216. Purkmistr a rada mìsta Chebu prosí císaøe za naøízení, aby 11.000 zlatých, které jako berni nabízejí, pøijato a clo tamtéž zrušeno bylo.

Zároveò berou v ochranu písaøe svého mìstského proti výtce,jako by pùsobením jeho zdržováno bylo svolení žádané bernì. [1594, 13. dubna]. — Koncept v archivu Chebském. Skøíò A, 2. svaz. 18.

Allerdurchlauchtigister, Grossmächtigister und Unüberwindlichster Römischer Kaiser auch zu Hungern und Beheimb Kunig. Allergnädigister Kaiser, König und Herr! Zu unserer nach Prag Abgeordneten Anheimbskunft und aus derselben gethauen Relation, wie auch aus dem ihnen von der beheimbischen Kammer in Namen E. Kais. Mt. zugestellten allergnädigisten Decreto haben wir gehorsambist vernommen, dass E. Kais. Mt. von Ao. 92 bis inclusive des 95. Jahres für alle Landtagshilfen in Pausch und auf einmal wir alsbalden zehen Tausend Thaler auszuzahlen und zu erlegen schuldig sein, und uns dargegen allerunterthänigist getrosten sollen, dass nach solchen nit allein die Hauptquittung uber vorig geleiste Steuer neben dem begehrten Gompulsorial und Decret wegen etlicher Dorfschaften Contribution, sowohl alsbald der gewöhnliche Revers gefertiget, zugestellet, sondern dass auch des Zolls halber ferner Handlung gepflogen und wir diesfalls in gnädigist Acht genommen werden sollen.

Wiewohl wir nun solch E. Kais. Mt. genädigist Resolution gerne unterthänigist parieren und hierin sonderlich in Erwägung, E. Kais. Mt. und der ganzen Christenheit der Zeit vorstehenden unvermeidlichen hohen Nothdurft, dem aufgetragenen gnädigisten Befehlich gehorsambist nachkommen wollten, so können doch E. Kais. Mt. wir unterthänigist nit vorhalten, dass solchs uns, wie mit Gott, der höchsten Wahrheit, zu bezeugen, begehrtermassen zu prästieren und zu AVerk zu richten darumb unmüglich, dass erstlichen die im Kreis und Stadt angesessene Burger und Unterthanen durch viel Jahr nach einander zugestandenen Misswachs und dass durch den wider habende und in viridi observantia erhaltene guldene Bullen und Privilegien allhier aufgerichten Grenitzzoll alle und jede Handlung fast vom Kreis und Stadt ab und den widerwärtigen Benachbarten zugewendet, dermassen in äusserst Armuth und Unvormugen gerathen und gesetzt, dass wir die vorig E. Mt. unterthänigist bewilligte und gehorsambist auszahlte 22.000 fl. bis uf dato von ihnen nit wieder erlangen mögen, sondern solche, do wir anders unserm unterthänigisten Zusagen gehorsambist nachkommen und die gesatzten Termin mit völliger Erlegung richtig halten sollen, den mehrern Theil und uber 12.000 fl. anderer Ort anticipieren und ufnehmen und bis gegenwärtige Stunde aus allgemeinem Fisco verzinsen müssen, und dass darumb anjetzo uber den alten Ausstand noch ein neue Auflag zu ertragen, wo nit unmüglich, doch zum höchsten beschwerlich, und derohalben zum wenigisten herzu gute geraume Zeit wird gelassen und gegeben werden müssen.

So ist auch der allgemeine Fiscus wegen allerhand zu Friedensund Unfriedenszeiten zugestandenen Widerwärtigkeiten und dass zu Erhaltung E. Mt. und der löblichen Krön Beheimb bei Kreis und Stadt zuständigen Regalien und zu Abwehrung der darwider von dreien angesessenen benachbarten Chur- und Fürsten fast täglich und unaufhörlich erregten Attentaten jährlich und sonderlich jetzo etlich Jahr nach einander continue ein Ansehnliches aufgewendet und auszahlt, insonderheit dass in ereigneten Aufrühren und Heerszügen, do E. Kais. Mt. hochlöblichist Voreltern, christmildist und seeligister Gedächtnuss, selbstverstehlich bei Kreis und Stadt, als die sich jedesmals, ohne Ruhmb zu melden, ganz treu beweiset und einiges Aufruhrs und Widersessigkeit nit theilhaftig gemacht, ufgehalten, ein merkliches aufgangen und etlich viel Tausend Gulden, so noch unabgelegt uf Interesse genommen werden müssen, durchaus und also erschöpft, dass wir das wenigist daraus ferner nit erstatten noch auch solche Summam so plötzlich ufbringen mögen; jedoch weil die Noth, wie man zu reden pflegt, kein Gesetz, wir auch nit gerne für die, so sich von jetziger allgemein furstehender unvormeidlicher des Reichs und der ganzen Cristenheit Noth ganz und gar ausschliessen und den unterthänigisten Gehorsamb nach Vermugen nit ebenmässig andern willig zu leisten, geacht werden wollten: so sollen nit allein die allbereit von unsern Abgesandten an unser Statt unterthänigist bewilligten 10.000 fl. hiermit allerunterthänigist acceptiert, beliebt und zu den bestimbten Fristen zu erlegen hiermit zugesagt und versprochen sein, sondern wir wollen auch, do je solchs uber unser unterthänigist Vorhoffen nit stattfinden sollte, noch darüber und damit E. Kais. Mt. den unterthänigisten Gehorsamb so mal mehr allergnädigist zu spüren, noch 1000 und also in allem 11.000 fl. gehorsambist bewilliget und uns, wie wohl es von den Inwohnern derzeit nicht einzubringen und daher in ander Wege [mit] Mühe und Unkosten aufbracht werden muss, dahin allerunterthänigist anerboten haben, dieselben E. Kais. Mt. zu zweien unterschiedlichen Fristen, als N. N., gehorsambist und ohne vergeblichen Verzug an gehörend Ort altem Brauch nach erlegen und richtig machen zu lassen.

Und dieweil solch unser gehorsambist Bewilligen uber des Kreis und Stadt Vermugen gericht, auch die vom Kreis Elbogen unter einem bewilligten 10.000 Thaler, weil solche zuvor viel Jahr nichts gereicht, sondern sich mit ihren Privilegiis defendiert und auch von den Benachbarten gar nit, wie wir beschweret, gegen uns, die wir hiebevorn in gnädigist begehrte Contributiones nach Vermugen unterthänigist bewilliget solche auch ungeacht unser Privilegien und Specialbefreiungen wirklichen prästieret, nicht anzuziehen, sondern vielmehr die unter uns zu Erhaltung der Grenitz und des Kieises und Stadt unvormeidlicher Nothdurft immer und ohne Aufhören währende jährliche Contributiones und ufm Hals liegende Beschwerungen zu erwägen, weil auch uns das, so hernach zu leisten unmüglich und so Kreis und Stadt und daher auch E. Mt. und der löblichen Krön Beheimb selbst zu sondern praejudicio und unwiederbringlichen Nachtheil, einzugehen und zu bewilligen, gar nit gebühren noch in künftig, do einiger Schaden und Nachtheil hieraus erfolgen sollte, verantwortlich sein wollte: als bitten E. Kais. Mt. wir allerunterthänigist, die geruhen uns aus angezogenen wahrhaften, gegründten Ursachen gnädigist entschuldiget zu halten, das Verwideren und dass wir E. Mt. gnädigistem Begehren nit in Allem unterthänigist folgen können, für keinen Ungehorsamb beizumessen und die allergnädigist Verordnung zu thun, damit die unterthänigist angebotenen 11.000 fl. nunmehr ohne weiter Difficultieren von den Herren obristen Landofficierern, Präsidenten und Kammer-Käthen Ihr G., als denen diesfalls von E. Kais. Mt. mit uns zu handeln gnädigist committiert, gnädig acceptiert, uns die vertröste Compulsorial, Decreta und Reuers alsbald ausgegeben, auch der Zoll vielfaltig vertröster Massen bei Kreis und Stadt gänzlichen abgeschafft und wir aus endlichen Verderben wo nit gar, doch ctlichermassen errettet werden, die höchst beschwerlich Zehrung und Unkosten auch dermaleinst ihr Ende haben mögen.

Und wenn schliesslichen wir unter andern mit sonder Verwunderung vernommen, dass unsern Abgeordneten, sonderlichen dem Stadtschreiber, beigemessen und zugeredet worden, als ob von ihnen die Bewilligung vorsatzlich hinterzogen, und dass er Stadtschreiber sich darumb wohl fursehen und in ander Widersessiger Exempel spiegeln sollte, wir aber mit höchster Wahrheit und beständigen Grund berichten können, dass solches von ihnen sambt und sonderlich niemaln geschehen, ja viel mehr notorium, dass sie und sonderlich auch gedachter unser Stadtschreiber neben uns uf allerlei Mittel, wie nach Verinugen gegen E. Kais. Mt. allerunterthänigister Gehorsamb geleist werden könnt und möcht, unnachlässlich und höchstes Fleiss trachten helfen, wir auch der tröstlichen und un-zweifelichen Zuversicht, dass E. Kais. Mt. und derselben hochlöbliche Räth e uns nit darfür halten werden, als ob wir in allgemeiner des Kreis und Stadt Administration uns von einer einzelnen Person und sonderlich unsern bestellten Diener allein sollten seines Gefallens regieren und fuhren oder auch zu einiger Widersessigkeit und Ungehorsamb anleiten lassen: also ist ferner an E. Kais Mt. unser unterthänigist Bitt, die geruhen gedachten unsern Stadtschreiber und Abgesandte gnädigist entschuldiget zu halten und unserm unterthänigisten wahrhaften Bericht, allergnädigist Glauben zu geben, auch unser gnädigister Kaiser und Herr zu sein und zu bleiben. Das seind umb E. Kais. Mt. wir hinwieder allerunterthänigist zu verdienen wie schuldig, also auch nach äussersten Vermügen mit Darsetzung Leibs, Guts und Bluts bereit und willig. Datum (sie).




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