Pondìlí 7. srpna 1848

allem Anderen davon abhängen, in welcher Art die Plenarsitzungen in nächster Zeit abgehalten wirken. Wir dürften heute noch mit der Geschäftsordnung fertig werden, dann erfolgt die Ankündigung und Motivirung der selbstständigen Anträge. In Folge dieser Motivirung wird die Zuweisung an die einzelnen Abtheilungen und Commissionen geschehen, so werden sehr viele Commissionen creirt werden mussen, und es ist nothwendig, daß auch den Commissionen Zeit gelassen werde, damit sie ihren Geschäften obliegen können, insbesondere der Commission zur Verfassung des Constitutionsentwurfes, damit sie sobald als möglich ihre Aufgabe löse. Für die nächste Zeit dürfte ein doppelter Anstieg sein, entweder die Sitzungen an gewissen festgestellten Tagen, jedoch nicht die ganze Woche ununterbrochen abzuhalten oder dann die Sitzungen vorzunehmen, wenn ein hinreichendes Material für die Plenarsitzungen angekündigt wäre. Ich glaube, man kann vor der Hand keine Bestimmung fassen, bis nur über die Zuweisung der Anträge und Creirung der Commissionen im Klaren und zu einem Resultate gekommen sein werden; dann glaube ich in der ersten Sitzung, die in der Woche vorgenommen wird, durften die Erledigungen der Petitionen zur Sprache zu bringen sein, ohne diesen Tag nach einem Wochentage festzustellen. Vor der Hand dürfte diese allgemein: Bestimmung genügen. Ich bitte, da der §. 88 beschlossen ist, wolle der Herr Berichterstatter den §. 89 vorlesen.

Berichterst. Feifalik liest "Dem Bittsteller wird durch Protokollsauzug Nachricht von dem Beschlusse des Reichstages gegeben."

Vicepräs. Der Abg. Cavalcabó hat einen Verbesserungsantrag gestellt und ich fordere ihn auf, denselben zu begründen.

Abg. Cavalcabó. Mein Antrag würde dahin gehen, diesen Paragraph ganz wegzulassen Obgleich mein Verbesserungsantrag zu §. 85 nicht beliebt wurde, so glaube ich nichts desto weniger, daß eine Verständigung der Partien von der Eingabe, die sie an den Reichstag richten, denselben ganz aus seiner Stellung als legislativen Körper bringen wurde. In Fallen, wo solche Eingaben einlangen, werden sie an die verschiedenen Zweige der vollziehenden Gewalt, oder an die Ministerien verwiesen, und wir konnten den Parteien nur eine solche Verständigung geben: "dieser Gegenstand ist an das Ministerium der Justiz, der Finanzen, des Innern abgetreten worden," und der Reichstag wurde dadurch zum bloßen Boten für die Parteien. Daher ist eine solche Verständigung nicht vereinbar mit dem Principe eines freien, legislativen Körpers, und der Reichstag würbe [ich dann, als eine, bloß administrative oder als eine Justizbehörde girren. Würde man ferner einigen Parteien eine Erledigung geben, so wurde eine solche Erledigung, wie die Praxis zeigt, zu Demonstrationen veranlassen, es wurden, wenn eine Partei eine Erledigung findet, zahllose Vetizionen kommen, und lebe Angelegenheit, noch so geringfügig, bei dem Reichstage vorgebracht werden, in der Hoffnung eines günstigen Resultates, um nur von dein Reichstag: darüber eine Entscheidung zu haben. Ich beantrage daher definitiv, eben weil solche Eingaben an die verschiedenen Zweige der administrativen und der vollziehenden Gewalt abgetreten werden, und meines Wissens es keine parlamentarische Versammlung gibt, die über Parteieingaben Erledigungen ausgibt, da dieß nur den administrativen und Justizbehörden zusteht, diesen Paragraph wegzulassen, obwohl im §.85 gestattet ist, daß die Petitionen ohne alle Beschränkung angenommen werden müssen.

Vicepräs Ich bitte, wirb der Antrag des Abg. Cavalcabó unterstutzt? (Es geschieht.)

Ein Abg. Ich bin mit der Annahme des Vorredners Cavalcabó nicht einverstanden. Der Abg. Pillersdorff ist von dem Grundsätze ausgegangen, daß es der Reichsversammlung ganz würdig sei, jede Eingabe ohne Unterschied anzunehmen, um theils zur Kenntnis verschiedener Angelegenheiten zu kommen, und um zu wissen, was der Inhalt derselben fei. Es ist gewiß anzunehmen, daß Eingaben kommen werden, die dem Reichstage nicht zu» gehören, wie auch Abg. Cavalcabó zugestanden hat, es ist ja aber auch im §. 89 nur die Bestimmung enthalten, daß der Reichstag Nachricht von seinem Beschlüsse geben werbe. Es wird aber gewiß manchen Bittsteller geben, welcher sich die Freiheit nimmt, eine Eingabe an den Reichstag vorzulegen; er hat aber nicht die Gelegenheit, die Auszuge des Reichtages, oder die stenographischen Berichte zu lesen, er hört nur, was mit seiner Eingabe geschehen ist, welcher Behörde sie übergeben worden ist. Eine kurze Nachricht konnte ihm doch gegeben werden, und wenn es auch nur in ein paar Zeilen geschähe; dieses kurze Geschafft, glaube ich, dürfte der Reichstag übernehmen.

Abg. Haßlmanter. Auch ich muß mich gegen den Antragsteller aussprechen. Auch in Frankfurt ist diese Bestimmung nach dem Artragsteller durchgegangen, man hat geglaubt, man wird dadurch wenige:; Petitionen bekommen, dieß hat sich aber nicht bewährt. Die Petitionen häufen sich dadurch, daß die Partei nicht weiß, weßwegen man in ihre Sache nicht eingegangen ist; denn die Partei weiß ja nichts davon, daß ihre Petition ad acta gelegt worden ist. Gibt man der Partei aber hinaus, daß ihre Petition ad acta gelegt worden ist, so wird es mehr bekannt, und man hat einen doppelten Vortheil davon — erstens, daß man die weiteren Anträge, die in der Regel von den Parteien wieder einlangen, nicht noch einmal zum Vortrage zu bringen und aufzuwärmen hat, und man hat noch den zweiten Vortheil dadurch erzielt, daß überhaupt solche Petitionen und Eingaben abnehmen werden, Wie man fleht, das Parlament bleibt bloß bei dem, was sein Aufgabe ist, so werden wir eine Masse von solchen Petitionen weniger bekommen.

Abg. Pillersdorff. Ich muß mir erlauben den Antrag des Abg. Cavalcabó zu unterstützen und den scheinbaren Widerspruch aufzuklären gegen meine frühere Anficht. Ich glaube, die beste Erledigung, die geschehen kann, ist, die Aufmerksamkeit, die eine Versammlung von mehreren hundert Personen einem Bittsteller widmet, und der Umstand, daß die darüber einen Beschluß faßt, dadurch ist ihm Genüge geleistet, und mehr kann der Bittsteller nicht verlangen. Was kann er verlangen? Nur das Resultat kann er verlangen. Und wie gelangt er dazu? Indem er sich informiert von dem Gange der Verhandlung. Das Letztere wird ihn schneller, sicherer und tollständiger zum Ziele führen. Ich glaube den Antrag aber auch aus einem weiteren Gesichts: Puncte unterstützen zu müssen. In welche Lage wird die Versammlung gerathen! Gibt sie unbegründete Bescheide, so wird sie damit nicht zufrieden stellen, gibt sie begründete Bescheide, so wurde sie sich eines außerordentliche Muhe auflasten, oder sie würde sehr oft in die Schwierigkeit kommen, die Gründe so zusammen zu fassen, daß sie einleuchtend find, und daß sie nicht vielleicht selbst hierin gegen die An sichten verstoße, aus denen sie einen Beschluß gefaßt hat. Jeder, dem darum zu thun ist, das Resultat zu erfahren, wird die Bogen zu finden wissen, die auf seine Angelegenheit Bezug haben, und ich glaube, daß durch die Publicität der Sehrhandlungen vollkommen Genüge geleistet werden kann.

Abg. Neuwall. Dürfte ich noch anknüpfen an das, was ich früher bemerkt habe, so muß ich mich auch ganz für den Antrag des Schriftführers Cavalcabó aussprechen. Wenn wir berücksichtigen, daß nur dreierlei Erledigungen stattfinden können, nämlich: 1. Ad acta Legung. 2, Abtretung an das Ministerium, oder 3. Antrag eines Gesetzentwurfes, so fragt es sich, welche dieser Erledigungen an die Partei stattfinden soll? Man wird einen Bittsteller koch davon nicht verständigen, daß sein Gesuch zu den Acten gelegt worden ist? Wenn wir es an das Ministerium leiten, so ist es Sache des Ministeriums, den Bittsteller zu verständigen. Im dritten Falle, wenn die Petition die Grundlage eines Gesetzentwurfes ist, so werden wir uns doch von der Ansicht frei halten und frei halten müssen, daß mir es im Interesse eines Einzelnen erlassen haben. Wir erlassen es nicht für den Bittsteller, sondern für de Gesammtheit, wir werden die Gesamtheit verständigen, wenn bereits das Gesetz publicirt wird. Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Mannheimer. Ich erlaube mir, die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen und ihr mitzutheilen, daß an dem preußischen Reichstage in Berlin, ich weiß nicht wie lange er seine Dauer hat, bis zum 20. Juni nicht weniger als 140 Anträge und 5305 Petitionen eingegangen sind, sage 5305 Petitionen. Wenn wir dieselben alle mit dieser Aufmerksamkeit, mit dieser Theilnahme, mit diesem Auswände an Zeit beachten wollen, und sie nach allen Seiten, nach ihrem Einflusse, den sie auf alle Provinzen haben, und selbst, wie bemerkt wurde, mit Rücklicht auf alle Nationalitäten in eine Correspondenz bringen wollen, so würden sich nicht bloß in Rücksicht der Zeit mannigfaltige Rückstände herausstellen, sondern dadurch würde auch das Bureau in mannigfaltige Verwicklungen kommen, die man ihm vielleicht nicht zumuthen könnte. Diese Thatsache ist geschichtlich. In allen menschlichen Angelegenheiten ist die Erfahrung eine erprobte Lehrerin, wenn es auch traurig ist, daß die Erfahrung nur von denjenigen, welche sie gemacht haben, gleichsam nur für sich als maßgebend angesehen wird, von Andern aber nicht benützt wird. Wenn aber gleich die schmerzliche Erfahrung, die ich gemacht habe, nicht zugleich von einem Andern benützt wird, so dürfte dennoch die Geschichte eine Lehrerin bleiben, welche wir nicht abweisen können oder sollen.

V i c e p r ä s. Wünscht noch Jemand das Wort?

B e r i c h t e r st a t t e r. Ich habe dem geehrten Herrn Redner vor mir zu erwidern, daß die hohe Reichsversammlung keineswegs einen Bescheid mit einer gewissen Motivirung, wie dieses bei Bescheiden gewöhnlich der Fall ist, erlassen werde, wie bereits der Herr Abg. Neuwall vor mir erwähnt hat, und auch ich theile seine Ansicht. Es werden die Bescheide Über Petitionen nur auf dreifache Weise gemacht: entweder sie werden zu den Acten gelegt, oder an das bestehende Ministerium geleitet, oder endlich bilden sie den Antrag zu einem besondern Gesetzentwürfe. Ich sehe aber nicht ein, warum der Petitionssteller nicht in einem oder ändern Falle verlängern werden solle? In seinem Falle wäre eine Motivirung zu bewilligen. Ich glaube, wir vermeiden dadurch, daß die Petitionssteller, welche eine Erledigung nicht erhalten, eine hohe Versammlung mit wiederholten Petitionen belästigen; ich glaube, aß die hohe Versammlung durch gänzliches Stillschweigen über die Petitionen, abgesehen davon, ob dieses ihrer Würde angemessen ist, nicht einmal das erreichen würde, was der Herr Abg. Cavalcabó hier bezweckt hat. Ich glaube, die Petitionen würden ich dadurch ins Unendliche vervielfältigen.

V i c e p r ä s. Ich werde den Antrag des Abg. Cavalcabó zuerst zur Abstimmung bringen, weil r diametral dem Antrage der Commission entgegen gesetzt ist; er bezweckt eine Hinweglassung des §. 89. Er lautet dahin — (Wird vorgelesen.) Diejenigen Herren, welche sich für die gänzliche Hinweglassung des §. 89 aussprechen, wollen ausstehen. (Minorität.) Ich glaube, daß es nicht nothwendig sein wird, den §. 89 noch einmal zu lesen; ohne Ablesung dürfte er schon durch Aufstehe angenommen Vicepräs. Ich bitte den Antrag schriftlich werden. (Majorität.) u formuliren, wenn er unterstützt wird. (Er wird Berichterstatter (liest den XIV. Abschnitt.)

Abg. Herzig. Ich glaube, es ist hier die Bestimmung enthalten, daß die Deputation allemal durch Wahl gebildet werde; allein wir haben schon Beispiele gehabt, daß die Deputationen auch durch das Loos bestimmt worden sind, wie bei der Eröffnung des Reichstages. Sollte denn hier bei der Deputation gar nicht das Loos zu entscheiden haben? Ich stelle daher den Antrag, daß in gewissen Fällen eine Deputation auch durch das Loos gewählt werde.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte, diesen Antrag formulirt auf den Tisch des Hauses niederzulegen.

Abg. Trojan. Ich erlaube mir nur kurz zu Bemerken, daß durch die allgemeine Textirung des Paragraphes diesem Übelstande nicht vorgebeugt wird; es ist weder durch Stimmzettel, noch auf sonst irgend eine Weise angedeutet. Ich glaube, daß es dem Erwägen der Section selbst überlassen bleibe. Abg. Goldmark. Ich erlaube mir, bei Gelegenheit dieses Paragraphs auf einen ändern Vorgang hinzuweisen. Es ist nämlich eine Deputation nach Innsbruck gewählt worden, da ist ein anderer Wahlmodus beobachtet worden. Ich glaube, der Abg Herzig ist auch in diesen speciellen Fall eingegangen, wenn er den Wunsch äußerte, daß wenn hier von einem Loose die Rede ist, so müsse auch von einem Wahlmodus der Gouvernementbezirke die Rede sein.

Vicepräs. Wird dieser Antrag des Abg Goldmark unterstützt? Er geht dahin, daß auch der Wahlmodus für die Gouvernementbezirke fest gestellt werde. (Ist hinreichend unterstützt.)

Abg. Fleischer. In der kurzen Zeit, seitdem der Reichstag besteht, ist auch noch ein vierter Wahlmodus vorgekommen; eigentlich bei Gelegenheit als dem Erzherzog Johann die Abschiedsvisite gemacht wurde, da wurden die Vorsitzenden der Abtheilungen mit dem ganzen Vorstandsbureaus als Deputation geschickt. Auf diese vierte Art ist noch nicht Rücksicht genommen worden, und ich mache daher darauf aufmerksam.

Schriftf. Ullepitsch. Ich glaube, die Commission wollte nur eine allgemeine Regel aufstellen sollten einzelne Fälle vorkommen, wo eine Ausnahme nöthig ist, so steht es der Reichsversammlung zu, von dem Beschlüsse, wie es bereits geschehen ist abzuweichen. Ich glaube daher, daß es bei der gegen wertigen allgemeinen Fassung verbleiben soll.

Abg. Thinnfeld. Da wir in der kurzen Zeit die Erfahrung gemacht haben, daß viererlei Deputationen abgeschickt wurden, welche jedenfalls ihrem Zwecke anpassend gewesen find, so erlaube ich mir dm Beisatz zu machen, daß die Art der Zusammensetzung der Deputation von Fall zu Fall vom Reichs tage selbst zu bestimmen sei unterstützt.)

Ein Abg. Es scheint mir, kurzer wurde es sein, wenn nach dem Worte: "werden" die Worte: "in der Regel" zugesetzt würden.

Abg. Dylewski. Ich ziehe meinen Antrag zurück, weil ich glaube, daß er in dem des Abg. Thinnfeld enthalten sei.

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort? Niemand wünscht es.) Will daher der Herr Berichterstatter von seinem Rechte Gebrauch machen? Nein.) Es liegen noch zwei Verbesserungsanträge vor, und zwar des Abg. Herzig, dann ein weiter des Abg. Thinnfeld: "es beider ursprünglichen Bestimmung der Commission als Regel zu belassen, daß nur ausnahmsweise eine andere Zusammensetzung bestehe." Nach dieser Exposition ist daher der Antrag des Abg. Herzig der entfernteste von der ursprünglichen Fassung, und muß da« her zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Dieser Antrag geht dahin, daß in dem Texte des §. 90 nach den Worten: "aus denen die Deputation zu bestehen hat," die nachstehende Bestimmung gesetzt werde: "entweder durch das Loos, oder nach Gouvernements, oder von der ganzen Versammlung gewählt." Diejenigen Mitglieder, welche sich für die Annahme dieses Antrages aussprechen, wollen aufstehen. (Der Antrag bleibt in der Minorität.) Ich bringe nun den zweiten Antrag zur Sprache, er beabsichtigt zum ersten Satz des §. 90 einen Zusatz, und zwar, daß nach den Worten: "durch absolute Stimmenmehrheit von den Abtheilungen, aus der ganzen Versammlung gewählt," nachfolgende Bestimmungen aufgenommen werden: "wenn nicht der Reichstag über die Art der Zusammensetzung und Ernennung einer Deputation etwas Anderes beschließt." Diejenigen Herren, welche sich für die Annahme dieser Bestimmung aussprechen, wollen sich erheben. (Wird von der Majorität angenommen.)

Berichterstatter. Ich habe mir erlaubt, das Amendement nicht als Zwischensatz, sondern als letzten Satz hinzuzufügen, es wird der Zusatz dadurch nicht abgesondert und einem Mißverständnisse nicht vorgebeugt. Der amendirte Zusatz lautet: "Er (der Reichstag) kann aber in Öetress der Art der Zusammensetzung und Ernennung einer Deputation etwas Anderes beschließen."

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen in Bezug der Verlegung des Zusatzes aus der Mitte an den Schluß? — Falls die hohe Versammlung für die Annahme dieses amendirten Zusatzes sich ausspricht, so wolle sie dieß durch Auf« stehen kund geben. (Majorität.)

Berichterstatter. (Liest den §. 91.)

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Streit. Ich erlaube mir folgende Fassung zu beantragen: "Jede Deputation wird mit einer vom Reichstagsvorstande auszufertigenden beglaubigten Urkunde und mit der nach Umständen erforderlichen vom Reichstage selbst zu beschließenden Adresse und Instruktion versehen." Ich glaube, die Beglaubigungsurkunde kann man dem Vorstande überlassen, dagegen soll die Adresse und Instruction als ein Ausfluss der gesamten Versammlung ihrem Beschlusse vorbehalten bleiben.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Es geschieht.) Wünscht Jemand noch das Wort? (Es meldet sich Niemand.) So mag der Herr Berichterstatter von seinem Rechte Gebrauch machen.

Berichterstatter. Eine deutlichere Stylisirung ist dasjenige, was in der Absicht bis Ausschusses gelegen war, und diese ist bereits gegeben worden, Vicepräs. Falls die hohe Versammlung sich für die nachstehende Fassung des §. 93 aufsprechen will, so möge sie dieß durch Aufstehen kund geben. Die Fassung lautet dahin: "Jede Deputation wird mit einer vom Reichsvorstande auszufertigenden beglaubigten Urkunde und mit der nach Umständen erforderlichen vom Reichstage selbst zu beschließenden Adresse und Instruction versehen." (Majorität.) (Der Berichterstatter liest den XV. Absatz. § 92.)

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Falls Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so glaube ich, können wir auch ohne nochmaliger Lesung des Paragraphes darüber abstimmen. (Majorität.) Es wird noch eine kleine Verfügung zu treffen sein. Es ist die Geschäftsordnung paragraphenweise zur Berathung gekommen. Es dürfte in der Natur der Sache liegen, daß die Geschäftsordnung nochmals als ein Ganzes beschlossen würde. Ich glaube, daß wir nicht in der Lage sind, diejenigen Paragraphe in Anwendung zu bringen, daß die Geschäftsordnung dreimal zur Berathung vorkomme; es ist dieß nicht als ein Gesetz in dem Sinne, in welchem dieser Paragraph in Anwendung kommen will, zu betrachten, doch glaube ich, kann heute nicht zur Beschließung der Geschäftsordnung als ein Ganzes geschritten werden, da jedenfalls noch nach dem bisherigen Beschlusse eine Redaction des Ganzen vorgenommen werben muß. Ich glaube aber, daß die Redaktion auf Grundlage der bereits als richtig anerkannten Protokolle vorgenommen werden könne, dann wird es vielleicht möglich sein, zur Lesung des Ganzen zu schreiten, und eine neue Auflage zu veranstalten. Was die Auflage anbelangt, so wird es vielleicht zweckmäßig sein, dieselbe in einem kleineren Formate, allenfalls in einem Taschenformate zu bewerkstelligen, damit jedes der Mitglieder dieselbe ohne Beschwerde mit sich bringen könne. Falls die hohe Versammlung sich diesen Anordnungen anschließt, so bitte ich dieß durch Aufstehen kund zu geben. (Wird angenommen.)

Abg. Paul. Ich kann am Schlüsse der Verhandlung über die Geschäftsordnung nicht umhin, einen Paragraph derselben noch mal in Anregung zu bringen, über welchen die hohe Versammlung zwar schon abgestimmt hat, der aber meiner Ansicht nach einen Widerspruch enthält, welcher in der Folge, wenn er für gegründet befunden werden sollte, leicht längere Debatten und einen größeren Zeitverlust herbeiführen könnte, als dieß durch meine gegenwärtige Anregung der Fall sein wird. Ich meine den neu amendirten §. 84, und bei diesem finde ich zwischen dem ersten Satze des ersten Absatzes und zwischen dem zweiten Absatze eilten Widerspruch, denn der erste Satz lautet: "Der Constitution und jeder Gesetzentwurf muß nebst der geschehenen Ankündigung dreimal einer Lesung, Beratung und Schlußfassung und zwar in Zwischenräumen von wenigstens acht, von der letzten Beschlußnahme an zu berechnenden Tagen, unterzogen werden, dagegen heißt es im zweiten Absätze dieses Paragraphes: "Bei einem Gesetzentwurfe kann der Reichstag eine kürzere Frist zwischen der zweiten und dritten Lesung festsetzen." Die Worte: "kürzere Frist" widersprechen dem Ausdruck: "von wenigstens acht Tagen" im ersten Satze dieses Paragraphes, denn das Wort: "wenigstens" schließt jede kürzere Frist aus. — Ein weiterer Widersprach findet sich darin, daß in dem citiren ersten Satze dieses Paragraph? durch das Wort: "wenigstens," angedeutet wird, daß jeder Gesetzentwurf dreimal einer Lesung, Berathung und Schlußfassung, auch in längeren Zwischenräumen als von acht Tagen, unterzogen werden könne, wogegen nach den Schlussworten des zweiten Absatzes dieses Paragraphs "Bei dem Constitution  Entwürfe aber wird der Reichstag bestimmen, ob nicht eine längere Frist von einer Lesung zur ändern anzuberaumen sei," dieses Recht dem Reichstage nur für den Constitutionsentwurf eingeräumt zu sein scheint. Der Ausdruck: "wenigstens" im ersten Satze dieses Paragraphes scheint mir daher keineswegs richtig angebracht. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, mir diesen Widerspruch aufzuklären.

Berichterstatter. Ich glaube, es ist über diesen Paragraph abgestimmt und derselbe angenommen, daher jede weitere Debatte durch die Geschäftsordnung untersagt ist. Übrigens muß ich nur noch beifügen, daß das, was im ersten Absatze im Worte: "wenigstens" enthalten sei, durchaus als Regel gelte; jede Regel hat ihre Ausnahme, welche mit ihr nicht übereinstimmt, aber deßwegen noch kein Widerspruch ist.

Vicepräs. Ich erlaube mir aber noch zu bemerken, daß dieser Paragraph bereits besprochen und beschlossen wurde. Wurde sich durch die Verhandlung ein Widerspruch mit einem früheren Paragraphe zeigen, dann würde nach einem früheren Beschlüsse die Debatte zu verfolgen sein; dieß aber glaube ich, ist nicht der Fall, daher es, glaube ich, bei dem heutigen Beschlüsse zu verbleiben hat; ja, ich wage es nicht einmal die Frage zu stellen, ob die Versammlung geneigt sei, die Debatte fortzusetzen, Abg. Golbmark. Ich erlaube mir die Bemerkung, trotz dem die Berathung der Geschäftsordnung schon geschlossen ist, daß bei der Berathung des §. 54 bestimmt würbe, oder wenigstens die Bestimmung in Aussicht gestellt wurde, in Bezug auf das Verschieben einer schon bestimmten Sitzung. Zufälliger Weise war ich bei der Berathung nicht hier und erlaube mir nur die Frage zu stellen, ob es beliebt wäre, einen solchen Zusatz aufzunehmen, wem eigentlich das Recht zusteht, eine schon anberaumte Sitzung zu verschieben, ob dem Vorstände allein oder im Vereine mit der hohen Kammer. Ich erlaube mir darauf zurückzukommen, weil ich bei meiner Anwesenheit in Frankfurt die Unzulänglichkeit einer zweifelhaften Bestimmung gesehen habe. Ich erlaube mir an das Präsidium die Frage zu richten, ob es nicht beliebt wäre, einen solchen Zusatz des §, 54 als Antrag in Verhandlung zu nehmen?  Ich würde dann denselben schriftlich stellen.

Vicepräs. Ich bitte, diesen Zusatz gleich schriftlich zu formuliren, ich werde die Unterstützungsfrage stellen und dann wird die Sache sich von selbst ergeben.

Abg. G o l d m a r k. Dieser Zusatz lautet folgend, nämlich nach dem §. 54 (er liest denselben) soll es heißen: "Das Aufschieben einer festgesetzten Sitzung auf eine spätere Stunde (Tag und Zeit) steht dem Präsidium im Vereine mit der hohen Kammer zu."

Vicepräs. Findet der vorgelesene Antrag des Herrn Abg. Goldmark Unterstützung, so bitte ich es durch Aufstehen kund zu geben. (Unterstützt.) Ich bitte den Herrn Berichterstatter von seinem Rechte Gebrauch zu machen.

Abg. Hagenauer. Ich möchte nur die Bemerkung machen, daß ich dem Princip im Antrage des Herrn Abg. Goldmark vollkommen beistimme, aber daß es geradezu eine praktische Unmöglichkeit ist, es durchzuführen. Es ist festgesetzt, daß der Präsident den Tag der Sitzung im Einvernehmen mit dem Reichstage bestimme, diese Sitzung kann aber verhindert und durch unvorgesehene Zufälle aufgeschoben werden müssen. Wie ist aber dann, nachdem man die Sitzung nicht abhalten kann, die Frage an die hohe Versammlung zu stellen, wann die Sitzung abgehalten werden soll? Das ist praktisch unmöglich; und wenn ich auch das Princip anerkenne, so sehe ich doch nicht ein, wie in einem solchen Verhinderungsmalle die hohe Kammer eine Bestimmung fassen soll, wenn sie die Sitzung nicht abhalten kann.

Abg. Goldmark. Ich erlaube mir darauf zu erwidern, daß dieses hinreicht für die Unmöglichkeit, aber nicht für die Willkürlichkeit (Bewegung.) Ich will dem Präsidium durchaus nicht zu nahe treten, aber in der Geschäftsordnung soll für jeden Fall, der möglich ist, vorgesehen werden.

In der Beziehung, wenn die Zusammenkunft der hohen Versammlung unmöglich ist, will ich nicht weiter reden, aber es können Fälle eintreten, daß schon bestimmte Sitzungen 2, 3 oder 4mal aufgeschoben werben, und zwar im Interesse der einen Partei aber gegen das Interesse der ändern Partei. In dieser Beziehung glaube ich, ist es nothwendig, eine Bestimmung zu treffen.

Abg. Haßlwanter. Ich stimme ganz überein, daß eine Vorsorge getroffen werde, jedoch muß dieses Recht dem Präsidenten allein zustehen. Der Präsident kann wohl für seine Handlinien verantwortlich gemacht werden, und er wird sich nicht beigehen lassen, eine Sitzung abzusagen, wenn nicht wichtige höhere Gründe vorhanden sind. Sind höhere Gründe vorhanden, so ist es seine Pflicht, die Versammlung zusammen zu berufen. Es wird Ihnen der Fall von Frankfurt bekannt sein, wo ein Theil der Versammlung sich zusammengesetzt und darauf gedrungen hat, daß ein Präsident erscheine. Es ist kein Präsident erschienen und die anderen haben ihre Tendenz durchfetzen wollen. — Die Einen haben gesagt, daß der Präsident die Sitzung abgesagt hätte, die Anderen sagten, er habe kein Recht dazu; der eine Theil erschien, der andere erschien nicht. Ich glaube, es ist dieß bloß das Recht des Präsidenten, wir dürfen keinen Mißbrauch davon machen.

V i c e p r ä s. Wünscht noch Jemand das Wort? Will vielleicht der Herr Berichterstatter von seinem Rechte Gebrauch machen?

Berichterst. Feifalik. Ich bin mit dem eben Gesagten einverstanden.

Vicepräs. Ich erlaube mir den Antrag des Abgeordneten Goldmär k zur Abstimmung zu bringen; er soll eine neuerliche Bestimmung in einem eigenen Absätze im §. 54 bezwecken, daß nämlich die Bestimmung aufzunehmen wate: "Das Aufs schieben einer festgefetzten Sitzungszeit auf eine spätere Stunde steht dem Präsidenten im Vereine mit der hohen Kammer zu." Diejenigen Herren, welche sich für die Annahme aussprechen, wollen aufstehen. (Minorität.)

Abg. Kundi. Wenn ich es recht aufgefaßt habe, so ist der Antrag des Abgeordneten Haßlwanter ein Amendement vom Amendernent des Abgeordneten Goldmark. (Mehrere Stimmen: Nein, Nein.)

Abg. Haßlwanter. Ich glaube, daß bloß die Worte: "im Einverständnisse mit der Kammer," wegzulassen feien; ich glaube nur, daß eine Vorsorge zu treffen wäre, daß das Recht der Aufschiebung einer Sitzung dem Präsidium allein zustehe.

Vicepräs. Ich glaubte den Antrag des Abg. Goldmark, wie er hier gestellt wurde, als den mehr entfernten zuerst zur Abstimmung bringen zu müssen und frage jetzt, ob der Antrag des Abg. Haßlwanter unterstützt wird? (Unterstützt.) Ich werde ihn vortragen, ohne daß eine Formulirung nothwendig wäre.

Abg. Dylewski. Ich will vor der Abstimmung noch etwas sprechen. Was den Antrag des Abg. Goldmark betrifft, glaube ich, daß er im §. 45 stillschweigend enthalten ist, sobald es heißt: "der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichstage die Tagesordnung und das Übrige," so glaube ich, daß die Analogie abgeleitet wird, daß auch über die Sitzungen, über die Zeit auch im Einvernehmen zu bestimmen wäre, Dieß ist ein Hauptgrundsatz, welchen der Abgeordnete, der eben gesprochen hat, und dieß nur dem Präsidenten allein überlassen möchte, bemüht ist umzustoßen. Ich bitte, dieser Antrag wäre nicht als Zusatz, sondern als eine Abänderung der Geschäftsordnung zu betrachten, die abgeschlossen und in allen Paragraphen berathen ist. Erstens ist kein Grund dafür, daß etwas, was schon mit dem Früheren im Widerspreche ist, beschlossen wird; 2. bin ich gegen das Wesen des Antrages, ich bin dafür, daß der Präsident im Einvernehmen mit dem Reichstage handle.

Ein Abg. In letzter Beziehung ist diese Meinung abgelehnt worden.

Abg. S z a b e l. Ich muß den gestellten Antrag, daß der Präsent das Recht haben soll, die Sitzung zu vertagen, unterstützen. Im §. 54, wo es heißt, daß der Präsident im Einvernehmen mit dem Reichstage bestimmt, ist etwas ganz Anderes enthalten, denn es betrifft die Tagesordnung, und das hat der Kammer zuzustehen bezüglich der Gegenstände. Wenn aber Fälle eintreten, die dem Präsidenten die Möglichkeit der Abhaltung einer Sitzung oder die Notwendigkeit der Aufschiebung derselben einleuchtend machen, so ist nicht einzusehen, warum man dein Präsidenten diese Function nicht zuweisen soll. Der Präsident ist durch das Vertrauen der Versammlung auf diese Stufe gesetzt, wir haben seine Stelle als die höchste Würde der Reichsversammlung gehalten und dem Präsidenten eine Handlungsweise zugemutet, als würde er, der seiner Stellung nach über allen Parteien stehen muß, die Beweggründe einer Partei des Reichstages auch nicht theilen, denn das, glaube ich, wäre mit der Wurde des Präsidenten flicht verträglich. Ich muß daher den Antrag unterstützen, daß der Präsident für nöthige Falle eine Sitzung auch vertagen kann.

V i c e p r ä s. Wünscht Jemand noch das Wort?

Berichterstatter. Wenn ich recht verstanden habe, so hat der Abg. für Ollmütz beabsichtigt, einen neuen Antrag zu stellen, daß nämlich in einem eigenen Paragraphe ausdrücklich die Bestimmung getroffen werde, es stehe dem Präsidenten ohne Einvernehmen des Reichstages zu, eine Sitzung zu vertagen. Was dieß anbelangt, so glaube ich, daß diese Bestimmung zweckmäßiger im §. 14 eingeschaltet werden konnte, welcher die Rechte des Präsidenten aufzählt: "Er eröffnet und schließt die Sitzung" — nach diesem Satze.

Abg. Hagenauer. Ich bin einverstanden damit, daß diese Bestimmung in diesem Paragraphe besser passt.

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Hein. Ich muß gestehen, ich habe nicht geglaubt, daß zu einzelnen Paragraphen jetzt noch Amendements vorgebracht werden können; ich muß mich gegen dieses erklären, daß es Dem Präsidenten allein zustehen solle, eine Sitzung zu vertagen. Es ist bereit., bei uns der Fall vorgekommen, ehe noch die definitive Constituirung des Bureaux vorgenommen war, daß über Zusammentrete n der Vorstände eine bereits angeordnete Sitzung plötzlich aufgehoben werden sollte, ohne daß die Abtheilungen einverstanden waren.

Ich glaube, wenn der Präsident gebunden ist, die Tagesordnung und die Bestimmung der Sitzung im Einvernehmen mit der Kammer festzusetzen, so kann ihm nicht allein das Recht zugestanden werden, die Kammer zu vertagen ohne das Einvernehmen der Mitglieder.

Ist aber die Unmöglichkeit, eine Sitzung abzuhalten, da, so wird sich die Kammer von selbst vertagen, das heißt, sie wird nicht zusammen kommen. Ist es aber möglich, daß die Kammer zusammenkommen kann, so sehe ich es nicht ein, warum es der Autonomie der Kammer entzogen werden soll, die Gründe zu würdigen, welche den Präsidenten vielleicht bestimmen, eine später,. Sitzung anzuordnen.

Ich stimme daher gegen das Amendement.

Abg. Szabel. Im §. 14 sind dem Präsidenten so wesentliche Rechte eingeräumt, daß ich die Vermehrung derselben durch das Recht der Vertagung einer Sitzung durchaus für nicht so wichtig ansehe. Es kann nicht bloß die Rede sein von der Unmöglichkeit, sondern es kann auch die Rede sein von der Notwendigkeit, einen späteren Tag für die Sitzung der Reichsversammlung zu bestimmen, die auf die Arbeiten der Abtheilung hingewiesen ist.

Es können die Abtheilungen einen Tag vorher dem Präsidenten melden, daß sie mit der ihnen zugewiesenen Arbeit noch nicht zu Ende seien; wenn nun der Präsident dann gebunden ist, die Kammer dennoch zusammen zu berufen, so ist es eine unnütz Versammlung, wo andererseits eine solche unnütz Versammlung hinten gehalten werden kann, wenn der Präsident das Recht hat, die Vertagung einzuleiten.

Abg. Dilewski. Die Voraussetzungendes Herrn.

Abg. S z a b e l hinsichtlich der Rechte des Präsidenten sind sehr schön und gereichen ihm auch zur Ehre. Ich sehe aber nicht ein, wie aus dieser Voraussetzung ein Schluß der Wirklichkeit werden solle. Warum soll ein wesentlicher Antrag daraus werden? Ich kann dieses nicht begreifen, es handelt sich vielleicht darum, daß die Rechte der hohen Kammer dadurch nicht gefährdet werden, nur glaube ich, es wäre besser, wenn wir uns heute versammeln,


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