291. Radové Bedøicha kurfiøsta Falckého v Amberce pøedkládají své dobré zdáni, kterak by se mìl zachovati v pøíèinì vyslání lidu váleèného na ochranu království Èeského proti Turku, pøi èerné poukazují na starší pøípady takové pomoci.
V ØEZNÌ. 1594, 8. srpna. — Orig. y archivu Jindøichohradeckém.
Gnädigster Herr! Euer Churfürstl. G. gnädigst Schreiben, darin dieselben uns wegen der von Köm. Kais. Mt. als König zu Beheim wider des Türken Ausgesandten Synan Bassa und die mit sich aufgebrachte Tartaren uf weiter Erforderen begehrter Hilf bei E. Churfiirstl. G. hieobiger Kanzler alten Exempels fleissig nachzusuchen und denselben unterthänigst Bedenken zukommen zulassen, gnädigst befohlen, haben wir mit gebührender Keverenz unterthänigst vernommen und darauf zu gehorsambster Folge nicht umbgangen, die alte hierunter vorhandene Acta zu ersehen.
Was wir nun zu diesem Werk dienstlich darunter befunden, ist hiemit beigeschlossen, das uberige aber, wie hernach us den abgehenden numeris zu sehen, hieoben behalten worden. Und weiln in der Eil von allen Beischlüssen keine Abschriften gefertigt werden können, so bitten E. Churfürstl. G. wir unterthänigst, die wollen die gnädigst Verordnung thun, uns dieselben Beilagen ausser der mit A. B. E. F. K. L. M. N. O. P. zu Ergänzung hieobiger Acten wieder herauf zu schicken.
Nun befinden wir aus solchen Schriften, dass in Januario anno 47. König Ferdinand, wie Herzog Johann Friederich zu Sachsen Vorhabens, Ihr Kön. Mt. Königreich, Land und Leut anzugreifen, an Pfalzgraf Friederich Churfürsten, höchstlobund christseeligster Gedächtnuss, geschrieben und weiln Ihr Churfürstl. G. von der Krön Beheim nicht geringschätziger Stück zu Lehen trage und derselben wegen, dieweiln es solcher Lehen Art und Eigenschaft sei, zu helfen und zuzuziehen schuldig, 200 ge- ruster Pferd nacher Eger zu schicken und denselben besoldte Dienstund Kriegsleut mitzugeben und ufzulegen, sich 2 Monat oder als lang es die Nothdurft erforderen würdet, gebrauchen zulassen begehrt. Darauf die Eegierung allhier, wie sie den jüngsten Lehenbrief, auch König Georgen Vertrag ersehen und vermöge der Lehenbrief, dass sich Ihre Churfürstl. G. uf die Belehenung obligiert und verbunden, Kön. Mt. und der Krön Beheim gewärtig zu sein, daraus sie bedacht, Ihr Churfürstl. G. könnten anberegt Begehren Ihr Kön. Mt. füglich nicht weigern, aber mit 200 Pferden sei man hieoben Lands nicht gefasst, doch möchte man hie oben in der Eil bei 50 Pferd erlangen, aber solche Pferd in Ihrer Churfürstl. G. Verlegung zu unterhalten, möcht man ihres Ermessens nach Art und Eigenschaft der Lehen zu thun nicht schuldig sein, berichtet. Uf solches höchstgedachter Pfalzgraf Friedrich, dieweilen Ihre Churfürstl. G. sich von der Lehen wegen in dem etwas willfahrig zu erzeigen gebühren wolle, hielten sie darfur, für diesmal genug zu sein, bis in 50 Pferd zu schicken, wie dann iu der Eil sonder Unstatten nicht wohl mehr ufzubringen sein wurden, sich erkläret und der Regierung befohlen, Kön. Mt. zu schreiben, wie sie Befehl empfangen, nach Reitern zu werben und was sie ufbringen, zum ehisten uf Ihre Churfürstl. G. Kosten gein Eger zu schicken, daselbst zu Rettung des Königreich Beheim ferrer Ihrer Mt. Bescheids und Besoldung oder Unterhaltung zu gewarten, auch sich die 2 Monat brauchen zu lassen. Uud sollt darauf die Regierung Fleiss anwenden, in die 50 Pferd solchergestalt zu schicken und, wie es andere beheimische Lehenleut hielten, Aufmerken zu haben und Ihr Churfürstl. G. zu berichten, die dann auch damals dieser Schickung halben Ihr Mt. beantwortet, wie solches alles die Schriften mit 1, 3, 4 und 5 notiert ausweisen.
Wie nun ferrer Ihr Mt. umb Zuschickung der 200 Pferd angehalten, Ihr Churfürstl. G. bei derselben Lehen und Pflichten, darmit dieselb der Krön Beheim zugethan, ermahnet und bei Verlust der beheimischen Lehen uferladen, höchsternielter Pfalzgraf Friedrich wo nach 20 oder 30 Pferd (weiln die Anzahl der 50 Pferd etwas wenig) ufzubringen, wie die andere bis gein Eger uf Ihr Churfürstl. G. Kosten mitzuschicken, alsdann daselbsten von Ihr Mt. der Unterhaltung zu gewarten, befohlen und vermeldt, da Herr Haug niemand weiter ufzubringen, so blieb es bei den 50 Pferden und wie Ihr Mt. begehrt, dass höchstgedachter Pfalzgraf Friedrich die Eeiter selbst auf 2 Monat besolden sollt in Erwägung, dass die verpflichten Lehendienstbarkeiten nicht mit sich brächten, dass Ihr Mt. oder die Krön Beheim den Unkosten, so uf die Reiter laufe, auf sich nehmen sollten, begehrt, ist us den Schriften mit 7, 9, 22 und 26 bemerkt zu befinden. Hierauf höchstgedachter Pfalzgraf Friedrich, wie Ihr Churfürstl. G. die Reiter in Ihrer Besoldung zu haben nicht schuldig, es wäre auch nicht Herkommen und wurde Ihren Churfürstl. G. gar ein beschwerlichen Eingang bringen, wie man der Beheimen Gemüth und genau Suchen wohl wüsste, da sie einmal ein wenig fussen könnten, darnach mit Gewalt daruf haften wollten, und wie es mit der Abfertigung Herrn Haugen von Parsberg zu halten, wasgestalt, auch wie weit er sich gebrauchen lassen sollt, No. 23 erklärt, und die Regierung, sie konnten bei sich nicht ermessen, dass Ihr Churfürstl. G. in Kraft der Lehenverwandtnuss schuldig sein sollt, den Kosten uber die Reiter selbst zu tragen; man war mit 80 Pferd gefasst und der Landgraf zum Leuchtenberg war mit 50 Pferd angelangt worden, hat aber wie sie verstunden, nicht mehr wie 5 Pferd geschickt, mit mehrerm berichtet, inmassen num. 25 zu erkennen gibt.
Wie nun mehr höchstgedachter Pfalzgraf Fridrich uber die 80 noch 20 Pferd bewilligt und hernach das Ihren Churfürstl. G. das Begehren und Anmuthen, die Reiter selbst zu unterhalten, frembd und beschwerlich, dieweiln es bei dero hochlöblichen Voreltern nie erhört noch üblich gewesen, auch wider öffentlichen Lehenbrauch der deutschen Nation, darzu weder Lehenbrief noch Vertrag Ihrer Churfürstl. G. ein solches nicht uferlegten und wären Ihr Churfürstl. G. bisher in gnungsamber Erfahrung der Beheimer Handlungen, was ihnen einmal geleist wurde, wollten sie fürbass für ein Gerechtigkeit haben, darzu nach ihren Willen und Nutz richten, wie es ihnen eben. Solches war Ihren Churfürstl. G. nicht gelegen, sonderlich diesesfalls Ihren Churfürstl. G., dero Nachkommenden und Landschaft zu Bayern zu ubertreffiicher ewiger Beschwerung wider öffentlich altes Herkommen, solchen neuen Eingang aufbinden zu lassen. Darumben wären Ihr Churfürstl. G. entschlossen, bei der Schickung der 80 Pferd zu bleiben und mehr oder weiter, als sie sonsten Willens gewesen, nicht hinnach zu ordnen, erklärt und ein Instruction an Ihr Mt. uf Eustachium von Lichtenstein und D. Ulrich Schalkopf der geschickten Reiter halben gestellt, sambt einer Antwort, darin Ihre Churfürstl. G. sich die Unterhaltung der Reiter Selbsten zu tragen verweigert, dieweiln es ein beschwerlichen Eingang bringen wurde und es nicht Herkommen, auch zu grossem Nachtheil gereichet. So wurdens die Lehenbrief und Verschreibungen nicht Inhalten, item es war wider deutschen Lehensbrauch, die Lehenstück wären am Einkommen und sonsten so gering, dass, wo sie solchergestalt verdient werden sollten, sie demselben bei weitem nicht genugsamb sein möchten, und Ihre Churfürstl. G. müssten in gleichen Fällen solcher Lehensverdienst, wie sie von alter Zeit üblich und hergebracht seind, von Ihren Lehenmannen, Fürsten, Grafen und Adelsgenossen sich auch benugen lassen, übersendet bringen die Beischlüss mit 30, 31, 32, 33 weitläufiger mit sich. Wie nun darauf die Regierung gemeltem von Lichtenstein von Ihr Mt. gegebene schriftlich Antwort, dass nähinlich Ihre Mt. sich zu dero und Ihrer Churfürstl. G. Zusambenkunft mit denselben unterreden und gebührlich erzeigen wollte, dann der Reiter halben, item was der von Lichtenstein, wie sich andere beheimische Lehenleut hielten, für Anzeig gethan, berichtet, und welchergestalt Ihre Churfürstl. G., dass nachmals denselben die Reiter zu unterhalten beschwerlich, sich erklärt mit Befehlen, da die dritthalb Monat fürüber und Kön. Mt. die Reiter nicht selbsten besolden wollte, dass alsdann der von Parsberg alsbalden seinen Abzug nehme und wieviel höchstgemelter Pfalzgraf Friedrich der Reiter Unterhaltung halben mit Wiederholung voriger Motiven und die Regierung Ihre Churfürstl. G. Resolution dem von Parsberg eröffnet, geben die Schreiben mit 42, 44, 54, 55 und 56 ausfurlich zu erkennen.
Nach diesem Ihr Mt. an Ihr Churfürstl. G. vermag num. 58. die Reiter von ihrem Anzug aus Eger zwei ganze Monat zu besolden, hernach laut num. 67. noch anderthalb Monat mit Unterhaltung zu versehen begehrt mit Vermelden, dass Ihr Mt. hergegen erbietig war, sich mit Ihrer Churfürstl. G. zu Ihrer Zusambenkunft freundlich zu vergleichen. Was nun abermals dieselben bei Ihrer Mt. anzubringen befohlen, darauf ein Instruction und Schreiben abgefasst, dem von Parsberg verschrieben und wie Ihr Churfürstl. G. von der Regierung berichtet und warumb die noch verschlossene Schreiben nicht überantwortet worden, ist aus num. 69., 70., 71., 72., 73., 74., 75. zu vernehmen. Und soviel von diesen der Kron Beheim geschickten Reitern und oben geregte Schriften seind in Fascicul zusamben gebunden so mit C gezeichnet.
Nun hat sich in diesem 47. Jahr wegen der Beheimen hernachgedacht Üngehorsambs noch ein Abmahnung zugetragen, dann wir befinden, dass höchstgedachter Pfalzgraf Friedrich der Regierung andere Instruction, uf den von Lichtenstein gestellt, übersendet und befohlen, hieoben in den Aembtern vorm Wald aufzubieten und zu mustern, auch Pferd zu werben und den Geschrei gleichwohlen ausgehen zu lassen, als ob Ihr Churfürstl. Gr. zum Anfang 500 und folgend noch mehr reisiger Pferd gern ufbringen wollten, damit es laut werde; aber so man in ringer Anzahl, als zum höchsten in 100 Pferd, wo Ihr Chürstl. G. dem König je weiters Schickung thun sollten, haben und bekommen, das möcht auch genug sein; was man Kostens umbgehen könnte, denselben nicht ufzuwenden, sonderlich die Reisigen zu werben, es allein dahin zu stellen, wo Ihr Churfürstl. G. ferner ersucht wurden, Kön. Mt. ein Schickung zu thun, dass man dann die Reiter desto eher gehaben möge. Item die Regierung sollt, da man weiter ersucht wurde, ein Überschlag machen, was sie meine, Ihro Mt. an Reisigen und Landvolks zu Fuss sollte nnd könnte träglicher Massen us der Obern-Pfaltz geschickt werden. Nach Laut gemelter Instruction, die hernach uf Hansen von Mistelbach dirigiert worden, hat damals wegen der Behemen Pratik und Bundnuss Ihr Mt. von höchstgemelten Pfalzgraf Friedrich 500 Pferd begehrt, und Ihr Churfürstl. G. unter anderm hinwieder anzeigen lassen, da sie weiters ersucht wurden, wären sie der Neigung Ihr Mt. mit etlichen Reisigen und Landvolks zu Fuss nach Ihrer Landschaft Vermögen hilflich gern und treulich zuzusetzen, da doch wüssten Ihr Mt. sich zu erinnern die Gelegenheit Ihr Churfürstl. G. Oberlands, welches ein solche Anzahl Reisiger in 500 Pferd und noch ein viel wenigers gar nicht vermöchte. Derhalben hofften Ihr Churfürstl. G., die Kön. Mt. wurde mit der Anzahl, so die Landschaft vermocht und in Eil an Reisigen ufgebracht werden könnte, neben dem Ihr Chufürstl. G., so vonnöthen und Ihr Mt. haben wollten, zu Fuss auch zu schicken geneigt, mit der Landschaft Vermögen zufrieden sein.
Unter anderen haben auch Ihr Churfürstl. G., an welch Ort derselben Hilf, wo die erfordert, geordnet, wie auch alsdann sie zu Ross und Fuss von Ihr Mt. sollten unterhalten werden, zu wissen und weiters der Beheimen Einfall und Beschwerung wider Churfürstl. G. abzuschaffen begehrt. Die Nebeninstruction vermag unter andern, dass der Gesandte, im Fall Ihr Mt. dahin lenden wollte, die Reiter uf Ihr Churfürstl. G. Kosten zu unterhalten, darfür bitten und darauf, so lange er könne, füglich beharren sollt, damit Ihr Churfürstl. G. unbeschwert gehalten wurden. Darauf der von Mistelbach referiert und hat Ihr Mt, wo nicht 300, doch 200 Pferd, darneben auch, dass Ihr Churfürstl. G. 2 oder 3 Monat soll fürstrecken wollen, in der Antwort begehrt, mit angeheftem Erbitten, solch Geld in Jahresfrist wieder zu erlegen.
Als nun die Regierung solch Relation und Antwort uberschickt und zugleich, wie man hieoben Lands uber angewandten Fleiss, wann es wohl gerieth, dazumalen und in der Eil uber 50 Pferd nicht ufzubringen, man wollt dann in die Ambtleut greifen, welches doch beschwerlich war, so möcht man ein wenig mehrers ufbringen, unter anderm angedeut, haben Ihr Churfürstl. G. dem von Mistelbach wieder mit Credenz und Instruction zu Kön. Mt. abzufertigen befohlen mit Anzeig, Ihr Churfürstl. G. wären bedacht, so sie 100 Pferd bekommen und in der Eil schicken möchten, dass es nach Gelegenheit vor Ihrer Churfürstl. G. billig zu genügen angenommen wurde. Demnach sollt man hieoben 50 oder mehr Pferd aufbringen und dazu aus den Dienern diejenigen, so die Regierung verzeichnet, darzu die Ambtleut, deren man zu entrathen, nehmen, so wollen Ihr Churfürstl. Gr. auch 30 Pferd hierauf verordnen. In der Instruction wirdet dem von Mistelbach uferladen, Kön. Mt., wie in solcher Eil in der Oberpfaltz 200 Pferd ufzubringen nicht möglich, anzuzeigen und zu bitten, was also Ihr Mt. in der Eil an Reisigen zukommen wurde, daran Benugen zu haben, mit ferner Anzeig, dass Ihr Churfürstl. Gr. sich auf obenbedacht Erbieten der Wiederbezahlung des Solds hierin auch mit gutem Willen erzeigen und der Erstattung erwarten wollte.
Darauf sich Ihr Mt., weiln der Reiter uber 100 nicht sein und spät anziehen wurden, so Yfollten dieselben Ihr Churfürstl. G. mit Erforderung derselben Anzahl verschonen, erkläret, in massen dieses alles us der Schriften, mit 1., 2., 3., 4., 6., 7., 13., 14., 15., 19., 21., 37., 38., 39. und 42, bemerkt, mehreres Inhalts zu befinden.So gibt auch die Verzeichmis num. 44. was uf obengedeute bede Reiterwerbungen für Kosten gangen, zu erkennen. Und dieses von der andern Ufmahnung, deren obengedeute Beilagen in beigefugten Bündel mit D vorhanden.
Die dritte Ermahnung hat sich in anno 53 begeben, da König Ferdinand oft höchst gedachtem Pfalzgraf Friederichen, wie Markgraf Albrecht ein Anzahl Kriegsvolkes zusambzuführen sich unterstehen werde und dann Ihr Mt. und dero Krön Beheim mit der Churfürstl. Pfalz in Erbeinigung stunden, geschrieben und begehrt, Ihr Churfürstl. G. wollen inhalt bemeldter Erbeinigung dem Markgrafen keinen Pass verstatten, dazu sich bereit und gefasst machen, uf dass Ihre Churfürstl. G. uf anderweit Schreiben mit Ihrem Kriegsvolk vermug der Erbeinigung auch von den Lehen, so Ihr Churfürstl. G. von Ihr Mt. und der Krön Beheim innehielten, alsbalden zuziehen künnten. Daruf Ihr Churfürstl. G. der hieobigen Regierung befohlen, dass sie die Einigung so Ihr Churfürstl. G. mit der Krön Beheim und dem Haus Osterreich, desgleichen auch wess sie an Verzeichnussen oder anderen hätten, daraus zu vermerken, welchermassen Ihr Churfürstl. G. der Lehen halber zu dienen oder zu schicken schuldig, für Hand nehmen und diese ganze Handlung nach Nothdurft berathschlagen, solches alles berichten und zugleich die von den Beheimischen Lehenstücken habende jährliche Nutzung anzeigen sollen.
Darauf die Regierung berichtet, sie hätten die zwo Erbeinigung und alle nothdurftige Handlungen und Schriften mit allem Fleiss ersehen und befunden, dass die Erbeinigung zwischen der Krön Beheim und Churfürstenthum Pfalz uf kein Hilf in offenen Fehden und Kriegen weder zu Ross noch Fuss gesetzt, sondern vermög, wie man getreulich und freundlich an einander meinen, beiderseits die Unterthan in ihren Handlungen und Gewerben fürdern, in Plackereien und andern Angriffen nacheilen und wie man die strittigen irrigen Sachen erörtern und vertragen sollte. Aber die Verständnuss mit dem Haus Österreich war usdrucklich uf Hilf zu Ross und Fuss gestellt, gebe auch Ordnung und Mass, wie damit zu halten (aus welcher Österreichischen Einigung ein Extract mit F beigeschlossen). Derwegen Ihr Churfürstl. G. der Regierung Ermessen nach dieser beder Einigung halben mit der Krön Beheim und Österreich nicht anzuziehen oder ufzulegen, noch schuldig einem König von Beheim Hilf zu schicken, wie auch Ihr Mt. wegen solcher Österreichischer Einigung kein Meldung thäten oder Hilf begehrten.
So viel aber die Lehen belangende, hätten sie befunden, als Herzog Ott seiner Fürstl. G. Fürstenthumb und Land Pfalzgraf Philipsen, Churfursten, beide hoch und höchstloblichster Gedächtnuss, zu übergeben in Handlung gestanden, bei König Vladislaus zu Behem umb Belehnung angesucht, war solche etlich Jahr allein am meisten des Articuls halben, dass man sich gegen solcher Belehnung zu einer Dienstbarkeit der Öffnung, dergleichen dass man alle Steuer von solchen Lehenstücken jederzeit der Krön Beheim antworten, verschreiben sollt, welches man sich zum höchsten beschwert, dann es von Alter nicht herkommen, darunter viel Tag gehalten worden wären, sintemalen man sich höher oder ander Dienstbarkeit gegen solcher Belehenung nicht bewilligen wollen, dann, wie König Georgen Vertrag und daruf erfolgt Belehenung vermocht. Aber man hätt im Anfang und zuviel dagegen nichts erhalten können, sondern die königlichen Gesandten wären uf ihrem Vorhaben stracks beharret. Letzlich als man gespüret, dass Chur-Pfalz zu Nachtl und Schaden der Lehenstuck nichts begeben wollen, also nach grosser Mühe und Arbeit hätten Ihr Churfürstl. G. und dero Bruder Pfalzgraf, höchstlöblicher Gedächtnuss, die Lehen erst richtiger gemacht. An der Sachen war viel gelegen, dann balden etwas begeben, das schwerlich wieder zu erlangen, und wüssten Ihr Churfürstl. Gr., wie sonderlich die Stände der Krön Beheim gegen die Lehenstuek vielerei Neuerung zu suchen ge-flissen. Und wie die Regierung die Sachen erwägen thät, so wollte die Lehenempfängnuss nach hochgedachts Herzog Otten Tode gegen König Georgen Vertrag bei ihnen etwas disputierlich sein, die weilen im Lehenbrief angehangen, nämblich dass die Vergleichung solcher Lehen dem König und der Krön Beheim ohne Abbruch deren Dienst und alle andere Gerechtigkeit ohne Schaden sein solle. Daraus sie, die Regierung schliesse, dass demnach über die Öffnung, ungeacht in obgemelten Vertrag sonsten kein Dienstbarkeit begriffen, sich etwas weiters zu thun gebühren möcht, und hätten vielleicht Ihre Churfürstl. G. daraus Ursach genommen, als IhrMt. wegen der Lehenstuck in obgesetzten 47. Jahr Hilf begehrt, dass Ihr Churfürstl. G. sich diese mit Reitern zu leisten erboten. Dieweilen aber us Ihr Churfürstl. G. höchstlöblichen Voreltern Handlung zu vermerken, dass dieselben Ihr Gemüth dahin gestellt, ehe sie die Lehen mit Dienstbarkeit zu belegen und zu beschweren gestatten, ehe ein Überzug und solche Lehen mit Gewalt einzuziehen gedulden wollten, doch Ihr Churfürstl. G. in Kraft König Georgen Vertrags und darnach beschehener Handlung, wie hieoben erzählet, etwas wichtig Ursach sich von wegen der Lehenstück weiter oder mehrer Hilf, dann solcher Vertrag vermag, leichtlich nicht zu bewilligen, sondern die Krön Beheim die Sachen, ob man weiter Hilf, dann die Öffnung, zu thun schuldig, verfechten und ahnden zu lassen, so möchten die Lehenstuck leichtlich beschwert werden. Ihr Churfürstl. G. hätten gar geringe Nutzung davon, welche auch sich weiter nicht, dann wie beiverwahrtes Verzeichnuss ausweist, erstreckte. War demnach ihr, der Regierung, Gutbedunken, Ihr Churfürstl. G. hätt Kön. Mt. eintweder durch Gesandte schriftlich oder mundlich Antwort geben lassen ungefährlich uf die Meinung, wie das Concept ausweist.
Ferrer vermelt die Regierung auch, was sie hieoben für ein Anstalt gemacht, und dass, do Kön. Mt. weiter ansuchen und Ihr Churfürstl. G. us nachbarlichen Willen und keineswegs der Lehen halben Hilf leisten wollen, es an 100 Pferden genugsamb, die mögt man im Fürstenthumb oder usser-halb anbringen, und dass man mit dem Fussvolk beruhete, und wo bei Kön. Mt. uber allen möglichen Fleiss nicht zu erhalten, dass Ihr Mt. das Kriegsvolk, was geschickt wurde, besolden lassen wollt, welches doch ihres Erachtens Ihr Mt. zu thun schuldig, so muss solches bei gemeiner Landschaft gesucht werden. Im gemelten Concept der Antwort werden vorangeregt Punkten, nämblich dass sich die Einigung uf kein Hilf in öffentlichen Kriegen erstrecke und dass Ihr Churfürstl. G. von den Lehen andere Dienstbarkeit nicht schuldig, dann wie König Georgen Vertrag, daruf erfolgt Lehenbrief und Revers vermöchten. Daher war Ihr Churfürstl. G. der Hoffnung, Ihr Mt. wurde dieselb mit Neuerung wider solch alt Herkommen nicht beschweren, wie dann Ihr Mt. Vorfordern Ihr Churfürstl. G. Eltern und Vorfordern dabei ruhig gelassen. Allein was Ihr Churfürstl. G. Kön. Mt. in anno 47 zu sonderbaren Gefallen, unvorgreiflich alter Gerechtigkeit, in Hilf geleist, dagegen sich Ihr Mt. erboten hätten, des ufgeloffenen Kostens und Unterhaltung halben in dero Zusambenkunft mit Ihr Churfürstl. G. zu vergleichen, und wären Ihr Churfürstl. G. des Gemüths, alles dasjenige, so denselben und den Ihrigen angezogener Vertrag und Belehnung uflegten, zu vollstrecken. Sofern sich aber die Kriegsläuft erweitern und beschwerlich anlassen wurden, hielten Ihr Churfürstl. G. darfür, dass mit Rath und Hilf gemeiner Reichsständ Einsehen beschehen müsst. Was alsdann Ihr Churfürstl. G. in solchen und sonsten Ihr Mt. und derselben Landen zum guten thun könnten, darin gedächten sie sich unverweislich Ihr Mt. zu Gefallen zu erzeigen, wie solches alles die mit 1, 2, 4, 5 und 6 notierte und in fasciculo mit F vorhandenen Schriften mit sich bringen. Ob aber und welcher Gestalt erstgedacht Concepì abgangen, können wir nicht wissen. Und dies bis daliero auch von den dreien Ufmahnungen.
Soviel dann nun ferrern Inhalt abgedachtes E. Churfürstl. G. gnädigst Befehls und jetzige Ufmahnung belangt, ist gleichwohl nicht ohne, dass die Erbeinigung zwischen E. Churfürstl. G. und der Krön Behem nicht erneuert worden, und hat sich zwar die in anno 79 gesuchte renovatio allein vonwegen der Eepressalien zerstossen, wie us dem mit lit. G und H bemerkten Abschied und Schreiben zu vernehmen, und stehet zu E. Churfürstl. G. gnädigsten Gefallen, ob man sich nicht bei fürfallender Streitigkeit vonwegen der Eepressalien einer Zusambordnung nach Eger vergleichen sollt, da dann die dahin deputierten beide Theil hören und die Sachen decidieren könnten, damit man nur der beschwerlichen Repressalien uberig sein möcht. Wofern es aber je wider Versehen uf diese Wege nicht zu richten, und weilen wir befunden, dass Kais. Mt. als König zu Behem in gemeltem 79. Jahr den Articul der Eepressalien halben eben dieses Lauts und mit den verbis formalibus, wie man sich mit dem churfürstlich Sachsischen Gesandten hiebevorn in derselben Erbeinigung verglichen, inserieren wollen, und wie jetzund Copien der in anno 86 mit dem Haus Sachsen erneuerten Verein bekommen, daraus wir den Punkten von den Eepresalien mit F. beigelegt, so sehe uns für rathsamblich an, diesen Artikel, wo ein mehrers nit zu erhalten, also wie mit Sachsen beschehen, anzunehmen, deshalben dann zur Zeit der beheimischen Lehen Empfängnuss Anregung beschehen und Handlung gepflogen werden könnte. Und obgleich die Erneuerung der Einigung abgehörter Gestalt verblieben, so bringt es doch derselben kein Schmälerung, wie sie dann noch in esse und sich beide Theil in rnundund schriftlichen Handlungen daruf referieren, und ist dieselb unseres untertänigsten Eimessens sowohlen für Euer Churfürstl. G. und sein Land und Leut, als Beheim, und derowegen nicht rathsamb, davon zu weichen. Solcher Erbeinigung Inhalt ist us K. L. und M. zu vernehmen. Darumben wir in der Antwort an die Kais. Mt., ob die Erbeinigung in esse oder nicht, für diesmal nicht zu disputieren, sondern vielmehr zu ahnden, dass die behembischen Stand, Beambten und Unterthan sonderlich mit den hochbeschwerlichen Eepressalien in viel Weg dawider handelten, wie ohnlängsten in specie mit Lasar Mayern und anderen beschehen. Und dieses möcht uf dem Eeichstag zu Eegensburg durch E. Churfürstl. G. abgeordnete Räth e auch angebracht werden.
Betreffend weiter die Ufmahnung, das gibt abgedacht Erzählung, dass die erste in anno 47 von wegen der Lehen, die dritte Ufmahnung in anno 53 aber zugleich wegen Erbeinigung und Lehen beschehen; ob aber das ander Ufgebot auch in anno 47 wegen der Lehen oder Erbeinigung fürgangen, können wir nicht wissen, dann Kön. Mt. Schreiben dazumal nicht herauf geschickt worden. Es ist auch oben angezeigt, wie in anno 53 die damaligen hieobigen Räth die Erbeinigung gegen Behem von keiner Hilf in offenen Krieg, sondern nur im Fall der Plackerei verstanden und also vermeint, dass man in Kraft der Erbeinigung damals nichts zu thun schuldig, wie dann E. Churfürstl. G. in dero jetzigem gnädigstem Schreiben auch melden, dass sie sich berichten lassen, dass von einem solchen Fall, daruf sie jetzt gemahnet worden, in beregter Erbeinigung nichts disponiert sein soll. Weiln aber Ihr Mt. die Erbeinigung, wie derselben Schreiben usweist, änderst und nochmals uf diesen Fall verstehen, wir zur Zeit us der Generalität des § "wo aber sich begebe" nit wohl ein anders auch verstehen können und wir darfür halten, dass es E. Churfürstl. G. dero Land und Leut, wie oben gemelt, zum besten gemeint: so würdet zu E. Churfürstl. G. gnädigsten Bedenken und Willen gesetzt, ob dieselben nicht in gleichem Verstand beregt Erbeinigung ufnehmen wollen, dieweil E. Churfürstl. G. im Fall von der Krön Beheim gleichmässig Hilf zu gewarten hätten.
Was dann die Lehen anlangt, da wird in den Lehenbriefen neben anderen, wie oben gehört, gesetzt: "ohne Abbruch der Dienst", und weilen dannoch der Nothfall vorhanden und E.Churfürstl. G. die beheimische Lehen noch nicht empfangen, so hielten wir unterthänigist dafür, E. Churfürstl. G.hätten sich in etwas Willfahrung und Hilf gegen Ihrer Mt. zu erbieten. Demnach aber E. Churfürstl. G. auch in Zweifel stehen, ob die Erbeinigung uf diesen gegenwärtigen Fall, wie obgehört, zu ziehen, und damit man desto unvergrifflicher Ihr Kais. Mt. beantworten möchte, war unser unterthänigst Gutachten, dass man in der Generalität verbliebe und weder die Erbeinigung noch Lehen angezogen, sondern sich erkläret und erboten hätte, dass sich E. Churfürstl. G. wohl zu erinnern wüssten, welchergestalt sie der Krön Behem zugethan, derowegen sie auch bedacht sich hierin also zu erzeigen, dass Ihr Kais. Mt. hoffentlich zufrieden sein sollte; da aber E. Churfürstl. G. vermeinten, dass sie auch etwas in Kraft der Erbeinigung, wie wir diesfalls unterthänigst darfür halten, zu thun schuldig: so setzen E. Churfürstl. G. wir unterthänigst heim, ob sie nicht rund sich dahin erklären thäten, dass sie sich zu berichten wüssten, wie sie vermög der Erbeinigung und Lehen Ihr Mt. als König zu Behem verwandt und sich derwegen uf weiter Erforderen der Gebühr erzeigen, wie sie auch hergegen von Ihr Mt. auf den Fall dergleichen gewärtig sein wollten. Und dieses wurde auch dahin dienen, dass E. Churfürstl. G. der Lehen halben nicht wohl weiter ufgemahnt werden möchten.
Und weiln sich hierbevor, wie oben verstanden, wegen der Reiter Unterhaltung Disputat zugetragen und solches Begehren von Chur-Pfalz us allerhand stattlich obeingeführten Ursachen ab-geleint worden: so könnten wir nicht rathen, dass E. Churfürstl. G. die Hilf, da dasselb begehrt werden sollt, uf Ihren selbst Kosten leisteten.
Wieviel Pferd man nun in vorigem Ufmahnen geschickt und schicken wollen, gibt auch obige Erzählung zu erkennen. Wie stark aber die Hilf jetzo sein sollt, stehet zu E. Churfürstl. G. gnädigsten Gefallen; wir besorgen aber, dass in diesem E. Churfürstl. G. hieobigen Furstenthumb eben so wenig Reisige als in vorangezogenen Fällen diesmals zu erlangen sein möchten.
Obwohln wir auch, was Herzog Philips Ludwig Pfalzgrafe uf diese Ufmahnung zu thun gesinnet, gern berichtet hätten, so können wir doch solches nicht wissen und haben Ihre Fürstl. G. E. Churfürstl. G. Gemüth hierin bei uns erfahren wollen, wie N. zu erkennen gibt; es seind.aber Ihr Fürstl. G. vermöge 0. von uns beantwortet worden, damit man auch Wissenschaft haben möcht, was andere behemischen Lehenmannen und Einigungsverwandten in diesem Fall zu thun gemeint. Die-weil E. Churfürstl. G. wir obgeliörtermassen solches nicht berichten können, so stehet zu E. Churfürstl. G. gnädigsten Gefallen, ob sie nicht darunter Sachsen, Brandenburg, Bayern und Markgraf Georg Friedrichen, was dieselben gewillt, freundlich ersuchen, oder uns dasselbe zu thun befehlen wollen. Doch stehet dieses alles zu E. Churfürstl. G. gnädigsten Gefallen, und wissen dieselb hierauf gnädigst sich resolvieren, dem wollen wir gehorsambst geleben. Sollten E. Churfürstl. G. wir unterthänigst nicht bergen, derselben zu Gnaden gehorsambst befehlend. Datum den 8. Augusti anno 94.
An Pfalzgraf Friederich Churfürsten.