236. Rudolf II. chválí horlivost nejvyšších úředníků a místodržících v království Českém při zjednávání půjček na potřeby válečné v Uhřích, slibuje vyvaditi je z rukojemství, žádá spraven býti o posavadním výsledku jich vyjednávání a poroučí jim, aby za příčinou prodeje odhadnouti dali panství Líčkovské, z jehož tržní ceny půjčky splatiti se mají.

V ŘEZNĚ, 1. června 1594. — Koncept v c. a k. společném archivu financ, ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben aus des wohlgebornen unsers Raths Hofkammerpräsidenten und 1. G., Ferdinanden Hoffmanns Freiherrn, uns zu seiner jetzigen Ankunft allher an unsern kais. Hof gethanen gehorsamisten Relation in Gnaden angehört und vernomben, wie eifrig ihr die anbefohlene Erhandlung einer ergebigen Summa Gelds zu jetzigen Kriegsnöthen fürgenomben und dass ihr euch auch dabei erboten, euch gegen denen Parteien, do jetzt in Eil das Geld anticipiert würdet, selbst in proprio darumben zu verschreiben, jedoch daneben gebeten, dass wir euch solcher eurer Veischreibung halber schadlos halten und entheben wollten. Welches wir nit allein mit sonder gnädigem Gefallen angenomben, sonder machen uns auch gnädigist keinen Zweifel, ihr werdet seiderher bereits etwas erlangt und erhandelt haben; dieweil uns dann an ehister und fürderlichister Erlangung einer ansehenliehen Summa Gelds zu Continuirund Befürderung des angefangenen Kriegswesens zum Höchsten gelegen, so ersuchen wir euch hiemit gnädiglich befehlend, ihr wollet uns unverzüglich berichten, was für eine Summa allbereit erhandelt und beisammen, nichts minder auch in Sachen schleunig und mit möglichster Befürderung fortfahren, damit aufs höchst so möglich eine ergebige Summa aufund zusammbracht und zu Erhaltung des Kriegswesens in Hungarn fortgeschickt werden müg.

Dann so haben wir auch Befehl geben, dass die Herrschaft Litzka bereitet and geschätzt und denen, so sich darumben anmelden werden, verkauft werden solle, aus welchem Kaufgeld wir alsdann euch dessen, was ihr also aufbringt, wiederumben entheben und die Parteien bezahlen lassen wollen. Und da gleich die Summa, so ihr also erhandeln und aufbringen werdet, sich auf ein Höhers als die Kaufsumma umb diese Herrschaft erlaufen würde, so wollen wir auf andere gewisse Mittel und Ort die Anweisung thun, damit ihr euer gethanen Bürgschaft gewisslich wiederumben enthebt und ohne allen Schaden gehalten werden sollet; allein wollet darauf bedacht sein, dass auf solche Termin die Darlehen gestellt werden, damit entzwischen das Gut beritten, geschätzt, wir uns darüber zuvor resolvieren und mit den Käufern vergleichen, sie die Käufer auch darauf mit ihren Kaufsummen aufkommen künnen, wie ihr den Sachen in Allem wohl zu thuen und es euch mit Fleiss angelegen zu lassen sein wisst. Das werden wir von euch in Gnaden vermerken und es beschieht auch daran unser gnädiger gefälliger Willen und Meinung. Geben Regensburg den 1. Juni 94.




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