199. Zbyněk Berka, arcibiskup Pražský, napomíná radu města Kadaně, ahy katolickému faráři v Cachovicích, Vavřinci Eckartovi, dopomohla při pánu z Steinbachu a jiných k zadržalým desátkům a před pronásledováním ho chránila; nébof, kdyby Kadanští svého práva patronatního lépe nedbali, byl by (arcibiskup) nucen žádati, aby právo to někomu jinému svěřeno bylo.

1594, 18. března. — Současný opis v arcibiskupském archivu v Praze.

Sbinco etc. Ehrsame, weise, besonders liebe Freund! Was an uns der würdige unser lieber Andächtiger Laurenz Eckart, Pfarrer zu Tschachwicz, abermahlen supplicando gelangen lassen und sich zum Höchsten beschweret, das geben wir euch ab dem Einschluss mit mehrerm zu vernehmen. Nun seind wir zwar in Hoffnung gestanden, ihr würdet sowohl dasjenige, so euch vacante sede, als hernach durch uns in dieser Sache zugeschrieben worden, etwas besser erwogen und diesem Pfarrer als seine Collatores durch landüblich und gebräuchige Mittel zu demjenigen, so ihme gebühret, schleunig verholfen und ihne vor allem Drangsal der Billigkeit nach beschützet haben; weiln sich aber der gedachte Pfarrer beschwert, dass solches bishero nit beschehen sei und er bei so beschaffenen] Sachen in Manglung euers gebührlichen Einsehens und Schutzes seines Leibs und Lebens in merklicher Gefahr stehe, so will demnach uns als loci ordinario in diesem Königreich Beheim dieses und anderer catholischen Priester anzunehmben tragenden Ambts halben wohl gebühren, euch derowegen hiemit abermalen treulich zu ermahnen, ihr wollet euer diesfalls habendes jus patronatus zu gedachtem Tschachwicz in besserer Achtung halten, solche Mittel vor die Hand nehmen, dardurch dem bedrängten Pfarrer bei dem von Steinbach und andern zu ausständigen Decimis schleunig verholfen, er Pfarrer auch vor allerlei besorgenden Thätligkeiten gesichert werde und an befohlenem Pfarrambt ohne jedermänniglichs Verhindern seinem priesterlichen Beruf nach abwarten möge. Dann wo solches ferrer unterlassen bliebe, könnten wir nit umbgehen, an gebührenden Orten anzuhalten, dass dieses jus collationis anderen, die demselben besser vorstünden, conferirt und verliehen würde. Verhoffen aber, ihr werdet es darzu nit komben lassen. Und wir seind euch ausser dessen allen nachbarlichen guten Willen zu bezeigen erbötig. Datum in unser erzbischoflichen Residenz zu Prag den 18. Martii etc 94.




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