159. Pamětní spis předložený císaři, v Kterém se vypisuje nespravedlivé jednání Jiřího Popela s Lobkovic, nejvyššího hofmistra hrálovstvi Českého, při koupi panství Boleslavského.
Bez data [leden 1594]. — Koncept v archivu ministeria vnitra ve Vídni IV. M. 3. Memorial Herrn Obristlandhofmeister betreffend.
In des Herrn Obristlandhofmeister Bunzel halben getroffnen Kauf, und was demselben Handel anhängig, fallen unter andern vielen folgende Bedenken für, so bei Ihro Mt. genädigisten Erwägung stehen.
Erstlichen. Da die Fräulein vom Bunzel in Ihro Mt. Straf gefallen und er Herr Obristlandhofmeister dasselb gewisst, hätte ers nicht verschweigen, sunder die Wittib, die er in sein Gewaltsamb gebracht, da sie darzu schweigen wollen, darvon abweisen sollen.
Viel weniger hat ihme gebührt, der Wittib Recht an sich zu bringen und in Beisein der Obristlandofficier dergleichen Kaufsberednuss zu machen, wie durch ihne beschehen; sunder hätte dieselben billicherweis darvor warnen und abwendig machen sollen und Ihro Mt. dessen berichten, damit dieselb dero Recbt zeitlich berathschlagen lassen, und also an Ihro Mt. Recht nichtes verabsaumbt oder durch dergleichen Mittel vertuscht mügen werden.
Zu dem ist kein Zweifel, der Obristlandhofmeister werde guten Bericht gehabt haben, wie es dann auch landkündig, wer die Martha gewest sei, so sich von Weselitz genannt, und dass Ihro Mt. aus rechtmässigen billichen Ursachen zu ihrem Gut ein mehrers Recht, als kein anderer nicht, zu praetendieren haben. Derwegen frembd zu hören, dass Herr Obristlandhofmeister berührte Wittib zu einem solchen Testament beredet, dardurch ihr Gut an sich gepracht, da er doch kein Freund gewest, sie auch nie kannt, als was in jetziger mit den bunzlischen Fräulein schwebunder Handlung obberührte Wittib zu ihme kummen, von denen er durch wunderbarliche Mittel das, so Ihro Mt. gebührt hätte, an sich gebracht.
Zu deme wissentlich, dass sich die Wittib in ihrem Leben dessen, wie man mit ihr in des Herrn Oberstlandhofmeisters Haus urnbgangen, hochlichen beschwert und gern darvon ledig gewest war, daraus unter andern, abzunehmen, mit was freien Willen und Gemüth die Wittib ihr Gut ihme Herrn Landhofmeister vermacht.
Haben dann fürs ander Ihr Mt. bei der Fräulein von Bunzel gepflegten Handlung kein pokuta oder Straf zu fordern gehabt, so hat ihme Landhofmeister nicht gebührt, durch dergleichen Mittel die Fräulein zu schrecken, wie er gethan und die Fräulein damit zum Verkauf der Herr schaft Bunzel bewegt, dadurch seinen Eigennutz gesucht.
Ist Herrn Landhofmeister hochverweislich, dass er zu Bescheinigung seiner Handlung durch ein frembden Weg die vornehmbsten Obristlandofficier der Krön Beheimb zu sich ziehen wollen, solche auch als Mitinteressierte Ihr Mt. sowohl mündlich als hernach schriftlichen anzudeuten sich unterstehen dörfen, so doch bemelte Obristlandofficier sich derwegen bei Ihr Mt. mit einigem Wort nicht angemeldt, da sie auch von Ihr Mt. derwegen angesprochen worden, welches einer Aufwieglung wider Ihr Mt. gleich sieht.
Also ist diese des Herrn Landhofmeisters Vermessenheit nicht klein gewest, dass er Ihr Mt., dass sie die Bunzlische Sachen berathschlagen lassen, bewiesen und also Ordnung geben wollen, wie sie dero eigne Sach berathschlagen sollen lassen, gleichsamb hätten Ihr Mt. nicht Macht, sich derwegen zu berathen.
Und dieweil wissend, was für grosse Gnad er Landhofmeister von Ihrer Mt. empfangen, darbei auch angesehen seine Pflicht und Eid, die er Amts halben für andere auf sich gehabt, wird billichen gezweifelt, ob er solche seine Pflicht und Eid hierin genugsamblich bedacht hab: stehet bei Ihr Mt. Erkanntnuss, auch wie sie es gegen seiner Person ferner zu ahnden vermeinen.
Und da schliesslichen nachgesehen wird, warumben sein Herrn Obristlandhofmeisters Vater verschiener Zeit seines gehabten Obristlandhofmeisterampts entsetzt worden, seien desselben bei weitem solche grosse Ursachen nicht gewest, als diese so gegenwärtiger Herr Landhofmeister verbrochen.