr zu thuen schuldig sein solle, und solches auf nagst künftigen Montag, weil heut der Tag verstrichen und morgen der heilig Sonntag wäre, derwegen sie sich solchen Tags früh umb acht Uhr wieder hieher dieser Stell zu verfügen haben. Mit diesen ist nun der dritte Beschiedstag zubracht.

Nachfolgunden Montags den 18. Octobris früh gegen 10 Uhr ist man wieder an dero bestimbten Stell zusambenkomben, die kaiserlichen Procuratores, der Wrzesowecz mit den seinen und allein die zwene poplischen Procuratores (ohne des Herrn Popel Person) sich in den Schranken erzeigt, und als die Herren ßäth fast alle bei einander gewest und letzlich auch der Herr Obristburggraf erfolgt, ist Herrn Ladislaw ältistes Söhnlein, ein Knab von 15 Jahren alt, in der ßathsstuben gestanden und dem Herrn obristen Burggrafen eine Schrift oder Supplication überreicht, mit Vermeidung, sein Herr Vater hätte ihms gestern Abends zugestellt und befohlen, solche hiemit Ihren G. zu überantworten; er, sein Herr Vater, aber wäre davon gezogen, wisse nicht wohin. Hierauf die Herren Assessores zu ßath getreten, zwischen ihnen die Schrift verlesen, letzlichen jederrnänniglichen abweichen lassen. Nach welcher niänniglichen Abweichung die Herren ßäthe sich versperrt, lang ßath bis ein Uhr gehalten, auch zu Ihrer Mt. hin und wieder geschickt, zweifelsohne des Popels Entweichen und hinter-lassene Schrift zu communicieren. Letzlichen seind die obristen Herren Landofficier von der Kais. Mt. gar hinfür in dero Kammer erfordert, daselbst hin sie sich auch vorfügt und lang bis schier gegen vier Uhren gerathschlagt, folgendts wieder herfür in die ßathstuben kommen, sich wieder gesetzt und die Parteien wieder eintreten lassen. Allda ferrer angezeigt, dass sie sich morgen Dienstags umb ein Uhr Mittags in Ihr Kais. Mt. Tafelstuben, doselbsten der Actus sein Anfang gehabt, wieder finden lassen, der Kais. Mt. weitern Bescheidts erwarten, anders anhören und, was ihnen mehr vonnöthen, fürbringen sollten.

Dienstags umb ein Uhr Nachmittag sein nun nit allein die obigen vielangeregten Assessores, sondern auch die anwesenden zwo stritigen Parteien und sonst männiglichen (wie dann beide Guardien nit allein heutigen, sonder alle die andern Tage fleissig aufwarten und sich erzeigen müssen) in der Taifelstuben erschienen, daselbsten dann wiederumben, wie zuvor, der Kais. Mt. die Schranken und der Bäth Sessiones zugericht gewest. Die ßäth seind hinein zu der Kais. Mt., hernach aber erst umb 2 Uhr wieder, doch ausser Ihrer Mt. eignen Person, herausgangen und sich an ihre Stell gesetzt. Nachdem hat man auf die strittigen und fürbeschiedenen Parteien, als den Popel und Wrzesowecz, geruft; weil aber der Popel nit gegenwärtig gewest, sich auch seinetwegen Niemands angemelt, hat der Wrzesowecz durch seinen Procurator kurz geredt und nicht anders, allein erst, weil zu sehen, dass Popel, noch Niemands seinetwegen sich anmeldet, an ihme erstandenes Becht begehrt, neben fernem Bitten, demnach er an die Kais. Mt., seinen allergnädigisten Herrn, und Ihre G. die Herren Assessores eine Supplication und Schrift gestellt, man wollte dieselbe von ihme annehmen, öffentlich verlesen, ihme auch darauf allergnädigisten und gnädigen Bescheid erfolgen lassen. Auf welches der Kais. Procurator sich angemelt: obschon der Wrzesowecz umb des Herrn Popels nit Gestehung oder Entweichung willen das erstanden Becht begehret, benebens auch einer Supplication zu übergeben, und sich hieduch der Sachen ganz und gar zu entziehen und deren frei zu sein vermeint, so künne ihme doch solches gar nicht fürtragen; es künnte ihme auch der kais. Procurator solches keineswegs verstatten, sondern rathe gehorsambist, weil durch diese des Popels Nichtgestehung noch des Wrzesowecz hiedurch vermeinte Entschlagung der.Kais. Mt. nichts geholfen, sondern dieselb durch ihre geschwinde Schrift ein Weg als den andern in Verdacht und Anspruch an derselben Hoheit und Beputation haftete, derwegen sie den WTrzesowecz also nicht entlassen künnte, insonderheit, weil er Wrzesowecz durch sein erste nach der an ihme ergangenen Citation Ihrer Mt. übergebnen Schrift selbst meldete, dass man aus den Zeugnussen und Beweisen, so er gegen den Popel führe, dass er Popel auch andere mehr an der übergebnen Schrift schuldig weiss, und wo es geschehen und wer mehr darzu gerathen, eigentlich ersehen und befinden wurde, er auch einen Weg als den andern als einer, so mit Übergebung derselben auch ein Mitgehilf gewest: als sollt er billich noch umb solches alles Red und Antwort zu geben, seine angegebene Beweis, darauf Ihr Mt. aufn rechten Grund, wer der eigentliche Autor vielberührter Schrift, auch wer clero Gehilfen gewest, kumben und gegen dergleichen verfahren künnten, fürzubringen und verlesen zu lassen, und hieran zu haften schuldig sein, wie solches sein kais. Procuratoris mehr gethane, ausführliche Rede weiter in sich vermögt und angewiesen.

Der Wrzesowecz hat aber darauf nichts anders zu Antwort geben, als auf seiner vorigen Meinung beruhet, das erstanden Recht begehret und nochmaln sein erstes seider öfters Anmelden. als dass er sich mit der Kais. Mt. in kein Rechtsfertigung nit einlassen, sondern viel lieber dem getreuer gehorsame Unterthan sein und bleiben wolle und sich, wie vor, umb des einigen aus Unverstand und Unwissenheit vom Popel ihme zugestellten und durch ihne ferrer übergebne Schrift verbrachten Verwirken Ihr Mt. zu Gnaden befehlche, wiederholet.

Darauf die Herren Räthe wieder zusammen in Rath getreten, endlich mit diesen beiden Parteien Fürbringen und dero vom Wrzesowecz überreichten Supplication gar zu Ihrer Mt. hineingangen, wieder herauskommen und gemelte Supplication publice verlesen lassen, welche keines andern Inhalts, als dass er sich nochmaln, wie vorhero, schriftlich und mündlich erklärt, dass er von dero Schrift, mit Gott bezeugend, nie nichts gewusst, dazu nichts gerathen, viel weniger geholfen, sondern dass sie ihme in der Landstuben vom Popel zugestellt und ers ferrer oder weiter gegeben; Gott solle ihne auch darfür behüten, dass er erst in sein grauen Haaren, auch mit Gott und Ehren erlangten siebenzigjährigen Alter dies oder dergleichen wider seine von Gott fürgesetzte Obrigkeit, die er nach Gottes Geboten wohl wüsste wie in Ehren zu halten, und desselben nach wider sie nichts zu thuen fürnehmben hätte, viel weniger in Sinn gehabt haben sollen. Bäte derwegen nach wie vor allerunterthänigist, Ihr Mt. wollen ihne diesfalls nit allein entschuldiget halten und dies aus Unverstand "und Unwissenheit gethanes Verwirken zu Gnaden wenden, sonder sein allergnädigister Kaiser und Herr sein und bleiben, inmassen dann solche Supplication ganz ausführlich allerdemüthigist und zum besten gestellt gewest ist. Nach Verlesung deren ist durch Herrn obristen Burggrafen dem Wrzesowecz angezeigt worden, es war dies sein jetziges Anbringen und Supplicieren der Kais. Mt. fürbracht. Ihr Mt. liessen ihne darauf vermelden, sie wollten solch sein demüthig Suchen und Begehren in ferrer Berathschlagung ziehen, sich darüber gnädigist resolvieren und hernach Bescheid zukomben lassen.

Diesem nach seind die Herren obristen Landofficierer und Räthe aufgestanden, hinein zu Ihr Mt. gangen und bald hernach mit Ihrer Mt. benebens viel Hofund andern Räthen wieder heraus komben, der beheimisch Marschalk, Herr Wenzel Berka, Ihr. Mt. das blosse Schwert fürtiagen, allda sich Ihr Mt. in dero von Gold zubereite Session gesetzt, die Räth aber alle stehen blieben, hierauf der Vicelandschreiber zum ersten, andern und dritten Mal auf den Popel und Wrzesowecz gerufen. Wrzesowecz hat sein Gegenwart wohl angemelt, aber von Popels wegen alles still gewesen. Folgends hat er ein schriftlich verfasstes Urti verlesen, ungefähr dieses Inhalts: Demnach der Wrzesowecz hiebevor von Ihr Mt. umb einer durch ihne im nagst gehaltenen Landtag übergebenen Schrift willen, darin Ihr Mt. eigene Person auf ein gewissen Tag citiert, er Wrzesowecz aber hernach sich entschuldigt, dass er deren kein Ursacher, sondern der Herr Ladislaw von Lobkowicz derselben Autor wäre, destwegeu begehrende, ihme gleichermassen auf den bestimbten Tag fürzubescheiden, er wolle solches, dass er der Autor, genugsam darthuen und beweisen, inmassen sie beede zum ersten, andern und dritten Mal gestanden und verhört werden; demnach aber Herr Popel gestrig Montag zumvierten Mal gestehen und den Wrzesowiczischen Beweis anhören sollen, er aber nicht erschienen, sondern von diesem Kechten entwichen wäre, wie er dann jetzo gleichsfalls nicht gegenwärtig: als geben die Kais. Mt. dem Wrzesowecz hiemit wider ihne Popel erstandenes Recht.

Nach diesem seind die Kais. Mt. wieder aufgestanden und in dero Kammer gangen, die obristen Herren Landofficierer und Räthe aber haben sich wieder gesetzt und der obrist Herr Burggraf folgends zum Beschluss die ungefährliche Meinung behömisch fürbracht, die Kais. Mt. hätte ihme allergnädigist befohlen, allen gegenwärtigen Personen und ganzen Versamblung publice zu vermelden, was sich gestrigs Montags zugetragen, nämblich, nachdem Herr Ladislaw Popel bei diesen schwebenden Rechten gestehen und seine Ausführung thuen sollen, dass er aber nicht erschienen, sondern von hinnen gar entwichen sei und hinter ihme eine Schrift mit eigner Hand supplications-weis geschrieben und an die Kais. Mt. und die obristen Herren Landofficierer, Rechtssitzer und Räthe lautend gestellt, durch seinen Sohn überreichen habe lassen, in welcher Schrift er nicht allein die Kais. Mt, sondern auch die obristen Landofficierer, Landund Kammerrechtssitzer und Ihrer Mt. Räth zum höchsten angriffen und geschmähet, das dann sie, die Herren Offcierer, der Kais. Mt. unterthänigist fürund anbracht und umb Einsehung gebeten, auf welches die Kais. Mt. ihme Popel, do er zur Stelle, wohl dermassen einen Bescheid und Antwort geben hätten, darnach er sich zu richten gehabt; weil er aber entwichen, als lassen es Ihr Mt. diesmals an seinen Ort gestellt sein. Habens allermänniglichen hiemit zu wissen gnädigist nit verhalten lassen wollen. Hiermit nun dieser Actus zu der Zeit sein Endschaft erreicht. Actum Prag den 20. Octobris Anno 1593.




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